Kreditinstitute müssen laut dem Kreditwesengesetz (KWG) über ein angemessenes Risikomanagement, um sogenannte sonstige strafbare Handlungen abzuwenden. Die Bafin hat ein Rundschreiben veröffentlicht, das die Vorschriften des KWG konkretisiert.
Kreditinstitute müssen nach § 25h Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, um sogenannte sonstige strafbare Handlungen abzuwenden, die zu einer Gefährdung ihres Vermögens führen können. Dafür haben sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.