Das Investment: Gerichtliche Entscheidung zum § 34f GewO: Keine Übergangsfristen für Alte Hasen

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sjb_werbung_das_investment_300_200 SJB | Korschenbroich, 11.05.2015.Am 31. Dezember 2014 lief für Berater nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO) die Übergangsfrist für den Sachkundenachweis ab. Doch galt diese Frist auch für Alte Hasen? Nein, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.Wer seine Prüfberichte bis Ende vergangenen Jahres nicht vorgelegt hatte, kann es immer noch tun, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth.

Unabhängige Vermittler von Kapitalanlagen benötigen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34 f Gewerbeordnung (GewO). Für deren Erteilung ist unter anderem ein Sachkundenachweis erforderlich.

 

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