Die Umsetzung der MiFID II durch das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz Anfang 2018 bringt viele Änderungen mit sich – auch für Vermittler, die ihre Tätigkeit unter einem Haftungsdach erbringen. Der wahrscheinlich schwerwiegendste Punkt betrifft dabei das Thema Vergütungen.
Insgesamt wird das Thema Vergütungen brenzliger. Die Regelungen, unter welchen Anbieter Vergütungen zahlen und wie diese Vergütungen ausgestaltet sein dürfen, werden immer strenger. Zukünftig haben sich Vergütungen dabei im Rahmen des Paragrafen 63 Absatz 3 Wertpapierhandelsgesetz zu bewegen. Bestmögliches Kundeninteresse. Im Ergebnis sind Anbieter danach zukünftig gehalten, ihre Vergütungsmodelle so zu gestalten, dass die Vergütungen nicht mit der Pflicht des Vergütungsempfängers in Konflikt stehen, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln.