Änderung von Vertragsbedingungen bei Universal Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag!Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
FIAG-UNIVERSAL-DACHFONDS Inhaber-Anteile 984842 DE0009848424
Merck Finck Vario Akt.Rent. UI Inhaber-Anteile A A0EQ5Q DE000A0EQ5Q6
PSM Value Strategy UI Inhaber-Anteile A0J3UE DE000A0J3UE9
Earth Exploration Fund UI Inhaber-Anteile EUR R A0J3UF DE000A0J3UF6
FIVV-Aktien-China-Select-UI Inhaber-Anteile A0JELL DE000A0JELL5
Hansen&Heinrich Universal Fds Inhaber-Anteile A0LERW DE000A0LERW5
FP ERFOLGSSTRATEGIE DYNAMIC UI Inhaber-Anteile A0M6DJ DE000A0M6DJ2
Grüner Fisher Global UI Inhaber-Anteile A0MRAA DE000A0MRAA7
KGN Global UI Inhaber-Anteile A0MWKE DE000A0MWKE8
Earth Energy Fund UI Inhaber-Anteile EUR R A0MWKJ DE000A0MWKJ7
Leonardo UI Inhaber-Anteile T A0MYG1 DE000A0MYG12
DUI Global Yield Inhaber-Anteile A0NEBA DE000A0NEBA1
Earth Gold Fund UI Inhaber-Anteile EUR R A0Q2SD DE000A0Q2SD8
KBG-Athene Portfolio UI Inhaber-Anteile A0YJF7 DE000A0YJF75
BERENB.DyMACS EQU.MKT NEUTRAL Inhaber-Anteile R A0YKM5 DE000A0YKM57
Berenberg Em.Mkts Equity Sele. Inhaber-Anteile R A1C5D2 DE000A1C5D21
Estlander&Partne.Freedom Fd UI Inhaber-Anteile A EUR A1CSUT DE000A1CSUT2

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte den beigefügten dauerhaften Datenträgern.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Informationen auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei den beigefügten Dokumenten um Schriftstücke der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
FIAG-UNIVERSAL-DACHFONDS
– ISIN DE0009848424 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 1,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,80 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 7.500,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
20 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer
Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen
Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode um 3,50 % p.a. als Schwellenwert übersteigt,
jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens oder der etwaigen
Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird der EURIBOR® 12M
TR (EUR)1 festgelegt. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses
berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf unmittelbar
vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht („High-Water-
Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der Anteilwert vom
29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert
vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei,
für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger
Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
1 EURIBOR® ist eine eingetragene Marke der Euribor EBF a.i.s.b.l.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des EURIBOR® 12M TR (EUR)
mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode2 berechnet wird, in der
Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen
Schwellenwertes ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Estlander & Partners Freedom Fund UI
– ISIN DE000A1CSUT2; ISIN: DE000A1CSUV8; ISIN: DE000A1CSUW6; ISIN: DE000A1J3YF7 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zu
einer Regelung zum Übertreffen des bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“), bevor
eine erfolgsabhängige Vergütung ausbezahlt wird sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu der eine
erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen entnommen
werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde
gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung
von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche
Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen
eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 2,65 % p.a. (mindestens € 90.000,00 p.a.) des
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung
zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft
gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die
erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1
abgedeckt.
(3) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,05 % p.a. (mindestens € 30.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(4) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
20 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode
den höchsten Anteilwert übersteigt, der jeweils am Ende der fünf unmittelbar
vorhergehenden Abrechnungsperioden erreicht wurde („High-Water-Mark“), jedoch
höchstens 10% des Durchschnittswerts des Sondervermögens oder der etwaigen
Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die
Berechnung) ist der Anteilwert vom 28. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer
Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der
Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede
Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
erfolgsabhängiger Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
Juni 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der
BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung der
„High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Berenberg Emerging Markets Equity Selection
– – ISIN DE000A1C5D21; ISIN DE000A1C5D39 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert. Die bisherige
erfolgsabhängige Vergütung wird gestrichen. Daneben wurden die Regelungen für die Vergütungen
für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen
Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehensund
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,25 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,50 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,75 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,20 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines
jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
b) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
c) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet, sofern diese nicht von der
Kapitalanlagegesellschaft, der Depotbank oder der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft übernommen werden.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
BERENBERG DyMACS EQUITY MARKET NEUTRAL
– ISIN DE000A0YKM65; ISIN DE000A0YKM57 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert. Die bisherige
erfolgsabhängige Vergütung wird gestrichen. Daneben wurden die Regelungen für die Vergütungen
für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen
Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehensund
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,25 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zuzahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,95 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,20 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines
jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in
Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Depotbankvergütung abzusehen. Die
Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
b) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
c) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet, sofern diese nicht von der
Kapitalanlagegesellschaft, der Depotbank oder der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft übernommen werden.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
KBG-Athene Portfolio UI
– ISIN DE000A0YJF75 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
***
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 1,69 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zuzahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,20 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,89 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 10.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Depotbankvergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft eine erfolgsabhängige
Vergütung zu Lasten des Sondervermögens in Höhe von 20% des Betrages erhalten, um
den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der
Abrechnungsperiode um 2,5% p.a. als Schwellenwert übersteigt (absolut positive
Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens 10% des Durchschnittswerts des
Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. erhalten. Es
steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der
Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede
Anteilkasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
erfolgsabhängige Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der
BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des
vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am
Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens,
der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für
das Ende der ersten am 31. Dezember 2014 endenden Abrechnungsperiode findet Satz 1
keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften nach dem 31.
Dezember 2014 endenden Abrechnungsperiode findet vorstehender Satz mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei,
drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss. Bei Auflegung
weiterer Anteilklassen findet für die erste Abrechnungsperiode Satz 1 keine Anwendung.
für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften nach Auflegung der jeweiligen
Anteilklassen endenden Abrechnungsperioden findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw.
vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
***
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Earth Gold Fund UI
– ISIN DE000A0Q2SD8; ISIN DE000A1CUGZ4; ISIN DE000A1CUGY7; ISIN DE000A1JUU79 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung eines Vergleichsindexes, zur Regelung für einen Verlustvortrag sowie zur Angabe einer
Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem
Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich
belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die
Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für
das Sondervermögen neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,45 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,50 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,95 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 8.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 15 % des Betrages
erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende
der Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über dem Vergleichsindex), jedoch
höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen
oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu
berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die
Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger Vergütung an.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die
Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die
Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.
Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des
vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die
nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode
erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige
Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den
negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der
Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der
Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten
Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der
vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung
errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative
Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
Juni 2014.
Als Vergleichsindex wird festgelegt: FTSE Gold Mines Index (EUR)1
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des
Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI Methode2 berechnet
wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der
Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die
Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter dem Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige
Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen
anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.
(6) Die erfolgsabhängige Vergütung kann – selbst bei positiver Benchmark-Abweichung – nur
dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den
Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes übersteigt (absolut positive
Anteilwertentwicklung).Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden
Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
1 FTSE® ist eine eingetragene Marke der FTSE Group.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
DUI Global Yield
– ISIN DE000A0NEBA1 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln wird die Vergütung für die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft von derzeit max. 1,25 % p.a. auf max. 1,50 % p.a. erhöht. Die
Depotbankvergütung wird von derzeit von 0,11 % p.a. (mindestens € 11.000,00 p.a.) auf 0,10 % p.a.
(mindestens € 10.000,00 p.a.) verringert.
Zudem erfolgt eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter
anderem zur Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine
Gewinnbeteiligung ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum
Übertreffen des bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer
Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem
Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich
belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die
Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für
das Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
***
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,50 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,90 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 10.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
10 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 5 % p.a. als Schwellenwert
übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 3 % des
Durchschnittwerts des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der
Abrechnungsperiode. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des
Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf
unmittelbar vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht
(„High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der
Anteilwert vom 29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der
jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der
Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede
Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
erfolgsabhängige Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der
BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des
vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes und der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
***
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Leonardo UI
– ISIN DE000A0MYG12; ISIN DE000A1J9EP5 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert. Zudem werden
zum 30.06.2013 die Kostenklauseln für das Sondervermögen um eine Regelung für eine
erfolgsabhängige Vergütung erweitert (vgl. § 7 Abs. 5 der Besonderen Vertragsbedingungen). Diese
Anpassung führt unter anderem zur Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss,
bevor eine Gewinnbeteiligung ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine
Regelung zum Übertreffen des bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur
Angabe einer Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der
Abrechnungsperiode dem Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der dem
Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die
Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder
außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von
Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu
gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,40 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,80 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 27.500,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Gesellschaft oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
10 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer
Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen
Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode um 5 % p.a. als Schwellenwert übersteigt,
jedoch höchstens 5 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens oder der etwaigen
Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird der EURIBOR® 1M TR
(EUR)1 festgelegt. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses
berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf unmittelbar
vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht („High-Water-
Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der Anteilwert vom
29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert
vom Tag der Auflegung. Es steht der Gesellschaft oder Asset Management Gesellschaft
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger
Vergütung an.
1 EURIBOR® ist eine eingetragene Marke der Euribor EBF a.i.s.b.l.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des EURIBOR® 1M TR (EUR) mit
der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode2 berechnet wird, in der
Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Earth Energy Fund UI
– ISIN DE000A0MWKJ7; ISIN DE000A1CUG17 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln wird die maximale Verwaltungsvergütung von derzeit
1,00 % p.a. auf 0,45 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens verringert. Die maximalen
Vergütungssätze der Depotbank sowie der Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft werden
nicht verändert, es erfolgt jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung
führt unter anderem zur Festlegung eines Vergleichsindexes, zur Regelung für einen Verlustvortrag
sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der
Abrechnungsperiode dem Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der dem
Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die
Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder
außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,45 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,50 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,95 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 8.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 15 % des Betrages
erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende
der Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über dem Vergleichsindex), jedoch
höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen
oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu
berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die
Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger Vergütung an.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die
Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die
Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.
Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des
vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die
nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode
erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige
Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den
negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der
Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der
Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten
Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der
vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung
errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative
Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
September 2014.
Als Vergleichsindex wird festgelegt: MSCI World / Energy -S NDR (EUR)1
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des
Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI Methode2 berechnet
wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der
Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die
Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter dem Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige
Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen
anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann – selbst bei positiver Benchmark-Abweichung – nur
dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den
Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes übersteigt (absolut positive
Anteilwertentwicklung).
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
1 MSCI World® ist eine eingetragene Marke der Morgan Stanley Capital Inc.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
j) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
k) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
l) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
m) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
n) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
KGN Global UI
– ISIN DE000A0MWKE8 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Daneben wird der Ausgabeaufschlag auf 2,50 % reduziert (vgl. § 6 Abs. 1 „Ausgabe- und
Rücknahmepreis“ der Besonderen Vertragsbedingungen).
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
***
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,30 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,70 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines
jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
15 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 5 % p.a. als Schwellenwert
übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 5 % des
Durchschnittwerts des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der
Abrechnungsperiode. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für
das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige
Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
Juni 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der
BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des
vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am
Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens,
der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für
das Ende der ersten am 30. Juni 2014 endenden Abrechnungsperiode findet Satz 1 keine
Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften nach dem 30. Juni
2014 endenden Abrechnungsperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der
Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier
vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss. Bei Auflegung weiterer
Anteilklassen findet für die erste Abrechnungsperiode Satz 1 keine Anwendung. für das
Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften nach Auflegung der jeweiligen Anteilklassen
endenden Abrechnungsperioden findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der
Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier
vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
***
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Grüner Fisher Global UI
– ISIN DE000A0MRAA7 –
Zum 01.04.2013 wird das Sondervermögen in „GF Global UI“ umbenannt. Zum 30.06.2013 werden die
Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen angepasst
und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Fassung in
Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,50 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,90 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,12 % p.a. (mindestens € 12.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
10 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer
Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen
Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode um 2,5% p.a. als Schwellenwert übersteigt,
jedoch höchstens 5 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens oder der etwaigen
Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird der EURIBOR® 12M
TR (EUR)1 festgelegt. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses
berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf unmittelbar
vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht („High-Water-
Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der Anteilwert vom
29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert
vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei,
für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger
Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. August und endet am 31. Juli eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Juli 2014.
1 EURIBOR® ist eine eingetragene Marke der Euribor EBF a.i.s.b.l.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des EURIBOR® 12M TR (EUR)
mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode2 berechnet wird, in der
Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen
Schwellenwertes und der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
FP ERFOLGSSTRATEGIE DYNAMIK UI
– ISIN DE000A0M6DJ2 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zuzahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 2,00 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,40 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 10.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Depotbankvergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
15 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 7 % p.a. als Schwellenwert
übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 10 % des
Durchschnittwerts des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der
Abrechnungsperiode. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des
Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf
unmittelbar vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht
(„High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der
Anteilwert vom 29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der
jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der
Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede
Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
erfolgsabhängige Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
September 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der
BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des
vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes und der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
1
Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50,
66 und 83 InvG sowie von vergleichbaren ausländischen Anteilen berechnet worden sind.
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer
anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der
Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Hansen & Heinrich Universal Fonds
– ISIN DE000A0LERW5 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
***
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,60 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,20 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,80 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 5.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
15 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 6 % p.a. als Schwellenwert
übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 5 % des
Durchschnittwerts des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der
Abrechnungsperiode. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für
das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige
Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der
BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des
vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am
Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens,
der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für
das Ende der ersten am 31. Dezember 2014 endenden Abrechnungsperiode findet Satz 1
keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften nach dem 31.
Dezember 2014 endenden Abrechnungsperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei,
drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss. Bei Auflegung
weiterer Anteilklassen findet für die erste Abrechnungsperiode Satz 1 keine Anwendung.
für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften nach Auflegung der jeweiligen
Anteilklassen endenden Abrechnungsperioden findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw.
vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
***
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
FIVV-Aktien-China-Select-UI
– ISIN DE000A0JELL5 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln wird die maximale Depotbankvergütung von derzeit
0,10 % p.a. (mindestens € 10.000,– p.a.) auf 0,08 % p.a. (mindestens € 8.000,00 p.a.) reduziert. Die
Verwaltungsvergütung und die Vergütung für die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft
werden nicht verändert, es erfolgt jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese
Anpassung führt unter anderem zur Festlegung eines Vergleichsindexes, zur Regelung für einen
Verlustvortrag sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung
innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der
dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für
die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder
außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von
Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu
gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,50 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,40 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,90 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,08 % p.a. (mindestens € 8.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 25 % des Betrages
erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende
der Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über dem Vergleichsindex), jedoch
höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen
oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu
berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die
Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger Vergütung an.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die
Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die
Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.
Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des
vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die
nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode
erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige
Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den
negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der
Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der
Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten
Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der
vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung
errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative
Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
Als Vergleichsindex wird festgelegt: MSCI Golden Dragon® GDR (EUR)1
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des
Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI Methode2 berechnet
wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der
Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die
Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter dem Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige
Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen
anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann – selbst bei positiver Benchmark-Abweichung – nur
dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den
Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes übersteigt (absolut positive
Anteilwertentwicklung).
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
1 MSCI Golden Dragon® ist eine eingetragene Marke der Morgan Stanley Capital Inc.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Earth Exploration Fund UI
– ISIN DE000A0J3UF6; ISIN DE000A1C2XE1; ISIN; ISIN DE000A1JUVZ8 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln wird die maximale Verwaltungsvergütung von derzeit
1,00 % p.a. auf 0,45 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens verringert. Die maximalen
Vergütungssätze der Depotbank sowie der Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft werden
nicht verändert, es erfolgt jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung
führt unter anderem zur Festlegung eines Vergleichsindexes, zur Regelung für einen Verlustvortrag
sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der
Abrechnungsperiode dem Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der dem
Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die
Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder
außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,45 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,50 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,95 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 8.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 15 % des Betrages
erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende
der Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über dem Vergleichsindex), jedoch
höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen
oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu
berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die
Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger Vergütung an.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die
Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die
Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.
Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des
vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die
nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode
erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige
Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den
negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der
Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der
Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten
Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der
vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung
errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative
Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
September 2014.
Als Vergleichsindex wird festgelegt:2/3 MSCI World / Materials -S NDR (EUR); 1/3 MSCI
World / Energy -S NDR (EUR) 1
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des
Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI Methode2 berechnet
wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der
Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die
Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter dem Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige
Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen
anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann – selbst bei positiver Benchmark-Abweichung – nur
dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den
Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes übersteigt (absolut positive
Anteilwertentwicklung).
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
1 MSCI World® ist eine eingetragene Marke der Morgan Stanley Capital Inc.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
PSM Value Strategy UI
– ISIN DE000A0J3UE9 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
***
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 1,00 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,00 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,00 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 10.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
15 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer
Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen
Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode übersteigt, jedoch höchstens 5 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der
Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird der EURIBOR® 12M TR (EUR)1 festgelegt.
Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses berechnet, der
zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf unmittelbar vorhergehenden
Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht („High-Water-Mark“). Die erste
„High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der Anteilwert vom 29. Juni 2013
bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der
Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger
Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
1 EURIBOR® ist eine eingetragene Marke der Euribor EBF a.i.s.b.l.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des EURIBOR® 12M TR (EUR)
mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode2 berechnet wird, in der
Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
***
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Merck Finck Vario Aktien Renten UI
– ISIN DE000A0EQ5Q6 / DE000A0EQ5R4 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert.
Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie
die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von
gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 1,75 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gemäß Absatz 1
abgedeckt.
(3) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines
jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(4) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(6) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH