Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
UBS(D)Akt.fds-Special I Dtld | 848820 | DE0008488206 |
UBS(D)Equity Fund-Glob.Opport. | 848821 | DE0008488214 |
UBS(D)Equity Fd.Sm.Caps Germ. | 975165 | DE0009751651 |
UBS(D)Equity Fd-Mid Caps Germ. | 975175 | DE0009751750 |
UBS (D) Rent-Euro | 975250 | DE0009752501 |
UBS (D) Rent-International | 975251 | DE0009752519 |
UBS (D) Konzeptfonds I | 978516 | DE0009785162 |
UBS (D) Konzeptfonds III | 978518 | DE0009785188 |
Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten
Informationen unter der website www.ubs.com/deutschlandfonds zur Verfügung. Der Verkaufsprospekt wird mit
Inkrafttreten der nachstehend beschriebenen Änderungen der Vertragsbedingungen aktualisiert und unter der
vorgenannten website zur Verfügung gestellt.
Wichtige Information für unsere Anleger
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen (Anpassung der
Kostenregelungen)
Die Besonderen Vertragsbedingungen des richtlinienkonformen Sondervermögens
mit der Bezeichnung:
UBS (D) Konzeptfonds III (DE0009785188)
werden geändert.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des
Börsengesetzes vom 26.06.2012 wurde § 144 Abs. 6 des Investmentgesetzes neu
gefasst. Danach bedürfen auch die Kostenklauseln in bereits vor dem 1. Juli 2011
bestehenden Vertragsbedingungen der Genehmigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Anlässlich der Nachgenehmigung hat die UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH die bestehende Kostenregelung in § 6 der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens wie folgt geändert:
Die Vertragsbedingungen sahen bisher vor, dass die Kosten „sonstiger
Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger“ von der Pauschalgebühr
abgedeckt sind. Diesen Passus haben wir gestrichen und statt dessen klargestellt,
dass die Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen) von der Pauschalgebühr
2
gedeckt sind.
In Ziffer 3 werden nur die Kosten aufgelistet, die dem Sondervermögen in Rechnung
gestellt werden können, jedoch keine Vergütungen. Dies haben wir durch die
Streichung des Begriffs „Vergütung“ in Satz 1 noch einmal klargestellt.
Die bisherige Ziffer 3 a) wurde gestrichen, die Regelung wurde in einen separaten
Absatz 4 unter der Überschrift „Transaktionskosten“ übernommen.
In der neuen Ziffer 3 a) (vorm. Ziffer 3 b) wurde klargestellt, dass auch Kosten der
Abwehr von zu Lasten des Sondervermögens gegen die Gesellschaft erhobenen
Ansprüchen dem Sondervermögen in Rechnung gestellt werden können.
Die in der bisherigen Ziffer 3 c) vorgesehene Kostenart „in- oder ausländische Steuern
auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens“ entfällt.
Die in der bisherigen Ziffer 3 e) vorgesehene Kostenart „Umsatzsteuern auf
Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des
Sondervermögens zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b) – f) aufgeführten
Leistungen“ entfällt. Statt dessen wird unter Ziffer 3 d) geregelt, dass dem
Sondervermögen die „im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank
und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Kosten anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern“ belastet werden können.
Als weitere dem Sondervermögen belastbare Kostenarten wurden außerdem die
Ziffern 3 e) und 3 f) mit folgenden Formulierungen aufgenommen:
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
Darüber hinaus wurden nur redaktionelle Änderungen, Klarstellungen oder solche
Änderungen vorgenommen, die der Angleichung der bestehenden Kostenklausel an
das zwischen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmte Muster für
3
eine Kostenregelung dienen.
Nachstehend haben wir den geänderten „§ 6 Kosten“ der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens noch einmal vollständig wiedergegeben.
Er wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und gilt
ab dem 01. Juli 2013.
§ 6
Kosten
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe
von monatlich bis zu 0,125% des am Ende eines Monats aus dem jeweiligen
Monatsendwert errechneten Nettoinventarwerts des Sondervermögens.
Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Pauschalgebühr an.
2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten
ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:
a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten);
b) Vergütung der Depotbank;
c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des
Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen).
3. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2
können die folgenden Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden:
4
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
b) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
c) Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels eines
dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für Informationen bei
Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei
der Anteilwertermittlung.
d) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der
Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen
werden dem Sondervermögen die mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen,
die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen
Anteile berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
5
Investment-Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich
ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Die Geschäftsführung
1
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten
Informationen unter der website www.ubs.com/deutschlandfonds zur Verfügung. Der Verkaufsprospekt wird mit
Inkrafttreten der nachstehend beschriebenen Änderungen der Vertragsbedingungen aktualisiert und unter der
vorgenannten website zur Verfügung gestellt.
Wichtige Information für unsere Anleger
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen (Anpassung der
Kostenregelungen)
Die Besonderen Vertragsbedingungen des richtlinienkonformen Sondervermögens
mit der Bezeichnung:
UBS (D) Konzeptfonds I (DE0009785162)
werden geändert.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des
Börsengesetzes vom 26.06.2012 wurde § 144 Abs. 6 des Investmentgesetztes neu
gefasst. Danach bedürfen auch die Kostenklauseln in bereits vor dem 1. Juli 2011
bestehenden Vertragsbedingungen der Genehmigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Anlässlich der Nachgenehmigung hat die UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH die bestehende Kostenregelung in § 6 der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens wie folgt geändert:
Die Vertragsbedingungen sahen bisher vor, dass die Kosten „sonstiger
Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger“ von der Pauschalgebühr
abgedeckt sind. Diesen Passus haben wir gestrichen und statt dessen klargestellt,
dass die Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen) von der Pauschalgebühr
2
gedeckt sind.
In Ziffer 3 werden nur die Kosten aufgelistet, die dem Sondervermögen in Rechnung
gestellt werden können, jedoch keine Vergütungen. Dies haben wir durch die
Streichung des Begriffs „Vergütung“ in Satz 1 noch einmal klargestellt.
Die bisherige Ziffer 3 a) wurde gestrichen, die Regelung wurde in einen separaten
Absatz 4 unter der Überschrift „Transaktionskosten“ übernommen.
In der neuen Ziffer 3 a) (vorm. Ziffer 3 b) wurde klargestellt, dass auch Kosten der
Abwehr von zu Lasten des Sondervermögens gegen die Gesellschaft erhobenen
Ansprüchen dem Sondervermögen in Rechnung gestellt werden können.
Die in der bisherigen Ziffer 3 c) vorgesehene Kostenart „in- oder ausländische Steuern
auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens“ entfällt.
Die in der bisherigen Ziffer 3 e) vorgesehene Kostenart „Umsatzsteuern auf
Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des
Sondervermögens zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b) – f) aufgeführten
Leistungen“ entfällt. Statt dessen wird unter Ziffer 3 d) geregelt, dass dem
Sondervermögen die „im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank
und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Kosten anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern“ belastet werden können.
Als weitere dem Sondervermögen belastbare Kostenarten wurden außerdem die
Ziffern 3 e) und 3 f) mit folgenden Formulierungen aufgenommen:
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
Darüber hinaus wurden nur redaktionelle Änderungen, Klarstellungen oder solche
Änderungen vorgenommen, die der Angleichung der bestehenden Kostenklausel an
das zwischen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmte Muster für
3
eine Kostenregelung dienen.
Nachstehend haben wir den geänderten „§ 6 Kosten“ der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens noch einmal vollständig wiedergegeben.
Er wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und gilt
ab dem 01. Juli 2013.
§ 6
Kosten
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe
von monatlich bis zu 0,125% des am Ende eines Monats aus dem jeweiligen
Monatsendwert errechneten Nettoinventarwerts des Sondervermögens.
Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Pauschalgebühr an.
2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten
ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:
a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten);
b) Vergütung der Depotbank;
c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des
Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen).
3. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2
können die folgenden Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden:
4
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
b) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
c) Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels eines
dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für Informationen bei
Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei
der Anteilwertermittlung.
d) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der
Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen
werden dem Sondervermögen die mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen,
die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen
Anteile berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
5
Investment- Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich
ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Die Geschäftsführung
1
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten
Informationen unter der website www.ubs.com/deutschlandfonds zur Verfügung. Der Verkaufsprospekt wird mit
Inkrafttreten der nachstehend beschriebenen Änderungen der Vertragsbedingungen aktualisiert und unter der
vorgenannten website zur Verfügung gestellt.
Wichtige Information für unsere Anleger
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen (Anpassung der
Kostenregelungen)
Die Besonderen Vertragsbedingungen des richtlinienkonformen Sondervermögens
mit der Bezeichnung:
UBS (D) Rent-International (DE0009752519)
werden geändert.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des
Börsengesetzes vom 26.06.2012 wurde § 144 Abs. 6 des Investmentgesetzes neu
gefasst. Danach bedürfen auch die Kostenklauseln in bereits vor dem 1. Juli 2011
bestehenden Vertragsbedingungen der Genehmigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Anlässlich der Nachgenehmigung hat die UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH die bestehende Kostenregelung in § 6 der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens wie folgt geändert:
Die Vertragsbedingungen sahen bisher vor, dass die Kosten „sonstiger
Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger“ von der Pauschalgebühr
abgedeckt sind. Diesen Passus haben wir gestrichen und statt dessen klargestellt,
dass die Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen) von der Pauschalgebühr
2
gedeckt sind.
In Ziffer 3 werden nur die Kosten aufgelistet, die dem Sondervermögen in Rechnung
gestellt werden können, jedoch keine Vergütungen. Dies haben wir durch die
Streichung des Begriffs „Vergütung“ in Satz 1 noch einmal klargestellt.
Die bisherige Ziffer 3 a) wurde gestrichen, die Regelung wurde in einen separaten
Absatz 4 unter der Überschrift „Transaktionskosten“ übernommen.
In der neuen Ziffer 3 a) (vorm. Ziffer 3 b) wurde klargestellt, dass auch Kosten der
Abwehr von zu Lasten des Sondervermögens gegen die Gesellschaft erhobenen
Ansprüchen dem Sondervermögen in Rechnung gestellt werden können.
Die in der bisherigen Ziffer 3 c) vorgesehene Kostenart „in- oder ausländische Steuern
auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens“ entfällt.
Die in der bisherigen Ziffer 3 e) vorgesehene Kostenart „Umsatzsteuern auf
Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des
Sondervermögens zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b) – f) aufgeführten
Leistungen“ entfällt. Statt dessen wird unter Ziffer 3 d) geregelt, dass dem
Sondervermögen die „im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank
und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Kosten anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern“ belastet werden können.
Als weitere dem Sondervermögen belastbare Kostenarten wurden außerdem die
Ziffern 3 e) und 3 f) mit folgenden Formulierungen aufgenommen:
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
Darüber hinaus wurden nur redaktionelle Änderungen, Klarstellungen oder solche
Änderungen vorgenommen, die der Angleichung der bestehenden Kostenklausel an
das zwischen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmte Muster für
3
eine Kostenregelung dienen.
Nachstehend haben wir den geänderten „§ 6 Kosten“ der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens noch einmal vollständig wiedergegeben.
Er wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und gilt
ab dem 01. Juli 2013.
§ 6
Kosten
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe
von monatlich 0,095 % des am Ende eines Monats aus dem jeweiligen
Monatsendwert errechneten Nettoinventarwerts des Sondervermögens.
2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten
ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:
a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten);
b) Vergütung der Depotbank;
c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des
Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen).
3. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2
können die folgenden Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden:
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
4
Ansprüchen;
b) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
c) Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels eines
dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für Informationen bei
Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei
der Anteilwertermittlung.
d) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der
Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen
werden dem Sondervermögen die mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen,
die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen
Anteile berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investment-Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich
5
ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Die Geschäftsführung
1
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten
Informationen unter der website www.ubs.com/deutschlandfonds zur Verfügung. Der Verkaufsprospekt wird mit
Inkrafttreten der nachstehend beschriebenen Änderungen der Vertragsbedingungen aktualisiert und unter der
vorgenannten website zur Verfügung gestellt.
Wichtige Information für unsere Anleger
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen (Anpassung der
Kostenregelungen)
Die Besonderen Vertragsbedingungen des richtlinienkonformen Sondervermögens
mit der Bezeichnung:
UBS (D) Rent-Euro (DE0009752501)
werden geändert.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des
Börsengesetzes vom 26.06.2012 wurde § 144 Abs. 6 des Investmentgesetzes neu
gefasst. Danach bedürfen auch die Kostenklauseln in bereits vor dem 1. Juli 2011
bestehenden Vertragsbedingungen der Genehmigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Anlässlich der Nachgenehmigung hat die UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH die bestehende Kostenregelung in § 6 der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens wie folgt geändert:
Die Vertragsbedingungen sahen bisher vor, dass die Kosten „sonstiger
Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger“ von der Pauschalgebühr
abgedeckt sind. Diesen Passus haben wir gestrichen und statt dessen klargestellt,
dass die Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen) von der Pauschalgebühr
2
gedeckt sind.
In Ziffer 3 werden nur die Kosten aufgelistet, die dem Sondervermögen in Rechnung
gestellt werden können, jedoch keine Vergütungen. Dies haben wir durch die
Streichung des Begriffs „Vergütung“ in Satz 1 noch einmal klargestellt.
Die bisherige Ziffer 3 a) wurde gestrichen, die Regelung wurde in einen separaten
Absatz 4 unter der Überschrift „Transaktionskosten“ übernommen.
In der neuen Ziffer 3 a) (vorm. Ziffer 3 b) wurde klargestellt, dass auch Kosten der
Abwehr von zu Lasten des Sondervermögens gegen die Gesellschaft erhobenen
Ansprüchen dem Sondervermögen in Rechnung gestellt werden können.
Die in der bisherigen Ziffer 3 c) vorgesehene Kostenart „in- oder ausländische Steuern
auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens“ entfällt.
Die in der bisherigen Ziffer 3 e) vorgesehene Kostenart „Umsatzsteuern auf
Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des
Sondervermögens zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b) – f) aufgeführten
Leistungen“ entfällt. Statt dessen wird unter Ziffer 3 d) geregelt, dass dem
Sondervermögen die „im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank
und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Kosten anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern“ belastet werden können.
Als weitere dem Sondervermögen belastbare Kostenarten wurden außerdem die
Ziffern 3 e) und 3 f) mit folgenden Formulierungen aufgenommen:
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
Darüber hinaus wurden nur redaktionelle Änderungen, Klarstellungen oder solche
Änderungen vorgenommen, die der Angleichung der bestehenden Kostenklausel an
das zwischen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmte Muster für
3
eine Kostenregelung dienen.
Nachstehend haben wir den geänderten „§ 6 Kosten“ der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens noch einmal vollständig wiedergegeben.
Er wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und gilt
ab dem 01. Juli 2013.
§ 6
Kosten
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe
von monatlich 0,075 % des am Ende eines Monats aus dem jeweiligen
Monatsendwert errechneten Nettoinventarwerts des Sondervermögens.
2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten
ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:
a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten);
b) Vergütung der Depotbank;
c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des
Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen).
3. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2
können die folgenden Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden:
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
4
Ansprüchen;
b) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
c) Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels eines
dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für Informationen bei
Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei
der Anteilwertermittlung.
d) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der
Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen
werden dem Sondervermögen die mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen,
die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen
Anteile berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investment-Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich
5
ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Die Geschäftsführung
1
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten
Informationen unter der website www.ubs.com/deutschlandfonds zur Verfügung. Der Verkaufsprospekt wird mit
Inkrafttreten der nachstehend beschriebenen Änderungen der Vertragsbedingungen aktualisiert und unter der
vorgenannten website zur Verfügung gestellt.
Wichtige Information für unsere Anleger
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen (Anpassung der
Kostenregelungen)
Die Besonderen Vertragsbedingungen des richtlinienkonformen Sondervermögens
mit der Bezeichnung:
UBS (D) Equity Fund – Mid Caps Germany (DE0009751750)
werden geändert.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des
Börsengesetzes vom 26.06.2012 wurde § 144 Abs. 6 des Investmentgesetzes neu
gefasst. Danach bedürfen auch die Kostenklauseln in bereits vor dem 1. Juli 2011
bestehenden Vertragsbedingungen der Genehmigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Anlässlich der Nachgenehmigung hat die UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH die bestehende Kostenregelung in § 6 der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens wie folgt geändert:
Die Vertragsbedingungen sahen bisher vor, dass die Kosten „sonstiger
Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger“ von der Pauschalgebühr
abgedeckt sind. Diesen Passus haben wir gestrichen und statt dessen klargestellt,
dass die Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen) von der Pauschalgebühr
2
gedeckt sind.
In Ziffer 3 werden nur die Kosten aufgelistet, die dem Sondervermögen in Rechnung
gestellt werden können, jedoch keine Vergütungen. Dies haben wir durch die
Streichung des Begriffs „Vergütung“ in Satz 1 noch einmal klargestellt.
Die bisherige Ziffer 3 a) wurde gestrichen, die Regelung wurde in einen separaten
Absatz 4 unter der Überschrift „Transaktionskosten“ übernommen.
In der neuen Ziffer 3 a) (vorm. Ziffer 3 b) wurde klargestellt, dass auch Kosten der
Abwehr von zu Lasten des Sondervermögens gegen die Gesellschaft erhobenen
Ansprüchen dem Sondervermögen in Rechnung gestellt werden können.
Die in der bisherigen Ziffer 3 c) vorgesehene Kostenart „in- oder ausländische Steuern
auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens“ entfällt.
Die in der bisherigen Ziffer 3 e) vorgesehene Kostenart „Umsatzsteuern auf
Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des
Sondervermögens zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b) – f) aufgeführten
Leistungen“ entfällt. Statt dessen wird unter Ziffer 3 d) geregelt, dass dem
Sondervermögen die „im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank
und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Kosten anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern“ belastet werden können.
Als weitere dem Sondervermögen belastbare Kostenarten wurden außerdem die
Ziffern 3 e) und 3 f) mit folgenden Formulierungen aufgenommen:
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
Darüber hinaus wurden nur redaktionelle Änderungen, Klarstellungen oder solche
Änderungen vorgenommen, die der Angleichung der bestehenden Kostenklausel an
das zwischen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmte Muster für
3
eine Kostenregelung dienen.
Nachstehend haben wir den geänderten „§ 6 Kosten“ der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens noch einmal vollständig wiedergegeben.
Er wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und gilt
ab dem 01. Juli 2013.
§ 6
Kosten
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe
von monatlich 0,150 % des am Ende eines Monats aus dem jeweiligen
Monatsendwert errechneten Nettoinventarwerts des Sondervermögens.
2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten
ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:
a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten);
b) Vergütung der Depotbank;
c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des
Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen).
3. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2
können die folgenden Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden:
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
4
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
b) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
c) Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels eines
dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für Informationen bei
Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei
der Anteilwertermittlung;
d) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der
Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen
werden dem Sondervermögen die mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen,
die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, angenommen mindestens bei mehr als
10 % des Kapitals oder der Stimmen, darf die Gesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen
Anteile berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investment-Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die
5
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich
ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Die Geschäftsführung
1
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten
Informationen unter der website www.ubs.com/deutschlandfonds zur Verfügung. Der Verkaufsprospekt wird mit
Inkrafttreten der nachstehend beschriebenen Änderungen der Vertragsbedingungen aktualisiert und unter der
vorgenannten website zur Verfügung gestellt.
Wichtige Information für unsere Anleger
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen (Anpassung der
Kostenregelungen)
Die Besonderen Vertragsbedingungen des richtlinienkonformen Sondervermögens
mit der Bezeichnung:
UBS (D) Equity Fund – Small Caps Germany (DE0009751651)
werden geändert.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des
Börsengesetzes vom 26.06.2012 wurde § 144 Abs. 6 des Investmentgesetzes neu
gefasst. Danach bedürfen auch die Kostenklauseln in bereits vor dem 1. Juli 2011
bestehenden Vertragsbedingungen der Genehmigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Anlässlich der Nachgenehmigung hat die UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH die bestehende Kostenregelung in § 6 der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens wie folgt geändert:
Die Vertragsbedingungen sahen bisher vor, dass die Kosten „sonstiger
Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger“ von der Pauschalgebühr
abgedeckt sind. Diesen Passus haben wir gestrichen und statt dessen klargestellt,
dass die Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen) von der Pauschalgebühr
2
gedeckt sind.
In Ziffer 3 werden nur die Kosten aufgelistet, die dem Sondervermögen in Rechnung
gestellt werden können, jedoch keine Vergütungen. Dies haben wir durch die
Streichung des Begriffs „Vergütung“ in Satz 1 noch einmal klargestellt.
Die bisherige Ziffer 3 a) wurde gestrichen, die Regelung wurde in einen separaten
Absatz 4 unter der Überschrift „Transaktionskosten“ übernommen.
In der neuen Ziffer 3 a) (vorm. Ziffer 3 b) wurde klargestellt, dass auch Kosten der
Abwehr von zu Lasten des Sondervermögens gegen die Gesellschaft erhobenen
Ansprüchen dem Sondervermögen in Rechnung gestellt werden können.
Die in der bisherigen Ziffer 3 c) vorgesehene Kostenart „in- oder ausländische Steuern
auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens“ entfällt.
Die in der bisherigen Ziffer 3 e) vorgesehene Kostenart „Umsatzsteuern auf
Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des
Sondervermögens zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b) – f) aufgeführten
Leistungen“ entfällt. Statt dessen wird unter Ziffer 3 d) geregelt, dass dem
Sondervermögen die „im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank
und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Kosten anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern“ belastet werden können.
Als weitere dem Sondervermögen belastbare Kostenarten wurden außerdem die
Ziffern 3 e) und 3 f) mit folgenden Formulierungen aufgenommen:
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
Darüber hinaus wurden nur redaktionelle Änderungen, Klarstellungen oder solche
Änderungen vorgenommen, die der Angleichung der bestehenden Kostenklausel an
das zwischen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmte Muster für
3
eine Kostenregelung dienen.
Nachstehend haben wir den geänderten „§ 6 Kosten“ der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens noch einmal vollständig wiedergegeben.
Er wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und gilt
ab dem 01. Juli 2013.
§ 6
Kosten
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe
von monatlich 0,150 % des am Ende eines Monats aus dem jeweiligen
Monatsendwert errechneten Nettoinventarwerts des Sondervermögens.
2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten
ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:
a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten);
b) Vergütung der Depotbank;
c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des
Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen).
3. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2
können die folgenden Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden:
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
4
Ansprüchen;
b) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
c) Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels eines
dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für Informationen bei
Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei
der Anteilwertermittlung;
d) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der
Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen
werden dem Sondervermögen die mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen,
die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, angenommen mindestens bei mehr als
10 % des Kapitals oder der Stimmen, darf die Gesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen
Anteile berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investment-Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
5
verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich
ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Die Geschäftsführung
1
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten
Informationen unter der website www.ubs.com/deutschlandfonds zur Verfügung. Der Verkaufsprospekt wird mit
Inkrafttreten der nachstehend beschriebenen Änderungen der Vertragsbedingungen aktualisiert und unter der
vorgenannten website zur Verfügung gestellt.
Wichtige Information für unsere Anleger
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen (Anpassung der
Kostenregelungen)
Die Besonderen Vertragsbedingungen des richtlinienkonformen Sondervermögens
mit der Bezeichnung:
UBS (D) Equity Fund – Global Opportunity (DE0008488214)
werden geändert.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des
Börsengesetzes vom 26.06.2012 wurde § 144 Abs. 6 des Investmentgesetzes neu
gefasst. Danach bedürfen auch die Kostenklauseln in bereits vor dem 1. Juli 2011
bestehenden Vertragsbedingungen der Genehmigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Anlässlich der Nachgenehmigung hat die UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH die bestehende Kostenregelung in § 6 der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens wie folgt geändert:
Die Vertragsbedingungen sahen bisher vor, dass die Kosten „sonstiger
Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger“ von der Pauschalgebühr
abgedeckt sind. Diesen Passus haben wir gestrichen und statt dessen klargestellt,
dass die Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen) von der Pauschalgebühr
2
gedeckt sind.
In Ziffer 3 werden nur die Kosten aufgelistet, die dem Sondervermögen in Rechnung
gestellt werden können, jedoch keine Vergütungen. Dies haben wir durch die
Streichung des Begriffs „Vergütung“ in Satz 1 noch einmal klargestellt.
Die bisherige Ziffer 3 a) wurde gestrichen, die Regelung wurde in einen separaten
Absatz 4 unter der Überschrift „Transaktionskosten“ übernommen.
In der neuen Ziffer 3 a) (vorm. Ziffer 3 b) wurde klargestellt, dass auch Kosten der
Abwehr von zu Lasten des Sondervermögens gegen die Gesellschaft erhobenen
Ansprüchen dem Sondervermögen in Rechnung gestellt werden können.
Die in der bisherigen Ziffer 3 c) vorgesehene Kostenart „in- oder ausländische Steuern
auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens“ entfällt.
Die in der bisherigen Ziffer 3 e) vorgesehene Kostenart „Umsatzsteuern auf
Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des
Sondervermögens zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b) – f) aufgeführten
Leistungen“ entfällt. Statt dessen wird unter Ziffer 3 d) geregelt, dass dem
Sondervermögen die „im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank
und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Kosten anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern“ belastet werden können.
Als weitere dem Sondervermögen belastbare Kostenarten wurden außerdem die
Ziffern 3 e) und 3 f) mit folgenden Formulierungen aufgenommen:
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
Darüber hinaus wurden nur redaktionelle Änderungen, Klarstellungen oder solche
Änderungen vorgenommen, die der Angleichung der bestehenden Kostenklausel an
das zwischen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmte Muster für
3
eine Kostenregelung dienen.
Nachstehend haben wir den geänderten „§ 6 Kosten“ der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens noch einmal vollständig wiedergegeben.
Er wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und gilt
ab dem 01. Juli 2013.
§ 6
Kosten
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe
von monatlich 0,170 % des am Ende eines Monats aus dem jeweiligen
Monatsendwert errechneten Nettoinventarwerts des Sondervermögens.
2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten
ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:
a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten);
b) Vergütung der Depotbank;
c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des
Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen).
3. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2
können die folgenden Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden:
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
4
Ansprüchen;
b) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
c) Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels eines
dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für Informationen bei
Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei
der Anteilwertermittlung;
d) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der
Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen
werden dem Sondervermögen die mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen,
die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, angenommen mindestens bei mehr als
10 % des Kapitals oder der Stimmen, darf die Gesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen
Anteile berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investment-Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
5
verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich
ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Die Geschäftsführung
1
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos angefordert werden. Darüber hinaus stehen die vorgenannten
Informationen unter der website www.ubs.com/deutschlandfonds zur Verfügung. Der Verkaufsprospekt wird mit
Inkrafttreten der nachstehend beschriebenen Änderungen der Vertragsbedingungen aktualisiert und unter der
vorgenannten website zur Verfügung gestellt.
Wichtige Information für unsere Anleger
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen (Anpassung der
Kostenregelungen)
Die Besonderen Vertragsbedingungen des richtlinienkonformen Sondervermögens
mit der Bezeichnung:
UBS (D) Aktienfonds Special I (DE0008488206)
werden geändert.
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des
Börsengesetzes vom 26.06.2012 wurde § 144 Abs. 6 des Investmentgesetzes neu
gefasst. Danach bedürfen auch die Kostenklauseln in bereits vor dem 1. Juli 2011
bestehenden Vertragsbedingungen der Genehmigung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Anlässlich der Nachgenehmigung hat die UBS Global Asset Management
(Deutschland) GmbH die bestehende Kostenregelung in § 6 der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens wie folgt geändert:
Die Vertragsbedingungen sahen bisher vor, dass die Kosten „sonstiger
Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger“ von der Pauschalgebühr
abgedeckt sind. Diesen Passus haben wir gestrichen und statt dessen klargestellt,
dass die Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen) von der Pauschalgebühr
2
gedeckt sind.
In Ziffer 3 werden nur die Kosten aufgelistet, die dem Sondervermögen in Rechnung
gestellt werden können, jedoch keine Vergütungen. Dies haben wir durch die
Streichung des Begriffs „Vergütung“ in Satz 1 noch einmal klargestellt.
Die bisherige Ziffer 3 a) wurde gestrichen, die Regelung wurde in einen separaten
Absatz 4 unter der Überschrift „Transaktionskosten“ übernommen.
In der neuen Ziffer 3 a) (vorm. Ziffer 3 b) wurde klargestellt, dass auch Kosten der
Abwehr von zu Lasten des Sondervermögens gegen die Gesellschaft erhobenen
Ansprüchen dem Sondervermögen in Rechnung gestellt werden können.
Die in der bisherigen Ziffer 3 c) vorgesehene Kostenart „in- oder ausländische Steuern
auf Vermögensgegenstände oder Erträgnisse des Sondervermögens“ entfällt.
Die in der bisherigen Ziffer 3 e) vorgesehene Kostenart „Umsatzsteuern auf
Vergütungen, welche die Gesellschaft an Dritte für Leistungen zugunsten des
Sondervermögens zahlt, insbesondere für die unter Abs. 2 b) – f) aufgeführten
Leistungen“ entfällt. Statt dessen wird unter Ziffer 3 d) geregelt, dass dem
Sondervermögen die „im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank
und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Kosten anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern“ belastet werden können.
Als weitere dem Sondervermögen belastbare Kostenarten wurden außerdem die
Ziffern 3 e) und 3 f) mit folgenden Formulierungen aufgenommen:
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
Darüber hinaus wurden nur redaktionelle Änderungen, Klarstellungen oder solche
Änderungen vorgenommen, die der Angleichung der bestehenden Kostenklausel an
das zwischen BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) und
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgestimmte Muster für
3
eine Kostenregelung dienen.
Nachstehend haben wir den geänderten „§ 6 Kosten“ der Besonderen
Vertragsbedingungen des Sondervermögens noch einmal vollständig wiedergegeben.
Er wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und gilt
ab dem 01. Juli 2013.
§ 6
Kosten
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe
von monatlich 0,125 % des am Ende eines Monats aus dem jeweiligen
Monatsendwert errechneten Nettoinventarwerts des Sondervermögens.
2. Die Pauschalgebühr deckt sämtliche folgende Vergütungen, Gebühren und Kosten
ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:
a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement,
administrative Tätigkeiten);
b) Vergütung der Depotbank;
c) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des
Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen).
3. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 und 2
können die folgenden Kosten zusätzlich dem Sondervermögen belastet werden:
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
4
Ansprüchen;
b) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
c) Kosten für die Information der Anleger des Sondervermögens mittels eines
dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für Informationen bei
Fondsverschmelzungen und mit Ausnahme der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei
der Anteilwertermittlung;
d) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den in § 6 Ziffer 2 und 3 genannten
Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der
Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
e) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
f) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen.
4. Transaktionskosten: Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen
werden dem Sondervermögen die mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen,
die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, angenommen mindestens bei mehr als
10 % des Kapitals oder der Stimmen, darf die Gesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge sowie keine Verwaltungsvergütung für die erworbenen
Anteile berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft
selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investment-
Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch
eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder
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einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen
gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
Die Geschäftsführung