SJB | Korschenbroich, 11.12.2014. Nun ist es amtlich: Provisionsberatung schließt Honorare nicht aus. Der Bund-Länder-Ausschuss stellte klar, dass Mischmodelle weiterhin erlaubt bleiben. Nach der neuen Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) müssen Berater ihren Kunden darüber aufklären, ob sie von ihm Honorar verlangen oder von Produktgebern bezahlt werden.
Doch darf ein einzelner Berater auch beides tun? Ist es einem Provisionsberater erlaubt, für Extra-Service-Leistungen dem Kunden einen Honorar zu berechnen? Bisher herrschte in dieser Frage keine Klarheit. Einige Marktteilnehmer verwiesen auf den neu eingeführten § 12a FinVermV, der ihrer Meinung nach das Ziel verfolgte, die Vergütungsmöglichkeiten im Rahmen der Erlaubnis nach § 34f GewO auf Provisionen zu beschränken.