SJB | Korschenbroich, 17.12.2014. Dokumentiert ein Versicherungsvermittler einen erforderlichen Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, kann das zur Beweislastumkehr und in Folge zum Schadenersatz führen, so ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Rechtsanwalt Norman Wirth kommentiert. Mit aktuellem Urteil (Aktenzeichen III ZR 544/13) vom 13.11.2014 beschäftigt sich der Bundesgerichtshofes erneut mit der Frage der Beweislastumkehr bei mangelhafter Dokumentation des Beratungsgespräches.
Was war passiert? Selbständige Versicherungsvertreter der „D. V. AG“ (in dieser Schreibweise macht der BGH in dem veröffentlichten Urteil beteiligte Unternehmen namentlich unkenntlich) vermittelten einem Kunden 2011 unter anderem eine Lebensversicherung mit der „A. M. Versicherung“.