SJB | Korschenbroich, 21.05.2015. Der Versicherungsmakler hatte keine versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigt, sondern seine Mitarbeiter ausschließlich über einen Vermittlerpool bezogen.
Ist er deswegen scheinselbständig? Oliver Pradetto, Mitgründer und Chef des Maklerpools Blau Direkt, hat ein Urteil des Landgerichts Baden-Württemberg kritisch gegengelesen.
Das Landgericht Baden-Württemberg (L 11 R 2461/10) entschied am 01.02.2011, dass ein Versicherungsmakler, der keine steuerversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige und nur mit einem Pool zusammenarbeite, als „arbeitnehmerähnlicher Selbständiger“ einzustufen sei. Er unterliege damit der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Das Landgericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Pool einziger Auftraggeber des Maklers sei.