Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Hansainvest Fonds

FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
efv-Perspektive-Fonds I A0D95T DE000A0D95T4

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.

Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main 30. Januar 2013

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HANSAINVEST
Hanseatische Investment-GmbH Hamburg
Informationen an unsere Anleger per dauerhaften Datenträger
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen für das Sondervermögen
efv-Perspektive-Fonds I (ISIN DE000A0D95T4)

Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investmentfonds (auch „Sondervermögen“ genannt) angepasst und unter anderem eine Genehmigungspflicht für Kostenregelungen eingeführt. Deshalb müssen in der Folge nun alle Fondsgesellschaften die Kostenregelungen in den BesonderenVertragsbedingungen für ihre Investmentfonds anpassen. Bei der HANSAINVEST betrifft dies unter anderem das oben genannte Sondervermögen.

Dabei hat der Gesetzgeber verfügt, dass wir Sie als Anleger – unabhängig von der Relevanz derartiger Anpassungen – seit 1. Juli 2011 schriftlich hierüber informieren müssen. Dem kommen wir mit unserer heutigen Mitteilung gerne nach.

So haben wir aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen und des neuen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) abgestimmten Musters für die Kostenregelungen den Kostenparagraphen (§ 6) insgesamt angepasst.

Wichtig zu wissen: Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds.

Die Änderungen der Vertragsbedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Den geänderten Abschnitt der Besonderen Vertragsbedingungen haben wir für Sie auf den folgenden Seiten abgedruckt.

Sollten Sie weitere Fragen zu den Änderungen der Vertragsbedingungen Ihres Investmentfonds haben, beantworten wir Ihnen diese auch gerne persönlich: Unsere Mitarbeiter im Kundenservice Center sind montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr für Sie da. Sie erreichen sie via
Telefon: (040) 3 00 57-62 96
Fax: (040) 3 00 57-61 42
E-Mail: service@hansainvest.de.
Hamburg, den 29. Januar 2013
Die Geschäftsleitung
„§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 2,0 % des Wertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Erfolgsabhängige Vergütung
aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner
eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 12 % (Höchstbetrag) des Betrages
erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang
der Abrechnungsperiode um 3 % übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch
höchstens insgesamt bis zu 15 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der
Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.
cc) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Anteilwertes am Ende der Abrechnungsperiode
mit dem Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode in Prozent ermittelt.
Der Anteilwert wird grundsätzlich gemäß § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InvG berechnet, d.h. abzüglich aller Kosten, allerdings mit Ausnahme von zu Lasten des Sondervermögens erfolgten
Ausschüttungen und geleisteten Steuerzahlungen. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende
der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am
Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende
der ersten Abrechungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach
Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand
des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden
übersteigen muss.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Bewertung von Vermögensgegenständen durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a), 2.a) und

b) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,2 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des
betreffenden Monats betragen.
4. Die Depotbank erhält eine jährliche Vergütung von bis zu 0,2 % des Wertes des Sondervermögens, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres zum Ende des Geschäftsjahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise
und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen
über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang
mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass
die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu
Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich
der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind.
Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-
Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für
die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.“