Änderung der Vertragsbedingungen bei einem WERTGRUND Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:
Fondsname WKN ISIN WERTGRUND WohnSelect D A1CUAY DE000A1CUAY0


Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger. Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem
Fonds investierten Kunden versenden werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main 27. Dezember 2012

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Änderung der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des Immobilien-Sondervermögens „WERTGRUND WohnSelect D“ Mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft und mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als zuständiger Aufsichtsbehörde wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Besonderen Vertragsbedingungen für das von der TMW Pramerica
Property Investment GmbH verwaltete Immobilien-Sondervermögen „WERTGRUND WohnSelect D“ (WKN: A1CUAY; ISIN DE000A1CUAY0 ) neu gefasst. Die geänderten Allgemeinen Vertragsbedingungen und Besonderen Vertragsbedingungen sind im Wortlaut auf der Homepage „www.wohnselect.de“ sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und stehen dort zur Einsicht bereit. Die Anpassungen erfolgen im Wesentlichen zur Umsetzung verschiedener gesetzlicher Neuregelungen, insbesondere zur Umsetzung des „Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und der Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (AnsFUG)“, und der sich hieraus ergebenden Änderungen des Investmentgesetzes. Im Einzelnen beinhalten die Änderungen – neben redaktionellen und sprachlichen Anpassungen – im Wesentlichen folgende Neuregelungen:

1. Einführung von Mindesthaltefristen und Rückgabefristen Anteile am Immobilien-Sondervermögen „WERTGRUND WohnSelect D“ konnten bislang in unbegrenztem Umfang börsentäglich und – wenn auch unter Inkaufnahme eines Rücknahmeabschlags – ohne Einhaltung einer Ankündigungsfrist zurückgegeben werden. Ab dem 1. Januar 2012 können Anleger ihre Anteile am Immobilien-Sondervermögen „WERTGRUND
WohnSelect D“ nur noch im Wert von bis zu € 30.000,00 pro Kalenderhalbjahr börsentäglich und ohne Beachtung von Fristen zurückgeben. Anteilrückgaben über € 30.000,00 pro Kalenderhalbjahr sind jedoch erst nach einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich und nur dann, wenn die Rückgabe der Anteile zwölf Monate vor dem Rückgabetermin unwiderruflich angekündigt worden ist. Die 24-monatige Haltefrist gilt für Anleger, die ihre Anteile vor dem 1. Januar 2013 erworben haben, unabhängig von deren tatsächlichen Haltedauer als erfüllt.
2. Häufigere Bewertungen von Immobilien und Immobilien-Gesellschaften Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften werden zukünftig viermal pro Kalenderjahr (quartalsweise) bewertet.

3. Bestellungszeit der Mitglieder des Sachverständigenausschusses Für die Bestellungszeit der Mitglieder des Sachverständigenausschusses gelten künftig strengere Regelungen.
4. Reduzierung der Grenze für die zulässige Kreditaufnahme bzw. für Belastungen Ab dem 1. Januar 2015 dürfen für das Immobilien-Sondervermögen „WERTGRUND WohnSelect D“ Kredite nur noch bis zu 30% des Verkehrswertes aller Immobilien des Sondervermögens aufgenommen werden; die darüberhinausgehende Möglichkeit, kurzfristige Kredite bis zu 10% des

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Wertes des Sondervermögens aufzunehmen, bleibt bestehen. Auch die zulässige Belastungsgrenze wird ab dem 1. Januar 2015 auf 30% des Verkehrswertes aller Immobilien des Sondervermögens reduziert.
5. Verschmelzung Die Regelungen zur „Verschmelzung“ ersetzen die bisherigen Regelungen zur „Übertragung aller Vermögensgegenstände des Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen“.
6. Ertragsverwendung Mindestens 50% der ordentlichen Erträge des Sondervermögens müssen künftig ausgeschüttet werden, soweit sie nicht insbesondere für Instandsetzungen einzubehalten sind.
7. Änderung bei der Rücknahmeaussetzung Die Regeln zur Rücknahmeaussetzung werden geändert und an die neue Rechtslage angepasst. Zukünftig gilt, dass die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens nach einer Frist von 12 Monaten der Rücknahmeaussetzung auch bis zu 10% unterhalb des Verkehrswertes und nach einer Frist von 24 Monaten der Rücknahmeaussetzung bis zu 20% unterhalb des Verkehrswertes zulässig ist. Reichen auch 30 Monate nach Aussetzung der Rücknahme die liquiden Mittel zur Wiederaufnahme der Anteilscheinrücknahme nicht aus, erlischt das Recht der
Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung des Sondervermögens. Gleiches gilt, wenn es im Hinblick auf das Sondervermögen zur dritten Rücknahmeaussetzung innerhalb von fünf Jahren kommen sollte.
8. Regelungen zum Verfahren nach Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens Hat die Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens gekündigt, so ist sie bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechtes berechtigt und verpflichtet, sämtliche Vermögensgegenstände des Sondervermögens in Abstimmung mit der Depotbank zu angemessenen Bedingungen oder mit Einwilligung der Anleger auch unterhalb von angemessenen Bedingungen zu veräußern. Soweit die aus den Veräußerungen erzielten Erlöse nicht zur Sicherstellung einer laufenden Bewirtschaftung des Sondervermögens benötigt werden und soweit nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräußerungsgeschäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen erforderlich machen, sind die Veräußerungserlöse in Abstimmung mit der Depotbank in halbjährlichen Abschlägen an die Anleger auszuzahlen.
9. Derivateeinsatz Die Gesellschaft darf künftig für das Sondervermögen Zinsswaps zur Absicherung einsetze .

10. Rücknahmeabschlag Die Gesellschaft erhebt im Hinblick auf die Neuregelungen zu Mindesthaltefristen und Rückgabefristen ab dem 1. Januar 2013 keine Rücknahmeabschläge mehr.

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11. Regelungen zur Änderung der Vertragsbedingungen Die Regelungen zur Änderung der Vertragsbedingungen wurden an die aktuelle Rechtslage angepasst.
Die geänderten Allgemeinen Vertragsbedingungen und Besonderen Vertragsbedingungen treten zum 1. Januar 2013 in Kraft. Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht gemäß § 43 Abs. 3 InvG besteht nicht.