Änderung der Vertragsbedingungen bei einem SGSS Fonds

Bei der FondsAuswahl zählt die Unabhängigkeit vom Anbieter!Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der
Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
VILICO Global Select A0MKRD DE000A0MKRD0

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen

FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH
Apianstraße 5, 85774 Unterföhring
(Amtsgericht München, HRB 169 711)
Wichtige Mitteilung für die Anteilinhaber des Gemischten Sondervermögens
VILICO Global Select
WKN: A0MKRD / ISIN: DE000A0MKRD0
Die SGSS Deutschland Kapitalanlagegesellschaft mbH als verwaltende Kapitalanlagegesellschaft dieses Gemischten
Sondervermögens hat eine Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen beschlossen. Die Änderungen erfolgen mit
Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 20.03.2013.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden vornehmlich im Hinblick auf die Kostenregelungen angepasst. Hintergrund
der Änderung ist die Anpassung an neue aufsichtsrechtliche Anforderungen.
§ 6 der Besonderen Vertragsbedingungen erhält folgende neue Fassung:
„§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von
1,75 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats
errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich
streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 10 % der für das Sondervermögen –
nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten –
vereinnahmten Beträge berechnen.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind
Die Gesellschaft zahlt für die Beratung bei der Portfolioverwaltung eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von
0,40 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Monats
errechnet wird. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der
Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen
entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,15 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den
Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird, betragen.
3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 von höchstens 0,05 % p.a. des Wertes des
Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert, mindestens Euro 2.500,00 p.a..
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung
ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und
ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen
über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit
Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen
Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
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g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für
Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und / oder der Verwendung bzw. der Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern, einschließlich der im
Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehende Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten
belastet.
Performance Fee
1. Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 %
(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den
Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode übersteigt,
jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Als
Vergleichsmaßstab wird der lineare Index 4 % p.a. festgelegt.
2. Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.12. und endet am 30.11. eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode
beginnt am 1.7.2013 und endet erst am 30.11.2014.
3. Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages des Index 4 % p.a. mit der
Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter
Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt.
Die Berechnung der Wertentwicklung nach der BVI-Methode ist eine international anerkannte Standard-Methode
(„time weighted rate of return“), die eine einfache, nachvollziehbare und exakte Berechnung ermöglicht.
Weiterführende Details zur Berechnung können unter
http://www.bvi.de/de/statistikwelt/sonderseiten/bvi_methode/index.html eingesehen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im
Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung
oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
4. Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der
Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf
vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach
dem 1.7.2013 findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften
Abrechnungsperiode nach dem 1.7.2013 findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den
Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden
übersteigen muss.
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne der §§ 50, 66 bis 82 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt
von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für
den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft,
mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.“
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Die übrigen Bestimmungen der Besonderen Vertragsbedingungen bleiben unberührt.
Die vorgenannte Änderung tritt mit Wirkung zum 30.06.2013 in Kraft.
Die Änderung wird unter Veröffentlichung der vollständig abgedruckten geänderten Fassung der Besonderen
Vertragsbedingungen im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Homepage der Gesellschaft (www.sg-securitiesservices.
de) veröffentlicht.
Unterföhring, im März 2013 Die Geschäftsführung