Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Universal Fonds

FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgendem Fonds:

Fondsname WKN ISIN 4Q-GROWTH FONDS UNIVERSAL A0D9PG DE000A0D9PG7

Detaillierte Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger. Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fonds-gesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinenGeschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen

FFB-Vertriebspartnerbetreuung

Frankfurt am Main 28. Februar 2013

 

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Änderung der Vertragsbedingungen für das Sondervermögen 4Q-GROWTH FONDS UNIVERSAL – ISIN DE000A0D9PG7 –

Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Fassung in Kraft. Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur Festlegung eines Vergleichsindexes, zur Regelung für einen Verlustvortrag sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:

§ 7 Kosten

(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine monatlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,60 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.

b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.

(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:

Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oderAsset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft eine monatlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,20 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für  jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.

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(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,80 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.

(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine monatlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,15 % p.a. (mindestens € 10.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden  Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 15 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über dem Vergleichsindex), jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger Vergütung an. Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.

Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.

Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen.

Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31. Dezember 2014.

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Als Vergleichsindex wird festgelegt: MSCI World® GDR (USD)1

Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI Methode2 berechnetwird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.

Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von derEntwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter dem Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.

Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.

Die erfolgsabhängige Vergütung kann – selbst bei positiver Benchmark-Abweichung – nur dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes übersteigt (absolut positiveAnteilwertentwicklung).
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:

a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;

f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenenAnsprüchen;

1 MSCI World® ist eine eingetragene Marke der Morgan Stanley Capital Inc.

2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht (www.bvi.de).

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h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;

i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;

j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.

k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;

m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zuzahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallendeSteuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung vonVermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.

(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag derAusgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.

Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen-
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.

Frankfurt am Main, Februar 2013

Universal-Investment-Gesellschaft mbH