Warburg hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 01. März 2013 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den
„aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.
Abgebender Fonds WKN Aufnehmender Fonds WKN WARBURG-MULTI-GENUSS-FONDS 976525 WARBURG-RENTEN PLUSFONDS 978473
Die letzte Ausgabe von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wird über die FFB am 25. Februar 2013 stattfinden. Die Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ ist über die FFB noch bis zum 25. Februar 2013 möglich.Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren. Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen
gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die
steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
In Bezug auf §42a InvG werden wir die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlichüber die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main, 9. Januar 2013
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Verschmelzungsinformationen gemäß
§ 40d Investmentgesetz
WARBURG INVEST Kapitalanlagegesellschaft mbH
Ferdinandstr. 65 – 67
20095 Hamburg
betreffend die Verschmelzung des Sondervermögens WARBURG – MULTI – GENUSS – FONDS auf das Sondervermögen WARBURG – RENTEN PLUS – FONDS
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I. Einleitung
WARBURG INVEST Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend als „Warburg Invest“ bezeichnet) ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 6 Investmentgesetz
(nachfolgend „InvG“) mit Sitz in Hamburg. Die Geschäftsführung der Warburg Invest hat die Verschmelzung des WARBURG – MULTI – GENUSS – FONDS (nachfolgend als „Übertragender Fonds“ bezeichnet) auf den WARBURG – RENTEN PLUS – FONDS (nachfolgend als „Übernehmender Fonds“ bezeichnet), beschlossen.
Sowohl der Übertragende Fonds als auch der Übernehmende Fonds sind richtlinienkonforme Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 InvG. Weder der ÜbertragendeFonds noch der Übernehmende Fonds ist Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion. Alle ausgegebenen Anteile gewähren die gleichen Rechte. Anteilklassen werden nicht gebildet.
Diese Verschmelzungsinformationen sollen den Anlegern des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds (nachstehend gemeinsam als „Anleger“ bezeichnet) geeignete und präzise Informationen über die bevorstehende Verschmelzung der Fonds vermitteln, damit sich die Anleger ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber der Warburg Invest geltend machen können.
Die Hintergründe und Beweggründe der Verschmelzung werden im Abschnitt II. erläutert.Soweit sich aus der Verschmelzung potenzielle Auswirkungen für die Anleger ergeben, sind diese in Abschnitt III. näher beschrieben. Einzelheiten zu den spezifischen Rechten der Anleger finden sich in Abschnitt IV. Die maßgeblichen Verfahrensaspekte und der geplante Übertragungsstichtag sind in Abschnitt V. dargestellt.
Diese Verschmelzungsinformationen sind zusätzlich auf der Internetseite der Warburg Invest unter www.warburg-fonds.com abrufbar.
II. Hintergrund und Beweggründe der geplanten Verschmelzung
Beide Fonds sind von der Warburg Invest aufgelegt worden und stehen einer breiten Anlegerschaft zur Verfügung. Aktuell verfügt der Übernehmende Fonds über ein Fondsvolumen von rund Euro 5,8 Mio., der Übertragende Fonds über ein Fondsvolumen von rund Euro 2,4 Mio.
Bisher investiert der Übertragende Fonds überwiegend (zu mindestens 51 %) in Genussscheinen in- und ausländischer Aussteller sowie Wertpapiere ähnlichen Charakters ausländischer Aussteller. Nach der Verschmelzung partizipieren die Anleger an den Chancen eines breit diversifizierten Rentenfonds. Auf längere Sicht wird eine höhere Rendite gegenüber dem Übertragenden Fonds erwartet.
Bei dem Übernehmenden Fonds handelt es sich um einen Rentenfonds. Der derzeitige Anlageschwerpunkt des Fonds liegt in festverzinslichen Wertpapieren europäischer Aussteller mit der Zielsetzung, durch Laufzeitenmanagement eine verstetigte Wertentwicklung
zu erreichen. Durch den Erwerb von Unternehmens- und Wandelanleihen sollen Erträge, die langfristig über denen von Staatsanleihen liegen, erwirtschaftet werden. Daneben dürfen bis zu 30 % des Wertes des Übernehmenden Fonds in Aktien angelegt werden (Näheres zu den erwerbbaren Vermögensgegenständen und den zu beachtenden Anlagegrenzen siehe Abschnitt III, Ziffer 3 Tabelle). Eine aktive Mischung
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der einzelnen Anlageklassen soll das Anlagerisiko reduzieren.
Warburg Invest plant neben dem Übertragenden Fonds auch das richtlinienkonforme Sondervermögen WARBURG – LIQUID –FONDS auf den Übernehmenden Fonds zu verschmelzen. Der geplante Übertragungsstichtag für diese Verschmelzung ist der 15.02.2013, 24 Uhr.
III. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger
Für Rechnung des Übernehmenden Fonds besteht aufgrund der infolge der Verschmelzung zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel die Möglichkeit, entsprechend seiner Anlagestrategie diversifiziert zu investieren. Warburg Invest geht davon aus, dass die Verschmelzung keine wesentlichen Auswirkungen auf das Portfolio, die Anlageziele sowie die Anlagestrategie des Übernehmenden Fonds hat. Es ist beabsichtigt, die Grundstruktur des Portfolios beizubehalten und die im Fondsvermögen des Übernehmenden Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände prozentual weiter wie bisher zu gewichten. Auswirkungen für die Anleger des Übernehmenden Fonds sind daher nicht zu erwarten.
Auswirkungen hat die Verschmelzung für die Anleger des Übertragenden Fonds im Hinblick auf die Kosten sowie die Anlagestrategie. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt:
1. Kostenstruktur
Die derzeitige Kostenstruktur der Sondervermögen stellt sich derzeit im Wesentlichen wie folgt dar: Die Verwaltungsvergütung des Übertragenden Fonds liegt bei 0,50 % p.a., die Depotbankvergütung bei 0,10 % p.a. Bei dem Übernehmenden Fonds liegen die Verwaltungsvergütung bei 1,10 % p.a. und die Depotbankvergütung bei 0,10 % p.a. Die Unterschiede der Kostenstruktur des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds werden im Folgenden tabellarisch gegenübergestellt:
Kriterium Übertragender Fonds Übernehmender Fonds
Kosten
Verwaltungsvergütung: bis zu 0,50 % p.a. (z.Zt. 0,50 % p.a.) bis zu 1,10 % p.a. (z.Zt. 1,10 % p.a.)
Ausgabeaufschlag: (fällt nicht im Rahmen der Verschmelzung an) bis zu 3,00 % (z.Zt. 3,00 %) bis zu 3,75 % (z.Zt. 3,00 %)
Rücknahmeabschlag: wird nicht erhoben wird nicht erhoben Depotbankvergütung: max. 0,20 % p.a. (z.Zt. 0,10 % p.a.) max. 0,30 % p.a. (z.Zt. 0,10 % p.a.)
Laufende Kosten (ohne Transaktions- 1,31 % (Prognose für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis 1,80 % (Prognose für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober
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kosten): zum 30. September 2012) 2011 bis zum 30. September 2012)
Erfolgsabhängige Vergütung,sog. Performance Fee
Nein Zusätzlich zu der vorgenannten Vergütung erhält Warburg Invest eine erfolgsabhängige Vergütung, basierend auf der positiven Wertentwicklung der Anteile gegenüber einer Performance nach Kosten gemäß BVIBerechnungsmethode in Höhe von 3,50 % p.a. Erst wenn die vorgenannte Performance übertroffen worden ist, besteht für Warburg Invest das Recht zur Belastung der erfolgsabhängigen Vergütung. Für den Teil der Performance, der höher ist als 3,50 % p.a., aber 4,50 % p.a. nicht übersteigt, partizipiert Warburg Invest mit 10 % der Überperformance; für den über 4,50 % p.a. hinausgehenden Teil erhält sie 15 % der Überperformance.
Der Wert ist jeweils mit der Anzahl der am Bewertungstag umlaufenden Anteile und dem Anteilwert zu multiplizieren. Bei allen vorgenannten Prozentwerten kommt die kaufmännische Rundung auf zwei Stellen nach dem
Komma zum Tragen. Bei einer positiven Performance kleiner gleich 3,50 % p.a. hat Warburg Invest keinen Anspruch auf eine performanceabhängige Vergütung; es erfolgt kein Vortrag auf die folgenden Fondsgeschäftsjahre,
sofern die positive Performance des Fonds kleiner gleich 3,50 % p.a. betragen hat. Eine eventuelle negative Performance wird auf die folgenden Fondsgeschäftsjahre vorgetragen. Der etwaige Anspruch wird börsentäglich berechnet. Hierzu wird der aktuelle Anspruch mit dem zuletzt
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berechneten Anspruch verglichen. Die Differenz wird dann auf einen Betrag in Fondsberichtswährung umgerechnet und im Fonds zurückgestellt. Bei negativer Differenz erfolgt eine entsprechende Auflösung von
Rückstellungen. Die am Ende des Fondgeschäftsjahrs bestehende zurückgestellte Vergütung kann dem Fonds nach Ende des Geschäftsjahrs entnommen werden.
2. Besonderheiten im Zusammenhang mit der erfolgsabhängigen Vergütung Warburg Invest erhält für die Verwaltung des Übernehmenden Fonds je ausgegebenem
Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung basierend auf der positiven Wertentwicklung der Anteile gegenüber einer Performance nach Kosten gemäß BVIBerechnungsmethode in Höhe von 3,50 % p.a. Erst wenn die vorgenannte Performance übertroffen worden ist, besteht für Warburg Invest das Recht zur Belastung der erfolgsabhängigen Vergütung.
Für den Teil der Performance, die höher ist als 3,50 % p.a., aber 4,50 % p.a. nicht übersteigt, partizipiert die Warburg Invest mit 10 % der Überperformance; für den über 4,50 % p.a. hinausgehenden Teil erhält sie 15 % der Überperformance.
Der Wert ist jeweils mit der Anzahl der am Bewertungstag umlaufenden Anteile und dem Anteilwert zu multiplizieren. Bei allen vorgenannten Prozentwerten kommt die kaufmännische Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma zum Tragen. Bei einer positiven Performance kleiner gleich 3,50 % p.a. hat Warburg Invest keinen Anspruch auf eine performanceabhängige Vergütung; es erfolgt kein Vortrag auf die folgenden Fondsgeschäftsjahre, sofern die positive Performance des Fonds kleiner gleich 3,50 % p.a. betragen hat. Eine eventuelle negative Performance wird auf die folgenden
Fondsgeschäftsjahre vorgetragen.
Der etwaige Anspruch wird börsentäglich berechnet. Hierzu wird der aktuelle Anspruch mit dem zuletzt berechneten Anspruch verglichen. Die Differenz wird dann auf einen Betrag in Fondsberichtswährung umgerechnet und im Fonds zurückgestellt. Bei negativer Differenz erfolgt eine entsprechende Auflösung von Rückstellungen.
Die am Ende des Fondgeschäftsjahrs bestehende zurückgestellte Vergütung kann dem Fonds nach Ende des Geschäftsjahrs entnommen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines bewertungstäglichen Vergleichs des aktuellen Anteilwerts mit dem Anteilwert zu Beginn der Abrechnungsperiode wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Übernehmenden Fonds je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige
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Vergütung kann von Warburg Invest entnommen werden. Auf diese Weise wird für die Anteilinhaber des Übertragenden Fonds gewährleistet, dass für eine im Verschmelzungszeitpunkt ggf. bereits entstandene erfolgsabhängige Vergütung Rückstellungen gebildet wurden. Sollte also im Verschmelzungszeitpunkt eine positive Anteilwertentwicklung von mehr als 3,5 % vorliegen, wird durch entsprechende Rückstellungen eine
Benachteiligung der Anteilinhaber des Übertragenden Fonds vermieden.
3. Wesentliche Anlagechancen und -risiken Für die Anleger des Übertragenden Fonds besteht die Chance, an dem Anlageerfolg des Übernehmenden Fonds zu einem hohen Grad zu partizipieren. Hierfür sind insbesondere
die folgenden Aspekte maßgeblich:
– Attraktive, ausgewogene Anlagemöglichkeiten an den Rentenmärkten mit angestrebter stetiger Wertentwicklung (Total-Return-Ansatz)
– Der mögliche Erwerb von Wandelanleihen und Aktien für Rechnung des Übernehmenden Fonds bietet die Möglichkeit von Zusatzrenditen
– Breitere Risikostreuung, dynamische Assetallokation und der Einsatz einer Absicherungssystematik ermöglichen attraktive Renditen bei begrenztem Risiko
Den vorgenannten Chancen für die Anleger des Übertragenen Fonds stehen auch Risiken gegenüber. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Risiken:
Das Risiko- und Ertragsprofil des Übertragenden Fonds wurde von der Warburg Invest mit einer höheren Risikostufe (Risikostufe 4) eingestuft als das Risiko- und Ertragsprofil des Übernehmenden Fonds (Risikostufe 3). Der Anteilswert des Übernehmende Fonds aufgrund kann typischer Marktschwankungen – insbesondere aus dem Zinsänderungsrisiko – der Rentenmärkte schwanken. Das höhere Bonitätsrisiko der Anleihen im Portfolio
des Übernehmenden Fonds im Vergleich zu Staatsanleihen des Euroraumes birgt gewisse Ausfallrisiken. Währungsrisiken sind bei Anlagen in Wertpapieren außerhalb der Euro-Zone nicht zu vermeiden.
Die Unterschiede zwischen dem Übertragenden Fonds und dem Übernehmenden Fonds hin-sichtlich der erwerbbaren Vermögensgegenstände, der Anlagegrenzen und der Kosten werden im Folgenden tabellarisch gegenübergestellt:
Kriterium, Übertragender Fonds Übernehmender Fonds
Risiko- und Ertragsprofil:
1. Fonds der Risikostufe 4, weil sein Anteilspreis verhältnismäßig mittelstark schwankt und deshalb sowohl Verlustrisiken wie Gewinnchancen voraussichtlich mittelhoch sind.
2. Teile des Vermögens des Fonds werden in Wertpapieren angelegt, für die es schwierig sein kann, kurzfris- 1. Fonds der Risikostufe 3, weil sein Anteilspreis verhältnismäßig wenig bis mittelstark schwankt und deshalb sowohl
Verlustrisiken wie Gewinnchancen voraussichtlich niedrig bis mittelhoch sind. 2. Teile des Vermögens des Fonds werden in Wertpapieren angelegt, für die es schwierig sein kann, kurzfristig einen
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tig einen Käufer zu finden. Dadurch steigt das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme.
3. Der Fonds kann (Derivat-) Geschäfte mit verschiedenen / einem Vertragspartner(n) abschließen. Für den Fall, dass keine Sicherungsvereinbarung vereinbart wurde und ein Vertragspartner insolvent
wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.
4. Der Fonds kann Derivatgeschäfte einsetzen, um höhere Wertzuwächse zu erzielen oder um auf steigende bzw. fallende Kurse zu setzen. Den damit verbundenen erhöhten Chancen stehen auch erhöhte Verlustrisiken
gegenüber. Käufer zu finden. Dadurch steigt das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme.
3. Der Fonds kann (Derivat-) Geschäfte mit verschiedenen / einem Vertragspartner(n) abschließen. Für den Fall, dass keine Sicherungsvereinbarung vereinbart wurde und ein Vertragspartner in-solvent wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.
4. Der Fonds kann Derivatgeschäfte einsetzen, um höhere Wertzuwächse zu erzielen oder um auf steigende bzw. fallende Kurse zu spekulieren. Den damit verbundenen erhöhten Chancen stehen auch erhöhte Verlustrisiken gegenüber.
5. Der Fonds kann Teile seines Vermögens in Anleihen anlegen. Deren Aussteller können insolvent werden oder die Kreditwürdigkeit der Aussteller kann sich verschlechtern. Dadurch kann der Wert der Anleihen sinken.
Anlagegrenzen
1. Das Sondervermögen darf vollständig in Wertpapieren angelegt werden. 2. Das Sondervermögen soll zu mindestens 51 % aus Genussscheinen in- und ausländischer Aussteller sowie Wertpapiere ähnlichen Charakters ausländischer Aussteller bestehen.
3. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
4. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.
1. Das Sondervermögen darf vollständigin Wertpapieren angelegt werden.
2. Das Sondervermögen muss zu mindestens 51 % aus verzinslichen Wertpapieren bestehen. Bis zu 30 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Aktien angelegt werden.
3. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
4. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.
5. Die in Pension genommenen
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5. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
6. Die Gesellschaft darf unter Beachtung von § 62 InvG in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen: – Die Bundesrepublik Deutschland, – Die Bundesländer: Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt, Schleswig- Holstein, Thüringen, – Europäische Gemeinschaften: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EURATOM, Europäische Wirtschaftsgemeinschaften, – Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien,
Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei,Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern, – Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island, Liechtenstein, Norwegen, – Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftli- Geldmarktinstrumente sind aufdie Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
6. Die Gesellschaft darf unter Beachtung von § 62 InvG in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des Sondervermögensanlegen: – Die Bundesrepublik Deutschland, – Die Bundesländer: Baden- Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein, Thüringen, – Europäische Gemeinschaften: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EURATOM, Europäische Wirtschaftsgemeinschaften, – Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien,
Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern,– Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island, Liechtenstein, Norwegen, – Andere Mitgliedstaaten der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: Australien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweiz, Türkei, Ver
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che Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: Australien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika.
7. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten gehalten werden. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
8. Für das Sondervermögen dürfen bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens inländische Richtlinienkonforme Sondervermögen und ausländische EU-Investmentanteile im Sinne des § 50 Abs. 1 InvG erworben werden.
Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EUInvestmentanteile sind sowie Anteile an Investmentaktiengesellschaften dürfen nicht erworben werden. Hinsichtlich
der nach Satz 1 für den Fonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Ebenso erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich
der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1.
9. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind aufdie Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen. 10. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des einigte Staaten von Amerika.
7. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten gehalten werden. Die Bankguthaben dürfen nicht auf Fremdwährung lauten. Hierbei sind Beträge, die
die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
8. Für das Sondervermögen dürfen bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens inländische Richtlinienkonforme Sondervermögen und ausländische EUInvestmentanteile im Sinne des § 50 Abs. 1 InvG erworben werden.
Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind sowie Anteile an Investmentaktiengesellschaften dürfen nicht erworben werden. Ebenso erfolgt
keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1.
9. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.
10. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen.
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Sondervermögens Derivate einsetzen.
Weitere Informationen, insbesondere die Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen sowie die Verkaufsprospekte des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden
Fonds sind kostenlos bei der Warburg Invest oder auf der Internetseite www.warburg-fonds.com erhältlich bzw. abrufbar.
4. Rechte der Anteilinhaber des Übertragenden Fonds nach der Verschmelzung
Die Rechte der Anteilinhaber des Übertragenden Fonds ändern sich durch die Verschmelzung nicht. Sowohl bei dem Übertragenden als auch bei dem Übernehmenden Fonds handelt es sich um richtlinienkonforme Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 InvG. Auch der Gesamtwert der Anlagen ändert sich für die Anleger des Übertragenden Fonds nicht, wobei es aufgrund unterschiedlicher Anteilpreise des Übertragenden und des Übernehmenden Fonds zu einer unterschiedlichen Anzahl von Anteilen in den Anlegerdepots kommen kann. Vor der Verschmelzung kann der Anteilinhaber noch Anteile des Übertragenden Fonds kaufen und verkaufen, nach Wirksamwerden der Verschmelzung ist der Anteilinhaber im Besitz der Anteile des Übernehmenden Fonds, welche er dann kaufen bzw. verkaufen kann. Als Informationsunterlagen stehen den Anlegern unverändert der Verkaufsprospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte des Übernehmenden Fonds zur Verfügung.
5. Steuerliche Auswirkungen infolge der Verschmelzung
Änderungen der steuerlichen Behandlung für die Anleger ergeben sich aufgrund der Verschmelzung der beiden Sondervermögen nicht, obwohl die Erträge des Übertragenden onds grundsätzlich ausgeschüttet werden und die Erträge des Übernehmenden Fonds thesauriert werden. Des Weiteren kommt es im Rahmen der Verschmelzung zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven. Es gilt § 14 Investmentsteuergesetz.
6. Kosten der Verschmelzung
Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden weder dem Übertragenden Fonds noch dem Übernehmenden Fonds belastet. Die Kosten der Verschmelzung trägt Warburg Invest.
7. Neuordnung des Portfolios
Warburg Invest als Verwaltungsgesellschaft des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds beabsichtigt nicht, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios (im Sinne einer signifikanten Änderung der Zusammensetzung des Portfolios) vorzunehmen.
8. Erwartete Ergebnisse Als Folge der Verschmelzung wird davon ausgegangen, die bisherigen Jahresergebnisse von Übertragendem und Übernehmendem Fonds zu übertreffen. Die letzten Jahresergebnisse der Fonds können auf der Internetseite www.warburg-fonds.com eingesehen werden.
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9. Jahres- und Halbjahresberichte
Da es sich sowohl bei dem Übertragenden Fonds als auch bei dem Übernehmenden Fonds um richtlinienkonforme Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 InvG handelt, ergeben sich hinsichtlich der Verschmelzung keine Änderungen bezüglich der Veröffentlichung von Halbjahres- und Jahresberichten. Geschäftsjahresende des Übertragenden Fonds ist der 30.09. eines jeden Jahres. Geschäftsjahresende des Übernehmenden
Fonds ist ebenfalls der 30.09. eines jeden Jahres.
IV. Spezifische Rechte der Anleger im Hinblick auf die geplante Verschmelzung
Die Anleger des Übernehmenden Fonds und des Übertragenden Fonds haben im
Rahmen der Verschmelzung das Recht auf Rückgabe ihrer Anteile. In diesem Rahmen fallen für eine Rückgabe der Anteile für die Anleger keine weiteren Kosten an. Das Rückgaberecht entsteht im Zeitpunkt der Unterrichtung durch diese Verschmelzungsinformationen und erlischt fünf Arbeitstage vor der Berechnung des Umtauschverhältnisses( siehe hierzu V.). Dieser Zeitraum muss mindestens 30 Tage betragen.
Zum Übernehmenden Fonds besteht kein vergleichbares Sondervermögen bzw. Investmentvermögen, das von einem Unternehmen der Warburg-Gruppe verwaltet wird. Die Anteile am Übernehmenden Fonds können daher nicht in Anteile an einem vergleichbarenSondervermögen bzw. Investmentvermögen umgetauscht werden. Auch zum Übertragenden Fonds besteht kein vergleichbares Sondervermögen bzw.
Investmentvermögen, das von einem Unternehmen der Warburg-Gruppe verwaltet wird.
Auch die Anteile am Übertragenden Fonds können daher nicht in Anteile an einem vergleichbaren Sondervermögen bzw. Investmentvermögen umgetauscht werden. Die bis zur Verschmelzung aufgelaufenen Erträge des Übertragenden Fonds werden steuerneutral in den Übernehmenden Fonds übertragen.
Warburg Invest stellt zum Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht entsprechend den Vorgaben des § 44 Abs. 3 InvG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 InvG auf.
Die Verschmelzung wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, die Depotbank oder den Abschlussprüfer entsprechend den Vorgaben des § 40c Abs. 2 InvG geprüft. Die Berichte dieser Prüfung können die Anleger beider Fonds kostenlos bei Warburg Invest, der Depotbank M.M.Warburg & CO KGaA (Ferdinandstraße 75, 20095 Hamburg, Abteilung Depotbankbetreuung) oder der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ferdinandstraße 59, 20095 Hamburg) anfordern.
Eine Barzahlung ist bei dieser Verschmelzung nicht vorgesehen.
V. Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag
Im Zeitpunkt der Verschmelzung wird das Portfolio des Übertragenden Fonds nur aus solchen Vermögensgegenständen bestehen, die für Rechnung des Übernehmenden Fonds zulässigerweise erworben werden dürfen.
Es ist nicht geplant, aufgrund der Verschmelzung die Ausgabe und Rücknahme der
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Anteile des Übernehmenden bzw. des Übertragenden Fonds auszusetzen. Die Verschmelzung wird zum 01.03.2013, 24 Uhr wirksam; zu diesem Zeitpunkt wird auch das Umtauschverhältnis berechnet.
VI. Aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen des Übernehmenden Fonds
Aktuelle Fassungen der wesentlichen Anlegerinformationen der an der Verschmelzung beteiligten Fonds sind diesen Verschmelzungsinformationen als Anlage beigefügt.