Die Bafin darf bei Verdacht auf eine unerlaubte Anlagenvermittlung bereits bei “niedrigschwelligen Erkenntnissen” Auskunft verlangen und gegebenenfalls ein Zwangsgeld festsetzen. Dies geht aus einem Fall hervor, bei dem ein Versicherungsmakler die Bafin verklagt hatte.
In dem vorliegenden Streitfall hatte ein Versicherungsmakler, der über die entsprechende Erlaubnis verfügt, versucht, sich einen Kundenkreis in Frankreich aufzubauen und gründete zu dem Zweck in Colmar ein Unternehmen.