Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Hansainvest Fonds

Erstellt von: Kategorie: SJB - FFB FondsSpotNews. Mitgeteilt. Schlagworte: , , , , , ,

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Artus Globaler Renten HI Fonds A0RHHB DE000A0RHHB0

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

HANSAINVEST
HANSAINVEST
Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg
Wichtige Mitteilung an unsere Anleger
Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für das Sondervermögen
ARTUS Mittelstands-Renten HI Fonds (DEOOOAORHHBO)
Die HANSAINVEST beabsichtigt, die Anlagegrenzen des oben genannten Sondervermögens derart
zu ändern, dass insgesamt maximal bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an
anderen Investmentvermögen investiert werden dürfen. Hintergrund der Änderung ist, dass der
ARTUS Mittelstands-Renten HI Fonds künftig auch für Dachfonds als so genannter Zielfonds erwerbbar
sein soll. Dies ist rechtlich nur dann zulässig, wenn die Anlagegrenzen wie vorstehend beschrieben
geändert werden.
S 3 („Anlagegrenzen“) der Besonderen Anlagebedingungen des oben genannten Sondervermögens
ändert sich daher wie folgt:
• Absatz 1 wurde gestrichen, hierdurch ändert sich die Nummerierung der nachfolgenden
Absätze des Paragraphen entsprechend.
• Absatz 3 (künftig: Absatz 2) wird wie folgt ergänzt (Fettdruck): „Die Gesellschaft muss
mindestens 51 % und darf bis zu 100 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens
in Anderen Wertpapieren gemäß S 1 Nr. 2 und nach Maßgabe des S 5 der „Allgemeinen
Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf
die Anlagegrenzen des S 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.“
• In Absatz 6 (nunmehr Absatz 5) wurde die Anlagegrenze für den Erwerb von Rentenfonds
von 100 % auf 10 % gesenkt.
• In Absatz 7 (nunmehr Absatz 6) wurde die Anlagegrenze für den Erwerb von Fonds,
die überwiegend in Geldmarktinstrumente investieren von 49 % auf 10 % gesenkt.
• Es wurde folgender Absatz 7 neu eingefügt: „Die Gesellschaft darf in Ausübung der
vorstehenden Absätze 5 und 6 insgesamt maximal bis zu 10 % des Wertes des
OGAW-Sondervermögens in Anteilen an in- oder ausländischen Investmentvermögen
gemäß S 1 Nr. 5 und nach Maßgabe des S 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“
anlegen.“
Die Änderungen der Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigt und treten mit Wirkung zum 15. März 2014 in Kraft. Den geänderten Abschnitt der
Besonderen Vertragsbedingungen haben wir für Sie unten stehend abgedruckt.
Wir weisen Sie gerne daraufhin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor skizzierten Anpassungen der Besonderen
Anlagebedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen
kostenlos zurücknehmen, also seitens der HANSAINVEST keine Kosten für die Rücknahme erheben
würden.
Sollten Sie weitere Informationen über die Änderungen der Anlagebedingungen haben, beantworten
wir Ihnen diese auch gerne persönlich: Unsere Mitarbeiter im Kundenservice Center sind montags bis
freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr für Sie da. Sie erreichen sie via
Telefon: (040) 3 00 57-62 96
Telefax: (040) 3 00 57-61 42
E-Mail: service@hansainvest.de.
HANSAINVEST
Wir weisen an dieser Stelle außerdem darauf hin, dass vor dem Hintergrund des am 22. Juli 2013 in
Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), das die Regelungen des Investmentgesetzes
ablöst, eine Umstellung der Vertragsbedingungen (diese werden künftig als „Anlagebedingungen“
bezeichnet) auf die Vorschriften des KAGB erforderlich ist. Diese Umstellung wird zum 21. Januar
2014 in Kraft treten. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf unserer Homepage unter
www.hansainvest.de unter der Rubrik „Bekanntmachung“. Eine entsprechende Bekanntmachung wird
außerdem im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Hamburg, den 10. Dezember 2013
Die Geschäftsleitung
Anlage
u~ 3 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft muss aus der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten hervorgehende
Aktien innerhalb von 12 Monaten veräußern.
2. Die Gesellschaft muss mindestens 51 % und darf bis zu 100 % des Wertes des OGAWSondervermögens
in Anderen Wertpapieren gemäß S 1 Nr. 2 und nach Maßgabe des S 5 der „Allgemeinen
Anlagebedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die
Anlagegrenzen des S 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
3. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten
gemäß S 1 Nr. 3 und nach Maßgabe des S 6 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des S 206
Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.
4. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Bankguthaben
gemäß S 1 Nr. 4 und nach Maßgabe des S 7 Satz 1 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen.
5. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Anteilen an inoder
ausländischen Investmentvermögen gemäß S 1 Nr. 5 und nach Maßgabe des S 8 der „Allgemeinen
Anlagebedingungen“ anlegen, die nach den Anlagebedingungen oder der Satzung
überwiegend in Anderen Wertpapieren gemäß S 1 Nr. 2 und 7 anlegen. Die in Pension genommenen
Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der SS 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen
6. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Anteilen an inoder
ausländischen Investmentvermögen gemäß S 1 Nr. 5 und nach Maßgabe des S 8 der „Allgemeinen
Anlagebedingungen“ anlegen, die nach den Anlagebedingungen oder der Satzung
überwiegend in Geldmarktinstrumente gemäß S 1 Nr. 3 und 7 anlegen .. Die in Pension genommenen
Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der SS 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen.
7. Die Gesellschaft darf in Ausübung der vorstehenden Absätze 5 und 6 insgesamt maximal bis zu
10 % des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Anteilen an in- oder ausländischen Investmentvermögen
gemäß S 1 Nr. 5 und nach Maßgabe des S 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“
anlegen.“