Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Warburg Fonds

FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN WARBURG-CLASSIC-FONDS 976537 DE0009765370

Die detaillierten Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen

FFB-Vertriebspartnerbetreuung

Frankfurt am Main 12. März 2013

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WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
Hamburg
WARBURG – CLASSIC – FONDS
(ISIN DE0009765370 // WKN 976537)

Änderung der „Besonderen Vertragsbedingungen“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WARBURG INVEST teilt mit, dass bei dem oben genannten richtlinienkonformen Sondervermögen die „Besonderen Vertragsbedingungen“ wie folgt geändert werden:Auf Grund der Erfordernis der Genehmigung der Kostenklauseln von Publikumsfonds durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde § 6 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ in Anlehnung an die mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Muster-Kostenklauseln neu gefasst.
Darüber hinaus wird das Sondervermögen zukünftig keinen Anlageausschuss mehr aufweisen, und es können Anteilklassen gebildet werden.

Weiterhin wurde die Möglichkeit der Anlage in Investmentanteile im Sinne des § 50 Abs. 1 InvGvon 10 % des Wertes des Sondervermögens auf 100 % des Wertes des Sondervermögens erhöht. Mit dieser Änderung ist eine Änderung der Anlagegrundsätze verbunden. Sie haben daher die Möglichkeit, die Rücknahme Ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen. Ferner können Sie Ihre Anteile kostenfrei in Anteile des WARBURG – PrivatConsult – FONDS umtauschen.

Die Änderungen treten zum 1. Juli 2013 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen, die jeweils gültigen Vertragsbedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.

Die ab dem 1. Juli 2013 gültigen „Besonderen Vertragsbedingungen“ sind nachfolgend abgedruckt.

Hamburg, im März 2013
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT

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Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und
WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)

für das von der Gesellschaft verwaltete Richtlinienkonforme Sondervermögen

WARBURG – CLASSIC – FONDS,

die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten.

Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1
Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben :
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,

2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,

3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,

4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,

5. Derivate gemäß § 51 InvG,

6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.

§ 2
Anlagegrenzen

1. Das Sondervermögen darf vollständig in Wertpapieren angelegt werden.

2. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.

3. Das Sondervermögen darf vollständig in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.
4. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.

5. Die Gesellschaft darf unter Beachtung von § 62 InvG in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen:

– Die Bundesrepublik Deutschland,

– Die Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen,

– Europäische Gemeinschaften: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EURATOM, Europäische Wirtschaftsgemeinschaften,

– Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern,

– Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island, Liechtenstein, Norwegen,

– Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: Australien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika.

6. Das Sondervermögen darf vollständig in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden.

7. Für das Sondervermögen dürfen vollständig Investmentanteile im Sinne des § 50 Abs. 1 InvG nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erworben werden. Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Fonds  erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Ebenso erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1.

8. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.

9. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen.

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Anteilklassen
§ 3
Anteilklassen
1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zu Gunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,
Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden.

3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.

Ausgabepreis, Rücknahmepreis und Kosten
§ 4
Anteilscheine

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

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§ 5
Ausgabe- und Rücknahmepreis

1. Der Ausgabeaufschlag beträgt für jede Anteilklasse bis zu 6,0 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu. erheben oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Sie gibt die erhobenen Ausgabeaufschläge für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht an.

2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

§ 6
Kosten
1. a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,75 % des anteiligen Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.

Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 15 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.

2. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 von höchstens 0,5 % p. a. des Wertes des Sondervermögens, errechnet aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes.

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3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des Sondervermögens:

a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit  Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;

i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;

j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;

k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;

m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).

5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Bei Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat imJahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer  Verwaltungsgesellschaft, als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

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Ertragsverwendung und Geschäftsjahr

§ 7
Thesaurierung

Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder an.

§ 8
Ausschüttung

1. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.

2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vorgetragen werden.

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.

4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres..