Fondsverschmelzung Newton Fonds

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Newton hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds bereits zum 15. Juni 2013 fusionierten. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den
„aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds WKN Aufnehmender Fonds WKN
Newton Cautious Fund 930433 Newton Managed Income Fund A1W1CM

Die letzte Ausgabe sowie die letzte Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ hat über die FFB bereits stattgefunden.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem „aufnehmenden Fonds“ um einen in Deutschland nicht zugelassenen Fonds handelt.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
In Bezug auf §42a InvG werden wir die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und
Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

 

DIESES DOKUMENT IST WICHTIG UND ERFORDERT IHRE SOFORTIGE
AUFMERKSAMKEIT
Falls Sie Fragen bezüglich des Inhalts dieses Dokuments haben, sollten Sie sich an eine
Person wenden, die nach dem Financial Services and Markets Act von 2000 zugelassen
ist, Sie über solche Anlagen zu beraten, auf welche in diesem Dokument Bezug
genommen wird, wie Ihren Makler, Steuerberater, Buchprüfer oder sonstigen
Finanzberater.
_______________________________________________________________________
INFORMATIONEN FÜR ANTEILSINHABER UND
EINBERUFUNGSMITTEILUNG FÜR EINE VERSAMMLUNG
(BEINHALTEN DEN ENTWURF DER GEMEINSAMEN
BEDINGUNGEN DER VERSCHMELZUNG)
im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Scheme of Arrangement für die
Verschmelzung des
NEWTON CAUTIOUS MANAGED FUND
(ein Teilfonds von BNY Mellon Investment Funds,
eine Investmentgesellschaft in Umbrella-Form und mit variablem Kapital,
gegründet in England und Wales, zugelassen von der FCA als OGAW-Fonds)
mit dem
NEWTON MANAGED INCOME FUND
(ein Teilfonds von BNY Mellon Managed Funds I,
eine Investmentgesellschaft in Umbrella-Form und mit variablem Kapital,
gegründet in England und Wales, zugelassen von der FCA als OGAW-Fonds)
_______________________________________________________________________
Mit Datum vom: 14. Mai 2013
Dieses Dokument enthält eine Einberufungsmitteilung zur Anteilsinhaberversammlung
des Newton Cautious Managed Fund. Die Versammlung wird in den Geschäftsräumen der
BNY Mellon Fund Managers Limited, BNY Mellon Centre, 160 Queen Victoria Street,
London EC4V 4LA, England, am 05. Juni 2013 um 11:00 Uhr abgehalten.
Bitte füllen Sie die beiliegende Stimmrechtsvollmacht aus und senden sie diese
im beiliegenden frankierten Rückumschlag so schnell wie möglich zurück und in
jedem Fall so, dass sie mindestens 48 Stunden vor der für die Versammlung
angesetzten Uhrzeit eingeht. Gleiches gilt für das beiliegende
Weisungsformular, wenn Sie Anteile über ein BNY Mellon ISA halten. Das
Ausfüllen des Formulars oder der Formulare hindert Inhaber nicht daran, an der
Versammlung persönlich teilzunehmen und abzustimmen.
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GLOSSAR …………………………………………………………………………………… 3
ZEITPLAN DER VERSCHMELZUNG ……………………………………………………… 5
1 HINTERGRUND…………………………………………………………………………….. 6
2 EINZELHEITEN DER ÄNDERUNGEN…………………………………………………….. 6
2.1 Anlageziele……………………………………………………………………….. 6
2.2 Anlagepolitik …………………………………………………………………….. 6
2.3 Kosten…………………………………………………………………………….. 7
2.4 Periodische Berichte, Ertragszuordnung und
Ausschüttungstermine …………………………………………………………. 7
3 VORGEHENSWEISE……………………………………………………………………….. 7
4 EINZELHEITEN DER VERSCHMELZUNG………………………………………………… 8
5 HANDEL MIT ANTEILEN ………………………………………………………………….. 9
6 KOSTEN …………………………………………………………………………………….. 9
7 BESETEUERUNG ………………………………………………………………………….. 9
8 RECHT AUF RÜCKNAHME ………………………………………………………………. 10
9 WEITERE INFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER
VERSCHMELZUNG……………………………………………………………………….. 10
10 MANDATE UND SONSTIGE WEISUNGEN…………………………………………….. 10
11 ZU ERGREIFENDE MAßNAHMEN ………………………………………………………. 10
12 INFORMATIONEN FÜR INHABER EINES INDIVIDUELLEN SPARKONTOS
BEI BNY MELLON („ISA”) ……………………………………………………………… 11
13 ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ……………………………………………………… 11
Anhang 1
Vergleich der Hauptmerkmale des zu verschmelzenden Fonds und des
aufnehmenden Fonds …………………………………………………………………… 12
Anhang 2
Scheme of Arrangement für die Verschmelzung ………………………………….. 14
Anhang 3
Einwilligungen……………………………………………………………………………. 18
Anhang 4
Verfahren für Anteilsinhaberversammlungen……………………………………….. 20
Anhang 5
Einberufungsmitteilung für eine Anteilsinhaberversammlung ……………………. 21
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GLOSSAR
„ACD“ BNY Mellon Fund Managers Limited, der Authorised Corporate Director der
einzelnen Fonds und der Gesellschaften;
„Wirtschaftsprüfer“ Ernst & Young LLP, der Wirtschaftsprüfer der Gesellschaften;
„BNY Mellon“ BNY Mellon Fund Managers Limited, der ACD;
„Gesellschaften“ BNY Mellon Investment Funds und BNY Mellon Managed Funds I, jeweils
Investmentgesellschaften in Umbrella-Form und mit variablem Kapital, gegründet
in England und Wales, zugelassen und reguliert von der FCA als OGAW-Fonds;
„Depotbank“ National Westminster Bank Plc, die Depotbank der einzelnen Fonds und der
Gesellschaften;
„Bericht des
Wirtschaftsprüfers“
der vom Wirtschaftsprüfer in Bezug auf den zu verschmelzenden Fonds gemäß
Richtlinie 11 der OGAW-Richtlinien erstellte Bericht;
„Wirksamkeitsdatum“ das Wirksamkeitsdatum der Verschmelzung, d. h. 00:01 Uhr am 15. Juni 2013
oder einem anderen Datum, das vom ACD und der FCA festgelegt werden kann;
„FCA“ die Finanzaufsichtsbehörde Financial Conduct Authority;
„FCA-Vorschriften“ die Vorschriften im FCA-Regelwerk für Organismen für gemeinsame Anlagen
(Collective Investment Schemes Sourcebook), die Teil des FCA Handbook in der
jeweils gültigen oder wieder in Kraft gesetzten Form sind;
„Bruchteil“ ein Tausendstel eines Anteils;
„Fonds“ der zu verschmelzende Fonds und der aufnehmende Fonds;
„zu verschmelzender
Fonds“
Newton Cautious Managed Fund, ein Teilfonds von BNY Mellon Investment
Funds;
„ISA“ Individual Savings Account – individuelles Sparkonto;
„Verschmelzung“ die Verschmelzung des mit dem aufnehmenden Fonds zu verschmelzenden
Fonds, die als eine inländische Verschmelzung eingestuft ist und durch ein sog.
Scheme of Arrangement gemäß Teil 4 der OGAW-Richtlinien und gemäß dem
Scheme erfolgen muss;
„Wert des zu
verschmelzenden
Fonds“
der Wert des Vermögens des zu verschmelzenden Fonds, berechnet gemäß der
Gründungsurkunde des Fonds per 24:00 Uhr am Wirksamkeitsdatum auf der
Grundlage der Bewertung des zu verschmelzenden Fonds um 12:00 Uhr am Tag
vor dem Wirksamkeitsdatum und angepasst, um thesaurierenden Anteilen
zugeteilte Erträge für die um 23:59 Uhr am Tag vor dem Wirksamkeitsdatum
endende Rechnungsperiode aufzunehmen, abzüglich des einbehaltenen Betrags
(doch ohne Berücksichtigung einer eventuellen Verwässerungsanpassung). Falls
sich der Wert des Fondsvermögens (nach Auffassung des ACD und der
Depotbank) zwischen 12:00 Uhr am Tag vor dem Wirksamkeitsdatum und dem
Wirksamkeitsdatum erheblich ändert, wird der Wert des zu verschmelzenden
Fonds entsprechend angepasst;
„Neuer Anteil“ ein Anteil der entsprechenden Art und Klasse im aufnehmenden Fonds, der an die
Anteilsinhaber nach dem Scheme auszugeben ist;
„OEIC-Richtlinien“ die Richtlinien von 2001 für offene Investmentgesellschaften (in der jeweils
gültigen Fassung);
„Aufnehmender Fonds“ Newton Managed Income Fund, ein Teilfonds von BNY Mellon Managed Funds I;
„Wert des der Wert des Vermögens des aufnehmenden Fonds, berechnet gemäß seiner
Gründungsurkunde per 24:00 Uhr am Wirksamkeitsdatum, auf der Grundlage
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aufnehmenden Fonds“ der Bewertung des aufnehmenden Fonds um 12:00 Uhr am Tag vor dem
Wirksamkeitsdatum (doch ohne Berücksichtigung einer eventuellen
Verwässerungsanpassung). Falls sich der Wert des Fondsvermögens des
aufnehmenden Fonds (nach Auffassung des ACD und der Depotbank) zwischen
12:00 Uhr am Tag vor dem Wirksamkeitsdatum und dem Wirksamkeitsdatum
erheblich ändert, wird der Wert des aufnehmenden Fonds entsprechend
angepasst;
„Richtlinien“ die FCA-Vorschriften, die OEIC-Richtlinien und die OGAW-Richtlinien;
„Einbehaltener Betrag“ ein vom ACD (in Abstimmung mit der Depotbank) berechneter Betrag, der
notwendig ist, um die tatsächlichen und Eventualverbindlichkeiten des zu
verschmelzenden Fonds nach dessen Verschmelzung zu befriedigen, und der von
der Depotbank (als Depotbank des zu verschmelzenden Fonds) einzubehalten ist,
um diesen Verbindlichkeiten nachzukommen;
„Scheme“ das Scheme of Arrangement (nach englischem Recht) für die Verschmelzung, das
in Anhang 2 zu diesem Dokument dargelegt wird;
„Anteil“ ein Anteil der entsprechenden Klasse und Art in dem zu verschmelzenden Fonds;
„Anteilsinhaber“ ein Anteilsinhaber des zu verschmelzenden Fonds; und
„OGAW-Richtlinien“ die Richtlinien von 2011, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
betreffend.
Des Weiteren gilt, wo im Zusammenhang relevant, dass Begriffe, die in den FCA-Vorschriften definiert sind, in
diesem Dokument dieselbe Bedeutung haben.
Alle Verweise auf Uhrzeiten in diesem Dokument beziehen sich auf die Londoner Zeit, falls nicht ausdrücklich
anderweitig angegeben.
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ZEITPLAN DER VERSCHMELZUNG
Aktion Datum
Qualifikationstermin für Anteilsinhaber 7. Mai 2013
Dokumentenversand an Anteilsinhaber 14. Mai 2013
Stimmrechtsvollmachten und Weisungsformulare in Bezug
auf den zu verschmelzenden Fonds müssen spätestens
eingehen bis:
11:00 Uhr am 3. Juni 2013
Versammlung der Anteilsinhaber des zu verschmelzenden
Fonds
11:00 Uhr am 5. Juni 2013
Vorbehaltlich der Genehmigung der Verschmelzung auf der Versammlung der Anteilsinhaber am
5. Juni 2013
Letzter Bewertungszeitpunkt des zu verschmelzenden
Fonds für den Handel mit Anteilen und Aussetzung des
Handels
12:00 Uhr am 13. Juni 2013
Ende der Rechnungsperiode des zu verschmelzenden Fonds 23:59 Uhr am 14. Juni 2013
Bewertungen für Verschmelzungszwecke (unter Bezugnahme
auf Bewertungen um 12:00 Uhr am 14. Juni 2013)
24:00 Uhr am 15. Juni 2013
Wirksamkeitsdatum der Verschmelzung des zu
verschmelzenden Fonds
00:01 Uhr am 15. Juni 2013
Offen für den Handel mit neuen Anteilen 09:00 Uhr am 17. Juni 2013
Veröffentlichung des Berichts des Wirtschaftsprüfers So bald wie möglich nach dem
Wirksamkeitsdatum
Bitte beachten Sie: Alle Verweise auf Uhrzeiten in diesem Dokument beziehen sich auf
die Londoner Zeit, falls nicht ausdrücklich anderweitig angegeben.
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Informationen für Anteilsinhaber des Newton Cautious Managed Fund (der „zu
verschmelzende Fonds“), ein Teilfonds von BNY Mellon Investment Funds
Die in diesem Dokument benutzten Begriffe haben die im Glossar angegebene
Bedeutung.
Im Nachgang zu unserem Schreiben an die Anteilsinhaber vom 7. Dezember 2012
bestätigen wir hiermit unseren Vorschlag zur Verschmelzung des Newton Cautious
Managed Fund (der „zu verschmelzende Fonds“) mit dem Newton Managed Income Fund
(der „aufnehmende Fonds“).
Die vorgeschlagene Verschmelzung erfordert die Verabschiedung eines
Sonderbeschlusses auf einer Versammlung der Anteilsinhaber des zu verschmelzenden
Fonds. Wir möchten Sie bitten, für die Verschmelzung zu stimmen, da wir überzeugt
sind, dass die Verschmelzung in Ihrem besten Interesse ist. Es ist wichtig, dass Sie Ihr
Stimmrecht ausüben.
Die Bedingungen der Verschmelzung werden zusammen mit Einzelheiten zur
Vorgehensweise, wie die Verschmelzung in Bezug auf den zu verschmelzenden Fonds
durchgeführt wird, zu den von Ihnen zu ergreifenden Maßnahmen und zu den Folgen für
Sie als Anteilsinhaber in diesem Dokument dargelegt.
1. Hintergrund
Nach einer Überprüfung unserer Fondspalette haben wir festgestellt, dass der zu
verschmelzende Fonds und der aufnehmende Fonds sehr ähnliche Ziele verfolgen. Der zu
verschmelzende Fonds hat in den letzten Jahren per Saldo Anteilsrücknahmen
verzeichnet, was zu einem Rückgang des verwalteten Vermögens geführt hat. Deshalb
haben wir beschlossen, dass eine Verschmelzung der Fonds sinnvoll ist, um unser
Angebot an Fonds mit Strategien für gemischte Anlagekategorien zu vereinfachen und zu
konsolidieren. Es wird vorgeschlagen, dass der zu verschmelzende Fonds mit dem
aufnehmenden Fonds verschmolzen wird.
Der aufnehmende Fonds investiert in Wertpapiere überwiegend durch die Anlage in
anderen Fonds, für die Newton Investment Management Limited als Anlageberater
fungiert, während der zu verschmelzende Fonds direkt in Wertpapiere und ebenfalls in
andere Fonds investiert. Der zu verschmelzende Fonds und der aufnehmende Fonds
gehören beide dem Sektor „Investment Management Association Mixed Investment 20-
60% Shares” an und teilen das ähnliche Anlageziel, einen aus laufenden Erträgen und
Kapitalzuwachs bestehenden Gesamtertrag zu erwirtschaften. Der aufnehmende Fonds
strebt sein Ziel zwar durch einen anderen Anlagestil an, doch die übergeordnete
Zielsetzung der Fonds ist generell ähnlich.
Wir gehen nicht davon aus, dass die Verschmelzung das derzeitige Risikoprofil für
Anteilsinhaber des zu verschmelzenden Fonds ändern wird oder dass die Performance
des aufnehmenden Fonds durch die Verschmelzung beeinträchtigt wird. Der zu
verschmelzende Fonds und der aufnehmende Fonds haben beide denselben
Anlageberater, Newton Investment Management Limited.
2. Einzelheiten der Änderungen
2.1 Anlageziele
Die Anlageziele des zu verschmelzenden Fonds und des aufnehmenden Fonds sind sehr
ähnlich, da beide jeweils auf laufende Erträge und Kapitalzuwachs abstellen (als
„Gesamtertrag“ bezeichnet). Es bestehen jedoch diverse Unterschiede zwischen dem zu
verschmelzenden und dem aufnehmenden Fonds, die nachstehend dargelegt sind.
2.2 Anlagepolitik
Der zu verschmelzende Fonds und der aufnehmende Fonds unterscheiden sich im
Hinblick auf ihr Anlageverfahren. Der zu verschmelzende Fonds investiert direkt in eine
Mischung aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren und kann auch in andere Fonds
anlegen. Der aufnehmende Fonds investiert dagegen überwiegend in andere Fonds, um
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sich in einer Mischung aus Aktien und festverzinslichen Wertpapieren zu engagieren (was
als „indirekte Anlage“ bezeichnet wird). Der aufnehmende Fonds kann direkt in
bestimmte Vermögenswerte investieren, aber nicht direkt in Aktien anlegen. Die Fonds,
in die der aufnehmende Fonds investiert, sind Fonds, deren Anlageberater Newton
Investment Management Limited ist. Der zu verschmelzende Fonds und der
aufnehmende Fonds können beide global investieren, der zu verschmelzende Fonds
investiert jedoch derzeit schwerpunktmäßig in Großbritannien.
2.3 Kosten
Die Höhe der Gebühren und Kosten ist in den einzelnen Fonds sehr ähnlich. Der
Prozentsatz der Ausgabeaufschläge für die entsprechenden Klassen und Arten von
Anteilen ist beim aufnehmenden Fonds und beim zu verschmelzenden Fonds gleich.
Der Prozentsatz der jährlichen Verwaltungsgebühren für jede ausgegebene Klasse und
Art von Anteilen ist beim aufnehmenden Fonds gleich oder niedriger als beim zu
verschmelzenden Fonds. Einen ausführlicheren Vergleich der Fondsgebühren entnehmen
Sie bitte Anhang 1.
Für den zu verschmelzenden Fonds und den aufnehmenden Fonds können die jährlichen
Verwaltungsgebühren aus dem Kapitalvermögen beglichen werden. Deshalb besteht ein
Risiko, dass dies das Kapitalwachstum behindern kann.
2.4 Periodische Berichte, Ertragszuordnung und Ausschüttungstermine
Der zu verschmelzende Fonds und der aufnehmende Fonds nehmen vier Mal im Jahr zu
denselben Terminen Ertragszuordnungen und Ausschüttungen vor. Die Stichtage für die
Jahres- und Halbjahresrechnung des aufnehmenden Fonds unterscheiden sich von denen
des zu verschmelzenden Fonds. Das bedeutet, dass Sie Jahres- und Halbjahresberichte
für den aufnehmenden Fonds künftig zu anderen Terminen erhalten (Ende Januar und
Ende Mai statt wie bisher Ende Oktober und Ende Februar).
Ein Vergleich der Hauptmerkmale der einzelnen Fonds einschließlich Einzelheiten zu
Anlagezielen und Anlagepolitik ist in Anhang 1 enthalten. Exemplare der wesentlichen
Anlegerinformationen für die jeweilige(n) Anteilsklasse(n) neuer Anteile, die Sie im
Rahmen der Verschmelzung erhalten würden und die weitere Einzelheiten zum
aufnehmenden Fonds enthalten, liegen diesem Dokument bei.
3. Vorgehensweise
Die vorgeschlagene Verschmelzung erfordert die Verabschiedung eines
Sonderbeschlusses auf einer Versammlung der Anteilsinhaber des zu verschmelzenden
Fonds. Wird die Verschmelzung genehmigt, dann ist sie für alle Anteilsinhaber in dem zu
verschmelzenden Fonds zum Wirksamkeitsdatum verbindlich (ob sie zugunsten der
Verschmelzung abgestimmt haben oder nicht, oder gar nicht abgestimmt haben).
Wird die Verschmelzung nicht genehmigt, wird der zu verschmelzende Fonds nicht mit
dem aufnehmenden Fonds verschmolzen und wir führen den zu verschmelzenden Fonds
in seiner bestehenden Form weiter. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir unter diesen
Umständen voraussichtlich die kontinuierliche Rentabilität des zu verschmelzenden Fonds
überprüfen werden, was uns zu gegebener Zeit veranlassen könnte, weitere Änderungen
vorzuschlagen.
Einzelheiten der verschiedenen Einwilligungen der Verschmelzung sind in Anhang 3
enthalten. Das Verfahren für die Anteilsinhaberversammlung ist in Anhang 4 beschrieben.
Der Beschluss, der die Durchführung der Verschmelzung ermöglicht, ist in der
Einberufungsmitteilung für eine Anteilsinhaberversammlung in Anhang 5 dargelegt. Im
Fall der Genehmigung erfolgt die Verschmelzung am 15. Juni 2013.
Einzelheiten zum Ergebnis der Anteilsinhaberversammlung stehen kurz nach der
Versammlung auf bnymellonam.com zur Verfügung.
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4. Einzelheiten der Verschmelzung
Wird die Verschmelzung genehmigt, erhalten Anteilsinhaber des zu verschmelzenden
Fonds gemäß den im Scheme dargelegten Bedingungen im Gegenzug für die Übertragung
des Vermögens des zu verschmelzenden Fonds auf den aufnehmenden Fonds neue
Anteile am aufnehmenden Fonds. Da der aufnehmende Fonds indirekt über andere Fonds
investiert und die Bestände des zu verschmelzenden Fonds überwiegend nicht selbst
halten kann, sollen diese Bestände des zu verschmelzenden Fonds vor der
Verschmelzung veräußert werden. Der zu verschmelzende Fonds überträgt ausschließlich
Barmittel oder andere liquide Vermögenswerte. Anteilsinhaber sollten beachten, dass der
Anlageberater bereits im Anschluss an die Versammlung beginnen kann, Positionen im zu
verschmelzenden Fonds in Bar- oder liquide Mittel zu wandeln, um die Verschmelzung zu
erleichtern.
Im Rahmen der Verschmelzung erhalten Anteilsinhaber neue Anteile derselben Klasse
und Art wie ihre bisherigen Anteile am zu verschmelzenden Fonds (wobei die
Bezeichnungen der Klassen leicht abweichen können).
Neue Anteile werden im Rahmen der Verschmelzung wie folgt ausgegeben:
Anteilsklasse und Art
(zu verschmelzender Fonds)
Neue Anteile: entsprechende
Anteilsklasse und Art des
aufnehmenden Fonds, im Rahmen der
Verschmelzung auszugeben
Ausschüttende Anteile in Pfund Sterling Ausschüttende Retail-Anteile
Institutionelle W-Anteile
(Nettothesaurierung)
Institutionelle W-Anteile
(Nettothesaurierung)
Institutionelle W-Anteile
(Nettoausschüttung)
Institutionelle W-Anteile
(Nettoausschüttung)
P-Anteile (Nettoausschüttung) P-Anteile (Nettoausschüttung)
Retail-Advised-B-Anteile
(Nettothesaurierung)
Retail-Advised-B-Anteile
(Nettothesaurierung)
Retail-Advised-B-Anteile
(Nettoausschüttung)
Retail-Advised-B-Anteile
(Nettoausschüttung)
Es fällt kein Ausgabeaufschlag für die neuen Anteile an. Anteile des zu verschmelzenden
Fonds gelten als annulliert und sind wertlos und der zu verschmelzende Fonds wird
aufgelöst, sobald alle seine Verbindlichkeiten beglichen worden sind.
Zur Vereinfachung des Verschmelzungsverfahrens wird ein zusätzlicher Termin für einen
Zwischenabschluss in Bezug auf den zu verschmelzenden Fonds festgelegt, der um 23:59
Uhr am Tag vor dem Wirksamkeitsdatum endet.
Bei thesaurierenden Anteilen werden alle zur Zuteilung verfügbaren Erträge vom Ende
der vorangegangenen Rechnungsperiode bis 23:59 Uhr am Tag vor dem
Wirksamkeitsdatum auf das Kapitalkonto des zu verschmelzenden Fonds übertragen und
schlagen sich im Wert der neuen Anteile nieder, die an Inhaber von thesaurierenden
Anteilen ausgegeben werden.
Bei ausschüttenden Anteilen werden alle zur Ausschüttung verfügbaren Erträge vom
Ende der vorangegangenen Rechnungsperiode bis 23:59 Uhr am Tag vor dem
Wirksamkeitsdatum auf das Ausschüttungskonto des zu verschmelzenden Fonds
übertragen und innerhalb von zwei Monaten an die Inhaber von ausschüttenden Anteilen
ausgeschüttet. Sofern für solche Ausschüttungen eine Wiederanlageoption gilt, werden
die Ausschüttungen durch den Kauf von Anteilen am aufnehmenden Fonds
wiederangelegt.
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Weitere Einzelheiten der Verschmelzung sind dem im Anhang 2 dargelegten Scheme zu
entnehmen.
5. Handel mit Anteilen
Anträge auf Zeichnung, Rücknahme oder Umschichtung von Anteilen des zu
verschmelzenden Fonds, die bis 12:00 Uhr am 13. Juni 2013 eingegangen sind, werden
noch auf reguläre Weise abgewickelt. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anträge
werden, soweit möglich, als sich auf die neuen Anteile beziehend behandelt, die nach der
Verschmelzung ausgegeben werden, und werden bis zum nächsten Bewertungszeitpunkt
des aufnehmenden Fonds, d. h. 12:00 Uhr am 17. Juni 2013, vorgetragen.
Der Handel mit neuen Anteilen wird voraussichtlich um 9:00 Uhr am Montag, dem 17.
Juni 2013 beginnen, d. h. dem nächsten Geschäftstag nach dem Wirksamkeitsdatum der
Verschmelzung. Sie erhalten eine Bestätigung über die Verschmelzung und die an Sie
ausgegebenen neuen Anteile, die innerhalb von 14 Tagen nach dem Wirksamkeitsdatum
erfolgen soll. Sie können Geschäfte mit Ihren neuen Anteilen tätigen, bevor Sie das
Mitteilungsschreiben erhalten, in dem die Zuteilung neuer Anteile an Sie bestätigt wird.
Die Verfahren für den Kauf und die Rücknahme neuer Anteile sind dieselben wie in Bezug
auf die Anteile am zu verschmelzenden Fonds mit der Ausnahme, dass Handelsaufträge
für den aufnehmenden Fonds vor Ablauf der Annahmefrist um 10:00 Uhr eingehen
müssen, um am mittäglichen Bewertungszeitpunkt des betreffenden Tages abgewickelt
zu werden. Handelsaufträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, werden am
Bewertungszeitpunkt am nachfolgenden Handelstag abgewickelt. Es gibt keinen solchen
vorzeitigen Annahmeschluss für den Handel mit Anteilen am zu verschmelzenden Fonds,
so dass Handelsaufträge, die bis zum mittäglichen Bewertungszeitpunkt an einem
Handelstag eingehen, zu diesem Bewertungszeitpunkt abgewickelt werden.
6. Kosten
Die Kosten der Verschmelzung einschließlich eventueller Handelskosten werden von BNY
Mellon und nicht von den Fonds gezahlt.
7. Besteuerung
Britische Anteilsinhaber
Wir gehen nicht davon aus, dass sich die steuerliche Behandlung in Bezug auf neue
Anteile gegenüber der für die bisherigen Anteile geltenden ändern wird. Basierend auf
unserem Verständnis der Steuergesetzgebung und der steuerlichen Unbedenklichkeit
nach Einholung diesbezüglicher Informationen sollte die Verschmelzung unabhängig von
der Höhe Ihres Anteilsbestands keine Veräußerung von Anteilen im Sinne der
Kapitalertragssteuer zur Folge haben. Die Ihnen nach dem Scheme ausgegebenen neuen
Anteile sollten für Kapitalertragssteuerzwecke dieselben Anschaffungskosten und
dasselbe Anschaffungsdatum wie Ihre derzeitigen Anteile haben. Neue Anteile, die an
ISA-Inhaber ausgegeben werden, werden weiter auf einem BNY Mellon ISA gehalten, und
die Verschmelzung hat keine Auswirkungen auf den Steuerstatus des ISA.
Einzelheiten zur eingeholten steuerlichen Unbedenklichkeit sind Anhang 3 zu entnehmen.
Es wird nicht davon ausgegangen, dass eine britische Stempelsteuer (UK stamp duty
reserve tax) oder Stempelgebühr (stamp duty) oder gleichartige ausländische Steuer in
Bezug auf die Übertragung der Vermögenswerte des zu verschmelzenden Fonds auf den
aufnehmenden Fonds im Rahmen der Verschmelzung fällig werden sollte. Falls für die
Fonds britische oder sonstige Steuern oder Gebühren anfallen, werden diese auf jeden
Fall von BNY Mellon gezahlt.
Dies ist eine Zusammenfassung von unserem Verständnis der derzeitigen britischen
Steuergesetzgebung und der Praxis der britischen Steuerbehörden, die für in
Großbritannien ansässige Anleger in Bezug auf die Ausgabe von neuen Anteilen im
Rahmen der Verschmelzung maßgeblich sind. Sie können Änderungen unterliegen.
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Nicht britische Anteilsinhaber
Die steuerlichen Folgen der Verschmelzung können abhängig von den Gesetzen und
Vorschriften im Land Ihrer Ansässigkeit, Ihrer Staatsbürgerschaft oder Ihres Aufenthalts
unterschiedlich sein. Falls Sie Fragen bezüglich Ihrer möglichen Steuerpflicht haben,
sollten Sie sich an Ihren unabhängigen Fachberater wenden.
8. Recht auf Rücknahme
Wenn Sie nicht an der Verschmelzung teilnehmen möchten, können Sie Ihre Anteile des
zu verschmelzenden Fonds zurückgeben oder alternativ Ihre Anlage aus dem zu
verschmelzenden Fonds umschichten.
Wir sind der Meinung, dass es mit Ausnahme des zu verschmelzenden Fonds und des
aufnehmenden Fonds selbst keine Fonds in unserer Palette gibt, die Anlagechancen
bieten, die Ihrer derzeitigen Anlage ähneln. Sie können sich aber dafür entscheiden, Ihre
Anlage im zu verschmelzenden Fonds in einen anderen Teilfonds der BNY Mellon
Investment Funds umzuschichten.
Wenn Sie Ihre Anteile vor der Verschmelzung zurückgeben oder Ihren Anteilsbestand
umschichten möchten, müssen Ihre Weisungen vor 12:00 Uhr am 13. Juni 2013 bei uns
eingehen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Weisungen werden, soweit möglich, als
Ihre neuen Anteile betreffend behandelt. Wir erheben keine Gebühr für die Rücknahme
Ihrer Anteile. Wenn Sie Ihre Anteile vor der Verschmelzung zurückgeben oder
umschichten möchten, kontaktieren Sie bitte das Kunden-Servicecenter (Client Service
Centre) in Großbritannien unter der Telefonnummer 0800 614 300 oder vom Ausland
unter der Telefonnummer +44 (0) 20 3528 4002.
Bitte beachten Sie, dass eine Rücknahme oder Umschichtung im Sinne der
Steuer wie eine Veräußerung von Anteilen behandelt wird, und dass Sie ggf.
einer Kapitalertragssteuer auf Gewinne unterliegen, die durch die Rücknahme
oder Umschichtung Ihrer Anteile entstehen.
9. Weitere Informationen im Zusammenhang mit der Verschmelzung
Nach der Verschmelzung ist der Bericht des Wirtschaftsprüfers auf Anfrage kostenlos von
BNY Mellon zu beziehen. Des Weiteren stehen die im Anhang 3 angegebenen Dokumente
während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz von BNY Mellon zur Einsichtnahme zur
Verfügung.
10. Mandate und sonstige Weisungen
Alle Mandate und sonstige Weisungen, die Sie in Bezug auf Ihre Anteile erteilt haben,
gelten automatisch auch für die neuen Anteile, die Ihnen nach der Verschmelzung
ausgegeben werden (es sei denn, Sie halten bereits Anteile am aufnehmenden Fonds, für
die andere Weisungen gelten; in diesem Fall gelten diese Weisungen auch für Ihre neuen
Anteile, sofern Sie nichts anderes beantragen). Bitte teilen Sie uns mit, falls Sie keine
Fortsetzung dieser Mandate wünschen. Sie können diese Mandate oder Weisungen
natürlich auch jederzeit ändern.
11. Zu ergreifende Maßnahmen
Wir möchten Sie bitten, zugunsten der Verschmelzung abzustimmen. Um verabschiedet
zu werden, erfordert der Sonderbeschluss eine Mehrheit von mindestens 75 % der
insgesamt abgegebenen Stimmen, die für die Verschmelzung gestimmt haben. Deshalb
ist es wichtig, dass Sie Ihr Stimmrecht ausüben.
Wenn Sie direkt in den zu verschmelzenden Fonds investieren, können Sie die
beiliegende Stimmrechtsvollmacht benutzen (wenn Sie über ein ISA anlegen, folgen Sie
bitte den Anweisungen weiter unten).
Bitte füllen Sie die beiliegende Stimmrechtsvollmacht aus und senden Sie diese
im beiliegenden Umschlag an die BNY Mellon Fund Managers Limited so
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rechtzeitig zurück, dass die Vollmacht mindestens 48 Stunden vor der für die
Versammlung angesetzten Uhrzeit bei uns eingeht.
Das Ausfüllen der Stimmrechtsvollmacht hindert Sie nicht daran, an der Versammlung
persönlich teilzunehmen und abzustimmen. In diesen Fällen wird Ihre
Stimmrechtsvollmacht zurückgestellt und Sie sollten, wenn Sie möchten, Ihre Stimmen
abgeben, wenn die Abstimmung erfolgt.
12. Informationen für Inhaber eines individuellen Sparkontos bei BNY
Mellon („ISA”)
Aus Verwaltungsgründen werden Ihre ISA-Bestände auf den Namen der BNY MFM
Nominees Limited als Nominee Ihres Planmanagers BNY Mellon eingetragen. Als
wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile haben Sie das Recht, die BNY MFM Nominees
Limited anzuweisen, für oder gegen den Beschluss zur Genehmigung der Verschmelzung
zu stimmen sowie in Bezug auf die Anteile abzustimmen, die sich in Ihrem
wirtschaftlichen Eigentum befinden.
Wenn Sie Ihr Stimmrecht ausüben möchten, sollten Sie das beiliegende
Weisungsformular ausfüllen und im beiliegenden Umschlag schnellstmöglich
und in jedem Fall so, dass dieses mindestens 48 Stunden vor der für die
Versammlung angesetzten Uhrzeit eingeht, an die BNY Mellon Fund Managers
Limited zurücksenden.
Wenn Sie direkt und über ein ISA Anlagen halten, erhalten Sie sowohl eine
Stimmrechtsvollmacht als auch ein Weisungsformular. Beide müssen spätestens 48
Stunden vor der für die Versammlung angesetzten Uhrzeit bei uns eingehen, d. h. bis
11:00 Uhr am 3. Juni 2013.
Das Ausfüllen eines Weisungsformulars hindert Sie nicht daran, auf der Versammlung
persönlich teilzunehmen und die BNY Mellon Fund Managers Limited anzuweisen, wie die
Stimmen in Bezug auf die Anteile in Ihrem wirtschaftlichen Eigentum abgegeben werden
sollen. In diesen Fällen wird Ihr Weisungsformular zurückgestellt und Sie sollten der BNY
Mellon Fund Managers Limited entsprechende Weisungen erteilen, wenn die Abstimmung
erfolgt.
13. Weitere Informationen
Wenn Sie eine Stimmrechtsvollmacht oder ein Weisungsformular ausgefüllt und
zurückgesandt haben und Anteile in dem zu verschmelzenden Fonds vor der
Anteilsinhaberversammlung zurückgeben oder umschichten, wird die
Stimmrechtsvollmacht oder das Weisungsformular nicht berücksichtigt und Sie können
nicht in Bezug auf diese Anteile auf der Versammlung abstimmen.
Wenn Sie beim Kauf Ihrer Anteile die Dienste eines Finanzberaters in Anspruch
genommen haben und Sie nicht sicher sind, wie Sie auf dieses Dokument reagieren
sollen, sollten Sie sich mit diesem in Verbindung setzen. Wenn Sie Fragen in Bezug auf
den Vorschlag haben, rufen Sie bitte zwischen 8:30 Uhr und 17:30 Uhr das Client Service
Centre in Großbritannien unter der Telefonnummer 0800 614 330 oder vom Ausland
unter der Telefonnummer +44 (0) 20 3528 4002 an.
Mit freundlichen Grüßen
David Turnbull
Verwaltungsratsmitglied
BNY Mellon Fund Managers Limited
(als Authorised Corporate Director von BNY Mellon Investment Funds und BNY
Mellon Managed Funds I)
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Anhang 1
Vergleich der Hauptmerkmale des zu verschmelzenden Fonds und des
aufnehmenden Fonds
Weitere Einzelheiten zum aufnehmenden Fonds entnehmen Sie bitte den
beiliegenden wesentlichen Anlegerinformationen.
Der zu verschmelzende Fonds Der aufnehmende Fonds
Anlageziel und
Anlagepolitik
Das Ziel des Teilfonds besteht darin, laufende
Erträge und Kapitalwachstum durch ein aus
Aktien und festverzinslichen Wertpapieren
bestehendes Portfolio zu erreichen.
Der Teilfonds kann auch in andere Fonds
investieren.
Das Ziel des Teilfonds besteht darin, laufende
Erträge und Kapitalwachstum überwiegend
durch Anlage in ein Portfolio aus Fonds zu
erreichen, deren Anlageberater Newton
Investment Management Limited ist.
Der Teilfonds kann auch in Einlagen,
festverzinsliche Instrumente und genehmigte
Geldmarktinstrumente investieren.
Fondstyp OGAW OGAW
Jährliche
Verwaltungsgebühr
Ausgabeaufschlag
Jährliche
Verwaltungsgebühr
Ausgabeaufschlag
Ausschüttende Anteile
in Pfund Sterling
1,25% 4% Ausschüttende Retail-
Anteile
1,25%
4%
Institutionelle WAnteile
(Nettothesaurierung)
0,75% Max.
7 %
Institutionelle WAnteile
(Nettothesaurierung)
0,625% Max.
7 %
Verfügbare
Anteilsklassen und
Kosten im zu
verschmelzenden
Fonds und
entsprechende
Anteilsklassen im
aufnehmenden
Fonds
Institutionelle WAnteile
(Nettoausschüttung)
0,75% Max.
7 %
Institutionelle WAnteile
(Nettoausschüttung)
0,625% Max.
7 %
P-Anteile
(Nettoausschüttung)
1,00% 0% P-Anteile
(Nettoausschüttung)
1,00% 0%
Retail-Advised-BAnteile
(Nettothesaurierung)
1,00% Max.
7 %
Retail-Advised-BAnteile
(Nettothesaurierung)
0,85% Max.
7 %
Retail-Advised-BAnteile
(Nettoausschüttung)
1,00% Max.
7 %
Retail-Advised-BAnteile
(Nettoausschüttung)
0,85% Max.
7 %
Gebühren aus Jährliche Verwaltungsgebühr, wird aus dem
Kapital beglichen
Jährliche Verwaltungsgebühr, wird aus dem
Kapital beglichen
Depotbankgebühren 0,025 % pro Jahr auf die ersten 40 Mio. £ des
Fondsvermögens, 0,015 % pro Jahr auf die
nächsten 40 Mio. £ des Fondsvermögens,
0,005 % pro Jahr auf die nächsten 420 Mio. £
des Fondsvermögens, 0,0025 % pro Jahr auf
die nächsten 500 Mio. £ des Fondsvermögens
und 0,00 % pro Jahr für den Rest
0,025 % pro Jahr auf die ersten 40 Mio. £ des
Fondsvermögens, 0,015 % pro Jahr auf die
nächsten 40 Mio. £ des Fondsvermögens,
0,005 % pro Jahr auf die nächsten 420 Mio. £
des Fondsvermögens, 0,0025 % pro Jahr auf
die nächsten 500 Mio. £ des Fondsvermögens
und 0,00 % pro Jahr für den Rest
Verwahrgebühren Verwahrgebühren variieren abhängig von den
Märkten und dem Wert der jeweiligen Aktien
von Land zu Land und betragen, sofern sie
erhoben werden, gegenwärtig zwischen
0,002 % und 0,35 % pro Jahr.
Verwahrgebühren variieren abhängig von den
Märkten und dem Wert der jeweiligen Aktien
von Land zu Land und betragen, sofern sie
erhoben werden, gegenwärtig zwischen 0,003%
und 0,40% pro Jahr.
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Der zu verschmelzende Fonds Der aufnehmende Fonds
Transaktionsgebühren
Transaktionsgebühren variieren abhängig von
den Märkten und dem Wert der jeweiligen
Aktien von Land zu Land, und betragen, sofern
sie erhoben werden, gegenwärtig zwischen 8,50
£ und 45 £.
Transaktionsgebühren variieren abhängig von
den Märkten und dem Wert der jeweiligen
Aktien von Land zu Land, und betragen, sofern
sie erhoben werden, gegenwärtig zwischen 8,50
£ und 45 £.
Verwaltungs- und
Registrierungsgebühren
Ausschüttende Anteile in Pfund Sterling: 0,1 %
und Retail-Advised-B-Anteile: 0,10 % pro Jahr
Sonstige Anteilsklassen: 0,03 % pro Jahr
Retail-Anteile (Ausschüttung) und Retail
Advised-B-Anteile: 0,10 % pro Jahr
Sonstige Anteilsklassen: 0,03 % pro Jahr
Laufende Kosten
(OCF) für aktive
Anteilsklassen Ausschüttende Anteile in Pfund Sterling: 1,42%
Institutionelle W-Anteile (Nettothesaurierung):
0,87%
Institutionelle W-Anteile (Nettoausschüttung):
0,87%
P-Anteile (Nettoausschüttung): 1,11%
Retail-Advised-B-Anteile (Nettothesaurierung):
1,17%
Retail-Advised-B-Anteile (Nettoausschüttung):
1,17%
Ausschüttende Retail-Anteile: 1,40%
Institutionelle W-Anteile (Nettothesaurierung):
0,78%
Institutionelle W-Anteile (Nettoausschüttung):
0,78%
P-Anteile (Nettoausschüttung): 1,15%
Retail-Advised-B-Anteile (Nettothesaurierung):
1,00%
Retail-Advised-B-Anteile (Nettoausschüttung):
1,00%
Bewertungszeitpunkt
12:00 Uhr 12:00 Uhr (10:00 Uhr Annahmeschluss für
Handelsaufträge)
Abschlussstichtage Jahresabschluss: 30. Juni
Halbjahresabschluss: 31. Dezember
Jahresabschluss: 30. September
Halbjahresabschluss: 31. März
Ertragszuordnung
und Ausschüttungstermine
Jährlich: 31. August
Zwischenzeitlich: 28. Februar, 31. Mai, 30.
November
Jährlich: 30. November
Zwischenzeitlich: 28. Februar, 31. Mai, 31.
August
Vermögen der Fonds
zum 31. März 2013
40,9 Mio. £ 104 Mio. £
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Anhang 2
Scheme of Arrangement für die Verschmelzung
1. Definitionen und Auslegung
1.1 In diesem Scheme haben die Begriffe die im Glossar zu diesem Dokument
angegebene Bedeutung, sofern der Zusammenhang keine andere Auslegung
erfordert. Des Weiteren gilt, wo im Zusammenhang relevant, dass Begriffe, die in
den Richtlinien definiert sind, dieselbe Bedeutung in diesem Scheme haben.
1.2 Bezugnahmen auf Abschnitte beziehen sich auf Abschnitte im Scheme.
1.3 Gibt es einen Konflikt zwischen dem Scheme, der Gründungsurkunde oder dem
Prospekt einer der Gesellschaften, dann ist das Scheme maßgeblich. Gibt es einen
Konflikt zwischen dem Scheme und den Richtlinien, dann sind die Richtlinien
maßgeblich.
2. Zustimmung der Anteilsinhaber
2.1 Die Verschmelzung ist abhängig von der Verabschiedung eines Sonderbeschlusses
auf einer Versammlung der Anteilsinhaber des zu verschmelzenden Fonds, durch
den die Anteilsinhaber dem Scheme zustimmen und die Durchführung der
Verschmelzung des zu verschmelzenden Fonds mit dem aufnehmenden Fonds
genehmigen.
2.2 Ist der Sonderbeschluss verabschiedet, dann ist die Verschmelzung für alle
Anteilsinhaber des zu verschmelzenden Fonds verbindlich (egal ob sie dafür
gestimmt haben oder nicht oder überhaupt abgestimmt haben), und das Scheme
wird wie in den folgenden Abschnitten dargelegt umgesetzt.
3. Aussetzung des Handels im zu verschmelzenden Fonds
3.1 Der letzte Handel mit den Anteilen erfolgt um 12:00 Uhr zwei Tage vor dem
Wirksamkeitsdatum. Weisungen, die nach 12:00 Uhr am Tag zwei Tage vor dem
Wirksamkeitsdatum eingehen, werden, soweit möglich, bis zum nächsten
Bewertungszeitpunkt des aufnehmenden Fonds zurückgestellt (voraussichtlich
12:00 Uhr am 17. Juni 2013) und werden als für die neuen, nach der
Verschmelzung ausgegebenen Anteile geltend behandelt.
3.2 Zur leichteren Umsetzung des Scheme wird der Handel mit den Anteilen des zu
verschmelzenden Fonds ab 12:00 Uhr am Tag zwei Tage vor dem
Wirksamkeitsdatum ausgesetzt, also voraussichtlich ab 13. Juni 2013.
4. Maßnahmen zur Ertragszuordnung
4.1 Die dann laufende Zwischenperiode für die Rechnungslegung des zu
verschmelzenden Fonds endet um 23:59 Uhr am Tag vor dem
Wirksamkeitsdatum.
4.2 Der tatsächliche und geschätzte (etwaige) Ertrag, der zur Zuordnung in Bezug auf
den Zeitraum vom Ende der vorangegangenen Rechnungsperiode verfügbar ist,
der thesaurierenden Anteilen zuwächst, wird auf das Kapitalkonto des zu
verschmelzenden Fonds übertragen und den thesaurierenden Anteilen zugeordnet
und schlägt sich im Wert dieser Anteile nieder. Der diesen Anteilen so
zugeordnete Ertrag wird im Wert des zu verschmelzenden Fonds berücksichtigt,
der dazu benutzt wird, die Anzahl der nach dem Scheme auszugebenden neuen
Anteile zu berechnen.
4.3 Der (etwaige) tatsächliche und geschätzte zur Ausschüttung in Bezug auf die
aktuelle Rechnungsperiode verfügbarer Ertrag, der ausschüttenden Anteilen
zuwächst, wird den ausschüttenden Anteilen zugeordnet und auf das
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Ausschüttungskonto des zu verschmelzenden Fonds übertragen. Dieser Ertrag
wird innerhalb von zwei Monaten nach dem Wirksamkeitsdatum an die
Anteilsinhaber ausgeschüttet.
4.4 Ausschüttungen (zusammen mit auf die Ausschüttungen anfallenden Zinsen), die
nach Ablauf von sechs Jahren ab dem Zahlungstermin nicht beansprucht wurden,
fallen dem aufnehmenden Fonds zu.
5. Berechnung des Werts des zu verschmelzenden Fonds und des
aufnehmenden Fonds
5.1 Der Wert des zu verschmelzenden Fonds und der Wert des aufnehmenden Fonds
werden per 24:00 Uhr am Wirksamkeitsdatum auf der Grundlage der
Bewertungen des jeweiligen Sondervermögens um 12:00 Uhr am Tag vor dem
Wirksamkeitsdatum berechnet.
5.2 Der Wert des zu verschmelzenden Fonds und der Wert des aufnehmenden Fonds
werden zur Berechnung der Anzahl neuer Anteile benutzt, die an die einzelnen
Anteilsinhaber auszugeben sind (siehe Abschnitte 6 und 7 weiter unten).
6. Übertragung von Vermögenswerten vom zu verschmelzenden Fonds auf
den aufnehmenden Fonds und Ausgabe neuer Anteile
6.1 Die Vermögenswerte des zu verschmelzenden Fonds (nach der Veräußerung
seiner vor dem Wirksamkeitsdatum bestehenden Vermögenswerte, so dass sich
das Vermögen zur Gänze aus Barmitteln zusammensetzt) gehen im Tausch gegen
voll eingezahlte neue Anteile in das Vermögen des aufnehmenden Fonds über. Die
Depotbank hält nicht länger die Vermögenswerte des zu verschmelzenden Fonds
abzüglich des einbehaltenen Betrags als dem zu verschmelzenden Fonds
zuzuordnend, sondern hält die Vermögenswerte als dem aufnehmenden Fonds
zuzuordnend. Die Depotbank tätigt die Übertragungen und Neubenennungen, die
infolgedessen erforderlich sein können.
6.2 Der ACD sorgt für die Ausgabe neuer Anteile an Anteilsinhaber (die als
Anteilsinhaber am Wirksamkeitsdatum registriert sind) ohne Ausgabeaufschlag auf
folgender Basis:
Anteilsklasse und -art
(zu verschmelzender Fonds)
Neue Anteile: Auszugebende
entsprechende Anteilsklasse und Art
des aufnehmenden Fonds
Ausschüttende Anteile in Pfund
Sterling
Ausschüttende Retail-Anteile
Institutionelle W-Anteile
(Nettothesaurierung)
Institutionelle W-Anteile
(Nettothesaurierung)
Institutionelle W-Anteile
(Nettoausschüttung)
Institutionelle W-Anteile
(Nettoausschüttung)
P-Anteile (Nettoausschüttung) P-Anteile (Nettoausschüttung)
Retail-Advised-B-Anteile
(Nettothesaurierung)
Retail-Advised-B-Anteile
(Nettothesaurierung)
Retail-Advised-B-Anteile
(Nettoausschüttung)
Retail-Advised-B-Anteile
(Nettoausschüttung)
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6.3 Sämtliche Anteile gelten als annulliert und sind ab 00:01 Uhr am
Wirksamkeitsdatum wertlos.
6.4 Anteilsinhaber werden als ihre Anteile in neue Anteile umtauschend behandelt.
Der Wert der nach dem Scheme erhaltenen neuen Anteile enthält kein
Ertragselement.
7. Grundlage für die Ausgabe neuer Anteile
7.1 Der Preis der neuen nach dem Scheme auszugebenden Anteile ist der auf dem
Wert des aufnehmenden Fonds basierende Preis.
7.2 Neue Anteile der entsprechenden Klasse und Art werden den einzelnen
Anteilsinhabern, die im zu verschmelzenden Fonds angelegt haben, anteilig zum
persönlichen Anspruch dieses Anteilsinhabers am Wert des zu verschmelzenden
Fonds ausgegeben.
7.3 Die Formel, die zur Berechnung des Anspruchs eines Anteilsinhabers auf neue
Anteile am aufnehmenden Fonds benutzt wurde, ist auf Anfrage erhältlich.
7.4 Die Anzahl der neuen Anteile, die an jeden Anteilsinhaber ausgegeben werden,
werden (falls erforderlich) auf den nächsten Bruchteil auf Kosten des ACD
aufgerundet (der, so schnell wie möglich oder zumindest innerhalb von vier
Geschäftstagen nach dem Wirksamkeitsdatum, entsprechend einen Betrag in
Höhe vom Wert des infolge der Aufrundung zusätzlich ausgegebenen Anteils in
den aufnehmenden Fonds einzahlt).
8. Mitteilung über die nach dem Scheme ausgegebenen neuen Anteile
8.1 Es werden keine Zertifikate in Bezug auf neue Anteile ausgegeben.
8.2 Es ist vorgesehen, dass der ACD jeden Anteilsinhaber über die Anzahl und die
Klasse der neuen Anteile, die an diesen Anteilsinhaber ausgegeben werden,
innerhalb von 14 Tagen nach dem Wirksamkeitsdatum informiert.
8.3 Übertragungen oder Rücknahmen von neuen, nach dem Scheme ausgegebenen
Anteilen können ab dem nächsten Geschäftstag nach dem Wirksamkeitsdatum
durchgeführt werden.
9. Mandate und sonstige Weisungen in Bezug auf neue Anteile
Am Wirksamkeitsdatum in Bezug auf Anteile geltende Mandate und sonstige
Weisungen werden als gültig in Bezug auf neue, nach dem Scheme ausgegebene
Anteile und in Bezug auf andere, später erworbene Anteile am aufnehmenden
Fonds, falls zutreffend, behandelt. Hält ein Anteilsinhaber jedoch bereits Anteile
am aufnehmenden Fonds, für die andere Weisungen gelten, gelten diese
Weisungen für die neuen Anteile und später erworbene Anteile, sofern der
Anteilsinhaber nichts anderes beantragt. Anteilsinhaber können diese Mandate
oder Weisungen jederzeit ändern.
10. Auflösung des zu verschmelzenden Fonds
10.1 Sobald das Scheme in Kraft tritt, wird der ACD die Auflösung des zu
verschmelzenden Fonds gemäß den Richtlinien, dem Prospekt der Gesellschaft
und dem Scheme in die Wege leiten.
10.2 Der einbehaltene Betrag (der sich aus liquiden Mitteln und ggf. anderen
Vermögenswerten zusammensetzt) und alle darauf anfallenden Erträge werden
von der Depotbank dazu benutzt, offene Verbindlichkeiten des zu
verschmelzenden Fonds gemäß den Anweisungen und Vorschriften des ACD und
den Bestimmungen der Gründungsurkunde und des Prospekts der Gesellschaft
und gemäß den Richtlinien zu begleichen.
10.3 Falls nach Abschluss der Auflösung des zu verschmelzenden Fonds überschüssige
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Geldbeträge im zu verschmelzenden Fonds verbleiben, werden diese zusammen
mit darauf anfallenden Erträgen auf den aufnehmenden Fonds übertragen. Dies
hat keine weitere Ausgabe neuer Anteile zur Folge. Die Depotbank hält nicht
länger den einbehaltenen Betrag in ihrer Eigenschaft als Depotbank des zu
verschmelzenden Fonds und tätigt die Übertragungen und Neubenennungen wie
ggf. vom ACD angeordnet und/oder vorgeschrieben.
10.4 Ist der einbehaltene Betrag nicht ausreichend, um alle Verbindlichkeiten des zu
verschmelzenden Fonds zu begleichen, zahlt die Depotbank den Fehlbetrag
gemäß den Anweisungen und/oder Vorschriften des ACD und der Richtlinien aus
dem Sondervermögen, das dem aufnehmenden Fonds zuzuordnen ist.
10.5 Nach beendeter Auflösung des zu verschmelzenden Fonds werden die Depotbank
und der ACD von all ihren Pflichten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit
dem zu verschmelzenden Fonds entbunden, mit Ausnahme derjenigen, die durch
eine Pflichtverletzung vor dieser Zeit entstehen. Auf der Grundlage der Auflösung
wird ein letzter Abschluss in Bezug auf den zu verschmelzenden Fonds
aufgestellt, und ein Exemplar des letzten Abschlusses und des Berichts des
Wirtschaftsprüfers werden innerhalb von vier Monaten nach der Auflösung des zu
verschmelzenden Fonds an die FCA versandt.
11. Kosten, Gebühren und Auslagen
11.1 Die Depotbank und der ACD erhalten weiter ihre üblichen Gebühren und Kosten
in ihrer Eigenschaft als Depotbank bzw. Authorised Corporate Director des zu
verschmelzenden Fonds aus dem Vermögen des zu verschmelzenden Fonds, die
vor, oder im Fall der Kosten der Depotbank ordnungsgemäß im Zusammenhang
mit dem Scheme bei der Auflösung des zu verschmelzenden Fonds nach dem
Wirksamkeitsdatum angefallen sind.
11.2 Die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung nach dem
Scheme werden vom ACD und nicht von Anteilsinhabern getragen.
12. Der ACD verlässt sich auf das Register
12.1 Der ACD darf davon ausgehen, dass sämtliche Angaben im Anteilsinhaberregister
des zu verschmelzenden Fonds am und unmittelbar vor dem Wirksamkeitsdatum
korrekt sind, und kann diese bei der Berechnung der Anzahl neuer Anteile
benutzen, die nach dem Scheme auszugeben und zu registrieren sind.
12.2 Der ACD kann anhand von Zertifikaten, Gutachten, Unterlagen oder
Informationen, die ihm von seinen Fachberatern oder von den Wirtschaftsprüfern
des zu verschmelzenden Fonds im Zusammenhang mit dem Scheme bereit
gestellt wurden, handeln und sich darauf berufen und ist für daraus resultierende
Verluste weder haftbar noch verantwortlich.
13. Änderungen im Scheme
Die Bedingungen des Scheme können wie vom ACD festgelegt und von der FCA
genehmigt geändert werden.
14. Anwendbares Recht
Das Scheme und dessen Auslegung unterliegen dem Recht von England und
Wales.
Mit Datum vom: 14. Mai 2013
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Anhang 3
Einwilligungen
Der ACD
BNY Mellon bestätigt als ACD von BNY Mellon Investment Funds, dass das Scheme nach
ihrer Auffassung aller Voraussicht nach nicht zu einem wesentlichen Nachteil für die
Anteilsinhaber in den nach der Umsetzung des Scheme verbleibenden Teilfonds von BNY
Mellon Investment Funds führen wird. BNY Mellon bestätigt als ACD von BNY Mellon
Managed Funds I bestätigt, dass der Erhalt von Vermögenswerten durch den
aufnehmenden Fonds gemäß dem Scheme voraussichtlich nicht zu einer wesentlichen
Benachteiligung der Interessen der Anteilsinhaber von BNY Mellon Managed Funds I
führen wird, mit den Zielen des aufnehmenden Fonds im Einklang steht und ohne
Verletzung der FCA-Vorschriften durchgeführt werden kann.
Die Depotbank
National Westminster Bank Plc hat als Depotbank der Gesellschaften BNY Mellon brieflich
mitgeteilt, dass sie, ohne eine Stellungnahme zu den Vorteilen des Vorschlags abzugeben
und ohne für die Erstellung dieses Dokuments verantwortlich zu sein, was eine
Ermessenssache des einzelnen Anlegers ist, mit den in diesem Dokument enthaltenen
Bezugnahmen auf sie in der Form und in dem Zusammenhang einverstanden ist, wie sie
erscheinen.
Die Depotbank hat den Inhalt der Informationen in diesem Dokument nur insoweit durch
Richtlinie 9 der OGAW-Richtlinien gefordert überprüft.
Der Wirtschaftsprüfer
Ernst & Young LLP, der Wirtschaftsprüfer von BNY Mellon Investment Funds, hat dem
ACD brieflich mitgeteilt, dass er, ohne ansonsten eine Meinung zu den Vorteilen der
Verschmelzung oder dem Inhalt dieses Dokuments zu äußern, mit den Bezugnahmen auf
ihn in diesem Dokument in der Form und dem Zusammenhang einverstanden ist, wie sie
erscheinen.
Der Wirtschaftsprüfer erstellt den Bericht des Wirtschaftsprüfers wie durch Richtlinie 11
der OGAW-Richtlinien gefordert.
Finanzaufsichtsbehörde (Financial Conduct Authority, FCA)
Die FCA hat mittlerweile die vorgeschlagene Verschmelzung im Sinne der Vorschrift 9(9)
der OGAW-Richtlinien bestimmt und bestätigt ihre Genehmigung der Verschmelzung
vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen von Vorschrift 9(8) der OGAW-Richtlinien.
Steuerliche Unbedenklichkeit
Vereinigtes Königreich:
Die britische Steuerbehörde (HM Revenue & Custom) hat der Eversheds LLP, den
Anwälten des ACD, im Zusammenhang mit dem Vorschlag brieflich bestätigt, dass § 137
des Taxation of Chargeable Gains Act von 1992 nicht für das Scheme gelten sollte, und
dass demzufolge § 136 dieses Gesetzes unabhängig von der Höhe des Bestands gelten
kann. Demzufolge sollte das Scheme im Sinne der Besteuerung von Kapitalerträgen
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keine Veräußerung von Anteilen in dem zu verschmelzenden Fonds zur Folge haben.
Neue Anteile im aufnehmenden Fonds haben zu Kapitalertragssteuerzwecken für britische
Anteilsinhaber dieselben Anschaffungskosten und dasselbe Anschaffungsdatum wie ihre
derzeitigen Anteile.
Die britische Steuerbehörde hat brieflich auch die Unbedenklichkeit nach § 701 des
britischen Income Tax Act von 2007 und § 748 des britischen Corporation Tax Act von
2010 erteilt, dass die vorgeschlagene Verschmelzung nicht zu Steuervorteilen führt, die
rückgängig gemacht werden müssten.
Dokumente zur Einsichtnahme
Die folgenden Dokumente stehen bis zum Termin der Anteilsinhaberversammlungen
während der üblichen Geschäftszeiten am Sitz von BNY Mellon zur Einsichtnahme zur
Verfügung:
1. die jeweiligen Gründungsurkunden von BNY Mellon Investment Funds und BNY
Mellon Managed Funds I;
2. die jeweiligen aktuellen Prospekte von BNY Mellon Investment Funds und BNY
Mellon Managed Funds I;
3. die folgenden, oben erwähnten Schreiben:
(a) das Schreiben der Depotbank an den ACD;
(b) die oben angesprochene Anordnung der FCA; und
(c) die Schreiben der britischen Steuerbehörde an Eversheds LLP;
4. die wesentlichen Anlegerinformationen für den zu verschmelzenden Fonds und
den aufnehmenden Fonds; und
5. der letzte Bericht und Abschluss für den zu verschmelzenden Fonds und den
aufnehmenden Fonds.
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Anhang 4
Verfahren für Anteilsinhaberversammlungen
Die Einberufungsmitteilungen für eine Anteilsinhaberversammlung, die den Beschluss zur
Genehmigung der Verschmelzung enthalten, sind in Anhang 5 zu finden.
Die beschlussfähige Mehrheit für die Versammlung besteht aus zwei Anlegern, die
persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter anwesend sind.
Die Depotbank hat David Turnbull (oder andernfalls einen anderen ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter der BNY Mellon Fund Managers Limited) zum Vorsitzenden der
Versammlung bestimmt.
Der Beschluss wird als „Sonderbeschluss“ vorgelegt und muss von einer Mehrheit von
mindestens 75 % der insgesamt auf der Versammlung abgegebenen Stimmen, die dafür
gestimmt haben, getragen werden. (Personen, die am Datum sieben Tage vor dem
Versand der Einberufungsmitteilung Anleger in dem zu verschmelzenden Fonds sind, aber
ausgenommen Personen, von denen BNY Mellon weiß, dass sie zum Zeitpunkt der
Versammlung keine Anleger sind, sind zur Stimmabgabe berechtigt und werden bei der
Feststellung der beschlussfähigen Mehrheit mitgezählt.) Nach der Verabschiedung ist der
Sonderbeschluss verbindlich für alle Anleger in dem zu verschmelzenden Fonds.
Als Authorised Corporate Director des zu verschmelzenden Fonds ist BNY Mellon nur in
Bezug auf Anteile berechtigt, bei der Feststellung der beschlussfähigen Mehrheit
mitgezählt zu werden und auf der Versammlung abzustimmen, die sie für oder
gemeinsam mit einer Person hält, die, wenn selbst der registrierte Anteilsinhaber, zur
Stimmabgabe berechtigt wäre und von der BNY Mellon Weisungen zur Stimmabgabe
erhalten hat.
Mit BNY Mellon verbundene Unternehmen (wie der ISA-Plan-Manager, BNY Mellon, und
sein Nominee BNY MFM Nominees Limited) dürfen bei der Feststellung einer
beschlussfähigen Mehrheit mitgezählt werden. Sie können auf einer Versammlung in
Bezug auf Anteile ihre Stimme abgeben, die sie für oder gemeinsam mit einer Person
halten, die, wenn selbst als registrierter Inhaber eingetragen, zur Stimmabgabe
berechtigt wäre und von der sie Weisungen zur Stimmabgabe erhalten haben.
Angesichts der Wichtigkeit der Verschmelzung wird der Vorsitzende in Bezug auf den
Beschluss eine geheime Stimmabgabe anordnen. Bei einer geheimen Abstimmung kann
jeder Anteilsinhaber entweder persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter abstimmen.
Die mit jedem Anteil des zu verschmelzenden Fonds verbundenen Stimmrechte stehen in
einem solchen Verhältnis zu den mit allen in dem zu verschmelzenden Fonds
ausgegebenen Anteilen verbundenen Stimmrechten, dass der Preis des Anteils im selben
Verhältnis zum Gesamtpreis/zu den Gesamtpreisen sämtlicher zum Datum sieben Tage
vor dem Versand der Einberufungsmitteilung im Umlauf befindlichen Anteile steht. Ein
Anleger, der bei einer geheimen Abstimmung mehr als eine Stimme hat, muss, wenn er
abstimmt, nicht alle seine Stimmen abgeben oder alle seine Stimmen gleichermaßen
abgeben.
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Anhang 5
Einberufungsmitteilung für eine Anteilsinhaberversammlung
NEWTON CAUTIOUS MANAGED FUND
(ein Teilfonds von BNY Mellon Investment Funds)
HIERMIT WIRD BEKANNTGEGEBEN, dass eine Versammlung der Anteilsinhaber des
Newton Cautious Managed Fund am 05. Juni 2013 um 11:00 Uhr im BNY Mellon Centre,
160 Queen Victoria Street, London EC4V 4LA, England, abgehalten wird, um den
folgenden Beschluss, der als Sonderbeschluss vorgelegt wird, zu prüfen und, wenn für
geeignet befunden, zu verabschieden:
Sonderbeschluss
DASS das Scheme of Arrangement (das „Scheme”) für die Verschmelzung des Newton
Cautious Managed Fund (der „Fonds”), eines Teilfonds von BNY Mellon Investment Funds
(die „Gesellschaft”) mit dem Newton Managed Income Fund, einem Teilfonds von BNY
Mellon Managed Funds I, deren Bedingungen in einem an die Anteilsinhaber des Fonds
gerichteten Dokument vom 14. Mai 2013 enthalten sind, hiermit genehmigt ist und dass
BNY Mellon Fund Managers Limited als Authorised Corporate Director von BNY Mellon
Investment Funds und BNY Mellon Managed Funds I und die National Westminster Bank
Plc als Depotbank von BNY Mellon Investment Funds und BNY Mellon Managed Funds I
entsprechend hiermit beauftragt werden, das Scheme gemäß seinen Bedingungen
umzusetzen und in Kraft treten zu lassen.
David Turnbull
Verwaltungsratsmitglied
BNY Mellon Fund Managers Limited
(als Authorised Corporate Director von BNY Mellon Investment Funds)
BNY Mellon Centre,
160 Queen Victoria Street,
London EC4V 4LA
[14. Mai] 2013
Hinweise
14. Um verabschiedet zu werden, muss ein Sonderbeschluss von mindestens 75 %
der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen für oder gegen den Beschluss auf
der Versammlung getragen werden.
15. Ein Anteilsinhaber, der Anteile des Fonds hält und zur Teilnahme und
Stimmabgabe berechtigt ist, kann einen Stimmrechtsvertreter ernennen, der kein
Anteilsinhaber sein muss, um für diesen Anteilsinhaber teilzunehmen und
abzustimmen. Die Formulare der Stimmrechtsvollmachten sowie die Vollmacht
oder (ggf.) sonstige Ermächtigung, unter denen sie unterzeichnet sind (oder eine
notariell beglaubigte Kopie davon) müssen bis spätestens 11:00 Uhr am 03. Juni
2013 bei der BNY Mellon Fund Managers Limited hinterlegt worden sein. Bitte
benutzen Sie den beiliegenden Umschlag.
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16. Bei einer geheimen Abstimmung stehen die Stimmrechte jedes Anteilsinhabers
(ob persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter anwesend) in einem solchen
Verhältnis zu den mit allen im Fonds ausgegebenen Anteilen verbundenen
Stimmrechten, dass der Preis des Anteils im selben Verhältnis zum Gesamtpreis
oder zu den Gesamtpreisen sämtlicher zum Datum sieben Tag vor dem Versand
der Einberufungsmitteilung im Umlauf befindlichen Anteilen steht. Ein
Anteilsinhaber, der bei einer geheimen Abstimmung mehr als eine Stimme hat,
muss, wenn er abstimmt, nicht alle seine Stimmen abgeben oder alle seine
Stimmen gleichermaßen abgeben.
17. Die beschlussfähige Mehrheit für die Versammlung besteht aus zwei
Anteilsinhabern, die persönlich oder durch Stimmrechtsvertreter oder im Fall einer
juristischen Person, durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter
anwesend sind. Im Sinne der Versammlung schließt „Anteilsinhaber“ Personen ein,
die Anteile am Datum sieben Tage vor dem Versand der Einberufungsmitteilung
halten, schließt aber Personen aus, von denen der ACD weiß, dass sie zum
Zeitpunkt der Versammlung keine Anteilsinhaber sind.
18. Anleger, die über ein individuelles Sparkonto („ISA“) investieren, können der BNY
MFM Nominees Limited, in deren Namen ihre Bestände rechtmäßig registriert sind,
Weisungen erteilen, wie sie die Stimmrechte der in ihrem wirtschaftlichen
Eigentum befindlichen Anteilen ausgeübt haben möchten, sind aber nicht
berechtigt, persönlich auf der Versammlung abzustimmen. ISA-Anleger können
der BNY MFM Nominees Limited Weisungen erteilen, indem sie das beiliegende
Weisungsformular ausfüllen und im beiliegenden Umschlag so zurücksenden, dass
es mindestens 48 Stunden vor der für die Versammlung angesetzten Uhrzeit
eingeht. Alternativ können ISA-Anleger an der Versammlung teilnehmen und die
BNY MFM Nominees Limited instruieren, wie sie in ihren Namen abstimmen
möchten.