Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Warburg Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
WARBURG-WACHSTUM-STRATEGIEFONDS 978487 DE0009784876

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
Hamburg
WARBURG – WACHSTUM – STRATEGIEFONDS
(ISIN DE0009784876 // WKN 978487)
Änderung der „Besonderen Vertragsbedingungen“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WARBURG INVEST teilt mit, dass bei dem oben genannten richtlinienkonformen
Sondervermögen die „Besonderen Vertragsbedingungen“ wie folgt geändert werden:
Der Anlageschwerpunkt des Sondervermögens wird neu gefasst: Das Sondervermögen muss nun
zu 51 % seines Wertes Aktien von Ausstellern erwerben, die ihren Sitz in einem der weltweiten
Schwellen- und Entwicklungsländern (Emerging Markets) haben. Die bisherige
Schwerpunktsetzung auf Investmentanteile im Sinne des § 50 Abs. 1 InvG nach Maßgabe des § 8
der Allgemeinen Vertragsbedingungen, die überwiegend in Aktien investieren, wird aufgegeben.
Der Erwerb von Investmentanteilen im Sinne des § 50 Abs. 1 InvG nach Maßgabe des § 8 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen ist nun bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens
zulässig. Eine Schwerpunktsetzung hinsichtlich der vorgenannten erwerbbaren Investmentanteile
erfolgt nicht.
Darüber hinaus kann die WARBURG INVEST nun einen Ausgabeaufschlag von bis zu 5,0 %
des Wertes des Sondervermögens erheben. Die erfolgsabhängige Vergütung wird hingegen
gestrichen.
Mit der Änderung der „Besonderen Vertragsbedingungen“ ist eine Änderung der
Anlagegrundsätze verbunden. Sie haben daher die Möglichkeit, die Rücknahme Ihrer Anteile
ohne weitere Kosten zu verlangen. Alternativ können Sie Ihre Anteile ohne weitere Kosten in
Anteile des richtlinienkonformen Sondervermögens Advisor Global (ISIN DE0005547160 //
WKN 554716), dessen Anlagegrundsätze gemäß den „Besonderen Vertragsbedingungen“ mit
den bisherigen Anlagegrundsätzen des WARBURG – WACHSTUM – STRATEGIEFONDS
vergleichbar sind, umtauschen.
Die Änderungen treten zum 15. Oktober 2013 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen, die jeweils gültigen
Vertragsbedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen
erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT
MBH oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.
Die ab dem 15. Oktober 2013 gültigen „Besonderen Vertragsbedingungen“ sind nachfolgend
abgedruckt.
Hamburg, im Juli 2013
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
– Die Geschäftsführung –
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und
WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH,
Hamburg,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete Richtlinienkonforme Sondervermögen
WARBURG – WACHSTUM – STRATEGIEFONDS,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten.
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
§ 1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben :
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
§ 2
Anlagegrenzen
1. Das Sondervermögen muss zu mindestens 51 % seines Wertes Aktien von Ausstellern
erwerben, die ihren Sitz in einem der weltweiten Schwellen- und Entwicklungsländern
(Emerging Markets) haben. Als Emerging Markets gelten diejenigen Länder, die vom
Internationalen Währungsfonds, der Weltbank oder der International Finance Corporation (ICF)
zum Zeitpunkt der Anlage nicht als Industrieländer eingestuft werden.
2. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Wertpapieren gemäß § 47 InvG, die nicht
die in § 2 Abs. 1 genannten Kriterien erfüllen, angelegt werden.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG
anzurechnen.
3. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt
werden.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1
und 2 InvG anzurechnen.
4. Das Sondervermögen darf bis zu 10 % seines Wertes in Investmentanteilen im Sinne des § 50
Abs. 1 InvG nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ investiert sein.
Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Fonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung
eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Es
erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren
Arten von Sondervermögen nach Satz 1.
Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64
Abs. 3 InvG anzurechnen.
5. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7
Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden.
6. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen.
Anteilklassen
§ 3
Anteilklassen
1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des
Ausgabeaufschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von
Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder einer
Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit
zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zu Gunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer
Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Derivate im
Sinne des § 51 Abs. 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen,
Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der
Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu vermeiden.
3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen
ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus
Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf.
einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden
Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des
Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im
Einzelnen beschrieben.
Ausgabepreis, Rücknahmepreis
Rücknahme von Anteilen und Kosten
§ 4
Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer
Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5
Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5,0 % des Anteilwertes. Es steht
der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu
erheben oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Sie gibt die erhobenen
Ausgabeaufschläge für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt sowie im Jahres- und
Halbjahresbericht an.
2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
3. Abweichend von § 18 Absatz 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf
den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 6
Kosten
1. a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse
eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 1,95 % des anteiligen Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes
errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 %
der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 15 % der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen
Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt
die Gesellschaft.
2. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 von höchstens 0,1 % p. a. des
Wertes des Sondervermögens, errechnet aus den Werten des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für
die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die Depotbank zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die
in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG
berechnet worden sind. Bei Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die
Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Ertragsverwendung und Geschäftsjahr
§ 7
Thesaurierung
Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und
sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die
Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 8
Ausschüttung
1. Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs –
aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen
Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren
insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen
Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus
Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch
vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des
Geschäftsjahres.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden
Jahres.