Das Investment: Rechtskommentar: Das müssen 34-f-Vermittler bei der Honorarberatung beachten

Erstellt von: Kategorie: SJB - Botschafter

sjb_werbung_das_investment_300_200SJB | Korschenbroich, 07.01.2015. Provisionsberatung schließt Honorare nicht aus – das stellte der Bund-Länder-Ausschuss im Dezember fest. Doch obwohl Provisionsberater nun für Zusatzleistungen ganz offiziell Honorare verlangen dürfen, gelten für sie gewisse Einschränkungen. Welche das sind, erklärt Rechtsanwalt Jürgen Evers.

Nach kontroverser Diskussion hat der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht Ende vergangenen Monats mehrheitlich entschieden, dass Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) mit Kunden Honorarvereinbarungen treffen und zusätzlich Honorare auch neben der Provision vereinnahmen dürfen. An der Vorschrift des § 12 a Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) hatte sich zuvor eine Diskussion entbrannt, in der vornehmlich vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vertreten worden war, dass die Verordnung Finanzanlagenvermittler dazu zwinge, sich nur noch durch Provisionen oder Honorare vergüten zu lassen.

 

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