Fondsverschmelzung Veritas Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Veritas hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 12. September 2013 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds WKN Aufnehmender Fonds WKN
A2A WACHSTUM 556164 A2A DEFENSIV 556166
ETF-DACHFONDS RENTEN P 556169 A2A DEFENSIV 556166

Die letzte Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wird über die FFB am 05.
September 2013 stattfinden.
Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren.
Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt.
Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.
Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.
In Bezug auf §42a InvG werden wir die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren.
Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
VERSCHMELZUNGSINFORMATION
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Veritas Investment GmbH beschlossen hat, die beiden Sondervermögen ETF-DACHFONDS RENTEN
(übertragendes Sondervermögen) und A2A DEFENSIV (aufnehmendes Sondervermögen) zu verschmelzen.
Die Gesellschaft wird die Fondsverschmelzung gemäß §§ 40 ff. InvG zum 12.09.2013 vornehmen. Die Genehmigungen dazu wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 15.05.2013 erteilt.
Bei der Verschmelzung werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des inländischen richtlinienkonformen Sondervermögens
ETF-DACHFONDS RENTEN (DE0005561690) auf das inländische richtlinienkonforme Sondervermögen A2A DEFENSIV (ISIN: DE0005561666)
übertragen. Bei beiden Sondervermögen handelt es sich um richtlinienkonforme Sondervermögen i.S.d. §§46 ff. InvG. Geänderte oder neu
aufgenommene Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck ggf. weggefallener Passagen wurde verzichtet.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS ETF-DACHFONDS RENTEN
I. HINTERGRUND UND BEWEGGRÜNDE DER VERSCHMELZUNG
Hintergrund der geplanten Verschmelzung ist eine Steigerung des Fonds –
volumens, um eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der Anleger zu
erreichen. Durch die Zusammenlegung auf ein Sondervermögen wird eine
Reduzierung der Kosten erreicht. Des Weiteren werden sich die künftigen
Vertriebsaktivitäten auf einen Fonds konzentrieren, was zu einer weiteren
Steigerung des Fondsvolumens führen sollte. Das Rendite-Risiko-Profil beider
Fonds liegt nahe beieinander. Zudem verfolgen die Fonds grundsätzlich dieselbe
Anlagestrategie, wobei der A2A DEFENSIV bis zu 30% in Aktien-ETFs halten
kann. Da der A2A DEFENSIV trotz der Möglichkeit eines Aktien-Exposures
geringeren Schwankungen unterliegt und von Anlegern stärker nachgefragt
wird als der ETF-DACHFONDS RENTEN, wird der letztere in dem A2A DEFENSIV
aufgehen. Im Rahmen der Optimierung unserer Fondspalette und zur transparenteren
Kommunikation an bestehende und zukünftige Anleger wird das
aufnehmende Sondervermögen A2A DEFENSIV zudem umbenannt in Veri
ETF-Allocation Defensive.
Erwartete Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des
übertragenden und aufnehmenden Sondervermögens
Ihre Anteile am ETF-DACHFONDS RENTEN werden automatisch und für Sie
kostenfrei in Anteile am A2A DEFENSIV umgetauscht. Das Umtauschverhältnis
wird so berechnet, dass der Wert Ihrer neuen Anteile genau dem Wert ihrer
bisherigen Anteile entspricht. Durch die Verschmelzung wird sich die Anzahl
Ihrer Anteile ändern, nicht aber der Wert Ihres Depots.
Der A2A DEFENSIV investiert zwischen 0% und max. 30% in aktienorientierte
Zielfonds, während Ihr bisheriger ETF-DACHFONDS RENTEN in solche
Zielfonds nicht investiert. Durch die Verschmelzung erhalten Sie daher entsprechende
Chancen und Risiken. Aufgrund der defensiven Ausrichtung des
aufnehmenden Fonds weist dieser trotz der Aktienquote eine niedrigere
Volatilität (= Schwankungsstärke des Anteilpreises; Maßstab für das Risiko)
aus, als Ihr bisheriger Fonds. Im Übrigen sind für Sie keine wesentlichen
Auswirkungen zu erwarten.
Die im laufenden Geschäftsjahr bis zur Verschmelzung angefallenen Erträge
werden sich, bezogen auf jeden Anleger, durch den Umtausch nach aller
Voraussicht nicht wesentlich verändern.
In steuerlicher Hinsicht streben wir eine steuerneutrale Verschmelzung an,
d.h. dass der automatische Umtausch in Anteile des A2A DEFENSIV weder Ihre
aktuelle noch Ihre künftig zu erwartende steuerliche Belastung ändert.
Andernfalls könnte Ihre steuerliche Behandlung Änderungen unterworfen
sein, z.B. könnten Sie so behandelt werden, als ob Sie Ihre Anteile jetzt – und
nicht erst später, bei Rückgabe der neuen Anteile – verkauft hätten.
Die Vertragsbedingungen des A2A DEFENSIV werden sich übrigens in mehreren
Punkten gegenüber der aktuell geltenden Fassung ändern. Neben der
Änderung des Fondsnamens wird z.B. der unmittelbare Erwerb von
Wertpapieren zugelassen, so dass z.B. anstelle von Anteilen an Rentenfonds
auch Staatsanleihen oder anderen Schuldverschreibungen erworben werden
können. Den Erwerb von Aktien würde die Änderung ebenfalls erlauben, dies
planen wir jedoch nicht.
Bei der Darstellung der wichtigsten Unterschiede zwischen dem übertragenden
und dem aufnehmenden Sondervermögen in Anhang I legen wir die
künftig geltenden Besonderen Vertragsbedingungen zu Grunde, die wir
Ihnen zur weiteren Information ebenfalls beifügen.
II. RECHTE DER ANLEGER
Als Anleger des ETF-DACHFONDS RENTEN haben Sie folgende gesetzlich
geregelte Rechte:
– Recht auf zusätzliche Informationen, die wir Ihnen in Anlage 1 zusammengestellt
haben
– Recht auf Erhalt des Prüfungsberichts über die Verschmelzung, den wir
Ihnen auf Anfrage gern übersenden werden
– Recht auf Rücknahme Ihrer Anteile, ohne dass wir hierfür weitere Kosten
verlangen; dieses Recht besitzen Sie allerdings unabhängig von der
Verschmelzung ohnehin, uneingeschränkt und unbefristet
– ein Recht auf Umtausch Ihrer Anteile in Anteile eines vergleichbaren Fonds
können wir Ihnen leider nicht anbieten, da wir keinen weiteren Fonds mit
dem Anlagekonzept des ETF-DACHFONDS RENTEN verwalten.
Verkaufsprospekte, Wesentliche Anlegerinformationen, Rechenschaftsund/
oder Halbjahresberichte der Fonds erhalten Sie bei der Veritas
Investment GmbH, mainBuilding, Taunusanlage 18, 60325 Frankfurt am Main,
Tel. +49 (0) 69. 97 57 43 – 0 oder unter www.veritas-investment.de und in
Österreich bei der Zahlstelle Société Générale S.A., Paris, Zweigniederlassung
Wien, Prinz-Eugen-Straße 32, A-1040 Wien.
Anlagen
1 Übersicht
2 Aktuelle Wichtige Anlegerinformationen (KIID) des A2A DEFENSIV
3 Besondere Vertragsbedingungen des A2A DEFENSIV (Neue Bezeichnung:
Veri ETF-Allocation Defensive) in der ab 18.09.2013 geltenden Fassung.
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
Sondervermögen ETF-DACHFONDS RENTEN
(übertragendes Sondervermögen)
A2A DEFENSIV
(aufnehmendes Sondervermögen)
Bezeichnung ab 18.09.2013:
Veri ETF-Allocation Defensive
ISIN DE0005561690 DE0005561666
WKN 556169 556166
Rechte der Anleger Miteigentum, Globalurkunde identisch
Fondswährung EUR identisch
Synthetischer Risiko- und Ertragsindikator
(1 = niedrig; 7 = hoch)
4 3
Ausgabeaufschlag 0,00% 0,00% (ab 18.09.2013)
Verwaltungsvergütung 1,00% p.a. 1,00% p.a. (ab 18.09.2013)
Anlagestrategie Auf Basis eines systematischen Investment –
prozesses werden die weltweit aussichtsreichsten
Rentenmärkte ausgewählt und mit
ETFs kostengünstig abgebildet. Eine breite
Diversifizierung wird über die regionale
Allokation sowie über die globale Aus –
richtung angestrebt. Über die Markt –
selektion wird aus passiven Renten-ETFs ein
aktiv gemanagtes Investment.
Auf Basis eines systematischen Investment –
prozesses werden die weltweit aussichtsreichsten
Märkte und Anlageklassen ausgewählt
und mit ETFs kostengünstig abgebildet.
Eine breite Diversifizierung wird über die
Asset Allocation sowie über die globale Aus –
richtung angestrebt. Die taktische Steuerung
zwischen den Anlageklassen erfolgt mittels
des bewährten von Veritas Investment entwickelten
Trendphasenmodells.
Aktienquote bis maximal 49% möglich, jedoch nicht ausgenutzt.
0% bis maximal 30%
Anlagegrenzen im Überblick Mindestens 51% in börsengehandelten
Zielfonds (Anteile anderer Investmentfonds,
„ETFs“).
Mindestens 51% in rentenmarktorientierten
ETFs mit mind. 51% Rentenquote oder
Nachbildung von Renten- oder Zinsindizes
einschl. marktgegenläufiger Indizes.
0 – 30% in aktienmarktorientierten Zielfonds
(Zielfonds mit mind. 51% Aktien quote oder
Nachbildung von Aktienindizes einschl.
marktgegenläufiger Indizes).
Ab 18.09.2013 ist auch ein unmittelbarer
Erwerb von Wertpapieren unter Anrechnung
auf die entsprechenden Anlagegrenzen
möglich, z.B. von Anleihen oder Aktien.
Performance Fee 10% der positiven Wertentwicklung; eine evtl.
Benachteiligung der bisherigen Anleger wird
ggf. durch Reduzierung des vor der Ver schmel –
zung abgegrenzten Betrages vermieden.
10% einer 2% p.a. übersteigenden Wert ent –
wicklung; eine evtl. Benachteiligung der bisherigen
Anleger wird ggf. durch Redu –
zierung des vor der Verschmelzung abgegrenzten
Betrages vermieden.
Kosten 0,30% p.a. Pauschalgebühr zur Abgeltung der
Depotbankvergütung und weiterer Kosten.
identisch
Geschäftsjahr Kalenderjahr identisch
Ertragsverwendung Thesaurierung identisch
ANLAGE I
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 13.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
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WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Wesentliche Anlegerinformationen
Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um
Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken der
Anlage zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen
können.
A2A DEFENSIV
WKN: 556166 / ISIN: DE0005561666
Dieser Fonds wird verwaltet von Veritas Investment GmbH.
Ziele und Anlagepolitik
Das Anlageziel des Fondsmanagements ist ein möglichst hoher Wertzuwachs. Um dieses Anlageziel zu erreichen, investiert der Fonds
hauptsächlich in Anteile an andereren Investmentfonds („Zielfonds“), die ihrerseits die Wertentwicklung von Aktien- und/oder Rentenmärkten
abbilden. Der Anteil der aktienmarktorientierten Zielfonds ist auf 30% des Fonds beschränkt. In diesem Rahmen obliegt die Auswahl der
einzelnen Zielfonds dem Fondsmanagement. Der Fonds setzt derivative Instrumente ein, um Marktrisiken (insbesondere Aktienmarkt-, Zinsund/
oder Fremdwährungsrisiken) zeitweise zu verringern oder nahezu vollständig aufzuheben. Ferner setzt der Fonds solche Instrumente
ein, um Marktrisiken zeitweise zu steigern. Eine Hebelung des Gesamtrisikos wird dabei nicht angestrebt. Die Erträge des Fonds werden
nicht ausgeschüttet sondern verbleiben im Fonds („Thesaurierung“). Die Anleger können grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der
Anteile verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung
der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen lassen. Empfehlung: Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet,
die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.
Die Anteile an diesem Fonds können an jedem Bankarbeitstag mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember zurückgegeben werden.
Risiko und Ertragsprofil
ç Geringeres Risiko Höheres Risiko è
ç Potentiell geringerer Ertrag Potentiell höherer Ertrag è
1 2 3 4 5 6 7
Dieser Risikoidikator beruht auf historischen Daten; eine Vorhersage
künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die
Einstufung des Fonds kann sich künftig ändern und stellt keine
Garantie dar. Auch ein Fonds, der in Kategorie 1 eingestuft
wird, stellt keine völlig risikolose Anlage dar.
Dieser Fonds wurde in die Kategorie 3 eingestuft, weil sein
Anteilpreis geringen Schwankungen unterliegt und deshalb
die Gewinnchance aber auch das Verlustrisiko gering sein
Bei der Einstufung des Fonds in eine Risikoklasse kann es vorkommen, dass aufgrund des Berechnungsmodells nicht alle Risiken berücksichtigt
werden. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Abschnitt ‚Risiken‘ des Verkaufsprospekts. Folgende Risiken haben auf diese Einstufung
keinen unmittelbaren Einfluss, können aber trotzdem für den Fonds von Bedeutung sein:
– Zielfonds-Risiken: Durch Erwerb von Zielfonds nimmt der Dachfonds an den Markt-, Adressenausfall- und anderen Risiken der Zielfonds
teil. Durch gleiche oder entegegengesetzte Anlagestrategien in unterschiedlichen Zielfonds können sich Risiken kumulieren oder Chancen
gegeneinander aufheben. Die Anlageentscheidungen in den Zielfonds müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der
Gesellschaft übereinstimmen. Ein Zielfonds, der als Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion aufgelegt ist, könnte für Verbindlichkeiten anderer
Teilfonds haften müssen.
– Risiken aus Derivateeinsatz: Der Fonds darf Derivatgeschäfte zu den oben unter ‚Anlagepolitik‘ genannten Zwecken einsetzen. Dadurch erhöhte
Chancen gehen mit erhöhten Risiken einher. Durch eine Absicherung mittels Derivaten gegen Verluste können sich die Gewinnchancen
des Fonds verringern.
– Kontrahentenrisiken: Der Fonds kann verschiedene Geschäfte mit Vertragspartnern abschliessen. Wenn ein Vertragspartner insolvent
wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.
– Verwahrrisiken: Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen – insbesondere im Ausland – kann ein Verlustrisiko verbunden sein, das
aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unterverwahrers resultieren kann.
– Operationelle Risiken: Der Fonds kann Opfer von Betrug oder kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste durch Missverständnisse
oder Fehler von Mitarbeitern der Kapitalanlagegesellschaft oder externer Dritter erleiden oder durch äussere Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen,
geschädigt werden.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 1 VON 2
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Wesentliche Anlegerinformationen
Kosten
Aus den Gebühren und den sonstigen Kosten wird die laufende Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens sowie der Vertrieb der
Fondsanteile finanziert. Anfallende Kosten verringern die Ertragschancen des Anlegers.
Einmalige Kosten vor und nach der Anlage
Ausgabeaufschlag 4,00 %
Rücknahmeabschläge 0,00 %
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer Anlage abgezogen werden darf.
Kosten, die dem Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden
Laufende Kosten 1,77 %
Bei den an dieser Stelle ausgewiesenen laufenden Kosten handelt es sich um eine Kostenschätzung.
Die Angabe der bisherigen laufenden Kosten war nicht sinnvoll, weil die Kostenstruktur
durch Einführung einer Kostenpauschale geändert wurde.
Kosten, die der Fonds nur unter bestimmten Umständen zu tragen hat
An die Wertentwicklung des Fonds
gebundene Gebühren
10,00 % (High Watermark)
Im letzten Geschäftsjahr des Fonds betrug
die Performance Fee 0,01 % des Fondsvermögens.
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag,
der von Ihrer Anlage vor der Anlage
(vor der Auszahlung Rükgabepreises) abgezogen
wird. Über die aktuellen Werte
informiert Sie ihr Finanzberater.
Die laufenden Kosten können von Jahr zu
Jahr schwanken.
Sie beinhalten weder Transaktionskosten
für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen
für den Fonds noch
an die Wertentwicklung des Fonds gebundene
Gebühren.
Ausführliche Informationen zu den Kosten
finden Sie im Abschnitt Kosten des
Verkaufsprospektes des Fonds, dieser
kann über www.veritas-investment.de
abgerufen werden.
Frühere Wertentwicklung
A2A DEFENSIV
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
-2 %
0 %
2 %
4 %
6 %
8 %
10 %
12 %
5,0 %
0,4 % 4,0 %
6,0 %
8,8 %
– 1,9 %
2,7 %
Die Wertentwicklung in der Vergangenheit
ist keine Garantie für die künftige
Entwicklung.
Bei der Berechnung wurden sämtliche
Kosten und Gebühren mit Ausnahme des
Ausgabeaufschlags abgezogen.
Der Fonds wurde am 01.09.2005 aufgelegt.
Die historische Wertentwicklung wurde
berechnet in Euro.
Wesentliche Anlegerinformationen
Depotbank des Fonds ist die Société Générale S.A., Niederlassung Frankfurt am Main.
Dieser Fonds schüttet die Erträge nicht aus; diese verbleiben vielmehr werterhöhend im Fondsvermögen.
Dieser Fonds unterliegt den Gesetzen und steuerlichen Regelungen von Deutschland. Dies kann Auswirkungen darauf haben, wie Sie bzgl.
Ihrer Einkünfte aus dem Fonds besteuert werden.
Der Verkaufsprospekt, die aktuellen Berichte, die aktuellen Anteilspreise sowie weitere Informationen zum A2A DEFENSIV finden Sie kostenlos
in deutscher Sprache auf unserer Homepage unter www.veritas-investment.de.
Die Veritas Investment GmbH kann lediglich auf Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die
irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vergleichbar ist.
Dieser Fonds ist in Deutschland zugelassen und wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht reguliert. Diese wesentlichen
Informationen für den Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand vom 31.12.2012.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 2 VON 2
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
VERI ETF-ALLOCATION DEFENSIVE
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinien konforme Sondervermögen
Veri ETF-Allocation Defensive, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige
Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertrags –
bedingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
(1) Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Ver mögens gegen –
stände erwerben:
1. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
2. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG und,
5. Derivate gemäß § 51 InvG und
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(2) Abweichend von § 13 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ dürfen
Wertpapier-Darlehen nur gewährt werden, wenn sie jederzeit kündbar und
die Sicherheiten zulässig sind. Abweichend von § 14 der „Allgemeinen Vertrags –
bedingungen“ dürfen Wertpapier-Pensionsge schäfte nur auf der Grundlage
standardisierter Rahmen verträge und nur dann abgeschlossen werden, wenn
die Gesell schaft jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens werden in börsengehandelten
richtlinienkonformen Investmentanteilen (Exchange Traded
Funds) angelegt.
(2) Höchstens 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Aktien oder in
Anteilen an Investmentvermögen angelegt werden, die aufgrund ihrer
Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51% in Aktien anlegen
oder die Wertentwicklung entsprechender Indizes (einschließlich marktgegenläufiger
Indizes) abbilden sollen.
(3) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geld markt instru –
menten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bank gut haben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertrags be ding ungen“ angelegt werden.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarkt instrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeauf schlags, des Rücknahmeabschlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungs –
sicherungsgeschäften, der Verwaltungs vergütung, der Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteil –
klassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs –
anteil klassen mit einer Währungs ab sicherung zugunsten der Währung dieser
Anteilklasse (Referenz währung) darf die Gesell schaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbe dingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteil wert –
verluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der
Anteil klasse lautenden Vermögens gegenständen des Sondervermögens zu
vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Aus schüt tungen (einschließlich
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
vergütung und die Ergebnisse aus Währungs kurssicherungs geschäften, die auf
eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertrags ausgleich, aus –
schließlich dieser Anteil klasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs pros pekt als auch
im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeich –
nenden Ausgestaltungs merk male (Ertragsver wendung, Ausgabe aufschlag,
Rücknahmeab schlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungs vergütung, der
Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufs –
prospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruch teilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 3% des Anteilwertes. Es steht der Gesell –
schaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertrags be dingungen“ ist
der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rück nahmeauf träge spätestens
der übernächste auf den Eingang des Anteil abrufs- bzw. Rücknahmeauftrags
folgende Wertermittlung stag.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,0% p.a. des Wertes
des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten
Inventarwertes. Für Tage, an denen kein Inventar wert ermittelt wird, ist der
zuletzt ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung
kann dem Sonderver mögen jederzeit entnommen werden. Es steht der
Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Ver –
waltungs vergütung zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen
Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10%
(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende
einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungs –
periode um 2% übersteigt (absolut positive Wertentwicklung), jedoch insgesamt
höchstens bis zu 10% des Durchschnittswerts des Sonder ver mögens
in der Abrechnungs periode. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder
mehrere Anteil klassen eine niedrigere Vergütung zu erheben.
– Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines
Kalenderjahres.
– Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Wertent wicklung, die
nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungs periode (ggf.
unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes)
ermittelt. Die Wertentwicklung wird nach der BVI-Methode anhand der
börsentäglich ermittelten Anteilwerte berechnet, korrigiert um etwaige
Ausschüttungen und abgeführte Steuern (weitere Erläuterungen zur BVIMethode
unter www.bvi.de).
– Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine ange –
fallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen
Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertstei gerung
oder der „ High Watermark“ wieder auf gelöst. Die am Ende der Abrechnungs –
periode bestehende, zurück gestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
– Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchst stand des Anteil –
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
wertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt; hierfür wird der Anteil –
wert entsprechend der BVI-Methode um etwaige Ausschüttungen und
abgeführte Steuern korrigiert. Für das Ende der ersten Abrechnungs –
periode nach Inkrafttreten dieser Regelung findet Satz 1 keine Anwen –
dung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungs –
periode nach Inkraft treten findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Anteil wert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei,
drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung
von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapier pensionsgeschäften
für Rechnung des Fonds eine pauschale Ver gütung in Höhe von bis zu 40%
der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in
Zusammenhang mit diesen Ge schäften einschließlich der an Dritte zu
zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte
zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit
diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft
getragen.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschal gebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschal gebühr deckt
folgende ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sonder –
vermögen nicht separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der bank –
üblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögens –
gegenstände im Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halb jahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Daten trägers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschluss prüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonder –
vermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanz –
indizes anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte.
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit ent nommen werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vor stehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,3% p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechts ansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sonder vermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens er –
hobenen Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittel bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittel bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer auslän –
dischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft
als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen
und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge aus
Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags aus –
gleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können –
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls anteilig
zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum
Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren
können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungs gewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsaus gleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.
… 2
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
VERSCHMELZUNGSINFORMATION
Sehr geehrte Anteilinhaberin,
sehr geehrter Anteilinhaber,
hiermit informieren wir Sie darüber, dass die Veritas Investment GmbH beschlossen hat, die beiden Fonds A2A WACHSTUM (übertragendes
Sondervermögen) und A2A DEFENSIV (aufnehmendes Sondervermögen) zu verschmelzen.
Die Gesellschaft wird die Fondsverschmelzung gemäß §§ 40 ff. InvG zum 12.09.2013 vornehmen. Die Genehmigungen dazu wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 15.05.2013 erteilt.
Bei der Verschmelzung werden sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des inländischen richtlinienkonformen Sondervermögens
A2A WACHSTUM (ISIN: DE0005561641) auf das inländische richtlinienkonforme Sondervermögen A2A DEFENSIV (ISIN: DE0005561666) übertragen.
Bei beiden Sondervermögen handelt es sich um richtlinienkonforme Sondervermögen i.S.d. §§ 46 ff. InvG. Geänderte oder neu aufgenommene
Passagen sind rot markiert, auf den Abdruck ggf. weggefallener Passagen wurde verzichtet.
AN DIE ANLEGER DES
SONDERVERMÖGENS A2A WACHSTUM
I. HINTERGRUND UND BEWEGGRÜNDE DER VERSCHMELZUNG
Hintergrund der geplanten Verschmelzung ist eine Steigerung des
Fondsvolumens, um eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der
Anleger zu erreichen. Durch die Zusammenlegung auf ein Sondervermögen
wird eine Reduzierung der Kosten erreicht. Des Weiteren werden sich die künftigen
Vertriebsaktivitäten auf einen Fonds konzentrieren, was zu einer weiteren
Steigerung des Fondsvolumens führen sollte. Das Rendite-Risiko-Profil
beider Fonds liegt nahe beieinander. Zudem verfolgen die Fonds grundsätzlich
dieselbe Anlagestrategie. Da der A2A DEFENSIV geringeren
Schwankungen unterliegt und von Anlegern stärker nachgefragt wird als der
A2A WACHSTUM, wird der letztere in dem A2A DEFENSIV aufgehen. Im
Rahmen der Optimierung unserer Fondspalette und zur transparenteren
Kommunikation an bestehende und zukünftige Anleger wird das aufnehmende
Sondervermögen A2A DEFENSIV zudem umbenannt in Veri ETF-Allocation
Defensive.
II. ERWARTETE AUSWIRKUNGEN DER GEPLANTEN VERSCHMELZUNG
AUF DIE ANLEGER DES ÜBERTRAGENDEN SONDERVERMÖGENS
Ihre Anteile am A2A WACHSTUM werden automatisch und für Sie kostenfrei in
Anteile am A2A DEFENSIV umgetauscht. Das Umtauschverhältnis wird so
berechnet, dass der Wert Ihrer neuen Anteile genau dem Wert ihrer bisherigen
Anteile entspricht. Durch die Verschmelzung wird sich die Anzahl Ihrer Anteile
ändern, nicht aber der Wert Ihres Depots.
Der A2A DEFENSIV investiert bis max. 30% in aktienorientierte Zielfonds, während
Ihr bisheriger A2A WACHSTUM in solche Zielfonds zwischen 30% und
60% investierte. Durch die Verschmelzung werden sich Ihre aus der Aktienquote
erwachsenden Chancen und Risiken entsprechend reduzieren. Ihre künftigen
Fondsanteile weisen auch eine niedrigere Volatilität (= Schwankungsstärke
des Anteilpreises; Maßstab für das Risiko) aus als Ihre bisherigen. Im Übrigen
sind für Sie keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
Die im laufenden Geschäftsjahr bis zur Verschmelzung angefallenen Erträge
werden sich, bezogen auf jeden Anleger, durch den Umtausch nach aller
Voraussicht nicht wesentlich verändern.
In steuerlicher Hinsicht streben wir eine steuerneutrale Verschmelzung an,
d.h. dass der automatische Umtausch in Anteile des A2A DEFENSIV weder Ihre
aktuelle noch Ihre künftig zu erwartende steuerliche Belastung ändert.
Andernfalls könnte Ihre steuerliche Behandlung Änderungen unterworfen
sein, z.B. könnten Sie so behandelt werden, als ob Sie Ihre Anteile jetzt – und
nicht erst später, bei Rückgabe der neuen Anteile – verkauft hätten.
Die Vertragsbedingungen des A2A DEFENSIV werden sich übrigens in mehreren
Punkten gegenüber der aktuell geltenden Fassung ändern. Neben der
Änderung des Fondsnamens wird z.B. der unmittelbare Erwerb von
Wertpapieren zugelassen, so dass z.B. anstelle von Anteilen an Rentenfonds
auch Staatsanleihen oder anderen Schuldverschreibungen erworben werden
können. Den Erwerb von Aktien würde die Änderung ebenfalls erlauben, dies
planen wir jedoch nicht.
Bei der Darstellung der wichtigsten Unterschiede zwischen dem übertragenden
und dem aufnehmenden Sondervermögen in Anhang I legen wir die
künftig geltenden Besonderen Vertragsbedingungen zu Grunde, die wir
Ihnen zur weiteren Information ebenfalls beifügen.
III. RECHTE DER ANLEGER
Als Anleger des A2A WACHSTUM haben Sie folgende gesetzlich geregelte
Rechte:
– Recht auf zusätzliche Informationen, die wir Ihnen in Anlage 1 zusammengestellt
haben
– Recht auf Erhalt des Prüfungsberichts über die Verschmelzung, den wir
Ihnen auf Anfrage gern übersenden werden
– Recht auf Rücknahme Ihrer Anteile, ohne dass wir hierfür weitere Kosten
verlangen; dieses Recht besitzen Sie allerdings unabhängig von der
Verschmelzung ohnehin, uneingeschränkt und unbefristet
– ein Recht auf Umtausch Ihrer Anteile in Anteile eines vergleichbaren Fonds
können wir Ihnen leider nicht anbieten, da wir keinen weiteren Fonds mit
dem genauen Anlagekonzept des A2A WACHSTUM verwalten.
Verkaufsprospekte, Wesentliche Anlegerinformationen, Rechenschaftsund/
oder Halbjahresberichte der Fonds erhalten Sie bei der Veritas
Investment GmbH, mainBuilding, Taunusanlage 18, 60325 Frankfurt am Main,
Tel. +49 (0) 69. 97 57 43 – 0 oder unter www.veritas-investment.de und in
Österreich bei der Zahlstelle Société Générale S.A., Paris, Zweigniederlassung
Wien, Prinz-Eugen-Straße 32, A-1040 Wien.
Anlagen
1 Übersicht
2 Aktuelle Wichtige Anlegerinformationen (KIID) des A2A DEFENSIV
3 Besondere Vertragsbedingungen des A2A DEFENSIV (Neue Bezeichnung:
Veri ETF-Allocation Defensive) in der ab 18.09.2013 geltenden Fassung.
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
… 2
Sondervermögen A2A WACHSTUM
(übertragendes Sondervermögen)
A2A DEFENSIV
(aufnehmendes Sondervermögen)
Bezeichnung ab 18.09.2013:
Veri ETF-Allocation Defensive
ISIN DE0005561641 DE0005561666
WKN 556164 556166
Rechte der Anleger Miteigentum, Globalurkunde identisch
Fondswährung EUR identisch
Synthetischer Risiko- und Ertragsindikator
(1 = niedrig; 7 = hoch)
4 3
Ausgabeaufschlag 5,00% 0,00% (ab 18.09.2013)
Verwaltungsvergütung 1,40% p.a. 1,00% p.a. (ab 18.09.2013)
Anlagestrategie Auf Basis eines systematischen Investment –
prozesses werden die weltweit aussichtsreichsten
Märkte und Anlageklassen ausgewählt
und mit ETFs kostengünstig abgebildet.
Eine breite Diversifizierung wird über die
Asset Allocation sowie über die globale Aus –
richtung angestrebt. Die taktische Steuer –
ung zwischen den Anlageklassen erfolgt mittels
des bewährten von Veritas Invest ment
entwickelten Trendphasenmodells.
identisch
Aktienquote Mindestens 30% bis maximal 60% 0% bis maximal 30%
Anlagegrenzen im Überblick Mindestens 51% in Zielfonds (Anteile anderer
Investmentfonds).
30% – 60% in aktienmarktorientierten Zielfonds
(Zielfonds mit mind. 51% Aktienquote oder
Nachbildung von Aktienindizes einschl.
marktgegenläufiger Indizes).
Mindestens 51% in börsengehandelten
Zielfonds („ETFs“).
0% – 30% in aktienmarktorientierten Zielfonds.
Ab 18.09.2013 ist auch ein unmittelbarer Er –
werb von Wertpapieren unter Anrechnung
auf die entsprechenden Anlagegrenzen möglich,
z.B. von Anleihen oder Aktien.
Performance Fee 10% der positiven Wertentwicklung; eine
evtl. Benachteiligung der bisherigen Anleger
wird ggf. durch Reduzierung des vor der
Verschmelzung abgegrenzten Betrages vermieden.
10% einer 2% p.a. übersteigenden Wertent –
wicklung; eine evtl. Benachteiligung der bisherigen
Anleger wird ggf. durch Redu –
zierung des vor der Verschmelzung abgegrenzten
Betrages vermieden.
Kosten 0,30% p.a. Pauschalgebühr zur Abgeltung der
Depotbankvergütung und weiterer Kosten.
identisch
Geschäftsjahr Kalenderjahr identisch
Ertragsverwendung Thesaurierung identisch
ANLAGE I
Aufgestellt,
Frankfurt am Main, 12.06.2013
Veritas Investment GmbH
Geschäftsführer/in Geschäftsführer/in
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WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
Wesentliche Anlegerinformationen
Gegenstand dieses Dokuments sind wesentliche Informationen für den Anleger über diesen Fonds. Es handelt sich nicht um
Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen die Wesensart dieses Fonds und die Risiken der
Anlage zu erläutern. Wir raten Ihnen zur Lektüre dieses Dokuments, so dass Sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen
können.
A2A DEFENSIV
WKN: 556166 / ISIN: DE0005561666
Dieser Fonds wird verwaltet von Veritas Investment GmbH.
Ziele und Anlagepolitik
Das Anlageziel des Fondsmanagements ist ein möglichst hoher Wertzuwachs. Um dieses Anlageziel zu erreichen, investiert der Fonds
hauptsächlich in Anteile an andereren Investmentfonds („Zielfonds“), die ihrerseits die Wertentwicklung von Aktien- und/oder Rentenmärkten
abbilden. Der Anteil der aktienmarktorientierten Zielfonds ist auf 30% des Fonds beschränkt. In diesem Rahmen obliegt die Auswahl der
einzelnen Zielfonds dem Fondsmanagement. Der Fonds setzt derivative Instrumente ein, um Marktrisiken (insbesondere Aktienmarkt-, Zinsund/
oder Fremdwährungsrisiken) zeitweise zu verringern oder nahezu vollständig aufzuheben. Ferner setzt der Fonds solche Instrumente
ein, um Marktrisiken zeitweise zu steigern. Eine Hebelung des Gesamtrisikos wird dabei nicht angestrebt. Die Erträge des Fonds werden
nicht ausgeschüttet sondern verbleiben im Fonds („Thesaurierung“). Die Anleger können grundsätzlich börsentäglich die Rücknahme der
Anteile verlangen. Die Kapitalanlagegesellschaft kann jedoch die Rücknahme aussetzen, wenn außergewöhnliche Umstände dies unter Berücksichtigung
der Anlegerinteressen erforderlich erscheinen lassen. Empfehlung: Dieser Fonds ist unter Umständen für Anleger nicht geeignet,
die ihr Geld innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren aus dem Fonds wieder zurückziehen wollen.
Die Anteile an diesem Fonds können an jedem Bankarbeitstag mit Ausnahme des 24. und 31. Dezember zurückgegeben werden.
Risiko und Ertragsprofil
ç Geringeres Risiko Höheres Risiko è
ç Potentiell geringerer Ertrag Potentiell höherer Ertrag è
1 2 3 4 5 6 7
Dieser Risikoidikator beruht auf historischen Daten; eine Vorhersage
künftiger Entwicklungen ist damit nicht möglich. Die
Einstufung des Fonds kann sich künftig ändern und stellt keine
Garantie dar. Auch ein Fonds, der in Kategorie 1 eingestuft
wird, stellt keine völlig risikolose Anlage dar.
Dieser Fonds wurde in die Kategorie 3 eingestuft, weil sein
Anteilpreis geringen Schwankungen unterliegt und deshalb
die Gewinnchance aber auch das Verlustrisiko gering sein
Bei der Einstufung des Fonds in eine Risikoklasse kann es vorkommen, dass aufgrund des Berechnungsmodells nicht alle Risiken berücksichtigt
werden. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Abschnitt ‚Risiken‘ des Verkaufsprospekts. Folgende Risiken haben auf diese Einstufung
keinen unmittelbaren Einfluss, können aber trotzdem für den Fonds von Bedeutung sein:
– Zielfonds-Risiken: Durch Erwerb von Zielfonds nimmt der Dachfonds an den Markt-, Adressenausfall- und anderen Risiken der Zielfonds
teil. Durch gleiche oder entegegengesetzte Anlagestrategien in unterschiedlichen Zielfonds können sich Risiken kumulieren oder Chancen
gegeneinander aufheben. Die Anlageentscheidungen in den Zielfonds müssen nicht zwingend mit den Annahmen oder Erwartungen der
Gesellschaft übereinstimmen. Ein Zielfonds, der als Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion aufgelegt ist, könnte für Verbindlichkeiten anderer
Teilfonds haften müssen.
– Risiken aus Derivateeinsatz: Der Fonds darf Derivatgeschäfte zu den oben unter ‚Anlagepolitik‘ genannten Zwecken einsetzen. Dadurch erhöhte
Chancen gehen mit erhöhten Risiken einher. Durch eine Absicherung mittels Derivaten gegen Verluste können sich die Gewinnchancen
des Fonds verringern.
– Kontrahentenrisiken: Der Fonds kann verschiedene Geschäfte mit Vertragspartnern abschliessen. Wenn ein Vertragspartner insolvent
wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.
– Verwahrrisiken: Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen – insbesondere im Ausland – kann ein Verlustrisiko verbunden sein, das
aus Insolvenz, Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des Verwahrers oder eines Unterverwahrers resultieren kann.
– Operationelle Risiken: Der Fonds kann Opfer von Betrug oder kriminellen Handlungen werden. Er kann Verluste durch Missverständnisse
oder Fehler von Mitarbeitern der Kapitalanlagegesellschaft oder externer Dritter erleiden oder durch äussere Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen,
geschädigt werden.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 1 VON 2
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
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Wesentliche Anlegerinformationen
Kosten
Aus den Gebühren und den sonstigen Kosten wird die laufende Verwaltung und Verwahrung des Fondsvermögens sowie der Vertrieb der
Fondsanteile finanziert. Anfallende Kosten verringern die Ertragschancen des Anlegers.
Einmalige Kosten vor und nach der Anlage
Ausgabeaufschlag 4,00 %
Rücknahmeabschläge 0,00 %
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag, der von Ihrer Anlage abgezogen werden darf.
Kosten, die dem Fonds im Laufe des Jahres abgezogen werden
Laufende Kosten 1,77 %
Bei den an dieser Stelle ausgewiesenen laufenden Kosten handelt es sich um eine Kostenschätzung.
Die Angabe der bisherigen laufenden Kosten war nicht sinnvoll, weil die Kostenstruktur
durch Einführung einer Kostenpauschale geändert wurde.
Kosten, die der Fonds nur unter bestimmten Umständen zu tragen hat
An die Wertentwicklung des Fonds
gebundene Gebühren
10,00 % (High Watermark)
Im letzten Geschäftsjahr des Fonds betrug
die Performance Fee 0,01 % des Fondsvermögens.
Dabei handelt es sich um den Höchstbetrag,
der von Ihrer Anlage vor der Anlage
(vor der Auszahlung Rükgabepreises) abgezogen
wird. Über die aktuellen Werte
informiert Sie ihr Finanzberater.
Die laufenden Kosten können von Jahr zu
Jahr schwanken.
Sie beinhalten weder Transaktionskosten
für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen
für den Fonds noch
an die Wertentwicklung des Fonds gebundene
Gebühren.
Ausführliche Informationen zu den Kosten
finden Sie im Abschnitt Kosten des
Verkaufsprospektes des Fonds, dieser
kann über www.veritas-investment.de
abgerufen werden.
Frühere Wertentwicklung
A2A DEFENSIV
2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
-2 %
0 %
2 %
4 %
6 %
8 %
10 %
12 %
5,0 %
0,4 % 4,0 %
6,0 %
8,8 %
– 1,9 %
2,7 %
Die Wertentwicklung in der Vergangenheit
ist keine Garantie für die künftige
Entwicklung.
Bei der Berechnung wurden sämtliche
Kosten und Gebühren mit Ausnahme des
Ausgabeaufschlags abgezogen.
Der Fonds wurde am 01.09.2005 aufgelegt.
Die historische Wertentwicklung wurde
berechnet in Euro.
Wesentliche Anlegerinformationen
Depotbank des Fonds ist die Société Générale S.A., Niederlassung Frankfurt am Main.
Dieser Fonds schüttet die Erträge nicht aus; diese verbleiben vielmehr werterhöhend im Fondsvermögen.
Dieser Fonds unterliegt den Gesetzen und steuerlichen Regelungen von Deutschland. Dies kann Auswirkungen darauf haben, wie Sie bzgl.
Ihrer Einkünfte aus dem Fonds besteuert werden.
Der Verkaufsprospekt, die aktuellen Berichte, die aktuellen Anteilspreise sowie weitere Informationen zum A2A DEFENSIV finden Sie kostenlos
in deutscher Sprache auf unserer Homepage unter www.veritas-investment.de.
Die Veritas Investment GmbH kann lediglich auf Grundlage einer in diesem Dokument enthaltenen Erklärung haftbar gemacht werden, die
irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts vergleichbar ist.
Dieser Fonds ist in Deutschland zugelassen und wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht reguliert. Diese wesentlichen
Informationen für den Anleger sind zutreffend und entsprechen dem Stand vom 31.12.2012.
Veritas Investment GmbH – www.veritas-investment.de SEITE 2 VON 2
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
VERI ETF-ALLOCATION DEFENSIVE
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Veritas
Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte richtlinien konforme Sondervermögen
Veri ETF-Allocation Defensive, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige
Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertrags –
bedingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
(1) Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Ver mögens gegen –
stände erwerben:
1. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
2. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG und,
5. Derivate gemäß § 51 InvG und
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
(2) Abweichend von § 13 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ dürfen
Wertpapier-Darlehen nur gewährt werden, wenn sie jederzeit kündbar und
die Sicherheiten zulässig sind. Abweichend von § 14 der „Allgemeinen Vertrags –
bedingungen“ dürfen Wertpapier-Pensionsge schäfte nur auf der Grundlage
standardisierter Rahmen verträge und nur dann abgeschlossen werden, wenn
die Gesell schaft jederzeit zur Kündigung berechtigt ist.
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Mindestens 51% des Wertes des Sondervermögens werden in börsengehandelten
richtlinienkonformen Investmentanteilen (Exchange Traded
Funds) angelegt.
(2) Höchstens 30% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Aktien oder in
Anteilen an Investmentvermögen angelegt werden, die aufgrund ihrer
Vertragsbedingungen oder Satzung zu mindestens 51% in Aktien anlegen
oder die Wertentwicklung entsprechender Indizes (einschließlich marktgegenläufiger
Indizes) abbilden sollen.
(3) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geld markt instru –
menten gemäß § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ angelegt werden.
(4) Bis zu 49% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bank gut haben
gemäß § 7 der „Allgemeinen Vertrags be ding ungen“ angelegt werden.
(5) Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarkt instrumente sind
auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gebildet werden, die sich hinsichtlich
der Ertragsverwendung, des Ausgabeauf schlags, des Rücknahmeabschlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungs –
sicherungsgeschäften, der Verwaltungs vergütung, der Mindestanlagesumme
oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteil –
klassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft.
(2) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich
zugunsten einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungs –
anteil klassen mit einer Währungs ab sicherung zugunsten der Währung dieser
Anteilklasse (Referenz währung) darf die Gesell schaft auch unabhängig von
§ 9 der „Allgemeinen Vertragsbe dingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1
InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteil wert –
verluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der
Anteil klasse lautenden Vermögens gegenständen des Sondervermögens zu
vermeiden.
(3) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die
Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Aus schüt tungen (einschließlich
der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungs –
vergütung und die Ergebnisse aus Währungs kurssicherungs geschäften, die auf
eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertrags ausgleich, aus –
schließlich dieser Anteil klasse zugeordnet werden.
(4) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufs pros pekt als auch
im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeich –
nenden Ausgestaltungs merk male (Ertragsver wendung, Ausgabe aufschlag,
Rücknahmeab schlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungs vergütung, der
Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufs –
prospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sonder –
vermögens in Höhe ihrer Anteile als Gläubiger nach Bruch teilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Der Ausgabeaufschlag beträgt 3% des Anteilwertes. Es steht der Gesell –
schaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
(2) Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
(3) Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertrags be dingungen“ ist
der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rück nahmeauf träge spätestens
der übernächste auf den Eingang des Anteil abrufs- bzw. Rücknahmeauftrags
folgende Wertermittlung stag.
§ 6 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine tägliche Vergütung in Höhe von 1,0% p.a. des Wertes
des Sondervermögens, errechnet auf Basis des täglich ermittelten
Inventarwertes. Für Tage, an denen kein Inventar wert ermittelt wird, ist der
zuletzt ermittelte Inventarwert maßgeblich. Die Verwaltungsvergütung
kann dem Sonderver mögen jederzeit entnommen werden. Es steht der
Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Ver –
waltungs vergütung zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen
Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10%
(Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende
einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungs –
periode um 2% übersteigt (absolut positive Wertentwicklung), jedoch insgesamt
höchstens bis zu 10% des Durchschnittswerts des Sonder ver mögens
in der Abrechnungs periode. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder
mehrere Anteil klassen eine niedrigere Vergütung zu erheben.
– Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines
Kalenderjahres.
– Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Wertent wicklung, die
nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungs periode (ggf.
unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes)
ermittelt. Die Wertentwicklung wird nach der BVI-Methode anhand der
börsentäglich ermittelten Anteilwerte berechnet, korrigiert um etwaige
Ausschüttungen und abgeführte Steuern (weitere Erläuterungen zur BVIMethode
unter www.bvi.de).
– Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine ange –
fallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen
Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertstei gerung
oder der „ High Watermark“ wieder auf gelöst. Die am Ende der Abrechnungs –
periode bestehende, zurück gestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
– Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchst stand des Anteil –
…1
WERTE SCHAFFEN MIT SYSTEM
wertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt; hierfür wird der Anteil –
wert entsprechend der BVI-Methode um etwaige Ausschüttungen und
abgeführte Steuern korrigiert. Für das Ende der ersten Abrechnungs –
periode nach Inkrafttreten dieser Regelung findet Satz 1 keine Anwen –
dung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungs –
periode nach Inkraft treten findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Anteil wert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei,
drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung
von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapier pensionsgeschäften
für Rechnung des Fonds eine pauschale Ver gütung in Höhe von bis zu 40%
der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in
Zusammenhang mit diesen Ge schäften einschließlich der an Dritte zu
zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte
zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit
diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft
getragen.
2. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschal gebühr in
Höhe von 0,30% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschal gebühr deckt
folgende ggf. anfallenden Vergütungen und Kosten ab, die dem Sonder –
vermögen nicht separat belastet werden:
– Depotbankvergütung;
– bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der bank –
üblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögens –
gegenstände im Ausland;
– Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halb jahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
– Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder
Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
– Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Daten trägers;
– Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschluss prüfer
des Sondervermögens;
– Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
– ggf. Kosten für die Einlösung der Ertragsscheine;
– ggf. Kosten für die Ertragsschein-Bogenerneuerung;
– Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
– Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sonder –
vermögen, mit Ausnahme der in Absatz 4 b) genannten Kosten;
– Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der
Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanz –
indizes anfallen können;
– Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte.
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit ent nommen werden.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vor stehenden
Ziffern 1.a) und 2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu
1,3% p.a. betragen.
4. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) Die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten;
b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechts ansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sonder vermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens er –
hobenen Ansprüchen;
c) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag
der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme
von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittel bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittel bare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer auslän –
dischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft
als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich
die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen
und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge aus
Investmentanteilen – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertrags aus –
gleichs – anteilig aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge können –
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – ebenfalls anteilig
zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in
späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der
vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum
Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren
können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können anteilige Erträge teilweise, in
Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen
bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss
des Geschäftsjahres.
§ 8 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht
zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen und
sonstigen Erträge sowie die Veräußerungs gewinne – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsaus gleichs – im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens ist jeweils das Kalenderjahr.