Änderung der Vertragsbedingungen bei Veritas Fonds

Erstellt von: Kategorie: SJB - FFB FondsSpotNews. Mitgeteilt. Schlagworte: , , , , , ,

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
A2A OFEENSIV 556165 DE0005561658
A2A DEFENSIV 556166 DE0005561666
ETF-DACHFONDS AKTIEN P 556168 DE0005561682
VERI-VALEUR Fonds 976320 DE0009763201
VERI-EUROVALEUR Fonds 976327 DE0009763276
ETF-PORTFOLIO GLOBAL A0MKQK DE000A0MKQK7
RWS-DYNAMIK 976333 DE0009763334
Threadneedle UK Select Fund 1 987647 GB0002771615

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
ÄNDERUNG DER BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM 18.09.2013
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Besonderen Vertragsbedingungen des Richtlinienkonformen Sondervermögens A2A DEFENSIV
werden mit Wirkung zum 18.09.2013 geändert. Die Änderung ist hauptsächlich der geplanten Namesänderung von „A2A DEFENSIV“ in „Veri
ETF-Allocation Defensive“ geschuldet. Im Rahmen der notwendigen Anpassung wird zusätzlich eine Reduzierung der Gebühren vorgenommen
sowie die Aufstellung der zulässigen Vermögensgegenstände angepasst.
Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
• Änderung des Fondsnamens von „A2A DEFENSIV“ in „Veri ETF-Allocation Defensive“
• § 1 Vermögensgegenstände:
– Der Erwerb von „Wertpapieren gemäß § 47 InvG“ und „Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG“ ist zukünftig zulässig.
– Die Gewährung von Wertpapier-Darlehen sowie den Abschluss von Wertpapier-Pensionsgeschäften wird abweichend der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ eingeschränkt.
• § 2 Anlagegrenzen:
– Zukünftig müssen mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in börsengehandelten richtlinienkonformen Investmentanteilen
(Exchange Traded Funds) angelegt werden.
– Die bisherige Anlagegrenzen „Höchstens 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen an Investmentvermögen angelegt werden,
die aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51% in Aktien anlegen oder die Wertentwicklung entsprechender
Indizes (einschließlich marktgegenläufiger Indizes) abbilden sollen“ wird erweiter. Zukünftig ist hier auch die Direktanlage in Aktien
mit anzurechnen.
• § 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis:
Der Ausgabeaufschlag wird von max. 4% auf max. 3% reduziert. Derzeit wird ein Ausgabeaufschlag von 0,00% für die ISIN DE0005561666
erhoben.
• § 6 Kosten:
Die Verwaltungsvergütung wird von 1,2% auf 1,0% reduziert.
Bei der Berechnung der Performanceabhängigen Vergütung ist zukünftig eine Hurdle Rate von 2,0% zu berücksichtigen.
Die Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 18.09.2013 in Kraft.
Die geänderten Verkaufsprospekte stehen spätestens ab Inkrafttreten auf unserer Internetseite www.veritas-investment.de zum Download zur
Verfügung. Die Besonderen Vertragsbedingungen sind nachfolgend in der ab 18.09.2013 geltenden Fassung vollständig abgedruckt.
Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck ggf. weggefallener Passagen wurde verzichtet.
Als Anleger haben Sie das Recht, die Anteile am Sondervermögen ohne weitere Kosten über ihre Depotführende Stelle zurückzugeben.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS A2A DEFENSIV
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen
Veri ETF-Allocation Defensive die nur in Verbindung mit den für das jeweilige
Sonder vermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertrags –
be dingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
(1) Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegen –
stände erwerben:
1. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
2.Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG und
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(2) Abweichend von § 13 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ dürfen
Wertpapier-Darlehen nur gewährt werden, wenn sie jederzeit kündbar und
die Sicherheiten zulässig sind. Abweichend von § 14 der „Allgemeinen Vertrags –
bedingungen“ dürfen Wertpapier-Pensionsgeschäfte nur auf der Grundlage
standardisierter Rahmenverträge und nur dann abgeschlossen werden, wenn
die Gesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens werden in börsengehandelten
richtlinienkonformen Investmentanteilen (Exchange Traded Funds)
angelegt.
(2) Höchstens 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Aktien oder in
Anteilen an Investmentvermögen angelegt werden, die aufgrund ihrer Vertrags –
bedingungen oder Satzung zu mindestens 51% in Aktien anlegen oder die
Wertentwicklung entsprechender Indizes (einschließlich marktgegen läufiger
Indizes) abbilden sollen.
(3) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarkt instru –
menten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Ver-tragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungs –
sicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von
Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs –
anteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser
Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteil –
wertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung
der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens
zu vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die
auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen
kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung,
Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes,
Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht
im Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 3% des Anteilwertes. Es steht der Gesell –
schaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist
der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens
der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags
folgende Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,0% p.a. des Wertes
des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten Inventar –
wertes. Für Tage, an denen kein Inventarwert ermittelt wird, ist der zuletzt
ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft
frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungs –
vergütung zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen
Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10%
(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende
einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungs –
periode um 2% übersteigt (absolut positive Wertentwicklung), jedoch insgesamt
höchstens bis zu 10% des Durchschnittswerts des Sonder –
vermögens in der Abrechnungsperiode. Es steht der Gesellschaft frei, für
eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu erheben.
– Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines
Kalenderjahres.
– Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Wertentwicklung, die
nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf.
unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes)
ermittelt. Die Wertentwicklung wird nach der BVI-Methode anhand der
börsentäglich ermittelten Anteilwerte berechnet, korrigiert um etwaige
Ausschüttungen und abgeführte Steuern (weitere Erläuterungen zur BVIMethode
unter www.bvi.de).
– Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen
Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten
Wertsteigerung oder der „High Watermark“ wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige
Vergütung kann entnommen werden.
– Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des
Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt; hierfür wird der
Anteilwert entsprechend der BVI-Methode um etwaige Ausschüttungen
und abgeführte Steuern korrigiert. Für das Ende der ersten Abrechnungs –
periode nach Inkrafttreten dieser Regelung findet Satz 1 keine
Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften
Abrechnungs periode nach Inkrafttreten findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am
Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden
übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung
von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften
für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40%
der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in
Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden
Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu
zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen
Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt folgende
ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sondervermögen nicht
separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im
Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahres –
berichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 3
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 12.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonder –
vermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder
Finanzindizes anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte.
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,3% p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche un –
mittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft
als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge
aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags –
ausgleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können
– unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls anteilig
zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum
Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren
können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
VERSCHMELZUNGSINFORMATION
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Veritas Investment GmbH beschlossen hat, zwei kleinere Fonds, den A2A WACHSTUM und den
ETF-DACHFONDS RENTEN (übertragende Sondervermögen) auf den A2A DEFENSIV (aufnehmendes Sondervermögen) zu verschmelzen.
Die Gesellschaft wird die Fondsverschmelzungen gemäß §§ 40 ff. InvG zum 12.09.2013 vornehmen. Die Genehmigungen dazu wurden von
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 15.05.2013 erteilt.
Bei der Verschmelzung werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen
A2A WACHSTUM (ISIN: DE0005561641) und ETF-DACHFONDS RENTEN (ISIN: DE0005561690) auf das inländische richtlinienkonforme Sonder –
ver mögen A2A DEFENSIV (ISIN: DE0005561666) übertragen. Bei allen drei Sondervermögen handelt es sich um richtlinienkonforme Sonderver
mögen i.S.d. §§ 46 ff. InvG. Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck ggf. weggefallener Passagen
wurde verzichtet.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS A2A DEFENSIV
I. HINTERGRUND UND BEWEGGRÜNDE DER VERSCHMELZUNG
Hintergrund der geplanten Verschmelzung ist eine Steigerung des Fonds –
volumens, um eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der Anleger zu
erreichen. Durch die Zusammenlegung auf ein Sondervermögen wird eine
Reduzierung der Kosten erreicht. Des Weiteren werden sich die künftigen
Vertriebsaktivitäten auf einen Fonds konzentrieren, was zu einer weiteren
Steigerung des Fondsvolumens führen sollte. Das Rendite-Risiko-Profil beider
Fonds liegt nahe beieinander. Zudem verfolgen die Fonds grundsätzlich
dieselbe Anlagestrategie. Da der A2A DEFENSIV geringeren Schwankungen
unterliegt und von Anlegern stärker nachgefragt wird als die beiden anderen
Fonds, werden letztere in dem A2A DEFENSIV aufgehen. Im Rahmen der
Optimierung unserer Fondspalette und zur transparenteren Kommunikation
an bestehende und zukünftige Anleger wird das aufnehmende Sonder –
vermögen A2A DEFENSIV zudem umbenannt in Veri ETF-Allocation Defensive.
II. ERWARTETE AUSWIRKUNGEN DER GEPLANTEN VERSCHMELZUNG
AUF DIE ANLEGER DES ÜBERTRAGENDEN UND AUFNEHMENDEN
SONDERVERMÖGENS
Das Volumen des A2A DEFENSIV wird durch die Verschmelzung von aktuell ca.
30 Mio. Euro auf ca. 50 Mio. Euro anwachsen und uns dadurch eine effizientere
und bessere Verwaltung des Fonds ermöglichen. Im Übrigen wird die
Verschmelzung für Sie als Anleger des aufnehmenden Sondervermögens
keine Auswirkungen haben.
Alle evtl. mit diesem Vorgang verbundenen Kosten übernimmt die Veritas
Investment GmbH, d.h. weder Ihnen noch Ihrem Fonds entstehen irgendwelche
Kosten oder sonstigen Belastungen.
Gleichzeitig mit der Verschmelzung tritt eine Änderung der Vertrags –
bedingungen des A2A WACHSTUM in Kraft. Diese Änderungen bedeuten für
Sie eine Senkung der Kosten, während das Risiko- und Ertragsprofil unverändert
bleibt. Die Einzelheiten dieser Änderungen haben wir Ihnen in der als
Anlage 1 beigefügten Übersicht zusammengestellt.
Soweit die Vermögensgegenstände der übertragenden Sondervermögen
nicht zur Anlagestrategie des A2A DEFENSIV passen, wird unser Fonds –
management diese unmittelbar vor oder nach dem Verschmelzungszeitpunkt
veräußern und in geeignete Vermögensgegenstände umgeschichtet.
III. RECHTE DER ANLEGER
Als Anleger des A2A DEFENSIV haben Sie folgende gesetzlich geregelte
Rechte:
– Recht auf Information, die wir Ihnen in diesem Schreiben zusammengestellt
haben,
– Recht auf Erhalt des Prüfungsberichts über die Verschmelzung, den wir
Ihnen auf Anfrage gern übersenden werden,
– Recht auf Rücknahme Ihrer Anteile, ohne dass wir hierfür weitere Kosten
verlangen; dieses Recht besitzen Sie allerdings unabhängig von der
Verschmelzung ohnehin, uneingeschränkt und unbefristet,
– ein Recht auf Umtausch Ihrer Anteile in Anteile eines vergleichbaren Fonds
können wir Ihnen leider nicht anbieten, da wir keinen weiteren Fonds mit
dem Anlagekonzept des A2A DEFENSIV verwalten; im Übrigen wäre ein
Umtausch auch nicht sinnvoll, da sich für Sie in keiner Hinsicht eine
Verschlechterung ergibt.
Verkaufsprospekte, Wesentliche Anlegerinformationen, Rechenschaftsund/
oder Halbjahresberichte der Fonds erhalten Sie bei der Veritas
Investment GmbH, mainBuilding, Taunusanlage 18, 60325 Frankfurt am Main,
Tel. +49 (0) 69. 97 57 43 – 0 oder unter www.veritas-investment.de und in
Österreich bei der Zahlstelle Société Générale S.A., Paris, Zweigniederlassung
Wien, Prinz-Eugen-Straße 32, A-1040 Wien.
Anlagen
1 Übersicht
2 Aktuelle Wichtige Anlegerinformationen (KIID) des A2A DEFENSIV
3 Besondere Vertragsbedingungen des A2A DEFENSIV (Neue Bezeichnung:
Veri ETF-Allocation Defensive) in der ab 18.09.2013 geltenden Fassung.
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
Sondervermögen A2A DEFENSIV
(bisher geltende Vertragsbedingungen)
A2A DEFENSIV
(ab 18.09.2013 geltende Vertragsbe dingungen)
Neue Bezeichnung:
Veri ETF-Allocation Defensive
ISIN DE0005561666 identisch
WKN 556166 identisch
Rechte der Anleger Miteigentum, Globalurkunde identisch
Fondswährung EUR identisch
Ausgabeaufschlag 4,00% 0,00%
Verwaltungsvergütung 1,40% p.a. 1,00% p.a.
Anlagestrategie Auf Basis eines systematischen Investment –
prozesses werden die weltweit aussichtsreichsten
Märkte und Anlageklassen ausgewählt
und mit ETFs kostengünstig abgebildet.
Eine breite Diversifizierung wird über die
Asset Allocation sowie über die globale Aus –
richtung angestrebt. Die taktische Steuer –
ung zwischen den Anlageklassen erfolgt mittels
des bewährten von Veritas Investment
entwickelten Trendphasenmodells.
identisch
Aktienquote 0% bis maximal 30% identisch
Anlagegrenzen im Überblick Mindestens 51% in Zielfonds (Anteile anderer
Investmentfonds).
0%- 30% in aktienmarktorientierten
Zielfonds (Zielfonds mit mind. 51% Aktien –
quote oder Nachbildung von Aktienindizes
einschl. marktgegenläufiger Indizes).
Mindestens 51% in börsengehandelten
Zielfonds („ETFs“).
identisch
Ab 18.09.2013 ist auch ein unmittelbarer Er –
werb von Wertpapieren unter Anrechnung
auf die entsprechenden Anlagegrenzen möglich,
z.B. von Anleihen oder Aktien.
Performance Fee 10% einer positiven Wertentwicklung. 10% einer 2% p.a. übersteigenden Wertent –
wicklung; Eventuelle nachteilige Effekte
durch die Verschmelzung werden ggf. durch
Redu zierung der Performance Fee vermieden.
Kosten 0,30% p.a. Pauschalgebühr zur Abgeltung der
Depotbankvergütung und weiterer Kosten.
identisch
Geschäftsjahr Kalenderjahr identisch
Ertragsverwendung Thesaurierung identisch
ANLAGE I
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 13.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
generated by FactsheetsLIVE™ – www.factsheetslive.com
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Wesentliche Anlegerinformationen
Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um
Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken der
Anlage zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen
können.
A2A DEFENSIV
WKN: 556166 / ISIN: DE0005561666
Dieser Fonds wird verwaltet von Veritas Investment GmbH.
Ziele und Anlagepolitik
Das Anlageziel des Fondsmanagements ist ein möglichst hoher Wertzuwachs. Um dieses Anlageziel zu erreichen, investiert der Fonds
hauptsächlich in Anteile an andereren Investmentfonds („Zielfonds“), die ihrerseits die Wertentwicklung von Aktien- und/oder Rentenmärkten
abbilden. Der Anteil der aktienmarktorientierten Zielfonds ist auf 30% des Fonds beschränkt. In diesem Rahmen obliegt die Auswahl der
einzelnen Zielfonds dem Fondsmanagement. Der Fonds setzt derivative Instrumente ein, um Marktrisiken (insbesondere Aktienmarkt-, Zinsund/
oder Fremdwährungsrisiken) zeitweise zu verringern oder nahezu vollständig aufzuheben. Ferner setzt der Fonds solche Instrumente
ein, um Marktrisiken zeitweise zu steigern. Eine Hebelung des Gesamtrisikos wird dabei nicht angestrebt. Die Erträge des Fonds werden
nicht ausgeschüttet sondern verbleiben im Fonds („Thesaurierung“). Die Anleger können grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der
Anteile verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung
der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen lassen. Empfehlung: Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet,
die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.
Die Anteile an diesem Fonds können an jedem Bankarbeitstag mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember zurückgegeben werden.
Risiko und Ertragsprofil
ç Geringeres Risiko Höheres Risiko è
ç Potentiell geringerer Ertrag Potentiell höherer Ertrag è
1 2 3 4 5 6 7
Dieser Risikoidikator beruht auf historischen Daten; eine Vorhersage
künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die
Einstufung des Fonds kann sich künftig ändern und stellt keine
Garantie dar. Auch ein Fonds, der in Kategorie 1 eingestuft
wird, stellt keine völlig risikolose Anlage dar.
Dieser Fonds wurde in die Kategorie 3 eingestuft, weil sein
Anteilpreis geringen Schwankungen unterliegt und deshalb
die Gewinnchance aber auch das Verlustrisiko gering sein
Bei der Einstufung des Fonds in eine Risikoklasse kann es vorkommen, dass aufgrund des Berechnungsmodells nicht alle Risiken berücksichtigt
werden. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Abschnitt ‚Risiken‘ des Verkaufsprospekts. Folgende Risiken haben auf diese Einstufung
keinen unmittelbaren Einfluss, können aber trotzdem für den Fonds von Bedeutung sein:
– Zielfonds-Risiken: Durch Erwerb von Zielfonds nimmt der Dachfonds an den Markt-, Adressenausfall- und anderen Risiken der Zielfonds
teil. Durch gleiche oder entegegengesetzte Anlagestrategien in unterschiedlichen Zielfonds können sich Risiken kumulieren oder Chancen
gegeneinander aufheben. Die Anlageentscheidungen in den Zielfonds müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der
Gesellschaft übereinstimmen. Ein Zielfonds, der als Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion aufgelegt ist, könnte für Verbindlichkeiten anderer
Teilfonds haften müssen.
– Risiken aus Derivateeinsatz: Der Fonds darf Derivatgeschäfte zu den oben unter ‚Anlagepolitik‘ genannten Zwecken einsetzen. Dadurch erhöhte
Chancen gehen mit erhöhten Risiken einher. Durch eine Absicherung mittels Derivaten gegen Verluste können sich die Gewinnchancen
des Fonds verringern.
– Kontrahentenrisiken: Der Fonds kann verschiedene Geschäfte mit Vertragspartnern abschliessen. Wenn ein Vertragspartner insolvent
wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.
– Verwahrrisiken: Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen – insbesondere im Ausland – kann ein Verlustrisiko verbunden sein, das
aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unterverwahrers resultieren kann.
– Operationelle Risiken: Der Fonds kann Opfer von Betrug oder kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste durch Missverständnisse
oder Fehler von Mitarbeitern der Kapitalanlagegesellschaft oder externer Dritter erleiden oder durch äussere Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen,
geschädigt werden.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 1 VON 2
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
generated by FactsheetsLIVE™ – www.factsheetslive.com
Wesentliche Anlegerinformationen
Kosten
Aus den Gebühren und den sonstigen Kosten wird die laufende Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens sowie der Vertrieb der
Fondsanteile finanziert. Anfallende Kosten verringern die Ertragschancen des Anlegers.
Einmalige Kosten vor und nach der Anlage
Ausgabeaufschlag 4,00 %
Rücknahmeabschläge 0,00 %
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer Anlage abgezogen werden darf.
Kosten, die dem Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden
Laufende Kosten 1,77 %
Bei den an dieser Stelle ausgewiesenen laufenden Kosten handelt es sich um eine Kostenschätzung.
Die Angabe der bisherigen laufenden Kosten war nicht sinnvoll, weil die Kostenstruktur
durch Einführung einer Kostenpauschale geändert wurde.
Kosten, die der Fonds nur unter bestimmten Umständen zu tragen hat
An die Wertentwicklung des Fonds
gebundene Gebühren
10,00 % (High Watermark).
Im letzten Geschäftsjahr des Fonds beetrug
die Performance Fee 0,01 % des Fondsvermögens.
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag,
der von Ihrer Anlage vor der Anlage
(vor der Auszahlung Rükgabepreises) abgezogen
wird. Über die aktuellen Werte
informiert Sie ihr Finanzberater.
Die laufenden Kosten können von Jahr zu
Jahr schwanken.
Sie beinhalten weder Transaktionskosten
für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen
für den Fonds noch
an die Wertentwicklung des Fonds gebundene
Gebühren.
Ausführliche Informationen zu den Kosten
finden Sie im Abschnitt Kosten des
Verkaufsprospektes des Fonds, dieser
kann über www.veritas-investment.de
abgerufen werden.
Frühere Wertentwicklung
A2A DEFENSIV
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
-2 %
0 %
2 %
4 %
6 %
8 %
10 %
12 %
5,0 %
0,4 % 4,0 %
6,0 %
8,8 %
– 1,9 %
2,7 %
Die Wertentwicklung in der Vergangenheit
ist keine Garantie für die künftige
Entwicklung.
Bei der Berechnung wurden sämtliche
Kosten und Gebühren mit Ausnahme des
Ausgabeaufschlags abgezogen.
Der Fonds wurde am 01.09.2005 aufgelegt.
Die historische Wertentwicklung wurde
berechnet in Euro.
Wesentliche Anlegerinformationen
Depotbank des Fonds ist die Société Générale S.A., Niederlassung Frankfurt am Main.
Dieser Fonds schüttet die Erträge nicht aus; diese verbleiben vielmehr werterhöhend im Fondsvermögen.
Dieser Fonds unterliegt den Gesetzen und steuerlichen Regelungen von Deutschland. Dies kann Auswirkungen darauf haben, wie Sie bzgl.
Ihrer Einkünfte aus dem Fonds besteuert werden.
Der Verkaufsprospekt, die aktuellen Berichte, die aktuellen Anteilspreise sowie weitere Informationen zum A2A DEFENSIV finden Sie kostenlos
in deutscher Sprache auf unserer Homepage unter www.veritas-investment.de.
Die Veritas Investment GmbH kann lediglich auf Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die
irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vergleichbar ist.
Dieser Fonds ist in Deutschland zugelassen und wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht reguliert. Diese wesentlichen
Informationen für den Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand vom 31.12.2012.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 2 VON 2
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
ÄNDERUNG DER BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM 01.10.2013
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) des richtlinienkonformen Sondervermögens A2A
OFFENSIV mit Wirkung zum 01.10.2013 geändert werden. Die Änderung ist hauptsächlich der Neuausrichtung der Anlagestrategie des Sondervermögens
geschuldet, welche eine Investition von mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in börsengehandelten richtlinienkonformen
Investmentanteilen (Exchange Traded Funds) vorsieht. Im Rahmen der notwendigen Anpassungen wird zusätzlich eine Reduzierung
der Gebühren vorgenommen, sowie die Aufstellung der zulässigen Vermögensgegenstände angepasst. Aufgrund der geänderten Anlage –
strategie wird auch der Namen des Sondervermögens in „Veri ETF-Allocation Dynamic“ geändert.
Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
• Änderung des Fondsnamens von „A2A OFFENSIV“ in „Veri ETF-Allocation Dynamic“
• § 1 Vermögensgegenstände:
– Die Gewährung von Wertpapier-Darlehen sowie den Abschluss von Wertpapier-Pensionsgeschäften wird abweichend der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ eingeschränkt.
• § 2 Anlagegrenzen:
– Zukünftig müssen mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in börsengehandelten richtlinienkonformen Investmentanteilen
(Exchange Traded Funds) angelegt werden.
• § 5 Ausgabe- und Rücknahmepreise:
– Der Ausgabeaufschlag wird von max. 6% auf max. 5% reduziert.
• § 6 Kosten:
– Es erfolgt eine Senkung der Verwaltungsvergütung von 1,6% auf 1,2% p.a. des Wertes des Sondervermögens.
– Bei der Berechnung der performanceabhängigen Vergütung ist zukünftig eine Hurdle-Rate von 4% p.a. zu berücksichtigt.
Die Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 01.10.2013 in Kraft.
Die geänderten Verkaufsprospekte stehen spätestens ab Inkrafttreten auf unserer Internetseite www.veritas-investment.de zum Download zur
Verfügung. Die Besonderen Vertragsbedingungen sind nachfolgend in der ab 01.10.2013 geltenden Fassung vollständig abgedruckt.
Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck ggf. weggefallener Passagen wurde verzichtet.
Als Anleger haben Sie das Recht, die Anteile am Sondervermögen ohne weitere Kosten über ihre Depotführende Stelle zurückzugeben.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS A2A OFFENSIV
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen
Veri ETF-Allocation Dynamic die nur in Verbindung mit den für das jeweilige
Sonder vermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertrags –
be dingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
(1) Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögens gegen –
stände erwerben:
1. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
2. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG und
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(2) Abweichend von § 13 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ dürfen
Wertpapier-Darlehen nur gewährt werden, wenn sie jederzeit kündbar und
die Sicherheiten zulässig sind. Abweichend von § 14 der „Allgemeinen
Vertrags bedingungen“ dürfen Wertpapier-Pensionsgeschäfte nur auf der
Grundlage standardisierter Rahmenverträge und nur dann abgeschlossen
werden, wenn die Gesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens werden in börsengehandelten
richtlinienkonformen Investmentanteilen (Exchange Traded Funds)
angelegt.
(2) Das Sondervermögen legt mindestens 60% seines Wertes in Aktien oder in
Anteilen an Investmentvermögen an, die aufgrund ihrer Vertrags beding –
ungen oder Satzung zu mindestens 51% in Aktien anlegen oder die Wertent –
wicklung entsprechender Indizes (einschließlich marktgegenläufiger Indizes)
abbilden sollen.
(3) Bis zu 40% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstru –
menten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Bis zu 40% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Vertrags-bedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungs –
sicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von
Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs –
anteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser
Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteil –
wertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung
der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens
zu vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die
auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen
kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabe –
aufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungs –
vergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale)
werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im
Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesell –
schaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist
der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens
der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags
folgende Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,2% p.a. des Wertes
des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten
Inventarwertes. Für Tage, an denen kein Inventarwert ermittelt wird, ist der
zuletzt ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung
kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der
Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen
Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10%
(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende
einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungs –
periode um 4% übersteigt (absolut positive Wertentwicklung), jedoch insgesamt
höchstens bis zu 10% des Durchschnittswerts des Sonder –
vermögens in der Abrechnungsperiode. Es steht der Gesellschaft frei, für
eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu erheben.
– Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines
Kalenderjahres.
– Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Wertentwicklung, die
nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf.
unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes)
ermittelt. Die Wertentwicklung wird nach der BVI-Methode anhand der
börsentäglich ermittelten Anteilwerte berechnet, korrigiert um etwaige
Ausschüttungen und abgeführte Steuern (weitere Erläuterungen zur BVIMethode
unter www.bvi.de).
– Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine ange –
fallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen
Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wert –
steigerung oder der „High Watermark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige
Vergütung kann entnommen werden.
– Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des
Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt; hierfür wird der Anteil –
wert entsprechend der BVI-Methode um etwaige Ausschüttungen und
abgeführte Steuern korrigiert. Für das Ende der ersten Abrechnungs –
periode nach Inkrafttreten dieser Regelung findet Satz 1 keine
Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften
Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am
Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden
übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung
von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften
für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40%
der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in
Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu
zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte
zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit
diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft
getragen.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt
folgende ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sonder –
vermögen nicht separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküb –
lichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände
im Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahres –
berichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sonder –
vermögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonder –
vermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanz –
indizes anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte.
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 3
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 12.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,5% p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge
aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags –
ausgleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können
– unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls anteilig
zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum
Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren
können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
ÄNDERUNG DER BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM 01.10.2013
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Besonderen Vertragsbedingungen des Richtlinienkonformen Sondervermögens ETF-PORTFOLIO
GLOBAL werden mit Wirkung zum 01.10.2013 geändert. Die Änderung ist hauptsächlich den Anpassungen der Anlagegrundsätze und
Anlagegrenzen geschuldet. Im Rahmen der Anpassung wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, ein Ausgabeaufschlag zu erheben.
Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
• § 1 Vermögensgegenstände:
– Der Erwerb von „Wertpapieren gemäß § 47 InvG“, „Derivaten gemäß § 51 InvG“ und „Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG“ ist
zukünftig zulässig.
– Die Gewährung von Wertpapier-Darlehen sowie den Abschluss von Wertpapier-Pensionsgeschäften wird abweichend der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ eingeschränkt.
• § 2 Anlagegrenzen:
– Zukünftig müssen mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in börsengehandelten richtlinienkonformen Investmentanteilen
(Exchange Traded Funds) angelegt werden.
– Die bisherige Anlagegrenzen „Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens müssen in Anteilen an Investmentvermögen angelegt
werden, die aufgrund ihrer Vertragsbedingungen oder Satzung – aktiv oder passiv – zu mindestens 51% in Aktien investieren oder ihrem
Anlageziel nach die Wertentwicklung entsprechender Indizes (einschließlich marktgegenläufiger Indizes) abbilden“ wird erweiter.
Zukünftig ist hier auch die Direktanlage in Aktien mit anzurechnen.
Weiterhin wurden folgende Anlagegrenzen neu mit aufgenommen:
– Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt
werden.
– Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
– Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
• § 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis:
Es wird die Möglichkeit eingeräumt, zukünftig einen Ausgabeaufschlag von bis zu 5% zu erheben.
Die Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 01.10.2013 in Kraft.
Die geänderten Verkaufsprospekte stehen spätestens ab Inkrafttreten auf unserer Internetseite www.veritas-investment.de zum Download zur
Verfügung. Die Besonderen Vertragsbedingungen sind nachfolgend in der ab 01.10.2013 geltenden Fassung vollständig abgedruckt.
Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck ggf. weggefallener Passagen wurde verzichtet.
Als Anleger haben Sie das Recht, die Anteile am Sondervermögen ohne weitere Kosten über ihre Depotführende Stelle zurückzugeben.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS ETF-PORTFOLIO GLOBAL
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen
ETF-PORTFOLIO GLOBAL, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige
Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertrags –
bedingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
(1) Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögens gegen –
stände erwerben:
1. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
2. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG
5. Derivate gemäß § 51 InvG und
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(2) Abweichend von § 13 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ dürfen
Wert papier-Darlehen nur gewährt werden, wenn sie jederzeit kündbar und
die Sicherheiten zulässig sind. Abweichend von § 14 der „Allgemeinen
Vertrags bedingungen“ dürfen Wertpapier-Pensionsgeschäfte nur auf der
Grundlage standardisierter Rahmenverträge und nur dann abgeschlossen
werden, wenn die Gesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens werden in Anteilen an
börsengehandelten richtlinienkonformen Investmentanteilen (Exchange
Traded Funds) angelegt.
(2) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens müssen in Aktien oder
in Anteilen an Investmentvermögen angelegt werden, die aufgrund ihrer
Vertragsbedingungen oder Satzung – aktiv oder passiv – zu mindestens 51%
in Aktien investieren oder ihrem Anlageziel nach die Wertentwicklung
entsprechender Indizes (einschließlich marktgegenläufiger Indizes) abbilden.
(3) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarkt instru –
menten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Ver-tragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungs –
sicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von
Anteil klassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs –
anteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser
Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteil –
wertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung
der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens
zu vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die
auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen
kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabe –
aufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungs –
vergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale)
werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im
Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesell –
schaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist
der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens
der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags
folgende Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 0,94% p.a. des
Wertes des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten
Inventarwertes. Für Tage, an denen kein Inventarwert ermittelt wird, ist der
zuletzt ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung
kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der
Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu erheben.
b) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung
von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften
für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40%
der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in
Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu
zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte
zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit
diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft
getragen.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt
folgende ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sonder –
vermögen nicht separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküb –
lichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände
im Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahres –
berichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonder –
vermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder
Finanzindizes anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte.
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,24% p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens er –
hobenen Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche un –
mittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländiWERTE
SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 3
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 12.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
schen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft
als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge
aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags –
aus gleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können
– unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls
anteilig zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum
Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren
können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Sehr geehrte Anlegerinnen und Anleger des RWS-DYNAMIK,
mit den beigefügten, gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisen informieren wir Sie über die Übertragung der RWS-Fonds zur
Metzler Invest GmbH:
Zum Jahresende wollen wir die Verwaltung des RWS-ERTRAG und des RWS-DYNAMIK auf die Metzler Invest GmbH übertragen, die
Depotbank-Funktion soll zum selben Zeitpunkt von der Société Générale auf die Metzler Bank übergehen. Beide Gesellschaften
zeichnen sich durch hohe Kompetenz und jahrelange Erfahrung als Investmentgesellschaft bzw. Depotbank aus.
Für Sie als Anleger bedeutet dieser Wechsel keinerlei Veränderung, weder was das Chance/Risiko-Profil noch was die Kostenseite
Ihrer Fonds angeht. Sie brauchen nichts zu unternehmen. Beigefügt finden Sie die gesetzlich zu diesem Vorgang vorgeschriebenen
Informationen inklusive des gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsschreibens.
Wir wünschen Ihnen auch in den kommenden Jahren viel Freude und einen guten Anlageerfolg mit Ihrem RWS-DYNAMIK!
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS RWS-DYNAMIK
…1
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 13.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
KÜNDIGUNG DES SONDERVERMÖGENS ZUM 31.12.2013
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
dass Sondervermögen soll gem. § 39 Abs. 3 InvG auf eine andere KAG, die Metzler Investment GmbH, Frankfurt am Main, zur Verwaltung nach
Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen, vorbehaltlich der Zustimmung des BaFin, übertragen werden. Dafür hat die Gesellschaft die
Verwaltung des Sondervermögens RWS-DYNAMIK gem. § 38 Abs. 1 Satz 1 InvG zum 31.12.2013 gekündigt.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS RWS-DYNAMIK
…1
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 13.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
ÄNDERUNG DER BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM 01.10.2013
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) des richtlinienkonformen Sondervermögens VERIEUROPA
mit Wirkung zum 01.10.2013 geändert werden. Die Änderung ist hauptsächlich der Neuausrichtung der Anlagestrategie des
Sondervermögens geschuldet, welche eine Investition von mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in börsennotierten
Immobilien-Aktiengesellschaften (Immobilienaktien bzw. REITS) vorsieht. Im Rahmen der notwendigen Anpassungen wird zusätzlich eine
Reduzierung der Gebühren vorgenommen, sowie die Aufstellung der zulässigen Vermögensgegenstände angepasst. Aufgrund der geänderten
Anlagestrategie wird der Namen des Sondervermögens in „Ve-RI Listed Real Estate“ geändert.
Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
• Änderung des Fondsnamens von „VERI-EUROPA“ in „Ve-RI Listed Real Estate“
• § 1 Vermögensgegenstände: Die Gewährung von Wertpapier-Darlehen sowie den Abschluss von Wertpapier-Pensionsgeschäften wird
abweichend der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ eingeschränkt.
• § 2 Anlagegrenzen: Zukünftig müssen mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in börsennotierten Immobilien-
Aktiengesellschaften (Immobilienaktien bzw. REITS) angelegt werden.
• § 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis: Der Ausgabeaufschlag wird von max. 6% auf max. 5% reduziert
• § 6 Kosten: Die Möglichkeit zur Erhebung einer performanceabhängigen Vergütung besteht zukünftig nicht mehr.
Die Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 01.10.2013 in Kraft.
Die geänderten Verkaufsprospekte stehen spätestens ab Inkrafttreten auf unserer Internetseite www.veritas-investment.de zum Download zur
Verfügung. Die Besonderen Vertragsbedingungen sind nachfolgend in der ab 01.10.2013 geltenden Fassung vollständig abgedruckt.
Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck ggf. weggefallener Passagen wurde verzichtet.
Als Anleger haben Sie das Recht, die Anteile am Sondervermögen ohne weitere Kosten über ihre Depotführende Stelle zurückzugeben.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS VERI-EUROPA
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen
Ve-RI Listed Real Estate die nur in Verbindung mit den für das jeweilige
Sonder vermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertrags –
be dingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
(1) Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögens –
gegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG und
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(2) Abweichend von § 13 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ dürfen Wert –
papier-Darlehen nur gewährt werden, wenn sie jederzeit kündbar und die
Sicherheiten zulässig sind. Abweichend von § 14 der „Allgemeinen Vertrags –
bedingungen“ dürfen Wertpapier-Pensionsgeschäfte nur auf der Grundlage
standardisierter Rahmenverträge und nur dann abgeschlossen werden, wenn
die Gesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 60% des Wertes des Sondervermögens werden in Aktien angelegt.
(2) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens werden in börsennotierten
Immobilien-Aktiengesellschaften (Immobilien-Aktien bzw. REIT) angelegt.
(3) Bis zu 40% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarkt instru –
menten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Bis zu 40% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(5) Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen
gemäß § 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungs –
sicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von
Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs –
anteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser
Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteil –
wertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung
der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens
zu vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die
auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteil –
klassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung,
Ausgabeaufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes,
Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht
im Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesell –
schaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,5% p.a. des Wertes
des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten Inventar –
wertes. Für Tage, an denen kein Inventarwert ermittelt wird, ist der zuletzt
ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft
frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungs –
vergütung zu erheben.
b) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung
von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften
für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40%
der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in
Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden
Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu
zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen
Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt folgende
ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sondervermögen nicht
separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküb –
lichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände
im Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahres –
berichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonder –
vermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Ver –
wendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte.
– Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen
werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,8% p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens er –
hobenen Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittel –
bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen
und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge aus
Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsaus –
gleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können –
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls anteilig
zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum
Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren
können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 3
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 12.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
ÄNDERUNG DER BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM 01.10.2013
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Besonderen Vertragsbedingungen des Richtlinienkonformen Sondervermögens VERI-VALEUR mit
Wirkung zum 01.10.2013 geändert werden. Die Änderung ist hauptsächlich der geplanten Namesänderung von „VERI-VALEUR“ in „Ve-RI
Equities Europe“ geschuldet. Im Rahmen der notwendigen Anpassung wird zusätzlich eine Reduzierung der Gebühren vorgenommen sowie
die Aufstellung der zulässigen Vermögensgegenstände angepasst.
Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
• Änderung des Fondsnamens von „VERI-VALEUR“ in „Ve-RI Equities Europe“
• § 1 Vermögensgegenstände:
– Die Gewährung von Wertpapier-Darlehen sowie den Abschluss von Wertpapier-Pensionsgeschäften wird abweichend der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ eingeschränkt.
• § 2 Anlagegrenzen:
– Zukünftig müssen mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in Aktien im Sinne von § 47 Abs. 1 und 3 InvG („europäische Aktien“)
angelegt werden.
• § 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis:
Der Ausgabeaufschlag wird von max. 6% auf max. 5% reduziert
• § 6 Kosten:
Die Erhebung einer Performanceabhängigen Vergütung ist zukünftig nicht mehr vorgesehen.
Die Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 01.10.2013 in Kraft.
Die geänderten Verkaufsprospekte stehen spätestens ab Inkrafttreten auf unserer Internetseite www.veritas-investment.de zum Download zur
Verfügung. Die Besonderen Vertragsbedingungen sind nachfolgend in der ab 01.10.2013 geltenden Fassung vollständig abgedruckt.
Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck ggf. weggefallener Passagen wurde verzichtet.
Als Anleger haben Sie das Recht, die Anteile am Sondervermögen ohne weitere Kosten über ihre Depotführende Stelle zurückzugeben.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS VERI-VALEUR
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen
Ve-RI Equities Europe die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sonder –
vermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertrags be –
dingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
(1) Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögens gegen –
stände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG und
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(2) Abweichend von § 13 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ dürfen
Wert papier-Darlehen nur gewährt werden, wenn sie jederzeit kündbar und
die Sicherheiten zulässig sind. Abweichend von § 14 der „Allgemeinen
Vertrags bedingungen“ dürfen Wertpapier-Pensionsgeschäfte nur auf der
Grundlage standardisierter Rahmenverträge und nur dann abgeschlossen
werden, wenn die Gesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 60% des Wertes des Sondervermögens werden in Aktien
angelegt.
(2) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens werden in Aktien im
Sinne von § 47 Abs. 1 und 3 InvG („europäische Aktien“) angelegt.
(3) Bis zu 40% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarkt instru –
menten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Bis zu 40% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(5) Bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteilen
gemäß § 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(6) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahme abschlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungs –
sicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von
Anteil klassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zu –
gunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs anteil –
klassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser
Anteil klasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteil wert –
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
verluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der
Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens zu
vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
ver gütung und die Ergebnisse aus Währungskurs sicherungs geschäften, die
auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteil –
klassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung,
Ausgabe auf schlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes,
Verwaltungs ver gütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser
Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht
im Einzelnen be schrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
(1) Die Rechte der Anleger werden bei der Errichtung des Sondervermögens
ausschließlich in Anteilscheinen verbrieft. Ein Anspruch auf Ausstellung
effektiver Stücken besteht nicht.
(2) Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der Gesell –
schaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,5% p.a. des Wertes
des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten Inventar –
wertes. Für Tage, an denen kein Inventarwert ermittelt wird, ist der zuletzt
ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der Gesellschaft
frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungs ver –
gütung zu erheben.
b) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung
von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften
für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40%
der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in
Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu
zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte
zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit
diesen Ge schäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft
getragen.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt
folgende ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sonder –
vermögen nicht separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der bank –
üblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögens gegen –
stände im Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahres berichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesau rier ungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sonder –
ver mögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonder ver –
mögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Ver –
wendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte.
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,8% p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögens gegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sonder vermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabe aufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahres bericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sonder vermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlage gesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer
anderen Gesell schaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche un –
mittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungs gesellschaft
als Verwaltungs vergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grund –
sätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge
aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen
Ertragsaus gleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge
können – unter Berück sichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs –
ebenfalls anteilig zur Aus schüt tung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 3
Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren
können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonder fällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 12.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
ÄNDERUNG DER BESONDEREN VERTRAGSBEDINGUNGEN ZUM 18.09.2013
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) des richtlinienkonformen Sondervermögens ETF-DACHFONDS
AKTIEN mit Wirkung zum 18.09.2013 geändert werden. Die Änderung ist hauptsächlich der Neuausrichtung der Anlagestrategie des
Sondervermögens geschuldet, welche eine Investition von mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens in börsengehandelten richtlinienkonformen
Investmentanteilen (Exchange Traded Funds) der Emerging Markets vorsieht. Im Rahmen der notwendigen Anpassungen wird
zusätzlich eine Reduzierung der Gebühren vorgenommen, sowie die Aufstellung der zulässigen Vermögensgegenstände angepasst. Aufgrund
der geänderten Anlagestrategie wird auch der Namen des Sondervermögens in „Veri ETF-Allocation Emerging Markets“ geändert.
Im Wesentlichen ergeben sich folgende Änderungen:
• Änderung des Fondsnamens von „ETF-DACHFONDS AKTIEN“ in „Veri ETF-Allocation Emerging Markets“
• § 1 Vermögensgegenstände:
– Investition in Wertpapiere gemäß § 47 InvG sowie in sonstigen Anlageinstrumenten gemäß § 52 InvG
– Die Gewährung von Wertpapier-Darlehen sowie den Abschluss von Wertpapier-Pensionsgeschäften wird abweichend der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ eingeschränkt.
• § 2 Anlagegrenzen:
– Zukünftig müssen mindestens 51 % des Wertes des Sondervermögens in börsengehandelten richtlinienkonformen Investmentanteilen
(Exchange Traded Funds) angelegt werden.
– Der wirtschaftliche Schwerpunkt von mindestens 51% wird in den Emerging Market Ländern liegen.
– Es dürfen bis zu 49% in Geldmarktinstrumenten gemäß § 6 AVB oder bis zu 49% in Bankguthaben gemäß § 7 AVB angelegt werden.
• § 6 Kosten:
– Es erfolgt eine Senkung der Verwaltungsvergütung von 1,5 % auf 1,2% p.a. des Wertes des Sondervermögens.
– Bei der Berechnung der performanceabhängigen Vergütung ist zukünftig eine Hurdle-Rate von 4% p.a. zu berücksichtigt.
Die Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 18.09.2013 in Kraft.
Die geänderten Verkaufsprospekte stehen spätestens ab Inkrafttreten auf unserer Internetseite www.veritas-investment.de zum Download zur
Verfügung. Die Besonderen Vertragsbedingungen sind nachfolgend in der ab 18.09.2013 geltenden Fassung vollständig abgedruckt.
Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck ggf. weggefallener Passagen wurde verzichtet.
Als Anleger haben Sie das Recht, die Anteile am Sondervermögen ohne weitere Kosten über ihre Depotführende Stelle zurückzugeben.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS ETF-DACHFONDS AKTIEN
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinienkonforme Sondervermögen
Veri ETF-Allocation Emerging Markets, die nur in Verbindung mit den für das
jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen
Vertrags bedingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
(1) Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegen –
stände erwerben:
1. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
2. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG und
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(2) Abweichend von § 13 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ dürfen
Wert papier-Darlehen nur gewährt werden, wenn sie jederzeit kündbar und
die Sicherheiten zulässig sind. Abweichend von § 14 der „Allgemeinen
Vertrags bedingungen“ dürfen Wertpapier-Pensionsgeschäfte nur auf der
Grundlage standardisierter Rahmenverträge und nur dann abgeschlossen
werden, wenn die Gesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens werden in börsengehandelten
richtlinienkonformen Investmentanteilen (Exchange Traded Funds)
angelegt.
(2) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens werden in Vermögens –
gegenstände investiert, bei deren Zielmärkten es sich um sog. Emerging
Markets handelt. Als Emerging Markets gelten alle Länder, die von einem
anerkannten Indexanbieter als Emerging Market eingestuft werden, oder die
laut Klassifizierung der Weltbank nicht in die Kategorie „hohes Brutto volks –
einkommen pro Kopf“ fallen, d.h. nicht als „entwickelt“ klassifiziert werden.
(3) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarkt instru –
menten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahme –
abschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von
Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindest –
anlage summe oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die
Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der
Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs –
anteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser
Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteil –
wertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung
der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des Sondervermögens
zu vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
vergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die
auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als
auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen
kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabe –
aufschlag, Rücknahmeabschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungs –
vergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale)
werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im
Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 5% des Anteilwertes. Es steht der
Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist
der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens
der übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahme –
auftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,2% p.a. des Wertes
des Sondervermögens, errechnet auf Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes. Für Tage, an denen kein Börsenhandel stattfindet, ist der
Inventarwert des letzten Börsentages maßgeblich. Die Verwaltungs –
vergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es
steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen
Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10%
(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende
einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungs –
periode um 4% übersteigt (absolut positive Wertentwicklung), jedoch insgesamt
höchstens bis zu 10% des Durchschnittswerts des Sonder –
vermögens in der Abrechnungsperiode. Es steht der Gesellschaft frei, für
eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu erheben.
– Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines
Kalenderjahres.
– Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Wertentwicklung in der
Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des vereinbarten
zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt. Die Wertentwicklung wird nach
der BVI-Methode anhand der börsentäglich ermittelten Anteilwerte
berechnet, korrigiert um etwaige Ausschüttungen und abgeführte
Steuern (weitere Erläuterungen unter www.bvi.de).
– Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen
Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten
Wertsteigerung oder der „High Watermark“ wieder aufgelöst. Die am Ende
der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige
Vergütung kann entnommen werden.
– Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des
Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt; hierfür wird der
Anteilwert entsprechend der BVI-Methode um etwaige Ausschüttungen
und abgeführte Steuern korrigiert. Für das Ende der ersten Abrechnungs –
periode nach Inkrafttreten dieser Regelung findet Satz 1 keine
Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften
Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am
Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden
übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung
von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften
für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 40%
der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in
Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden
Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu
zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen
Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft
getragen.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt folgende
ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sonder –
vermögen nicht separat belastet werden:
– Depotbankvergütung, einschließlich der im Zusammenhang mit der
Depotbankfunktion anfallenden Transaktions- und Abwicklungskosten auf
Wertpapiergeschäfte;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im
Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahres –
berichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 3
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 12.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogen¬erneu¬er¬ung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonder –
vermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanz indizes
anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte.
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,5% p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Brokergebühren: Die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der
Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten und
Gebühren;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge
aus Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags –
ausgleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können
– unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls anteilig
zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum
Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäfts jahren
können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungsgewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
VERSCHMELZUNGSINFORMATION
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Veritas Investment GmbH beschlossen hat, zwei Fonds, den ETF-DACHFONDS QUANT und den
ETF-DACHFONDS EMERGING MARKETS PLUS MONEY (übertragende Sondervermögen) auf den ETF-DACHFONDS AKTIEN (aufnehmendes
Sondervermögen) zu verschmelzen.
Die Gesellschaft wird die Fondsverschmelzungen gemäß §§ 40 ff. InvG zum 12.09.2013 vornehmen. Die Genehmigungen dazu wurden von
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 21.05.2013 erteilt.
Bei der Verschmelzung werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der inländischen richtlinienkonformen Sondervermögen
ETF-DACHFONDS QUANT (ISIN: DE0005561625) und ETF-DACHFONDS EMERGING MARKETS PLUS MONEY (ISIN: DE0009763326) auf das inländische
richtlinienkonforme Sondervermögen ETF-DACHFONDS AKTIEN (ISIN: DE0005561682) übertragen. Bei allen drei Sondervermögen handelt
es sich um richtlinienkonforme Sondervermögen i.S.d. §§ 46 ff. InvG. Geänderte oder neu aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf
den Abdruck ggf. weggefallener Passagen wurde verzichtet.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS ETF-DACHFONDS AKTIEN
I. HINTERGRUND UND BEWEGGRÜNDE DER VERSCHMELZUNG
Hintergrund der geplanten Verschmelzung ist eine Steigerung des Fonds –
volumens, um eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der Anleger zu
erreichen. Durch die Zusammenlegung auf ein Sonder vermögen wird eine
Reduzierung der Kosten erreicht. Des Weiteren werden sich die künftigen
Vertriebsaktivitäten auf einen Fonds konzentrieren, was zu einer weiteren
Steigerung des Fondsvolumens führen sollte. Das Rendite-Risiko-Profil der
drei Fonds liegt nahe beieinander. Zudem ver folgen die Fonds grundsätzlich
dieselbe Anlagestrategie. Aus technischen Gründen wurde der ETF-DACHFONDS
AKTIEN als aufnehmendes Sonder vermögen ausgewählt. Gleichzeitig
mit der Verschmelzung werden die Vertragsbedingungen geändert und der
Fonds in Veri ETF-Allocation Emerging Markets umbenannt.
II. ERWARTETE AUSWIRKUNGEN DER GEPLANTEN VERSCHMELZUNG
AUF DIE ANLEGER DES ÜBERTRAGENDEN UND AUFNEHMENDEN
SONDERVERMÖGENS
Das Volumen des ETF-DACHFONDS AKTIEN wird durch die Verschmelzung
von aktuell ca. 1,7 Mio. Euro auf ca. 7,3 Mio. Euro anwachsen und uns dadurch
eine effizientere und bessere Verwaltung des Fonds ermöglichen. Im Übrigen
wird die Verschmelzung für Sie als Anleger des aufnehmenden Sonder –
vermögens keine Auswirkungen haben.
Alle evtl. mit diesem Vorgang verbundenen Kosten übernimmt die Veritas
Investment GmbH, d.h. weder Ihnen noch Ihrem Fonds entstehen irgendwelche
Kosten oder sonstigen Belastungen.
Gleichzeitig mit der Verschmelzung tritt eine Änderung der Vertrags –
bedingungen des ETF-DACHFONDS AKTIEN in Kraft. Künftig soll der Fonds
mindestens zu 51% ETFs mit Schwerpunkt Emerging Marktes enthalten; bisher
war zwar die Anlage in solchen ETFs bereits bis zu 100% möglich, jedoch
wurde diese Möglichkeit nicht genutzt. Außerdem wird die Möglichkeit
geschaffen, direkt in Wertpapiere zu investieren, was in bestimmten Situa tionen
günstiger als die indirekte Anlage über ETFs sein kann. Ferner wird die
Gebührenbelastung des Fonds reduziert, indem die Verwaltungsvergütung
von 1,5% auf 1,2% p.a. gesenkt wird und die Performance Fee insofern künftig
nur noch anfällt, wenn und insoweit als die Wertentwicklung eine Hurdle Rate
von 4% p.a. übersteigt. Die Einzelheiten dieser Änderungen haben wir Ihnen
in der als Anlage 1 beigefügten Übersicht zusammengestellt.
Soweit die Vermögensgegenstände der übertragenden Sondervermögen
nicht zur künftigen Anlagestrategie des ETF-DACHFONDS AKTIEN passen, wird
unser Fondsmanagement diese unmittelbar vor oder nach dem Ver –
schmelzungszeitpunkt veräußern und in geeignete Vermögens gegen stände
umschichten.
III. RECHTE DER ANLEGER
Als Anleger des ETF-DACHFONDS AKTIEN haben Sie folgende gesetzlich
geregelte Rechte:
– Recht auf Information, die wir Ihnen in diesem Schreiben zusammengestellt
haben,
– Recht auf Erhalt des Prüfungsberichts über die Verschmelzung, den wir
Ihnen auf Anfrage gern übersenden werden,
– Recht auf Rücknahme Ihrer Anteile, ohne dass wir hierfür weitere Kosten
verlangen; dieses Recht besitzen Sie allerdings unabhängig von der
Verschmelzung ohnehin, uneingeschränkt und unbefristet,
– ein Recht auf Umtausch Ihrer Anteile in Anteile eines vergleichbaren Fonds
können wir Ihnen leider nicht anbieten, da wir keinen weiteren Fonds mit
dem Anlagekonzept des ETF-DACHFONDS AKTIEN verwalten.
Verkaufsprospekte, Wesentliche Anlegerinformationen, Rechenschaftsund/
oder Halbjahresberichte der Fonds erhalten Sie bei der Veritas
Investment GmbH, mainBuilding, Taunusanlage 18, 60325 Frankfurt am Main,
Tel. +49 (0) 69. 97 57 43 – 0 oder unter www.veritas-investment.de und in
Österreich bei der Zahlstelle Société Générale S.A., Paris, Zweigniederlassung
Wien, Prinz-Eugen-Straße 32, A-1040 Wien.
Anlagen
1. Übersicht
2. KIID des ETF-DACHFONDS AKTIEN
3. Besondere Vertragsbedingungen des ETF-DACHFONDS AKTIEN (Neue Be –
zeichnung: Veri ETF-Allocation Emerging Markets) in der ab 18.09.2013 geltenden
Fassung.
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
Sondervermögen ETF-DACHFONDS AKTIEN
(bisher geltende Vertragsbedingungen)
ETF-DACHFONDS AKTIEN
(ab 18.09.2013 geltende Vertrags bedingungen)
Neue Bezeichnung:
Veri ETF-Allocation Emerging Markets
ISIN DE0005561682 identisch
WKN 556168 identisch
Rechte der Anleger Miteigentum, Globalurkunde identisch
Fondswährung EUR identisch
Ausgabeaufschlag 0,00% 5,00%
Verwaltungsvergütung 1,50% p.a. 1,20% p.a.
Anlagestrategie Auf Basis eines systematischen Investment –
prozesses werden die weltweit aussichtsreichsten
Märkte und Anlageklassen ausgewählt
und mit ETFs kostengünstig abgebildet.
Eine breite Diversifizierung wird über die Asset
Allocation sowie über die globale Aus –
richtung angestrebt. Die taktische Steuer ung
zwischen den Anlageklassen erfolgt mittels
des bewährten von Veritas Investment entwickelten
Trendphasenmodells.
identisch
Aktienquote Bis zu 100% identisch
Anlagegrenzen im Überblick Mindestens 51% in börsengehandelten
Zielfonds (Anteile anderer Investment –
fonds/ETFs) mit Aktienschwerpunkt.
Mindestens 51% in ETFs, die die Entwicklung
von Wertpapiermärkten in Emerging Markets
abbilden. Ab 18.09.2013 ist auch ein
unmittel barer Erwerb von Wertpapieren
unter An rechnung auf die entsprechenden
Anlage grenzen möglich.
Performance Fee 10% einer positiven Wertentwicklung. 10% einer 4% p.a. übersteigenden Wertent –
wicklung.Eine evtl. Benachteiligung der bisherigen
Anleger aufgrund der Verschmel zung
wird durch tägliche Neuberechnung und
Abgrenzung der Performance Fee vermieden.
Kosten 0,30% p.a. Pauschalgebühr zur Abgeltung
der Depotbankvergütung und weiterer
Kosten.
identisch
Geschäftsjahr Kalenderjahr identisch
Ertragsverwendung Thesaurierung identisch
ANLAGE I
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 12.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
generated by FactsheetsLIVE™ – www.factsheetslive.com
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Wesentliche Anlegerinformationen
Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um
Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken der
Anlage zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen
können.
ETF-DACHFONDS AKTIEN
WKN: 556168 / ISIN: DE0005561682
Dieser Fonds wird verwaltet von Veritas Investment GmbH.
Ziele und Anlagepolitik
Das Anlageziel des Fondsmanagements ist ein möglichst hoher Wertzuwachs. Um dieses Anlageziel zu erreichen, investiert der Fonds
hauptsächlich in Anteile an andereren Investmentfonds („Zielfonds“), die ihrerseits die Wertentwicklung von Aktienmärkten abbilden. Bei
den Zielfonds handelt es sich grundsätzlich um sog. ETF, d.h. um börsengehandelte Investmentfonds mit dem Anlageziel, die Wertentwicklung
bestimmter Anlagemärkte bzw. Indizes möglichst exakt nachzubilden. In diesem Rahmen obliegt die Auswahl der einzelnen Zielfonds
dem Fondsmanagement. Der Fonds setzt derivative Instrumente ein, um Marktrisiken (insbesondere Aktienmarkt- und/oder Fremdwährungsrisiken)
zeitweise zu verringern oder nahezu vollständig aufzuheben. Ferner setzt der Fonds solche Instrumente ein, um Marktrisiken
zeitweise zu steigern. Eine Hebelung des Gesamtrisikos wird dabei nicht angestrebt. Die Erträge des Fonds werden nicht ausgeschüttet sondern
verbleiben im Fonds („Thesaurierung“). Die Anleger können grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft
kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung der Anlegerinteressen
erforderlich erscheinen lassen. Empfehlung: Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet, die ihr Geld innerhalb
eines Zeitraums von 10 Jahren aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.
Die Anteile an diesem Fonds können an jedem Bankarbeitstag mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember zurückgegeben werden.
Risiko und Ertragsprofil
ç Geringeres Risiko Höheres Risiko è
ç Potentiell geringerer Ertrag Potentiell höherer Ertrag è
1 2 3 4 5 6 7
Dieser Risikoidikator beruht auf historischen Daten; eine Vorhersage
künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die
Einstufung des Fonds kann sich künftig ändern und stellt keine
Garantie dar. Auch ein Fonds, der in Kategorie 1 eingestuft
wird, stellt keine völlig risikolose Anlage dar.
Dieser Fonds wurde in die Kategorie 5 eingestuft, weil sein
Anteilpreis stark schwankt und deshalb die Gewinnchance
aber auch das Verlustrisiko hoch sein können.
Bei der Einstufung des Fonds in eine Risikoklasse kann es vorkommen, dass aufgrund des Berechnungsmodells nicht alle Risiken berücksichtigt
werden. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Abschnitt ‚Risiken‘ des Verkaufsprospekts. Folgende Risiken haben auf diese Einstufung
keinen unmittelbaren Einfluss, können aber trotzdem für den Fonds von Bedeutung sein:
– Zielfonds-Risiken: Durch Erwerb von Zielfonds nimmt der Dachfonds an den Markt-, Adressenausfall- und anderen Risiken der Zielfonds
teil. Durch gleiche oder entegegengesetzte Anlagestrategien in unterschiedlichen Zielfonds können sich Risiken kumulieren oder Chancen
gegeneinander aufheben. Die Anlageentscheidungen in den Zielfonds müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der
Gesellschaft übereinstimmen. Ein Zielfonds, der als Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion aufgelegt ist, könnte für Verbindlichkeiten anderer
Teilfonds haften müssen.
– Risiken aus Derivateeinsatz: Der Fonds darf Derivatgeschäfte zu den oben unter ‚Anlagepolitik‘ genannten Zwecken einsetzen. Dadurch erhöhte
Chancen gehen mit erhöhten Risiken einher. Durch eine Absicherung mittels Derivaten gegen Verluste können sich die Gewinnchancen
des Fonds verringern.
– Kontrahentenrisiken: Der Fonds kann verschiedene Geschäfte mit Vertragspartnern abschliessen. Wenn ein Vertragspartner insolvent
wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.
– Verwahrrisiken: Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen – insbesondere im Ausland – kann ein Verlustrisiko verbunden sein, das
aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unterverwahrers resultieren kann.
– Operationelle Risiken: Der Fonds kann Opfer von Betrug oder kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste durch Missverständnisse
oder Fehler von Mitarbeitern der Kapitalanlagegesellschaft oder externer Dritter erleiden oder durch äussere Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen,
geschädigt werden.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 1 VON 2
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
generated by FactsheetsLIVE™ – www.factsheetslive.com
Wesentliche Anlegerinformationen
Kosten
Aus den Gebühren und den sonstigen Kosten wird die laufende Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens sowie der Vertrieb der
Fondsanteile finanziert. Anfallende Kosten verringern die Ertragschancen des Anlegers.
Einmalige Kosten vor und nach der Anlage
Ausgabeaufschlag 0,00 %
Rücknahmeabschläge 0,00 %
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer Anlage abgezogen werden darf.
Kosten, die dem Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden
Laufende Kosten 2,51 %
Dieser Wert basiert auf den im Vorjahr belasteten Kosten des Fonds und kann von Jahr zu
Jahr schwanken
Kosten, die der Fonds nur unter bestimmten Umständen zu tragen hat
An die Wertentwicklung des Fonds
gebundene Gebühren
10,00 % (High Watermark).
Im letzten Geschäftsjahr des Fonds betrug
die Performance Fee 0,06 % des Fondsvermögens.
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag,
der von Ihrer Anlage vor der Anlage
(vor der Auszahlung Rükgabepreises) abgezogen
wird. Über die aktuellen Werte
informiert Sie ihr Finanzberater.
Die hier angegebenen laufenden Kosten
fielen im letzten Geschäftsjahr des Fonds
an, das am 31.12.2012 endete. Die laufenden
Kosten können von Jahr zu Jahr
schwanken.
Sie beinhalten weder Transaktionskosten
für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen
für den Fonds noch
an die Wertentwicklung des Fonds gebundene
Gebühren.
Ausführliche Informationen zu den Kosten
finden Sie im Abschnitt Kosten des
Verkaufsprospektes des Fonds, dieser
kann über www.veritas-investment.de
abgerufen werden.
Frühere Wertentwicklung
ETF-DACHFONDS AKTIEN
2008 2009 2010 2011 2012
-10 %
0 %
10 %
20 %
30 %
24,0 %
14,4 %
– 14,9 %
7,3 %
Die Wertentwicklung in der Vergangenheit
ist keine Garantie für die künftige
Entwicklung.
Bei der Berechnung wurden sämtliche
Kosten und Gebühren mit Ausnahme des
Ausgabeaufschlags abgezogen.
Der Fonds wurde am 01.04.2008 aufgelegt.
Die historische Wertentwicklung wurde
berechnet in Euro.
Wesentliche Anlegerinformationen
Depotbank des Fonds ist die Société Générale S.A., Niederlassung Frankfurt am Main.
Dieser Fonds schüttet die Erträge nicht aus; diese verbleiben vielmehr werterhöhend im Fondsvermögen.
Dieser Fonds unterliegt den Gesetzen und steuerlichen Regelungen von Deutschland. Dies kann Auswirkungen darauf haben, wie Sie bzgl.
Ihrer Einkünfte aus dem Fonds besteuert werden.
Der Verkaufsprospekt, die aktuellen Berichte, die aktuellen Anteilspreise sowie weitere Informationen zum ETF-DACHFONDS AKTIEN finden
Sie kostenlos in deutscher Sprache auf unserer Homepage unter www.veritas-investment.de.
Die Veritas Investment GmbH kann lediglich auf Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die
irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vergleichbar ist.
Dieser Fonds ist in Deutschland zugelassen und wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht reguliert. Diese wesentlichen
Informationen für den Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand vom 31.12.2012.