Änderung der Vertragsbedingungen bei Warburg Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
AE&S Substanz Selekt A0LBS0 DE000A0LBS08
RP Global Real Estate A A0Q989 DE000A0Q9892
RP Global Real Estate T A0KEYG DE000A0KEYG6

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
Hamburg
AE&S Substanz Selekt
(DE000A0LBS08 // WKN A0LBS0)
Änderung der „Besonderen Vertragsbedingungen“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WARBURG INVEST teilt mit, dass bei dem oben genannten Gemischten Sondervermögen
die „Besonderen Vertragsbedingungen“ wie folgt geändert werden:
Auf Grund des Erfordernisses der Genehmigung der Kostenklauseln von Publikumsfonds
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurden die Formulierungen des
§ 7 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ in Anlehnung an die mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Muster-Kostenklauseln angepasst.
Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zum Nachteil des Anlegers gegenüber den derzeit
geltenden Kostenklauseln. Die erfolgsabhängige Vergütung wurde gestrichen.
Die Änderungen treten zum 1. Juli 2013 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen, die jeweils gültigen
Vertragsbedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen
erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT
MBH oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.
Die ab dem 1. Juli 2013 gültigen „Besonderen Vertragsbedingungen“ sind nachfolgend
abgedruckt.
Die Anteilrücknahme bleibt weiterhin ausgesetzt. In diesem Zusammenhang verweisen
wir auf unsere Veröffentlichung vom 3. Februar 2012.
Hamburg, im Juni 2013
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
– Die Geschäftsführung –
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH,
Hamburg,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte
Gemischte Sondervermögen
AE&S Substanz Selekt
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der
Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
a) Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
b) Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
c) Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
d) Investmentanteile gemäß § 50 und § 84 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer a) InvG sowie Aktien an
Investmentaktiengesellschaften gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 Ziffer a) InvG,
e) Derivate gemäß § 51 InvG,
f) Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
Investmentanteile gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 Ziffer b) und c) InvG sowie Aktien an Investmentaktiengesellschaften
gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 Ziffer b) und c) InvG werden nicht erworben.
§ 2
Anlagegrenzen
(1) Das Sondervermögen darf bis zu 100 % aus Wertpapieren gemäß § 1 Buchst. a)
bestehen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des
§ 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
(2) Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens
und nur nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen
möglich. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen
des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
(3) Bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden.
Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
(4) Bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in allen zulässigen Investmentanteilen
gemäß § 1 Buchst. d) gehalten werden. Die in Pension genommenen
Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen.
(5) Die Gesellschaft erwirbt bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an
einem oder mehreren Immobilien-Sondervermögen. Nach deren Vertragsbedingungen
können folgende Immobilien-Investitionen vorgesehen werden: Mietwohngrundstücke,
Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Grundstücke
im Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Beteiligungen an
Immobilengesellschaften, Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums,
Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts.
(6) Die Gesellschaft erwirbt bis zu 30 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an
einem oder mehreren Gemischten Sondervermögen. Nach deren Vertragsbedingungen
können folgende Investitionen vorgesehen werden: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Bankguthaben, Investmentanteile nach § 50 InvG, Derivate, Sonstige
Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG, Anteile an Sondervermögen gemäß § 84 Abs.
1 Nr. 2 InvG, Aktien an Investmentaktiengesellschaften gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3
InvG.
§ 3
Anlageausschuss
Die Gesellschaft bedient sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden
oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses, den
der Aufsichtsrat der Gesellschaft für dieses Sondervermögen bestellt.
ANTEILKLASSEN
§ 4
Anteilklassen
(1) Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung,
des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung,
der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale
unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen
der Gesellschaft.
(2) Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im ausführlichen Verkaufsprospekt
als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen
kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag,
Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung, Mindestanlagesumme oder eine
Kombination dieser Merkmale) werden im ausführlichen Verkaufsprospekt und im
Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
(3) Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten
einer einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer
Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung)
darf die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 InvG auf Wechselkurse oder
Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste
von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen
des Sondervermögens zu vermeiden.
(4) Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Auflegung neuer Anteilklassen, Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen
ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse
aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse
entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse
zugeordnet werden.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN
UND KOSTEN
§ 5
Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in
Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine mit der
ursprünglichen Namensbezeichnung AE&S Substanz Selekt UI behalten weiterhin ihre
Gültigkeit.
§ 6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
(1) Zur Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert jeder Anteilklasse ein
Ausgabeaufschlag von 5,0 % hinzugerechnet. Es steht der Gesellschaft frei, für eine
oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu erheben oder
von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen.
(2) Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 7
Kosten
1. a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse
eine vierteljährlich zahlbare Vergütung bis zur Höhe von 1,70 % p.a. des anteiligen
Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten des bewertungstäglich
ermittelten Inventarwertes errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Verwaltungsvergütung
zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung
an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen Wertpapiersammelklagen
durchgeführt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen
– nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen
entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
2. Die Depotbank erhält eine vierteljährlich zahlbare Vergütung bis zur Höhe von 0,10 %
p. a. des Wertes des Sondervermögens, errechnet aus den Werten des bewertungstäglich
ermittelten Inventarwertes, mindestens Euro 8.000,00 p.a.
3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten
des Sondervermögens:
a) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im
Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern
bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts
ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft und die Depotbank zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1d)
berechnet worden sind. Bei Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft
selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen
von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist
oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft,
als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet
wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8
Thesaurierung der Erträge
Bei thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für
Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten
Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
– sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen anteilig wieder an.
§ 9
Ausschüttung
Bei ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres
auf die jeweilige Anteilklasse entfallenden, für Rechnung des Sondervermögens angefallenen
und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge
aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Veräußerungsgewinne und sonstige
Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können anteilig ebenfalls
zur Ausschüttung herangezogen werden.
Ausschüttbare anteilige Erträge können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit
vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen
Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus
Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. Im Interesse der Substanzerhaltung
können anteilige Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage
im Sondervermögen bestimmt werden.
Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September
des folgenden Jahres.
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
Hamburg
RP Global Real Estate
(Anteilklasse A: ISIN DE000A0Q9892 // WKN A0Q989)
(Anteilklasse T: ISIN DE000A0KEYG6 // WKN A0KEYG)
Änderung der „Besonderen Vertragsbedingungen“
Sehr geehrte Damen und Herren,
die WARBURG INVEST teilt mit, dass bei dem oben genannten Gemischten Sondervermögen
die „Besonderen Vertragsbedingungen“ wie folgt geändert werden:
Auf Grund des Erfordernisses der Genehmigung der Kostenklauseln von Publikumsfonds durch
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurden die Formulierungen des § 30 der
„Besonderen Vertragsbedingungen“ in Anlehnung an die mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht abgestimmten Muster-Kostenklauseln angepasst.
Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zum Nachteil des Anlegers gegenüber den derzeit
geltenden Kostenklauseln. Die erfolgsabhängige Vergütung wurde gestrichen.
Die Änderungen treten zum 1. Juli 2013 in Kraft.
Weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen, die jeweils gültigen
Vertragsbedingungen, den Verkaufsprospekt sowie die Wesentlichen Anlegerinformationen
erhalten Sie kostenfrei bei der WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT
MBH oder über die Homepage www.warburg-fonds.com.
Die ab dem 1. Juli 2013 gültigen „Besonderen Vertragsbedingungen“ sind nachfolgend
abgedruckt.
Die Anteilrücknahme bleibt weiterhin ausgesetzt. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf
unsere Veröffentlichung vom 25. März 2011.
Hamburg, im Juni 2013
WARBURG INVEST
KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH
– Die Geschäftsführung –
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
WARBURG INVEST KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT MBH,
Hamburg,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte
gemischte Publikums-Sondervermögen
RP Global Real Estate,
die nur in Verbindung mit den für von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ gelten, die durch die nachfolgenden Vorschriften ergänzt und
konkretisiert werden.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 24
Erwerbbare Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände in- und
ausländischer Aussteller erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Anteile an folgenden Arten von Investmentvermögen:
a) Anteile an Investmentvermögen gemäß § 50 InvG (Richtlinienkonforme Investmentvermögen);
b) Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 InvG oder
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen (Immobilien-Investmentvermögen),
c) Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 83 bis 86 InvG, Aktien
von Investmentaktiengesellschaften deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 InvG
vergleichbare Anlageform vorsehen oder vergleichbare ausländische Investmentvermögen
(Gemischte Investmentvermögen),
d) Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k InvG, Aktien
von Investmentaktiengesellschaften deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k InvG
vergleichbare Anlageform vorsehen oder vergleichbare ausländische
Investmentvermögen (Sonstige Investmentvermögen),
5. Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 51 InvG,
6. sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
§ 25
Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
1. Anlagegrundsätze/Anlageschwerpunkt
Für das Sondervermögen sollen zu mindestens 51 % Anteile an Immobilien-
Sondervermögen, Immobilienaktien, Immobilienaktien-Sondervermögen oder Immobilien-
Aktienindex-Sondervermögen erworben werden.
Dieser Anlageschwerpunkt kann teilweise oder vollständig auch durch den Erwerb von
Anteilen an anderen Investmentvermögen abgebildet werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen oder ihren Satzungen ihrerseits überwiegend in Vermögensgegenstände
i.S.v. Satz 1 investieren. In diesem Fall wird für die Einhaltung des
Anlageschwerpunktes der minimale Anteil an Vermögensgegenständen i.S.v. Satz 1 in
diesem Investmentvermögen berücksichtigt.
2. Wertpapiere
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für
bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Wertpapiere im Sinne von § 47 InvG
erwerben.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absatz 1
und 2 InvG anzurechnen
3. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Aussteller
Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente öffentlicher Aussteller im
Sinne des § 60 Absatz 2 InvG jeweils mehr als 35 % des Wertes des Sondervermögens
anlegen, wenn diese von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen
Gebietskörperschaften, einem anderen Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen oder den
Europäischen Gemeinschaften ausgegeben oder garantiert worden sind.
4. Geldmarktinstrumente
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für
bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens Geldmarktinstrumente im Sinne von § 48
InvG erwerben.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60
Absatz 1 und 2 InvG anzurechnen.
5. Bankguthaben
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für
bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens Bankguthaben im Sinne von § 49 InvG
halten.
Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
6. Anteile an Investmentvermögen gemäß § 50 InvG
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für
bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an Investmentvermögen im Sinne
des § 50 InvG oder diesen vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen bzw.
Investmentaktiengesellschaften (Richtlinienkonforme Investmentvermögen) gemäß
folgenden Grundsätzen erwerben:
1) Bei der Auswahl erwerbbarer Richtlinienkonformer Investmentvermögen richtet sich
die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahres
bzw. Jahresberichten. Es kann in alle Arten von in- und ausländischen
Richtlinienkonformer Investmentvermögen investiert werden, eine gesonderte
geographische, thematische oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.
2) Richtlinienkonforme Investmentvermögen dürfen nur erworben werden, sofern deren
Vertragsbedingungen bzw. deren Satzungen vorsehen, dass sie selbst nur jeweils zu
maximal 10 % ihres Wertes in Anteile an wiederum anderen Investmentvermögen
investieren dürfen.
3) Die in Pension genommenen Anteile an Richtlinienkonformen Investmentvermögen
sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.
7. Anteile an Immobilien-Investmentvermögen
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für
bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an Publikums-Immobilien-
Sondervermögen gemäß §§ 66 bis 82 InvG oder diesen vergleichbaren ausländischen
Investmentvermögen (Immobilien-Investmentvermögen) gemäß folgenden Grundsätzen
erwerben:
1) Nach den Vertragsbedingungen dieser erwerbbaren Immobilien-Investmentvermögen
können vorbehaltlich der Beschränkungen aus nachfolgenden Ziffern grundsätzlich
folgende Immobilien-Investitionen vorgesehen sein:
-Mietwohngrundstücke,
– Geschäftsgrundstücke,
– gemischt genutzte Grundstücke,
-Grundstücke im Zustand der Bebauung,
– unbebaute Grundstücke,
– Erbbaurechte,
– Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften,
– Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und
Teilerbbaurechts.
2) Bei der Auswahl erwerbbarer Immobilien-Investmentvermögen richtet sich die
Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahres
bzw. Jahresberichten. Es kann in alle Arten von in- und ausländischen Immobilien-
Investmentvermögen investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische
oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.
3) Erwerbbare Immobilien-Investmentvermögen müssen nach ihren Vertragsbedingungen
vorsehen, dass sie selbst nur jeweils zu maximal 10 % ihres Wertes in Anteile an
wiederum anderen Investmentvermögen investieren dürfen. Diese Begrenzung gilt
nicht, soweit das erwerbbare Immobilien-Investmentvermögen in Anteile im Sinne des
§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 InvG oder vergleichbare
Investmentaktiengesellschaften sowie vergleichbare ausländische Investmentvermögen
(Geldmarktfonds) investiert.
4) Die in Pension genommenen Anteile an Immobilien-Investmentvermögen sind auf die
Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.
8. Anteile an Gemischten Investmentvermögen
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für
bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an Gemischten Publikums-
Sondervermögen gemäß §§ 83 bis 86 InvG oder diesen vergleichbaren ausländischen
Investmentvermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften (Gemischte Investmentvermögen)
gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:
1) Nach den Vertragsbedingungen dieser erwerbbaren Investmentvermögen können
vorbehaltlich der Beschränkungen aus nachfolgenden Ziffern grundsätzlich
Investitionen vorgesehen sein in
-Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
-Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
– Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
– Anteile an Investmentvermögen gemäß § 50 InvG,
-Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 51 InvG,
– sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG,
– Anteile an Investmentvermögen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 InvG,
– Aktien an Investmentvermögen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 InvG.
2) Bei der Auswahl erwerbbarer Gemischter Investmentvermögen richtet sich die
Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahresbzw.
Jahresberichten. Es kann in alle Arten von in- und ausländischen Gemischten
Investmentvermögen investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische
oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.
3) Erwerbbare Gemischte Investmentvermögen müssen nach ihren Vertragsbedingungen
oder ihren Satzungen vorsehen, dass sie selbst nur jeweils zu maximal 10 % ihres
Wertes in Anteile an wiederum anderen Investmentvermögen investieren dürfen. Diese
Begrenzung gilt nicht, soweit das erwerbbare Gemischte Investmentvermögen, in
Anteile im Sinne des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 InvG oder vergleichbare
Investmentaktiengesellschaften sowie vergleichbare ausländische Investmentvermögen
(Geldmarktfonds) investiert.
4) Die in Pension genommenen Anteile an Gemischten Investmentvermögen sind auf die
Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.
9. Anteile an Sonstigen Investmentvermögen
Unter Berücksichtigung des Anlageschwerpunktes nach Absatz 1 darf die Gesellschaft für
bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens Anteile an Sonstigen Publikums-
Sondervermögen gemäß §§ 90g bis 90k InvG oder diesen vergleichbaren ausländischen
Investmentvermögen bzw. Investmentaktiengesellschaften (Sonstige Investmentvermögen)
gemäß folgenden Grundsätzen erwerben:
1) Bei der Auswahl erwerbbarer Sonstiger Investmentvermögen richtet sich die
Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahresbzw.
Jahresberichten. Es kann in alle Arten von in- und ausländischen Sonstigen
Investmentvermögen investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische
oder strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich.
2) Erwerbbare Sonstige Investmentvermögen dürfen nur erworben werden, wenn sie nach
ihren Vertragsbedingungen oder ihren Satzungen vorsehen, dass sie selbst ihre Mittel
nicht in wiederum andere Investmentvermögen investieren. Diese Begrenzung gilt
nicht, soweit das erwerbbare Sonstige Investmentvermögen in Anteile im Sinne des §
80 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 InvG oder vergleichbare
Investmentaktiengesellschaften sowie vergleichbare ausländische Investmentvermögen
(Geldmarktfonds) investiert.
3) Zusammen mit Investmentvermögen mit zusätzlichen Risiken dürfen in erwerbbare
Sonstige Investmentvermögen insgesamt nur bis zu maximal 10 % des Wertes des
Sondervermögens angelegt werden.
4) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sonstige Investmentvermögen vom
gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere Sonstige ausländische
Investmentvermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche
nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.
5) In den erwerbbaren Sonstigen Investmentvermögen dürfen für gemeinschaftliche
Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 % des Wertes
dieses Sonstigen Investmentvermögens sowie nur aufgenommen werden, wenn die
Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den
Vertragsbedingungen dieses Sonstigen Investmentvermögens vorgesehen ist.
6) Sonstige Investmentvermögen dürfen auch erworben werden, wenn sie ihre Mittel
unbegrenzt in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten und/oder Anteilen an
Investmentvermögen im Sinne des § 50 InvG anlegen dürfen, die ihrerseits
ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen. Eine
Mindestliquidität in Form von Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen
liquiden Mitteln muss in erwerbbaren Sonstigen Investmentvermögen nicht vorgesehen
sein. Der Einsatz von Derivaten in erwerbbaren Sonstigen Investmentvermögen kann
unbeschränkt erfolgen.
7) Investmentvermögen, die Sonstigen Sondervermögen im Sinne der §§ 90g bis 90k InvG
entsprechen, dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von
einer Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der
Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.
8) Erwerbbare Sonstige Investmentvermögen dürfen keine Vermögensgegenstände
verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Investmentvermögen
gehören (Leerverkaufsverbot).
9) Die in Pension genommenen Anteile an Sonstigen Investmentvermögen sind auf die
Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.
ANLAGEAUSSCHUSS
§ 26
Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder
zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen. Die
Aufgaben und Befugnisse des Anlageausschusses werden ggf. in dessen Geschäftsordnung
bestimmt.
ANTEILKLASSEN
§ 27
Anteilklassen
1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich der
Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, der Währung des Anteilswertes
einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der
Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale
unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen
der Gesellschaft.
2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer
einzigen Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer
Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf
die Gesellschaft auch unabhängig von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
Derivate im Sinne des § 51 Absatz 1 InvG auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel
einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die
Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen des
Sondervermögens zu vermeiden.
3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der
Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem
Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern), die Verwaltungsvergütung und ggf. die
Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimmte Anteilklasse
entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse
zugeordnet werden.
4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im ausführlichen Verkaufsprospekt als auch
im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden
Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des
Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften,
Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale)
werden im ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im
Einzelnen beschrieben.
ANTEILSCHEINE, AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS,
RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 28
Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 29
Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt – unabhängig von ggf. bestehenden Anteilklassen – bis zu
5,0 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen
einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines
Ausgabeaufschlages abzusehen.
2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert.
§ 30
Kosten
1. a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse
eine tägliche Vergütung von 1/365 von bis zu 1,35 % des am vorangegangenen Börsentag
festgestellten anteiligen Wertes des Sondervermögens.
Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung
an.
b) Die Gesellschaft erhält für die Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften für
Rechnung des Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der
Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und
Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu
zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Die Depotbank erhält eine tägliche Vergütung von 1/365 von bis zu 0,15 % des am
vorangegangenen Börsentag festgestellten Wertes des Sondervermögens.
3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der Jahres- und Halbjahresberichte;
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) ggf. Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
h) im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehende Steuern.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 24 Nr. 4
berechnet worden sind. Bei Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist,
darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge oder Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft, als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 31
Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während
des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur
Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und Erträge aus
Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Veräußerungsgewinne und
sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können
ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge
15 % des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht
übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch
vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des
Geschäftsjahres.
5. Zwischenausschüttungen sind jederzeit zulässig. Über bereits geplante
Zwischenausschüttungen wird im Halbjahres- oder Jahresbericht informiert.
§ 32
Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für
Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten
anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen
Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.
§ 33
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.