SJB | Korschenbroich, 19.08.2015. In der Vertriebsbranche ist man vielerorts der Ansicht, ein einmal anerkannter Alte-Hasen-Status könne wie ein Führerschein zeitlich unbegrenzt auch für spätere Erlaubniserweiterungen genutzt werden.
Die Industrie- und Handelskammern sind anderer Meinung. Mona Moraht, Referatsleiterin Gewerberecht, erläutert die Rechtsinterpretation des DIHK. Ein typischer Fall aus der Praxis: Ein Anlagefondsvermittler hat seine auf Produktkategorie 1 (Investmentfonds) beschränkte Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO im Jahr 2014 erworben – entweder durch Sachkundeprüfung oder als „Alter Hase“ – und möchte jetzt sein Produktportfolio erweitern. Die Erlaubnis soll auf die Produktkategorie 2 (geschlossene Investmentvermögen) und 3 (Vermögensanlagen) ausgeweitet werden.