Die AmpegaGerling Investment GmbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 30. April fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in dem „aufnehmenden Fonds“ aufgehen.
Abgebender Fonds | WKN | Aufnehmender Fonds | WKN |
---|---|---|---|
Kapitalaufbau AMI P | A0MY1A | Kapital Total Return AMI | A0MY08 |
Die letzte Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ hat über die FFB bereits stattgefunden.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft
verfahren. Pläne in den „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der
ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche
Konsequenzen haben. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
In Bezug auf §42a InvG werden wir die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preisund Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
An alle Anteilinhaber des
Kapitalaufbau AMI
und
Kapital Total Return AMI
Ihr Gesprächspartner
AmpegaGerling
Investment GmbH
Durchwahl
-799
Ihr Schreiben, Ihr Zeichen
Ort, Datum
Köln, 15.03.2013
Verschmelzung des Sondervermögens Kapitalaufbau AMI auf das Sondervermögen Kapital Total
Return AMI
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die AmpegaGerling Investment GmbH hat beschlossen, gemäß §§ 40 ff. InvG die
Vermögensgegenstände des Sondervermögens
Kapitalaufbau AMI
ISIN: DE000A0MY1A9
(nachfolgend übertragendes Sondervermögen)
auf das Sondervermögen
Kapital Total Return AMI
ISIN: DE000A0MY088
(nachfolgend übernehmendes Sondervermögen)
zum 30.04.2013 zu übertragen.
Durch das dann höhere Fondsvolumen des übernehmenden Sondervermögens erwartet die
AmpegaGerling Investment GmbH, dass die Gesamtkostenquote des Fonds sinkt und
Kostenvorteile für den Anleger entstehen können. Durch die Verschmelzung fallen für die
Anleger keine zusätzlichen Kosten an. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der
Verschmelzung gehen zu Lasten der AmpegaGerling Investment GmbH.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dieser Verschmelzung mit
Bescheid vom 13.03.2013 zugestimmt. Eine gesonderte Zustimmung der Anleger ist nicht
erforderlich.
Nach der Verschmelzung erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögen
Kapitalaufbau AMI automatisch Anteilscheine des Sondervermögens Kapital Total Return AMI.
Die Anleger des übernehmenden Sondervermögens Kapital Total Return AMI behalten wie
bisher Ihre Anteilscheine.
Sofern Sie als Anleger eines betroffenen Sondervermögens mit der Verschmelzung nicht
einverstanden sind, haben Sie als Anleger die Möglichkeit, einmalig und kostenfrei in jeden
anderen Fonds der AmpegaGerling-Produktpalette zu wechseln oder Ihre Anteile
zurückzugeben. Dieses Umtauschangebot gilt bis einschließlich 23.04.2013. Die Frist kann von
der Ihrer depotführenden Stelle abweichen. Maßgeblich ist der Orderschluss Ihrer
depotführenden Stelle. Möchten Sie von diesem Angebot Gebrauch machen, wenden Sie sich
bitte an Ihren Vermittler oder Ihre depotführende Bank.
Weitere Informationen zu der Verschmelzung entnehmen Sie bitte der anliegenden
Verschmelzungsinformation nach § 40d InvG sowie den wesentlichen Anlegerinformationen
der Sondervermögen. Diese Informationen finden Sie ebenfalls auf unserer Internetseite. Ein
Hinweis auf die Verschmelzung wurde ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Für Ihre Fragen zur Verschmelzung stehen wir Ihnen telefonisch unter +49 (221) 790 799 – 799
oder per E-Mail unter fonds@ampegaGerling.de zur Verfügung. Unsere Kontaktdaten finden
Sie ebenfalls im Internet unter http://www.ampegagerling.de/globalenavigation/
kontakt/index.html
Mit freundlichen Grüßen
AmpegaGerling Investment GmbH
Die Geschäftsführung
Anlage
– Verschmelzungsinformation nach § 40d InvG
– wesentliche Anlegerinformationen der Sondervermögen
Verschmelzungsinformationen gemäß § 40d InvG
für die Verschmelzung der Sondervermögen
Kapitalaufbau AMI und Kapital Total Return AMI
Die AmpegaGerling Investment GmbH hat beschlossen, gemäß §§ 40 ff. InvG die Vermögensgegenstände
des Sondervermögens
Kapitalaufbau AMI
ISIN: DE000A0MY1A9
(nachfolgend übertragendes Sondervermögen)
auf das Sondervermögen
Kapital Total Return AMI
ISIN: DE000A0MY088
(nachfolgend übernehmendes Sondervermögen)
zu übertragen.
I. Art der Verschmelzung
Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Sondervermögens Kapitalaufbau
AMI sollen auf das Sondervermögen Kapital Total Return AMI übertragen werden.
Die Verschmelzung erfolgt gemäß § 2 Abs. 25 Nr. 1 InvG durch Übertragung sämtlicher
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines übertragenden Investmentvermögens
auf ein anderes bestehendes übernehmendes Investmentvermögen gegen Gewährung
von Anteilen des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger des
übertragenden Investmentvermögens.
Die Anleger des übertragenden Sondervermögens Kapitalaufbau AMI erhalten Anteile
des übernehmenden Sondervermögens Kapital Total Return AMI.
II. Hintergrund und Beweggründe
Das Sondervermögen Kapitalaufbau AMI wurde am 08.11.2007 aufgelegt. Aufgrund der
Entwicklung des Kapitalmarktes hat die AmpegaGerling Investment GmbH beschlossen,
das Sondervermögen Kapitalaufbau AMI auf das Sondervermögen Kapital Total Return
AMI zu verschmelzen. Durch das dann höhere Fondsvolumen des übernehmenden
Sondervermögens erwartet die AmpegaGerling Investment GmbH, dass die Gesamtkostenquote
des Fonds sinkt und Kostenvorteile für den Anleger entstehen können.
III. Potentielle Auswirkungen auf die Anleger gem. § 40d Abs. 3 Nr. 2 InvG
Die potentiellen Auswirkungen auf den Anleger können vielfältiger Natur sein und hängen
auch immer von den persönlichen Anlagezielen und der individuellen Risikoneigung
des Anlegers ab. Nachfolgend dargestellte Auswirkungen sind daher nicht abschließend.
1. Rechtsstellung der Anleger und Ablauf der Verschmelzung
Die Verschmelzung des übertragenden Sondervermögens führt dazu, dass der Anteilinhaber
seine Anteile an dem übertragenden Sondervermögen verliert, da das übertragende
Sondervermögen nach der Verschmelzung nicht mehr existiert.
Ausgegebene Anteilsscheine des übertragenden Sondervermögens werden zum Übertragungsstichtag
durch die Clearstream Banking AG Frankfurt (Wertpapiersammelbank)
bei den depotführenden Stellen eingezogen und mit Ablauf des Übertragungsstichtages
kraftlos. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung des Umtauschverhältnisses neue
Anteile des übernehmenden Sondervermögens an die bisherigen Anteilscheininhaber
des übertragenden Sondervermögens übertragen.
Der Anleger ist nach der Verschmelzung im entsprechenden Verhältnis des Wertes seiner
Anteile wie zuvor an dem übernehmenden Sondervermögen beteiligt. Nach der Verschmelzung
erhält der Anleger des übertragenden Sondervermögens Anteile an dem
Sondervermögen Kapital Total Return AMI. Die neuen Anteile des übernehmenden
Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als
an die Anleger des übertragenden Sondervermögens ausgegeben.
Grundsätzlich behält der Anleger seine Stellung als Anteilinhaber. Da es sich im vorliegenden
Fall sowohl bei dem übertragenden als auch bei dem übernehmenden Sondervermögen
um Gemischte Sondervermögen nach dem InvG handelt, ändern sich die gesetzlichen
Rahmenbedingungen für den Anleger des übertragenden Sondervermögens
auch nach der Verschmelzung nicht wesentlich. Lediglich die fondsspezifischen Regelungen,
die sich in den Besonderen Vertragsbedingungen (nachfolgend BVB) der Sondervermögen
finden, sind unterschiedlich.
Der Anteilinhaber an dem übernehmenden Sondervermögen wird durch die Verschmelzung
in seiner Rechtsstellung nicht tangiert. Er behält seine Anteile an dem übernehmenden
Sondervermögen wie bisher.
2. Hinweise zu Kosten und Gebühren
Das übertragende und das übernehmende Sondervermögen weisen unterschiedliche
Kosten- und Gebührenstrukturen auf. In der nachfolgenden Tabelle findet sich eine
Übersicht über die tatsächlich zum Zeitpunkt der Verschmelzung anfallenden Kosten
und Gebühren:
Kosten und Gebühren Kapitalaufbau AMI Kapital Total Return AMI
Ausgabeaufschlag 5,00 % 5,00 %
Verwaltungsvergütung 1,50 % p.a. 1,50 % p.a.
Vertriebsvergütung 0,50 % p.a. 0,50 % p.a.
Depotbankvergütung 0,10 % p.a. 0,10 % p.a.
Performance Fee Bis zu 10 % des Betrages,
um den die Wertentwicklung
des Fonds die Bemessungsgrundlage
um 2,75 % p.a.
übersteigt. Details finden sich
in § 7 Nr. 4 der BVB und auf
S. 28 des Verkaufsprospektes.
Aufgrund der Performance
des Fonds wurde bisher keine
Performance Fee aus
dem Sondervermögen entnommen.
Bis zu 10 % des Betrages,
um den die Wertentwicklung
des Fonds die Bemessungsgrundlage
um 2,75 % p.a.
übersteigt. Details finden
sich in § 7 Nr. 4 der BVB und
auf S. 28 des Verkaufsprospektes.
Aufgrund der Performance
des Fonds wurde bisher keine
Performance Fee aus
dem Sondervermögen entnommen.
Aufwendungen Die Aufwendungen, welche
den Sondervermögen entnommen
werden können,
sind identisch und finden sich
in § 7 Nr. 5 BVB.
Die Aufwendungen, welche
dem Sondervermögen entnommen
werden können,
sind identisch und finden
sich in § 7 Nr. 5 BVB.
Laufende Kosten 2,70 % 2,50 %
Geschäftsjahr 01. November – 31. Oktober 01. November – 31. Oktober
Durch die gleichen Geschäftsjahre der Sondervermögen ändern sich für die Anteilinhaber
des übertragenden Sondervermögens die Stichtage zu den die Jahres- und Halbjahresberichte
zur Verfügung gestellt werden nicht.
Die Gebühren des übernehmenden Fonds und die Gebühren des übertragenden Fonds
sind gleich. Die laufenden Kosten, die dem Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden,
sind bei dem übernehmenden Fonds niedriger als bei dem übertragenden Sondervermögen.
Wie aus der oben dargestellten Tabelle entnommen werden kann, erhebt das übertragende
Sondervermögen an die Wertentwicklung gebundene Gebühr. Diese Gebühr wird
bis zum Zeitpunkt der Verschmelzung weiterhin nach den in den § 7 Nr. 4 BVB und im
Verkaufsprospekt auf S. 28 des übertragenden Sondervermögens dargestellten
Grundsätzen erhoben.
Das übernehmende Sondervermögen erhebt auch eine solche an die Wertentwicklung
gebundene Gebühr. Nach der Verschmelzung werden alle Anleger des übernehmenden
Sondervermögens hinsichtlich der Fee-Berechnung gleich behandelt.
Für den Anteilinhaber an dem übernehmenden Sondervermögen ändert sich die Kostenstruktur
aufgrund der Verschmelzung nicht.
Durch die Verschmelzung fallen für die Anleger des übertragenden Fonds keine zusätzlichen
Kosten an. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Verschmelzung gehen
zu Lasten der Kapitalanlagegesellschaft.
3. Angaben zum Umgang mit den aufgelaufenen Erträgen des betreffenden Sondervermögens
Die Erträge des letzten Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens gelten
den Anlegern dieses Fonds mit Ablauf des Übertragungsstichtags als zugeflossen. Gemäß
§ 8 Abs. 3 BVB des übertragenden Sondervermögens sind die Erträge zum Übertragungsstichtag
vollständig zur Wiederanlage (Thesaurierung) bestimmt. Eine Ausschüttung
findet in diesem Fall nicht statt. Diese Vorgehensweise weicht von der bisherigen
Ertragsverwendung nicht ab.
Das übernehmende Sondervermögen thesauriert seine Erträge auch, d.h. die Erträge
des übernehmenden Sondervermögens werden gemäß den Vertragsbedingungen wieder
in dem Sondervermögen angelegt.
Das übernehmende Sondervermögen tritt in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden
Sondervermögens ein. Es kommt im Rahmen der Verschmelzung nicht zur Aufdeckung
stiller Reserven.
Bei der Thesaurierung des übernehmenden Fonds werden keine Unterschiede zwischen
den Altanlegern und den durch Verschmelzung hinzukommenden Anlegern vorgenommen.
4. Hinweise zum erwarteten Ergebnis und zur Wertentwicklung
Zu Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages hat das übernehmende
Sondervermögen die übernommenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten mit
den fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen. Es entsteht kein Übertragungsgewinn
oder –verlust bei dem übertragenden Sondervermögen. Die zukünftige Wertentwicklung
des übernehmenden Fonds ist von den Entscheidungen des zuständigen Portfoliomanagers
abhängig.
In Abstimmung mit der Depotbank wird vereinbart, dass zum 24.04.2013 letztmalig Anteilscheingeschäfte
im übertragenden Sondervermögen erfolgen können. Im übernehmenden
Fonds gibt es keine Aussetzung des Anteilscheinhandels. Nach der Übertragung
der Vermögensgegenstände können die Anteilscheininhaber des übertragenden
Sondervermögens Ihre Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen jederzeit zurückgeben.
5. Hinweise zur Anlagepolitik und -Strategie
a. Darstellung der Anlagegrenzen der Sondervermögen
In der nachfolgenden Tabelle werden die unterschiedlichen Anlagegrenzen aus den
BVB der Sondervermögen gegenübergestellt:
Anlagegrenzen Kapitalaufbau AMI
(übertragender Fonds)
Kapital Total Return
(übernehmender Fonds)
Wertpapiere bis zu 100% gem. § 2 Nr. 1
BVB
bis zu 100% gem. § 2 Nr. 1
BVB
Geldmarktinstrumente bis zu 100% gem. § 2 Nr. 2
BVB
bis zu 100% gem. § 2 Nr. 2
BVB
Länderbeschränkung Gesellschaft darf in Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente
bestimmter Aussteller
mehr als 35% des Wertes
des Sondervermögens anlegen
gem. § 2 Nr. 3 BVB
Gesellschaft darf in Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente
bestimmter Aussteller
mehr als 35% des Wertes
des Sondervermögens anlegen
gem. § 2 Nr. 3 BVB
Bankguthaben bis zu 100 % gem. § 2 Nr. 4
BVB
bis zu 100 % gem. § 2 Nr. 4
BVB
Investmentanteile bis zu 100 % gem. § 2 Nr. 5
BVB
bis zu 100 % gem. § 2 Nr. 5
BVB
Gemischte Sondervermögen
bis zu 100% gem. § 2 Nr. 6
BVB
bis zu 100% gem. § 2 Nr. 6
BVB
Immobilien-
Sondervermögen
bis zu 50% gem. § 2 Nr. 7
BVB
bis zu 50% gem. § 2 Nr. 7
BVB
Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken
bis zu 10% gem. § 2 Nr. 8
BVB
bis zu 10% gem. § 2 Nr. 8
BVB
Sonstige Sondervermögen
bis zu 10% gem. § 2 Nr. 9
BVB
bis zu 10% gem. § 2 Nr. 9
BVB
Derivate gem. § 2 Nr. 10 BVB gem. § 2 Nr. 10 BVB
Die Anlagegrenzen des übertragenden und übernehmenden Fonds sind identisch.
b. Die Anlagepolitik des übertragenden Sondervermögen sieht wie folgt aus:
Die Anlagepolitik des übertragenden Sondervermögens ist darauf ausgerichtet, die
Erwirtschaftung einer attraktiven Rendite zu erzielen, die von temporären Marktbewegungen
weitgehend unabhängig ist. Dabei werden auch größere Schwankungen
in Kauf genommen. Als wachstumsorientierter Mischfonds steht dem übertragenden
Sondervermögen ein weiter Spielraum zulässiger Investments zur Verfügung. Ziel
der Strategie ist es, im Rahmen der Anlagepolitik möglichst alle Arten der sich an
den Kapitalmärkten bietenden Chancen wahrzunehmen.
Für das Sondervermögen können die nach dem InvG und §§ 1 und 2 BVB zulässigen
Vermögensgegenstände wie in der obigen Tabelle dargestellt erworben werden.
Weitere Informationen sind im Verkaufsprospekt ab S. 11 und in den BVB des übertragenden
Sondervermögens im Verkaufsprospekt ab S. 51 dargestellt.
c. Die Anlagepolitik des übernehmenden Sondervermögens stellt sich wie folgt dar:
Die Anlagepolitik des übernehmenden Sondervermögens ist darauf ausgerichtet, die
Erwirtschaftung einer absolut positiven, von temporären Marktbewegungen und
Vergleichsmaßstäben unabhängigen Rendite zu erzielen. Als sicherheitsorientierter
Mischfonds steht dem übernehmenden Sondervermögen ein weiter Spielraum zulässiger
Investments zur Verfügung. Bei der Anlagepolitik wird dem Ziel der Verlustbegrenzung
und der Verringerung von Schwankungen gegenüber der Erreichung
hoher Wertzuwächse im Grundsatz Vorzug gegeben.
Für das Sondervermögen können die nach dem InvG und §§ 1 und 2 BVB zulässigen
Vermögensgegenstände wie in der obigen Tabelle dargestellt erworben werden.
Weitere Informationen sind im Verkaufsprospekt ab S. 10 und den BVB des übernehmenden
Sondervermögens im Verkaufsprospekt ab S. 51 dargestellt.
d. Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Anlagepolitik und -strategie
Die Vermögensgegenstände beider Fonds werden im Rahmen einer Multi-Asset-
Strategie ohne starre Vorgaben über unterschiedliche Anlageklassen gestreut. So
können aktiv Erträge aus unterschiedlichen Segmenten, z.B. Aktien, Renten und alternativen
Investments, generiert werden. Ziel der Strategien ist es, im Rahmen der
Anlagepolitik möglichst alle Arten der sich an den Kapitalmärkten bietenden Chancen
wahrzunehmen und stärkere Rückschläge zu vermeiden. Die Anlagestrategien
der beiden Fonds sind sich sehr ähnlich und unterscheiden sich kaum.
e. Vergleich der unterschiedlichen Risiko- und Ertragsindikatoren in den wesentlichen
Anlegerinformationen
In den wesentlichen Anlegerinformationen der betroffenen Sondervermögen ist das
Rendite/Risiko-Profil eines Investmentfonds mit Hilfe eines zahlenbasierten synthetischen
Risiko-Rendite-Indikators (SRRI) dargestellt worden. Die Einzelheiten zur
Berechnung des SRRI werden in den CESR-Leitlinien vom Juli 2010 (CESR/10 673)
festgelegt und durch Empfehlungen des Bundesverbands Investment und Asset
Management e.V. (BVI) konkretisiert.
Die Eingruppierung eines Sondervermögens in eine der sieben SRRI-Kategorien
der Risiko- und Ertragsindikatoren ist abhängig von der Volatilität der Performance
des Sondervermögens der vergangenen 5 Jahre. Sollte ein Fonds jünger als 5 Jahre
sein, wird der fehlende Zeitraum mit der Volatilität der Performance des Risikovergleichsvermögens
aufgefüllt. Die ermittelte Zahl wird annualisiert. Das so ermittelte
Ergebnis soll als rudimentärer Indikator für das Risiko dienen, das ein Anleger
aus der historischen Betrachtung heraus eingeht, wenn er in diesen Fonds investiert.
Die wesentlichen Informationen für den Anleger des übertragenden Sondervermögen
und des übernehmenden Sondervermögen weisen vorliegend synthetische Risiko-
und Ertragsindikatoren in unterschiedlichen Kategorien auf.
Das übertragende Sondervermögen ist in die Kategorie 5 eingeordnet und unterliegt
damit einem typischerweise höheren Risiko. Die Einstufung erfolgt, weil sein Anteilpreis
verhältnismäßig stärker schwankt und deshalb die Gewinnchance aber auch
das Verlustrisiko höher ist.
Das übernehmende Sondervermögen ist hingegen in die Kategorie 4 eingeordnet
und unterliegt damit einem typischerweise vergleichsweise geringerem Risiko als
der übertragende Fonds. Die Einstufung erfolgt, weil sein Anteilpreis verhältnismäßig
weniger schwankt und deshalb die Gewinnchance aber auch das Verlustrisiko
geringer ist.
Folglich wechseln die Anleger der übertragenden Sondervermögens nach der Verschmelzung
in ein Sondervermögen, welches aufgrund der historischen Fondsperformance
ein vergleichsweise geringeres Volatilitätsrisiko aufweist als der übertragende
Fonds.
Die synthetischen Risiko- und Ertragsindikatoren beruhen auf historischen Daten;
eine Vorhersage künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die Einstufung des
Sondervermögens kann sich zukünftig ändern und stellt keine Garantie dar. Auch
ein Fonds, der in Kategorie 1 eingestuft wird, stellt, keine völlig risikolose Anlage
dar.
f. Änderungen an der Anlagepolitik oder –strategie
Die Kapitalanlagegesellschaft beabsichtigt nicht, vor Wirksamwerden der Verschmelzung
eine Neuordnung des Portfolios des übertragenden Sondervermögens
vorzunehmen. Die Vorbereitung der Verschmelzung wird ausschließlich in den Anlagegrenzen
und Grundsätzen des übertragenden Sondervermögens durchgeführt.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, dass die Kapitalanlagegesellschaft
von der Möglichkeit des § 65 InvG Gebrauch machen muss. Danach
dürfen die in den §§ 60 – 63 InvG bestimmten Anlagegrenzen in den ersten
sechs Monaten nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sondervermögen
unter Beachtung der Grundsätze der Risikomischung überschritten
werden.
Die Kapitalanlagegesellschaft geht zurzeit nicht davon aus, dass die Verschmelzung,
abgesehen von den zuvor beschrieben kurzfristigen Beeinflussungen, Auswirkungen
auf das übernehmende Sondervermögen hat. Die Kapitalanlagegesellschaft
beabsichtigt, dass übernehmende Sondervermögen nach der Verschmelzung nach
den gleichen Anlagegrundsätzen und –strategien zu verwalten, wie das vor der Verschmelzung
der Fall ist.
6. Hinweise zur steuerlichen Behandlung
Wir verweisen auf unsere Ausführungen unter Ziffer III.3.
Wir weisen zudem ausdrücklich darauf hin, dass die steuerliche Behandlung im Zuge
der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann. Für steuerliche Hinweise verweisen
wir im Übrigen auf den Verkaufsprospekt der betroffenen Sondervermögen auf
den Seiten 33 ff.
IV. Darstellung der spezifischen Anlegerrechte
Hinsichtlich der Verschmelzung von Sondervermögen stehen den Anlegern des übernehmenden
und übertragenden Sondervermögens verschiedene Rechte zu.
Die Anleger können die Rechte gemäß § 40e InvG geltend machen. Die Anleger haben hiernach
das Recht, von der Gesellschaft,
entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme
der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden;
soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten in Anteile eines anderen
Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu verlangen, das mit den
bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft
oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290
des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird.
Bei der AmpegaGerling Investment GmbH hat der Anleger das Recht, kostenfrei in jeden
anderen Fonds der Produktpalette der AmpegaGerling Investment GmbH zu wechseln.
Die oben dargestellten Rechte bestehen ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des
übertragenden Sondervermögens als auch des übernehmenden Sondervermögens über die
geplante Verschmelzung unterrichtet wurden. Sie erlöschen fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt
der Berechnung des Umtauschverhältnisses, hier am 24.04.2013.
Rückgabeerklärungen, die ein Anleger vor der Verschmelzung bezüglich der von ihm gehaltenen
Anteile abgibt, gelten nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile
des Anlegers an dem übernehmenden Investmentvermögen mit entsprechendem Wert.
Ab dem 01.05.2013 können die Anteilscheininhaber des übertragenden Sondervermögens
ihre Rechte als Anteilinhaber des übernehmenden Sondervermögens ausüben.
Ein Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 % des Wertes der Anteile am übertragenden
Sondervermögen gemäß § 40h Abs. 1 Nr. 2 InvG ist im Verschmelzungsplan nicht
vorgesehen und besteht daher nicht
Unterschiede hinsichtlich der Rechte von Anteilinhabern des übertragenden Sondervermögens
vor und nach Wirksamwerden der vorgeschlagenen Verschmelzung bestehen nicht.
Die Anteilinhaber sind sowohl vor als auch nach der Verschmelzung Anteilinhaber eines
Gemischten Sondervermögen nach dem InvG. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des
InvG sind aufgrund der gleichen Art des übertragenden und übernehmenden Sondervermögens
identisch.
V. Informationsmöglichkeiten der Anleger
Auf besondere Anforderung wird die Gesellschaft dem Anleger kostenlos eine Kopie der Erklärung
des Prüfers gemäß § 40c Abs. 2 InvG zur Verfügung stellen.
Zusätzliche Informationen zu den einzelnen Sondervermögen stellt die Gesellschaft auf Anforderung
dem Anleger kostenlos zur Verfügung. Weitere Informationen finden sich auch auf
der Internetseite der Gesellschaft unter www.ampegagerling.de. Die aktuellen Verkaufsprospekte,
Jahres- und Halbjahresberichte können ebenfalls auf der Internetseite
http://www.ampegagerling.de/unser-service/fonds/fondsuebersicht/index.html heruntergeladen
werden.
Drückstücke des Verkaufsprospektes, der Jahres- und Halbjahresberichte für die betroffenen
Sondervermögen können bei der Gesellschaft auch jederzeit postalisch kostenfrei angefordert
werden.
Die wesentlichen Anlegerinformationen des übernehmenden Sondervermögens finden Sie in
der aktuellen Fassung in der Anlage zu dieser Verschmelzungsinformation. Wir empfehlen,
die wesentlichen Anlegerinformationen und den Verkaufsprospekt des übernehmenden Sondervermögens
ausführlich zur Kenntnis zu nehmen.
VI. Maßgebliche Verfahrensaspekte und Übertragungsstichtag
Übertragungsstichtag ist der 30.04.2013. Zu diesem Zeitpunkt wird die Verschmelzung wirksam.
Das übertragende Sondervermögen erlischt mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Verschmelzung im Vorfeld unter
Kenntnisnahme dieser Verschmelzungsinformation genehmigt. Eine Genehmigung der geplanten
Verschmelzung durch die Anteilinhaber ist nicht erforderlich.
Informationen zur Verschmelzung wurden zeitgleich im Bundesanzeiger und auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.ampegagerling.de/unserservice/
fonds/fondsuebersicht/index.html veröffentlicht. Zeitgleich werden diese Verschmelzungsinformatonen
den Anlegern über ihre depotführenden Stellen in Form eines Dauerhaften
Datenträgers übermittelt werden.
Sobald der Vollzug der Verschmelzung erfolgt ist, wird dies den Anteilscheininhabern ebenfalls
im Bundesanzeiger und auf der Homepage der Gesellschaft unter
http://www.ampegagerling.de/unser-service/fonds/fondsuebersicht/index.html bekannt gegeben.
Köln, im März 2013
AmpegaGerling Investment GmbH
Geschäftsführung