Änderung der Vertragsbedingungen bei einem HSBC INKA Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Wir informieren Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Keppler Lingohr Global Equity A0JDCH DE000A0JDCH4

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Keppler Lingohr Global Equity
(ISIN: DE000A0JDCH4 / WKN: A0JDCH (Anteilklasse MC))
(ISIN: DE000A0YFQP1 / WKN: A0YFQP (Anteilklasse LC))
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen zum 1. Juli 2014
Die Besonderen Anlagebedingungen werden aufgrund einer Anpassung des Vergleichsindex der
Performance Fee geändert. In § 7 Abs. 5 c) der Besonderen Anlagebedingungen wird der bisherige
Index MSCI All Country World Total Return Index (EUR) durch den MSCI All Country World Net
Return (EUR) Index ersetzt. Der Vergleichsindex der Performance Fee wird angepasst, da es sich bei
einem Total Return Index um einen Index mit Bruttodividenden handelt, d.h. dieser Index geht von an
ihn gezahlte Dividenden ohne Steuerabzüge aus. Das Sondervermögen kann jedoch grundsätzlich
gezahlte Dividenden nicht ohne Steuerabzüge vereinnahmen, sondern erhält nur
Nettodividendenzahlungen. Deshalb wird die Benchmark dahingehend angepasst, dass die
Ausprägung „ Net Return“ verwendet wird, d.h. gezahlte Dividenden werden mit Steuerabzügen in
der Benchmark berücksichtigt. Durch den Wechsel der Benchmark wird eine bessere Vergleichbarkeit
erreicht. Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 bleibt im Übrigen der
Höhe nach unverändert.
Die Besonderen Anlagebedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum 1. Juli 2014
angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Anlagebedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „ Gesellschaft“ genannt) für das von der
Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
Keppler Lingohr Global Equity,
die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„ Allgemeinen Anlagebedingungen“ (AABen) gelten.
(§ 1 bis § 6 bleiben unverändert)
§ 7 Kosten
(Abs. 1. bis 4. bleibt unverändert)
5. Performance Fee
a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung:
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens ferner eine
erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um
den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende einer
Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über den Vergleichsindex), höchstens jedoch
bis zu 2 % des Durchschnittswerts des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die Performance
des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft keine
erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung
wird auf Basis des vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und
auf die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode
erhält die Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der aus positiver
Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen
Abrechnungsperiode am Ende der Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der
Vergütungsanspruch aus der Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro
Anteilwert wird wieder in die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der
nächsten Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der
vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten
Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge seit der
letzten Fälligkeit einer erfolgsabhängigen Vergütung, jedoch maximal der vorangegangen fünf
Abrechnungsperioden, berücksichtigt.
Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in die neue
Abrechnungsperiode vorgetragen.
b) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni eines Kalenderjahres.
(Die Punkte a) und b) bleiben unverändert)
c) Vergleichsindex
Als Vergleichsindex wird der MSCI All Country World Net Return (EUR) Index festgelegt.
d) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex
mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der
Abrechnungsperiode ermittelt. Die Berechnung der Wertentwicklung des OGAWSondervermögens
besteht im Vergleich der Inventarwerte (Netto-Inventarwerte) zum Beginn und
zum Ende eines Berechnungszeitraums. Die während des Berechnungszeitraums erfolgten
Ausschüttungen werden am Tag der Ausschüttung stets als zum Inventarwert wieder angelegt
betrachtet. Der Kapitalertragsteuer- (Zinsabschlagsteuer-)Betrag und der Solidaritätszuschlag
fließen in die Wiederanlage ein. Von der Wiederanlage der Ausschüttung muss auch deshalb
ausgegangen werden, weil anderenfalls die Wertentwicklung von ausschüttenden und
thesaurierenden OGAW-Sondervermögen nicht miteinander vergleichbar ist.
Die dem OGAW-Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der
Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige
Vergütung im OGAW-Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die Anteilwertentwicklung während
der Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex, so wird eine in der jeweiligen
Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige Vergütung entsprechend dem
täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende,
zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen anderen
Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.
e) Positive Anteilwertentwicklung
Die erfolgsabhängige Vergütung kann auch entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende
des Abrechnungszeitraums den Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraums unterschreitet
(absolut negative Anteilwertentwicklung).
(Die Punkte d) und e) bleiben unverändert)
(Abs. 6 bleibt unverändert)
(§ 8. ff. bleiben unverändert)
Düsseldorf, 20. März 2014
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –