Fondsverschmelzung Alceda Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Alceda hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 28. Februar 2014 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds WKN Aufnehmender Fonds WKN
AC Absolute Return – Triple Alpha Fixed Income Fund EUR B A0X9EU ACQ – Risk Parity Bond Fund EUR B A1H4CF

Die letzte Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wird über die FFB am 17. Februar 2014 stattfinden.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren. Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.


Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
Wir werden die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

Alceda Fund Management S.A.
5, Heienhaff, L-1736 Senningerberg
R.C.S. Luxembourg B-123356
Mitteilung an die Anteilinhaber der Fonds
AC Absolute Return
Mit seinem Teilfonds:
AC Absolute Return – Triple Alpha Fixed Income Fund
Anteilklasse EUR A
(WKN: A0X9ET; ISIN: LU0441513677)
Anteilklasse EUR B
(WKN: A0X9EU; ISIN: LU0441514055)
ACQ
Mit seinem Teilfonds:
ACQ – Risk Parity Bond Fund
Anteilklasse EUR A: (WKN: A1H5AH; ISIN: LU0891409947)
Anteilklasse EUR B: (WKN: A1H4CF; ISIN: LU0891410010)
Die Anteilinhaber des Teilfonds des AC Absolute Return– Triple Alpha Fixed Income Fund und des Teilfonds des
ACQ – Risk Parity Bond Fund werden hiermit über folgende Änderungen unterrichtet:
Um im Interesse der Anleger eine wirtschaftlichere Verwaltung des Fondsvermögens des AC Absolute Return zu ermöglichen,
hat die Verwaltungsgesellschaft beschlossen die Aktiva und Passiva des Teilfonds AC Absolute Return – Triple Alpha Fixed
Income Fund („untergehender Fonds“), welcher in der Form eines FCP (fonds commun de placement) aufgelegt wurde, mit
Wirkung zum 28. Februar 2014 („Fusionsdatum“) auf den ACQ – Risk Parity Bond („aufnehmender Fonds“) zu übertragen.
Beim aufnehmenden Fonds handelt es sich um eine Luxemburger Investmentgesellschaft (Société d’investissement à capital
variable) die gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen
(„Gesetz von Dezember 2010“) in der Form eines Umbrella-Fonds mit derzeit einem Teilfonds auf unbestimmte Dauer errichtet
wurde. Die Anteile des untergehenden Fonds werden im Rahmen der Fusion in Aktien des aufnehmenden Fonds umgewandelt.
Untergehende Anteilklassen: Aufnehmende Aktienklassen:
AC Absolute Return – Triple
Alpha Fixed Income Fund,
Anteilklasse EUR A
WKN: A0X9ET
ISIN: LU0441513677
ACQ – Risk Parity Bond Fund
Aktienklasse EUR A
WKN: A1H5AH
ISIN: LU0891409947
AC Absolute Return – Triple
Alpha Fixed Income Fund,
Anteilklasse EUR B
WKN: A0X9EU
LU0441514055
ACQ – Risk Parity Bond Fund
Aktienklasse EUR B
WKN: A1H4CF
ISIN: LU0891410010
Die Alceda Fund Management S.A. informiert zusätzlich die derzeitigen Anleger der Teilfonds über die durch die Fusion
eintretenden Änderungen:
I. Wechsel der Dienstleister
Im Rahmen der Fusion findet ein Wechsel der Dienstleister statt:
Funktion: Dienstleister des untergehenden Fonds Dienstleister des aufnehmenden Fonds
Depotbank und Zahlstelle HSBC Trinkaus & Burkhardt (International) SA Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A.
Zentralverwaltungsstelle HSBC Trinkaus Investment Managers SA Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A.
Register- und Transferstelle HSBC Trinkaus & Burkhardt (International) SA Brown Brothers Harriman (Luxembourg) S.C.A.
II. Gebührenänderungen
Durch die Fusion treten für den untergehenden Fonds die nachfolgenden Änderungen in der maßgeblichen tatsächlichen
fondsspezifischen Vergütungs- und Gebührenregelung ein:
1)
Untergehende Anteilklasse EUR A des
AC Absolute Return – Triple Alpha Fixed Income Fund
Aufnehmende Aktienklasse EUR A
ACQ – Risk Parity Bond Fund EUR A
Verwaltungsvergütung: in Höhe von 0,03 p.a.
mindestens jedoch Euro 1.500,- monatlich je
Anteilklasse; zzgl. 1500,- Euro monatlich
Verwaltungsvergütung: in Höhe von bis zu 0,10% p.a. zzgl.
1000,- Euro monatlich
Anlageberatergebühr: in Höhe von 0,50% p.a. Anlageberatergebühr: in Höhe von bis zu 0,45% p.a.
Depotbankgebühr: bis zu 0,06% p.a. und Gegenstand
einer Mindestgebühr p.a. wie im Depotbankvertrag
genauer beschrieben
Depotbankgebühr: in Höhe von bis zu 0,02% p.a. und
Gegenstand einer Mindestgebühr p.a. wie im
Depotbankvertrag genauer beschrieben
Zentralverwaltungsgebühr: bis zu 0,06% p.a. und
Gegenstand einer Mindestgebühr p.a. wie im
Zentralverwaltungsvertrag genauer beschrieben.
Zentralverwaltungsgebühr: bis zu 0,04% p.a. und
Gegenstand einer Mindestgebühr p.a. wie im
Zentralverwaltungsvertrag genauer beschrieben. Zzgl. einer
jährlichen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.500,- je
aktiver Aktienklasse ab der zweiten Aktienklasse
Register- und Transferstellenvergütung: bis zu
3.500,- Euro p.a.;
Register- und Transferstellenvergütung: in Höhe von
4.500,- Euro p.a.;
Vertriebsstellenvergütung: N/A Vertriebsstellenvergütung: N/A
Ausgabeaufschlag: bis zu 2,0%
Rücknahmeaufschlag: keiner
Ausgabeaufschlag: bis zu 3,0%
Rücknahmeaufschlag: keiner
Performance Fee: Der Anlageberater erhält eine
wertentwicklungsorientierte Zusatzvergütung („Performance
Fee“) in Höhe von 15% p.a. des über den Anstieg des iBoxx
€ Sovereigns Eurozone hinausgehenden
Vermögenszuwachses des Netto-Teilfondsvermögens.
Performance Fee. N/A
2)
Untergehende Anteilklasse EUR B
AC Absolute Return – Triple Alpha Fixed Income Fund
Aufnehmende Aktienklasse EUR B
ACQ – Risk Parity Bond Fund
Verwaltungsvergütung: in Höhe von 0,03 p.a. mindestens
jedoch Euro 1.500,- monatlich je Anteilklasse; zzgl.
1500,- Euro monatlich
Verwaltungsvergütung: in Höhe von
bis zu 0,10% p.a. zzgl. 1000,- Euro monatlich
Anlageberatergebühr: in Höhe von 0,60% p.a. Anlageberatergebühr: in Höhe von bis zu 0,45% p.a.
Depotbankgebühr: bis zu 0,06% p.a. und Gegenstand
einer Mindestgebühr p.a. wie im Depotbankvertrag
genauer beschrieben
Depotbankgebühr: in Höhe von bis zu 0,02% p.a. und
Gegenstand einer Mindestgebühr p.a. wie im
Depotbankvertrag genauer beschrieben
Zentralverwaltungsgebühr: bis zu 0,06% p.a. und
Gegenstand einer Mindestgebühr p.a. wie im
Zentralverwaltungsvertrag genauer beschrieben
Zentralverwaltungsgebühr: bis zu 0,04% p.a. und
Gegenstand einer Mindestgebühr p.a. wie im
Zentralverwaltungsvertrag genauer beschrieben. Zzgl. einer
jährlichen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 2.500,- je
aktiver Aktienklasse ab der zweiten Aktienklasse
Register- und Transferstellenvergütung: bis zu
3.500,- Euro p.a.;
Register- und Transferstellenvergütung: in Höhe von
4.500,- Euro p.a.;
Vertriebsstellenvergütung: in Höhe von 0,4% p.a. Vertriebsstellenvergütung: in Höhe von 0,3% p.a.
Ausgabeaufschlag: bis zu 2,0%
Rücknahmeabschlag: keiner
Ausgabeaufschlag: bis zu 3,0%
Rücknahmeabschlag: keiner
Performance Fee: Der Anlageberater erhält eine
wertentwicklungsorientierte Zusatzvergütung („Performance
Fee“) in Höhe von 15% p.a. des über den Anstieg des iBoxx
€ Sovereigns Eurozone hinausgehenden
Vermögenszuwachses des Netto-Teilfondsvermögens.
Performance Fee. N/A
III. Weitere Informationen
Untergehende Anteilklassen EUR A und EUR B
AC Absolute Return – Triple Alpha Fixed Income Fund
Aufnehmende Aktienklassen EUR A und EUR B
ACQ – Risk Parity Bond Fund
Ertragsverwendung der Anteilklassen EUR A und EUR B:
ausschüttend
Ertragsverwendung der Aktienklassen EUR A und EUR B:
thesaurierend
Geschäftsjahresende: 31. Dezember Geschäftsjahresende: 31. März
Berechnung des Gesamtrisikos:
Relativer Value-at-Risk Ansatz
Berechnung des Gesamtrisikos:
Absoluter Value-at-Risk Ansatz
Orderannahmeschluss für Anteilsausgabe, -rücknahem
und –umtausch: bis spätestens 17:00 Uhr (MEZ) an
einem Bankarbeitstag (“Orderannahmeschluss“)
Orderannahmeschluss für Anteilsausgabe, -rücknahme
und –umtausch: bis spätestens 15:00 Uhr (MEZ) an einem
Bankarbeitstag vor dem nächsten Bewertungstag
(“Orderannahmeschluss“)
IV. Anlagepolitik und Anlagestrategie:
Die Anleger des untergehenden Fonds werden darüber informiert, dass die Anlagestrategie sowie Anlagepolitik des
aufnehmenden Fonds wie folgt lautet:
Untergehender Fonds
AC Absolute Return – Triple Alpha
Fixed Income Fund
Aufnehmender Fonds
ACQ – Risk Parity Bond Fund
Zur Erreichung der Anlageziele wird das
Teilfondsvermögen überwiegend in
verzinsliche Wertpapiere angelegt. Ferner
kann das Teilfondsvermögen in
Geldmarktinstrumente, sowie
börsennotierte Futures, Optionen und
strukturierte Produkte auf alle zulässigen
Vermögenswerte investiert werden. Bei
den strukturierten Produkten handelt es
sich um börsengelistete
Anlageinstrumente, welche als
Wertpapiere im Sinne des Artikels 4
Ziffer 1 des Verwaltungsreglements gelten.
Dabei können die Futures- und
Optionskontrakte z.B. auf Aktien sowie
anerkannte Indices (wie z.B. Eurostoxx
oder Dax), Anleihen, Währungen und
Zinsen an den Kapitalmärkten lauten.
Bei den Indices handelt es sich um
anerkannte Indices im Sinne des Art. 9
der Richtlinie 2007/16/EG der
Kommission vom 19. März 2007 zur
Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG
des Rates zur Koordinierung der Rechtsund
Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im
Hinblick auf die Erläuterung gewisser
Definitionen und dem CESR Leitfaden
07-044.
Je nach Einschätzung der Marktlage kann für
den Teilfonds innerhalb der gesetzlich
zulässigen Grenzen auch bis zu 100% des
Teilfondsvermögens in einer der oben
genannten Vermögensgegenstände gehalten
werden.
Zur Erreichung der vorgenannten
Anlageziele kann der Teilfonds neben
Futures auch sonstige abgeleitete
Finanzinstrumente („Derivate“) sowohl
zur Renditeoptimierung als auch zur
Absicherung einsetzen.
Anteile anderer OGAW oder OGA
werden nur bis zu einer Höchstgrenze von
10% des Teilfondsvermögens erworben.
Genaue Angaben über die
Anlagegrenzen sind in Artikel 4 des
Verwaltungsreglements enthalten.
Der ACQ – Risk Parity Bond Fund wendet den „Risk Parity“-Ansatz von
Aquila Capital auf die globalen Rentenmärkte an. Der Fonds bietet eine
breite Diversifikation in den globalen Rentenmärkten, vermeidet dabei
jedoch die Risikokonzentration, welche für die meisten Rentenindizes
typisch ist.
Der Fonds implementiert die Risiken von Geldanlagen insbesondere in
Staatsanleihen, Geld-, Kredit- und Inflationsmärkten im Rahmen von oder
ergänzt durch liquide Derivate an den globalen Rentenmärkten
(z.B. Swaps und Futures). Ein dynamischer Allokationsprozess über eine
Vielzahl von Ländern, Unternehmen, Währungen und Laufzeiten hat zum
Ziel attraktive risikoadjustierte Renditen zu erwirtschaften.
Zur Umsetzung der Anlagestrategie wird das Teilfondsvermögen weltweit in
Anleihen (incl. strukturierte Anleihen), börsennotierte Standard-Futures mit
hohem Umsatz sowie in OTCInstrumente investiert. Dabei können die
Future-, Forward- bzw. Swapkontrakte z.B. auf anerkannte Indices,
Anleihen, Währungen und Zinsen an den Kapitalmärkten sowie auf weitere
zulässige Basiswerte lauten.
Bei den Indices handelt es sich um anerkannte Indices im Sinne des Art. 9
der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur
Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) im Hinblick auf die
Erläuterung gewisser Definitionen und dem CESR Leitfaden 07-044 sowie der
Großherzogliche Verordnung vom 8. Februar 2008.
Zusätzlich kann der Teilfonds zur Absicherung sowie zur Steigerung des
Wertzuwachses des Netto-Teilfondsvermögens Geschäfte in Optionen,
Finanzterminkontrakten, Devisenterminkontrakten, Swaps oder Instrumente
zum Management von Kreditrisiken tätigen. Hierbei spielen insbesondere
Swaps eine entscheidende Rolle, um eine breite Diversifikation in den
globalen Rentenmärkten abzubilden
Ausgeschlossen sind für den Teilfonds direkte sowie indirekte Investitionen in
Aktien, Aktienindices sowie Rohstoffindices. Klarstellend wird darauf
hingewiesen, dass Wandelanleihen nicht als Aktien angesehen werden.
Der Teilfonds darf bis zu 100% seines Nettovermögens in kurzfristige
Bankeinlagen, Geldmarktinstrumente, Staatsanleihen,
Unternehmensanleihen und Fremdwährungen anlegen. Zur Absicherung
sowie zur Steigerung des Wertzuwachses des Netto-Teilfondsvermögens
kann der Teilfonds im Rahmen der Grenzen von Artikel 4 des
Verwaltungsreglements auch abgeleitete Finanzinstrumente („Derivate“)
nutzen. Die vorgenannten Derivate können erworben werden, sofern es
sich bei den Basiswerten um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt. Hierbei
wird versucht, durch den Einsatz der abgeleiteten Finanzinstrumente die
Schwankungen an den jeweiligen Märkten zur Renditeoptimierung zu
nutzen. Anders als bei herkömmlichen Wertpapieren, kann dabei aufgrund
der einhergehenden Hebelwirkung, der Wert des jeweiligen Netto-
Teilfondsvermögens erheblich stärker – sowohl positiv als auch negativ –
beeinflusst werden. Anteile an OGAW oder anderen OGA (incl. ETFs)
werden bis maximal 10% für das Teilfondsvermögen erworben. Darüber
hinaus werden für das Teilfondsvermögen keine Wertpapierleih- oder
Pensionsgeschäfte abgeschlossen. Genaue Angaben über die
Anlagegrenzen sind in Artikel 4 der Satzung
V. Informationen zur Übertragung
Die Bestände des untergehenden Fonds werden zum Übertragungsstichtag in die aufnehmenden Fonds eingebracht.
Wesentliche Auswirkungen auf die Portfolien oder eine Neuordnung derselben im Rahmen der Fusion sind nicht zu erwarten.
Die Durchführung der Verschmelzung vollzieht sich durch Auflösung des untergehenden Fonds und nach Übertragung
sämtlicher Bestände auf den aufnehmenden Fonds. Die Anleger des untergehenden Fonds erhalten Anteile des aufnehmenden
Fonds, deren Anzahl sich auf der Grundlage des Anteilwertverhältnisses des untergehenden Fonds zum Zeitpunkt der
Einbringung der Vermögensgegenstände in den Fonds errechnet und gegebenenfalls einen Spitzenausgleich umfasst.
Nach dem Vollzug der Fusion ist der untergehende Fonds nicht mehr existent.
VI. Weitere Informationen über den aufnehmenden Fonds:
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit der Fusion entstehenden Wirtschaftsprüfungskosten
sowie die Publikationskosten dem untergehenden Fondsvermögen belastet werden.
Die steuerliche Behandlung des Anlegers kann sich im Zuge der Fusion ändern. Es wird empfohlen in Bezug auf steuerliche
Auswirkungen seinen Steuerberater hinzuzuziehen.
Die Fusion wird durch den in Luxemburg ansässigen Wirtschaftsprüfer (réviseur d’entreprises agréé) PricewaterhouseCoopers,
Sociétè Coopérative. begleitet. Dieser bestätigt am Übertragungsstichtag das Umtauschverhältnis, die Methode zur
Berechnung desselben und die Kriterien zur Bewertung des Vermögens in den aufnehmenden Fonds. Über die Fusionen
wird ein Bericht des Wirtschaftsprüfers erstellt, welcher kostenlos bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie der
Vertriebsstelle und der Zahlstelle angefordert werden kann.
VII. Anteilscheinaussetzung
Vom 26.02.2014 bis einschließlich 28.02.2014 wird das Anteilscheingeschäft des untergehenden Fonds ausgesetzt. Somit
erfolgt keine Abrechnung von Kauf- bzw. Verkaufaufträgen mehr, die ab dem 24.02.2014, 17:00 Uhr bei den im
Verkaufsprospekt des untergehenden Fonds genannten Stellen eingehen.
Die Fusion tritt zum 1. März 2014 in Kraft. Anteilinhaber bzw. Aktionäre, welche mit der oben
beschriebenen Fusion nicht einverstanden sind, können bis zum 24.02.2014 (17:00 Uhr) die Rücknahme
ohne Erhebung einer Gebühr bei der jeweiligen Register- und Transferstelle beantragen.
Auf Anfrage ist am Sitz der Verwaltungsgesellschaft kostenlos ein Exemplar des aktuellen Verkaufsprospektes des ACQ
sowie der Verschmelzungsplan erhältlich.
Luxemburg, im Januar 2014
Alceda Fund Management S.A.