Änderung der Vertragsbedingungen bei einem BNY Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Wir informieren Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Postbank Europa 977028 DE0009770289

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Änderung der Besonderen Anlagebedingungen mit Änderung der Kosten für das OGAW-Sondervermögen
Fonds: ISIN:
Postbank Europa DE0009770289
Der Kostenparagraph in den Besonderen Anlagebedingungen des Sondervermögens Postbank Europa wurde entsprechend den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aktualisiert und angepasst. Die inhaltlichen Änderungen betreffen die Möglichkeit, die Anlagegrenzen bei der Investition in Investmentanteile zu reduzieren sowie die Möglichkeit der Errichtung von Anteilklassen einzuführen und die Ertragsverwendung, je nach Anteilsklasse, thesaurierend oder ausschüttend zu gestalten. Darüber hinaus betreffen die Änderungen die Darstellung der Kosten der Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind, sowie redaktionelle Änderungen.
Die geänderten Besonderen Anlagebedingungen treten mit Wirkung zum 1. Juli 2014 in Kraft und sind nachstehend im vollständigen Wortlaut abgedruckt.
Mit Inkrafttreten der geänderten Besonderen Anlagebedingungen erscheint auch eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes des OGAW-Sondervermögens, welcher im Internet unter http://www.bnymellon.com/kag/privatanleger/prospekte.cfm oder bei der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist.
Frankfurt am Main, März 2014
Die Geschäftsführung
Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Postbank Europa, die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 5 der AABen,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der AABen,
3. Bankguthaben gemäß § 7 der AABen,
4. Investmentanteile gemäß § 8 der AABen,
5. Derivate gemäß § 9 der AABen,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der AABen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Insgesamt mehr als 51 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens müssen in Aktien europäischer Aussteller investiert sein.
2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in verzinslichen Wertpapieren anlegen.
3. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
4. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen anlegen. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen gehaltenen Bankguthaben anzurechnen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
5. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Anlagebedingungen in liquiden Mitteln anlegen. Hierbei sind die für das OGAW-Sondervermögen erworbenen Geldmarktinstrumente anzurechnen.
6. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des OGAW-Sondervermögens Derivate einsetzen. Die Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.
7. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Investmentanteilen im Sinne von § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen anlegen. Diese anderen Investmentvermögen dürfen nach ihren Vertragsbedingungen wiederum nur bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen Investmentvermögen investieren.
a) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).
b) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).
c) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Bankguthaben oder Geldmarktinstrumenten investieren.
d) Für das OGAW-Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Anlagebedingungen in eine Kombination aus Aktien, zinstragenden Wertpapieren, Bankguthaben oder Geldmarktinstrumente und börsennotierte Derivate investiert sind.
e) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Absatz 3 KABG anzurechnen.
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das OGAW-Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
§ 4 Anteilklassen
1. Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Anlagebedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen Derivate im Sinne des § 197 Abs. 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden.
3. Der Anteilswert wird für jede Anteilsklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilsklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem OGAW-Sondervermögen ggf. abzuführender Steuern), Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse die aus Währungskurssicherungsgeschäfte, die auf eine bestimmte Anteilsklasse entfallen, ggf. einschließlich eines Ertragsausgleichs, ausschließlich dieser Anteilsklasse zugeordnet werden.
4. Die bestehenden Anteilsklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilsklassen
kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlags, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Nettoinventarwerts des Anteils. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Die Gesellschaft hat im Verkaufsprospekt Angaben zum Ausgabeaufschlag nach Maßgabe des § 165 Absatz 3 KAGB zu machen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der AABen ist der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten
1a. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens für jede Anteilklasse aus dem OGAW-Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 1,25 Prozent p.a. des Wertes des anteiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen. Die Verwaltungsvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
1b. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das OGAW-Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das OGAW-Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das OGAW-Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
1c. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 Prozent der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen
2. Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des OGAW-Sondervermögens eine Vergütung von bis zu 0,03 Prozent p.a. des OGAW-Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes zahlen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet.
Die Gesellschaft kann sich im Rahmen des Collateral Management von Derivate-Geschäften der Dienste Dritter bedienen. In diesem Fall erhalten diese Dritten zusammen eine monatlich zahlbare Vergütung in Höhe von bis zu 0,15 Prozent p.a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Es steht der Gesellschaft frei, eine geringere oder keine Vergütung zu belasten. Diese Vergütungen werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet.
Der Betrag, der jährlich aus dem OGAW-Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a.) und 2.) als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,43 Prozent p.a. des OGAW-Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Vergütung für die Verwahrstelle beträgt bis zu 0,1 Prozent p.a. des Wertes des OGAW-Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwahrstellenvergütung kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des OGAW-Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW-Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW-Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das OGAW-Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das OGAW-Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des OGAW-Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8
Thesaurierung
Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die realisierten Veräußerungsgewinne im OGAW-Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9
Ausschüttung
1. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des Geschäftsjahres auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Realisierte Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.