Mit Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes Ende Juni ist die Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie in das deutsche Recht abgeschlossen worden. Für Vermittler bedeutet dies eine Reihe neuer Pflichten zur Vermeidung von Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, erklären Rechtsanwälte Sascha Alexander Stallbaum und Jürgen Evers von der Kanzlei Blanke Meier Evers (BME).
Vermittler von Versicherungen, Finanzanlagen und Immobilien stellt die Novellierung des Geldwäschegesetzes vor die Herausforderung, sich mit diesen erweiterten Pflichten auseinanderzusetzen zu müssen. Denn die abermals höhere Priorisierung der Geldwäscheprävention lässt erwarten, dass künftig verstärkt mit Prüfungen durch Aufsichtsbehörden zu rechnen ist. Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro droht. Zudem ist der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das GWG auf bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Umsatzes angehoben worden.