Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Veritas Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
ETF-DACHFONDS QUANT 556162 DE0005561625

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von

Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
ÄNDERUNG DER BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM 26.01.2013
Aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen hat die Veritas Investment GmbH die Besonderen Vertragsbedingungen des
oben genannten Sondervermögens angepasst. Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
– Wegfall des bisher geltenden Ausschlusses von Darlehens- und Pensionsgeschäften
– Wegfall der bisher bestehenden Möglichkeit zur Bildung eines Anlageausschusses
– Schaffung der Möglichkeit zur Bildung von Anteilklassen, auch solcher mit Ausschüttung
– Anpassung der Kostenregelung an die zwischen BaFin und BVI abgestimmten Musterklauseln
• Reduzierung der Performance Fee von 15% auf 10%, Entfall der Hurdle Rate, Einführung einer High Watermark
• Einführung einer Kostenpauschale von 0,3% p.a. zur Abdeckung aller wesentlichen Kosten.
Die Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 26.01.2013
in Kraft. Die geänderten Verkaufsprospekte stehen spätestens ab Inkrafttreten auf unserer Internetseite www.veritas-investment.de
zum Download zur Verfügung. Die Besonderen Vertragsbedingungen sind nachfolgend in der ab 26.01.2013 geltenden Fassung vollständig
abgedruckt. Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck der weggefallenen Passagen
wurde verzichtet.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS ETF-DACHFONDS QUANT
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen
ETF-DACHFONDS QUANT, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige
Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertrags –
bedingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegen –
stände erwerben:
1. Investmentanteile gemäß § 50 InvG
2. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
3. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG und
4. Derivate gemäß § 51 InvG.
Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG und Sonstige Anlageinstrumente im
Sinne von § 52 InvG sowie Derivate auf diese Vermögensgegenstände dürfen
nicht erworben werden.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Für das Sondervermögen werden zu mindestens 51% Anteile an börsengehandelten
richtlinienkonformen Investmentanteilen (Exchange Traded Funds)
erworben.
(2) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarkt –
instrumenten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt
werden.
(3) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungs –
sicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von
Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs –
anteil klassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser
Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwert –
verluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der
Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu
vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die
auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen
kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabe –
aufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungs –
vergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale)
werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im
Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der
Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist
der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens
der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags
folgende Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,5% p.a. des Wertes
des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten
Inventarwertes. Für Tage, an denen kein Inventarwert ermittelt wird, ist der
zuletzt ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung kann
dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der
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Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen
Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10%
(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer
Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode
übersteigt (absolut positive Wertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens
bis zu 10% des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungs –
periode. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung zu erheben.
– Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines
Kalenderjahres.
– Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Wertentwicklung, die
nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf.
unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes)
ermittelt (weitere Erläuterungen zur BVI-Methode unter www.bvi.de).
– Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil
zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung
oder der High Watermark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungs –
periode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
– Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des
Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt; hierfür wird der Anteilwert
entsprechend der BVI-Methode um etwaige Ausschüttungen und abgeführte
Steuern korrigiert. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode
nach Inkrafttreten dieser Regelung findet Satz 1 keine Anwendung; für das
Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach
Inkrafttreten findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der
Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei
bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung
von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für
Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40% der
Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammen –
hang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden
Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden
Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften
die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt folgende
ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sondervermögen nicht
separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküb –
lichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände
im Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonder –
vermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte;
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,8% p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittel –
bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge
aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags –
ausgleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können –
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls anteilig
zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum
Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren
können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt jeweils am 1. Dezember und
endet am 30. November.
Die Geschäftsführung
Veritas Investment GmbH, Taunusanlage 18, 60325 Frankfurt