Mifid II weitet die Aufzeichnungspflichten in der Anlageberatung auf Telefongespräche und andere elektronische Kommunikation aus. Wie soll das in der Praxis funktionieren?
1. Welche Gespräche müssen aufgezeichnet werden?
a. Telefongespräche mit Kunden, wenn sie sich diese auf Eigengeschäfte oder die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen (Art. 16 Abs. 7 MiFID II).
b. Jede elektronische und telefonische Kommunikation, mit der solche Geschäfte veranlasst werden, auch wenn die Gespräche und Mitteilungen nicht zum Abschluss der Geschäfte führen – also auch jede Kommunikation, die zu einer Kundentransaktion führen könnte.