Änderung der Vertragsbedingungen bei Warburg Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Strategiefonds Sachwerte Global A0RHEQ DE000A0RHEQ5
Strategiefonds Sachwerte Global Defensiv A0RHER DE000A0RHER3

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

 

WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
Hamburg
Strategiefonds Sachwerte Global Defensiv
ISIN DE000A0RHER3 // WKN A0RHER
Änderung der „Besonderen Vertragsbedingungen“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WARBURG INVEST teilt mit, dass bei dem oben genannten Gemischten Sondervermögen
die „Besonderen Vertragsbedingungen“ wie folgt geändert werden:
§ 2 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ mit der Überschrift „Anlagegrenzen“ wird –
neben einigen redaktionellen Anpassungen – dahingehend geändert, dass die Beschränkung
der Anlagemöglichkeit in Aktien im Rahmen des Anlageschwerpunktes auf 30 %
des Wertes des Sondervermögens aufgehoben wird (§ 2 Ziffer 1 e).
Darüber hinaus wird in § 2 Ziffer 1 f klargestellt, dass Schuldverschreibungen (z.B. Delta
1 – Zertifikate) auf Rohstoffe sowie Immobilienanlagen erworben werden können,
wobei die Schuldverschreibungen die Erwerbbarkeitsvoraussetzungen des Investmentgesetzes
sowie weiterer Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen müssen.
Weiterhin wurde aus Transparenzgründen in § 2 Ziffer 1 a ein Hinweis aufgenommen,
dass nach Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches zum 22. Juli 2013 keine Anteile
an Offenen Immobilienfonds in Rahmen der 50% Quote mehr erworben werden dürfen,
und dass Anteile an Offenen Immobilienfonds, die vor dem 22. Juli 2013 erworben
wurden, weiter gehalten werden dürfen.
Mit der Änderung der „Besonderen Vertragsbedingungen“ ist eine Änderung der Anlagegrundsätze
verbunden. Sie haben daher die Möglichkeit die Rücknahme Ihrer Anteile
ohne weitere Kosten zu verlangen.
Die Änderungen treten zum 15. Oktober 2013 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen, die jeweils gültigen
Vertragsbedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen
erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH oder über die Homepage www.warburgfonds.
com.
§ 2 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ lautet ab dem 15. Oktober 2013 wie folgt:
„§ 2
Anlagegrenzen
1. Mindestens 51 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anlagen aus dem Bereich
Sachwerte investiert. Die Investition in Sachwerte erfolgt dabei indirekt über
die nachstehend genannten Vermögensgegenstände:
a. Offene Immobilienfonds
Offene Immobilienfonds umfassen Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach
Maßgabe der §§ 66 bis 82 InvG sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen
Investmentvermögen. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen
richtet sich die Gesellschaft nach deren Vertragsbedingungen oder vergleichbaren
Unterlagen für ausländische Investmentvermögen. Nach den vorgenannten
Unterlagen können folgende Immobilien-Investitionen vorgesehen werden:
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke,
Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte,
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Rechte in der Form des Wohnungseigentums,
Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts
sowie Nießbrauchsrechte an Grundstücken.
Die Gesellschaft darf bis zu 50% des Wertes des Sondervermögens Anteile an
den vorgenannten Offenen Immobilienfonds erwerben. Nach Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuches zum 22. Juli 2013 dürfen keine Anteile an Offenen
Immobilienfonds in Rahmen dieser Quote mehr erworben werden. Anteile an Offenen
Immobilienfonds, die vor dem 22. Juli 2013 erworben wurden, dürfen weiter
gehalten werden.
In Anteilen an einem einzigen Immobilien-Sondervermögen dürfen nur bis zu
20 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf
für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile
eines Immobilien-Sondervermögens erwerben.
b. Inflationsindexierte Anleihen
Inflationsindexierte Anleihen sind verzinsliche Wertpapiere, bei denen Zinsund/
oder Rückzahlungsbetrag an die Entwicklung eines anerkannten Inflationsindex
gekoppelt sind, z.B. den unrevidierten harmonisierten Verbraucherpreisindex
(HVPI) in der Eurozone.
c. (i) Aktien von Immobiliengesellschaften, Immobilien-Investmentgesellschaften
einschließlich Real Estate Investment Trusts (REITs) gemäß dem Gesetz über
deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITGesetz
– REITG) sowie (ii) Anteile an in- und ausländischen Investmentvermögen
mit einem Fokus auf die vorstehenden Vermögenswerte; bei den REITs muss
es sich um solche handeln, die nach der für sie maßgeblichen Rechtsordnung
steuerlich den Status eines Real Estate Investment Trust aufweisen.
d. Aktien von Unternehmen, die überwiegend im Bereich Infrastruktur tätig sind.
Infrastruktur bezeichnet alle Grundeinrichtungen personeller, materieller und
institutioneller Art, die das Funktionieren einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft
gewährleisten. Aktien im Infrastrukturbereich, die für dieses Sondervermögen
erworben werden, müssen den Branchen Bauindustrie (wie Hoch- und Tiefbau,
Straßenbau, Baustoffe), Versorgung (wie Energie- und Wasserversorgung, Netzbetreiber),
Entsorgung (wie Recycling und Müllentsorgung), Verkehr (wie Autobahnen,
Flug- und Seehäfen, Bahnunternehmen), Transport und Logistik (wie
Flug- und Fuhrunternehmen, Speditionen), Gesundheitswesen (wie Krankenhäuser
und Seniorenheime), Kommunikation (wie Errichtung und das Betreiben von
Telekommunikationsnetzen) zuzuordnen sein.
e. Andere als in Buchstaben c. und d. bezeichnete Aktien.
f. Schuldverschreibungen (z.B. Delta 1 – Zertifikate) auf Rohstoffe sowie Immobilienanlagen,
wobei die Schuldverschreibungen die Erwerbbarkeitsvoraussetzungen
des Investmentgesetzes sowie weiterer Verlautbarungen der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen.
g. Anteile an anderen als unter § 2 Abs. 1 Buchstabe a. und c. bezeichneten Investmentvermögen
nach § 1 Nr. 4, sofern diese überwiegend in Vermögensgegenstände
nach § 2 Abs. 1 Buchstaben b., d. und e. investiert sind.
2. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens können in alle übrigen Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente und Bankguthaben angelegt werden.
3. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens können in allen übrigen nach Maßgabe
des § 8 Nr.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erwerbbaren Investmentanteilen
angelegt werden.
4. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens können in Anteile an allen übrigen Gemischten
Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 83 bis 86 InvG sowie Aktien von Investmentaktiengesellschaften,
deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 InvG vergleichbare
Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen
angelegt werden. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen
richtet sich die Gesellschaft nach deren Vertragsbedingungen, Satzungen oder vergleichbaren
Unterlagen für ausländische Investmentvermögen.
Nach den vorgenannten Unterlagen können folgende Investitionen vorgesehen werden:
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach §
50 InvG, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG, Anteile an Sondervermögen
gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) InvG, Aktien an Investmentaktiengesellschaften
gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 a) bis c) InvG. In Anteilen an einem einzigen Gemischten
Sondervermögen dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens
angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht
mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Gemischten Sondervermögens erwerben.
5. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die
Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. Die in Pension genommenen
Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Abs. 3 anzurechnen.“
Hamburg, im Juli 2013
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
– Die Geschäftsführung –
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
Hamburg
Strategiefonds Sachwerte Global
ISIN DE000A0RHEQ5 // WKN A0RHEQ
Änderung der „Besonderen Vertragsbedingungen“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WARBURG INVEST teilt mit, dass bei dem oben genannten Gemischten Sondervermögen
die „Besonderen Vertragsbedingungen“ wie folgt geändert werden:
§ 2 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ mit der Überschrift „Anlagegrenzen“ wird –
neben einigen redaktionellen Anpassungen – dahingehend geändert, dass die Beschränkung
der Anlagemöglichkeit in Aktien im Rahmen des Anlageschwerpunktes auf 30 %
des Wertes des Sondervermögens aufgehoben wird (§ 2 Ziffer 1 e).
Darüber hinaus wird in § 2 Ziffer 1 f klargestellt, dass Schuldverschreibungen (z.B. Delta
1 – Zertifikate) auf Rohstoffe sowie Immobilienanlagen erworben werden können,
wobei die Schuldverschreibungen die Erwerbbarkeitsvoraussetzungen des Investmentgesetzes
sowie weiterer Verlautbarungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen müssen.
Weiterhin wurde aus Transparenzgründen in § 2 Ziffer 1 a ein Hinweis aufgenommen,
dass nach Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches zum 22. Juli 2013 keine Anteile
an Offenen Immobilienfonds in Rahmen der 50% Quote mehr erworben werden dürfen,
und dass Anteile an Offenen Immobilienfonds, die vor dem 22. Juli 2013 erworben
wurden, weiter gehalten werden dürfen.
Mit der Änderung der „Besonderen Vertragsbedingungen“ ist eine Änderung der Anlagegrundsätze
verbunden. Sie haben daher die Möglichkeit die Rücknahme Ihrer Anteile
ohne weitere Kosten zu verlangen.
Die Änderungen treten zum 15. Oktober 2013 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen, die jeweils gültigen
Vertragsbedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen
erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH oder über die Homepage www.warburgfonds.
com.
§ 2 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ lautet ab dem 15. Oktober 2013 wie folgt:
„§ 2
Anlagegrenzen
1. Mindestens 51 % des Wertes des Sondervermögens werden in Anlagen aus dem Bereich
Sachwerte investiert. Die Investition in Sachwerte erfolgt dabei indirekt über
die nachstehend genannten Vermögensgegenstände:
a. Offene Immobilienfonds
Offene Immobilienfonds umfassen Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach
Maßgabe der §§ 66 bis 82 InvG sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen
Investmentvermögen. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen
richtet sich die Gesellschaft nach deren Vertragsbedingungen oder vergleichbaren
Unterlagen für ausländische Investmentvermögen. Nach den vorgenannten
Unterlagen können folgende Immobilien-Investitionen vorgesehen werden:
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke,
Grundstücke im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte,
Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften, Rechte in der Form des Wohnungseigentums,
Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts
sowie Nießbrauchsrechte an Grundstücken.
Die Gesellschaft darf bis zu 50% des Wertes des Sondervermögens Anteile an
den vorgenannten Offenen Immobilienfonds erwerben. Nach Inkrafttreten des
Kapitalanlagegesetzbuches zum 22. Juli 2013 dürfen keine Anteile an Offenen
Immobilienfonds in Rahmen dieser Quote mehr erworben werden. Anteile an Offenen
Immobilienfonds, die vor dem 22. Juli 2013 erworben wurden, dürfen weiter
gehalten werden.
In Anteilen an einem einzigen Immobilien-Sondervermögen dürfen nur bis zu
20 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf
für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile
eines Immobilien-Sondervermögens erwerben.
b. Inflationsindexierte Anleihen
Inflationsindexierte Anleihen sind verzinsliche Wertpapiere, bei denen Zinsund/
oder Rückzahlungsbetrag an die Entwicklung eines anerkannten Inflationsindex
gekoppelt sind, z.B. den unrevidierten harmonisierten Verbraucherpreisindex
(HVPI) in der Eurozone.
c. (i) Aktien von Immobiliengesellschaften, Immobilien-Investmentgesellschaften
einschließlich Real Estate Investment Trusts (REITs) gemäß dem Gesetz über
deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REITGesetz
– REITG) sowie (ii) Anteile an in- und ausländischen Investmentvermögen
mit einem Fokus auf die vorstehenden Vermögenswerte; bei den REITs muss
es sich um solche handeln, die nach der für sie maßgeblichen Rechtsordnung
steuerlich den Status eines Real Estate Investment Trust aufweisen.
d. Aktien von Unternehmen, die überwiegend im Bereich Infrastruktur tätig sind.
Infrastruktur bezeichnet alle Grundeinrichtungen personeller, materieller und
institutioneller Art, die das Funktionieren einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft
gewährleisten. Aktien im Infrastrukturbereich, die für dieses Sondervermögen
erworben werden, müssen den Branchen Bauindustrie (wie Hoch- und Tiefbau,
Straßenbau, Baustoffe), Versorgung (wie Energie- und Wasserversorgung, Netzbetreiber),
Entsorgung (wie Recycling und Müllentsorgung), Verkehr (wie Autobahnen,
Flug- und Seehäfen, Bahnunternehmen), Transport und Logistik (wie
Flug- und Fuhrunternehmen, Speditionen), Gesundheitswesen (wie Krankenhäuser
und Seniorenheime), Kommunikation (wie Errichtung und das Betreiben von
Telekommunikationsnetzen) zuzuordnen sein.
e. Andere als in Buchstaben c. und d. bezeichnete Aktien.
f. Schuldverschreibungen (z.B. Delta 1 – Zertifikate) auf Rohstoffe sowie Immobilienanlagen,
wobei die Schuldverschreibungen die Erwerbbarkeitsvoraussetzungen
des Investmentgesetzes sowie weiterer Verlautbarungen der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen.
g. Anteile an anderen als unter § 2 Abs. 1 Buchstabe a. und c. bezeichneten Investmentvermögen
nach § 1 Nr. 4, sofern diese überwiegend in Vermögensgegenstände
nach § 2 Abs. 1 Buchstaben b., d. und e. investiert sind.
2. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens können in alle übrigen Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente und Bankguthaben angelegt werden.
3. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens können in allen übrigen nach Maßgabe
des § 8 Nr.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erwerbbaren Investmentanteilen
angelegt werden.
4. Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens können in Anteile an allen übrigen Gemischten
Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 83 bis 86 InvG sowie Aktien von Investmentaktiengesellschaften,
deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 InvG vergleichbare
Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen
angelegt werden. Bei der Auswahl der erwerbbaren Investmentvermögen
richtet sich die Gesellschaft nach deren Vertragsbedingungen, Satzungen oder vergleichbaren
Unterlagen für ausländische Investmentvermögen.
Nach den vorgenannten Unterlagen können folgende Investitionen vorgesehen werden:
Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach §
50 InvG, Derivate, Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG, Anteile an Sondervermögen
gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 a) bis c) InvG, Aktien an Investmentaktiengesellschaften
gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 a) bis c) InvG. In Anteilen an einem einzigen Gemischten
Sondervermögen dürfen nur bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens
angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht
mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Gemischten Sondervermögens erwerben.
5. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die
Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen. Die in Pension genommenen
Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Abs. 3 anzurechnen.“
Hamburg, im Juli 2013
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
– Die Geschäftsführung –