Änderung der Vertragsbedingungen bei Siemens Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
SKAG EUROINVEST 977258 DE0009772582
SKAG Euroinvest Renten 977259 DE0009772590
SKAG WELTINVEST AKTIEN 977262 DE0009772624
SKAG EuroCash 977263 DE0009772632
SKAG Global Growth 977265 DE0009772657
SKAG Balanced A0KEXM DE000A0KEXM6

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften
Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen
Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein
Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
des Sondervermögens
SKAG Weltinvest Aktien (WKN: 977262)
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens
durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen
und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung
von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen
in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem
Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
i) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des
Sondervermögens durch Dritte;
k) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft,
die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang
mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen und
Aufwendungen werden dem Sondervermögen die
in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen,
die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im
Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und
die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen
von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, mit
der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist
oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen
gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Die geänderten Vertragsbedingungen sowie die
aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes und
die wesentlichen Anlegerinformationen sind auf
unserer Internetseite unter
www.siemens.de/publikumsfonds veröffentlicht.
Für Auskünfte steht unser Betreuungsteam unter
Telefon 089 636-35222 gerne zur Verfügung.
München, im Mai 2013
Die Geschäftsführung
Siemens Kapitalanlagegesellschaft mbH
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.07.2012 hat der Gesetzgeber § 144 Abs.
6 InvG (Allgemeine Übergangsvorschriften) geändert,
wonach nunmehr die Kostenklauseln bestehender
Sondervermögen von der BaFin zu genehmigen
sind.
Mit Wirkung zum 01.05.2013 wurden die Kostenklauseln
für das Sondervermögen auf Basis aufsichtsrechtlicher
Anforderungen angepasst und
treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in
Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln
wurde der Vergütungssatz für die Gesellschaft
nicht verändert. Inhaltliche Änderungen ergeben
sich im Wesentlichen bei den sonstigen Aufwendungen
(§ 6 Absatz 4, Buchstabe g – k sowie den
Kosten für den Druck und Versand bezüglich der
Verkaufsprospekte und der wesentlichen Anlegerinformationen
(vgl. § 6 Absatz 4 Buchst. b)). Da
diese Ihnen nun mittels dauerhaftem Datenträger
zugehende Veröffentlichung gem. § 43 Abs. 5
Satz 2 InvG i.V.m § 42a InvG verspätet erfolgt,
werden die neu aufgeführten sonstigen Aufwendungen
gem. § 6 Abs. 4 Buchstabe g-k der Besonderen
Vertragsbedingungen sowie die Kosten für
den Druck und Versand bezüglich der Verkaufsprospekte
und der wesentlichen Anlegerinformationen
dem Sondervermögen erst ab dem
31.08.2013 zusätzlich belastet.
Sie haben das Recht, Ihre Anteile bis zum
31.08.2013 kostenlos zum jeweils tagesaktuellen
Rücknahmepreis an die Gesellschaft zurückzugeben
Nachfolgend der Inhalt des ab 01.05.2013 gültigen
§6 über „Kosten“ in den Besonderen Vertragsbedingungen:
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des
Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
tägliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,00 % p.a.
des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich
ermittelten Inventarwertes i. S. v. § 18 Absatz 1 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“. Die Verwaltungsvergütung
kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden.
2. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für
das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich
streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine
Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen
– nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen
Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank
beträgt 1/12 von bis zu 0,2 % p.a. des am Ende
eines Monats errechneten Wertes des Sondervermögens.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen
die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf.
einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände
im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die
Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und
Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise
und ggf. des Auflösungsberichtes;
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
des Sondervermögens
SKAG Euroinvest Renten (WKN: 977259)
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens
durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen
und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung
von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen
in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem
Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
i) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des
Sondervermögens durch Dritte;
k) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft,
die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang
mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen und
Aufwendungen werden dem Sondervermögen die
in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen,
die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im
Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und
die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen
von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, mit
der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist
oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen
gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Die geänderten Vertragsbedingungen sowie die
aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes und
die wesentlichen Anlegerinformationen sind auf
unserer Internetseite unter
www.siemens.de/publikumsfonds veröffentlicht.
Für Auskünfte steht unser Betreuungsteam unter
Telefon 089 636-35222 gerne zur Verfügung.
München, im Mai 2013
Die Geschäftsführung
Siemens Kapitalanlagegesellschaft mbH
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.07.2012 hat der Gesetzgeber § 144 Abs.
6 InvG (Allgemeine Übergangsvorschriften) geändert,
wonach nunmehr die Kostenklauseln bestehender
Sondervermögen von der BaFin zu genehmigen
sind.
Mit Wirkung zum 01.05.2013 wurden die Kostenklauseln
für das Sondervermögen auf Basis aufsichtsrechtlicher
Anforderungen angepasst und
treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in
Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln
wurde der Vergütungssatz für die Gesellschaft
nicht verändert. Inhaltliche Änderungen ergeben
sich im Wesentlichen bei den sonstigen Aufwendungen
(§ 6 Absatz 4, Buchstabe g – k sowie den
Kosten für den Druck und Versand bezüglich der
Verkaufsprospekte und der wesentlichen Anlegerinformationen
(vgl. § 6 Absatz 4 Buchst. b)). Da
diese Ihnen nun mittels dauerhaftem Datenträger
zugehende Veröffentlichung gem. § 43 Abs. 5
Satz 2 InvG i.V.m § 42a InvG verspätet erfolgt,
werden die neu aufgeführten sonstigen Aufwendungen
gem. § 6 Abs. 4 Buchstabe g-k der Besonderen
Vertragsbedingungen sowie die Kosten für
den Druck und Versand bezüglich der Verkaufsprospekte
und der wesentlichen Anlegerinformationen
dem Sondervermögen erst ab dem
31.08.2013 zusätzlich belastet.
Sie haben das Recht, Ihre Anteile bis zum
31.08.2013 kostenlos zum jeweils tagesaktuellen
Rücknahmepreis an die Gesellschaft zurückzugeben
Nachfolgend der Inhalt des ab 01.05.2013 gültigen
§6 über „Kosten“ in den Besonderen Vertragsbedingungen:
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des
Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
tägliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,25 % p.a.
des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich
ermittelten Inventarwertes i. S. v. § 18 Absatz 1 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“. Die Verwaltungsvergütung
kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden.
2. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für
das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich
streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine
Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen
– nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen
Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank
beträgt 1/12 von bis zu 0,2 % p.a. des am Ende
eines Monats errechneten Wertes des Sondervermögens.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen
die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf.
einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände
im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die
Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und
Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise
und ggf. des Auflösungsberichtes;
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
des Sondervermögens
SKAG Euroinvest Aktien (WKN: 977258)
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens
durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen
und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung
von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen
in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem
Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
i) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des
Sondervermögens durch Dritte;
k) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft,
die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang
mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen und
Aufwendungen werden dem Sondervermögen die
in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen,
die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im
Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und
die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen
von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, mit
der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist
oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen
gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Die geänderten Vertragsbedingungen sowie die
aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes und
die wesentlichen Anlegerinformationen sind auf
unserer Internetseite unter
www.siemens.de/publikumsfonds veröffentlicht.
Für Auskünfte steht unser Betreuungsteam unter
Telefon 089 636-35222 gerne zur Verfügung.
München, im Mai 2013
Die Geschäftsführung
Siemens Kapitalanlagegesellschaft mbH
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.07.2012 hat der Gesetzgeber § 144 Abs.
6 InvG (Allgemeine Übergangsvorschriften) geändert,
wonach nunmehr die Kostenklauseln bestehender
Sondervermögen von der BaFin zu genehmigen
sind.
Mit Wirkung zum 01.07.2013 werden die Kostenklauseln
für das Sondervermögen auf Basis aufsichtsrechtlicher
Anforderungen angepasst und
treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in
Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln
wurde der Vergütungssatz für die Gesellschaft
nicht verändert. Inhaltliche Änderungen ergeben
sich im Wesentlichen bei den sonstigen Aufwendungen
(§ 6 Absatz 4, Buchstabe g – k sowie den
Kosten für den Druck und Versand bezüglich der
Verkaufsprospekte und der wesentlichen Anlegerinformationen
(vgl. § 6 Absatz 4 Buchst. b)). Da
diese Ihnen nun mittels dauerhaftem Datenträger
zugehende Veröffentlichung gem. § 43 Abs. 5
Satz 2 InvG i.V.m § 42a InvG verspätet erfolgt,
werden die neu aufgeführten sonstigen Aufwendungen
gem. § 6 Abs. 4 Buchstabe g-k der Besonderen
Vertragsbedingungen sowie die Kosten für
den Druck und Versand bezüglich der Verkaufsprospekte
und der wesentlichen Anlegerinformationen
dem Sondervermögen erst ab dem
31.08.2013 zusätzlich belastet.
Geändert werden auch § 2 „Anlagegrenzen“, Absatz
1,2,4 und 5 der Besonderen Vertragsbedingungen
mit Wirkung zum 01.07.2013.
Sie haben das Recht, Ihre Anteile bis zum
31.08.2013 kostenlos zum jeweils tagesaktuellen
Rücknahmepreis an die Gesellschaft zurückzugeben.
Nachfolgend der Inhalt des ab 01.07.2013 gültigen
§6 über „Kosten“ in den Besonderen Vertragsbedingungen:
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des
Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
tägliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,50 % p.a.
des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich
ermittelten Inventarwertes i. S. v. § 18 Absatz 1 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“. Die Verwaltungsvergütung
kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden.
2. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für
das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich
streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine
Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen
– nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen
Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank
beträgt 1/12 von bis zu 0,2 % p.a. des am Ende
eines Monats errechneten Wertes des Sondervermögens.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen
die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf.
einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände
im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die
Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und
Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise
und ggf. des Auflösungsberichtes;
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
des Sondervermögens
SKAG Balanced (WKN: A0KEXM)
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens
durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen
und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung
von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen
in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem
Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
i) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des
Sondervermögens durch Dritte;
k) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft,
die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang
mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen und
Aufwendungen werden dem Sondervermögen die
in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des
Sondervermögens ferner eine erfolgsabhängige
Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag)
des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung
die Entwicklung des Vergleichsindex
am Ende einer Abrechnungsperiode übersteigt
(Outperformance über den Vergleichsindex),
höchstens jedoch bis zu 20 % des Durchschnittswerts
des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung
am Ende einer Abrechnungsperiode
die Performance des Vergleichsindex (negative
Benchmark-Abweichung), so erhält die Gesellschaft
keine erfolgsabhängige Vergütung. Entsprechend
der Berechnung bei positiver Benchmark-
Abweichung wird auf Basis des vereinbarten
Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert
errechnet und auf die nächste Abrechnungsperiode
vorgetragen. Für die nachfolgende
Abrechnungsperiode erhält die Gesellschaft nur
dann eine erfolgsabhängige Vergütung, wenn der
aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete
Betrag den negativen Vortrag aus der vorangegangenen
Abrechnungsperiode am Ende der
Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall
besteht der Vergütungsanspruch aus der Differenz
beider Beträge. Ein verbleibender negativer
Betrag pro Anteilwert wird wieder in die neue
Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am
Ende der nächsten Abrechnungsperiode erneut
eine negative Benchmark-Abweichung, so wird
der vorhandene negative Vortrag um den aus
dieser negativen Benchmark-Abweichung errechneten
Betrag erhöht. Bei der Berechnung des
Vergütungsanspruchs werden negative Vorträge
der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden
berücksichtigt. Ein positiver Betrag pro Anteilwert,
der nicht entnommen werden kann, wird
ebenfalls in die neue Abrechnungsperiode
vorgetragen.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.06. und
endet am 31.05. eines Kalenderjahres. Die erste
Abrechnungsperiode beginnt am 01.07.2013 und
endet am 31.05.2015.
Als Vergleichsbasis wird ein Index (Vergleichsindex)
in Euro herangezogen, der sich wie folgt
zusammensetzt: 15% MSCI EMU, 15% S&P500,
70% Barclays Capital Euro Corporate Bond Index.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den
Vergleich der Entwicklung des Vergleichsindex mit
der Anteilwertentwicklung,
die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der
Abrechnungsperiode ermittelt. Die dem Sondervermögen
belasteten Kosten dürfen vor dem
Vergleich nicht von der Entwicklung des Vergleichsindex
abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs
wird eine angefallene erfolgsabhängige
Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt.
Liegt die Anteilwertentwicklung während der
Abrechnungsperiode unter der des Vergleichsindex,
so wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode
bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige
Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode
bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige
Vergütung kann entnommen werden.
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die
Gesellschaft einen angemessenen anderen Index
festlegen, der an die Stelle des genannten Index
tritt.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann – selbst bei
positiver Benchmark-Abweichung – nur dann
entnommen werden, wenn der Anteilwert am
Ende des Abrechnungszeitraumes den Anteilwert
zu Beginn des Abrechnungszeitraumes übersteigt
(absolut positive Anteilwertentwicklung).
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen,
die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im
Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und
die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen
von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, mit
der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist
oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen
gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Nachfolgend der Inhalt des ab 01.07.2013 gültigen
§2 „Anlagegrenzen“, Absatz 1,2, 4 und 5 in den
Besonderen Vertragsbedingungen:
1. Der Fonds legt mindestens 51 % des Sondervermögens
in
festverzinslichen Wertpapieren (Staats- und Unternehmensanleihen)
an. Der Anteil der für Rechnung
des Sondervermögens gehaltenen Aktien beträgt
mindestens 20 % und darf 49 % des Wertes des
Sondervermögens nicht überschreiten. Die in Pension
genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen
des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
2. Bis zu 29 % des Wertes des Sondervermögens
dürfen in Geldmarktinstrumenten i. S. v. § 6 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden.
Eine Beschränkung hinsichtlich der gemäß § 6
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
erwerbbaren Geldmarktinstrumente wird nicht
vorgenommen. Die vorgenannten Geldmarktinstrumente
können auch auf Fremdwährung lauten.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente
sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und
2 InvG anzurechnen.
4. Bis zu 29 % des Wertes des Sondervermögens
dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7
Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gehalten werden.
5. Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens
dürfen in Investmentanteile i. S. v. § 8 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ gehalten werden,
wenn nach den Vertragsbedingungen oder der
Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft
oder der ausländischen
Investmentgesellschaft höchstens 49 % des Wertes
ihres Vermögens in Aktien angelegt werden. Die in
Pension genommenen Investmentanteile sind auf
die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG
anzurechnen.
Die geänderten Vertragsbedingungen sowie die
aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes und
die wesentlichen Anlegerinformationen sind auf
unserer Internetseite unter
www.siemens.de/publikumsfonds veröffentlicht.
Für Auskünfte steht unser Betreuungsteam unter
Telefon 089 636-35222 gerne zur Verfügung.
München, im Mai 2013
Die Geschäftsführung
Siemens Kapitalanlagegesellschaft mbH
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.07.2012 hat der Gesetzgeber § 144 Abs.
6 InvG (Allgemeine Übergangsvorschriften) geändert,
wonach nunmehr die Kostenklauseln bestehender
Sondervermögen von der BaFin zu genehmigen
sind.
Mit Wirkung zum 01.05.2013 wurden die Kostenklauseln
für das Sondervermögen auf Basis aufsichtsrechtlicher
Anforderungen angepasst und
treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in
Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln
wurde der Vergütungssatz für die Gesellschaft
nicht verändert. Inhaltliche Änderungen ergeben
sich im Wesentlichen bei den sonstigen Aufwendungen
(§ 6 Absatz 4, Buchstabe g – k sowie den
Kosten für den Druck und Versand bezüglich der
Verkaufsprospekte und der wesentlichen Anlegerinformationen
(vgl. § 6 Absatz 4 Buchst. b)). Da
diese Ihnen nun mittels dauerhaftem Datenträger
zugehende Veröffentlichung gem. § 43 Abs. 5
Satz 2 InvG i.V.m § 42a InvG verspätet erfolgt,
werden die neu aufgeführten sonstigen Aufwendungen
gem. § 6 Abs. 4 Buchstabe g-k der Besonderen
Vertragsbedingungen sowie die Kosten für
den Druck und Versand bezüglich der Verkaufsprospekte
und der wesentlichen Anlegerinformationen
dem Sondervermögen erst ab dem
31.08.2013 zusätzlich belastet.
Sie haben das Recht, Ihre Anteile bis zum
31.08.2013 kostenlos zum jeweils tagesaktuellen
Rücknahmepreis an die Gesellschaft zurückzugeben
Nachfolgend der Inhalt des ab 01.05.2013 gültigen
§6 über „Kosten“ in den Besonderen Vertragsbedingungen:
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des
Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
tägliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,50 % p.a.
des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich
ermittelten Inventarwertes i. S. v. § 18 Absatz 1 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“. Die Verwaltungsvergütung
kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden.
2. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für
das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich
streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine
Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen
– nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen
Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank
beträgt 1/12 von bis zu 0,2 % p.a. des am Ende
eines Monats errechneten Wertes des Sondervermögens.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen
die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf.
einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände
im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die
Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und
Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise
und ggf. des Auflösungsberichtes;
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
des Sondervermögens
SKAG Global Growth (WKN: 977265)
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens
durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen
und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung
von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen
in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem
Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
i) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des
Sondervermögens durch Dritte;
k) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft,
die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang
mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen und
Aufwendungen werden dem Sondervermögen die
in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen,
die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im
Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und
die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen
von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, mit
der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist
oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen
gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Die geänderten Vertragsbedingungen sowie die
aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes und
die wesentlichen Anlegerinformationen sind auf
unserer Internetseite unter
www.siemens.de/publikumsfonds veröffentlicht.
Für Auskünfte steht unser Betreuungsteam unter
Telefon 089 636-35222 gerne zur Verfügung.
München, im Mai 2013
Die Geschäftsführung
Siemens Kapitalanlagegesellschaft mbH
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.07.2012 hat der Gesetzgeber § 144 Abs.
6 InvG (Allgemeine Übergangsvorschriften) geändert,
wonach nunmehr die Kostenklauseln bestehender
Sondervermögen von der BaFin zu genehmigen
sind.
Mit Wirkung zum 01.05.2013 wurden die Kostenklauseln
für das Sondervermögen auf Basis aufsichtsrechtlicher
Anforderungen angepasst und
treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in
Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln
wurde der Vergütungssatz für die Gesellschaft
nicht verändert. Inhaltliche Änderungen ergeben
sich im Wesentlichen bei den sonstigen Aufwendungen
(§ 6 Absatz 4, Buchstabe g – k sowie den
Kosten für den Druck und Versand bezüglich der
Verkaufsprospekte und der wesentlichen Anlegerinformationen
(vgl. § 6 Absatz 4 Buchst. b)). Da
diese Ihnen nun mittels dauerhaftem Datenträger
zugehende Veröffentlichung gem. § 43 Abs. 5
Satz 2 InvG i.V.m § 42a InvG verspätet erfolgt,
werden die neu aufgeführten sonstigen Aufwendungen
gem. § 6 Abs. 4 Buchstabe g-k der Besonderen
Vertragsbedingungen sowie die Kosten für
den Druck und Versand bezüglich der Verkaufsprospekte
und der wesentlichen Anlegerinformationen
dem Sondervermögen erst ab dem
31.08.2013 zusätzlich belastet.
Sie haben das Recht, Ihre Anteile bis zum
31.08.2013 kostenlos zum jeweils tagesaktuellen
Rücknahmepreis an die Gesellschaft zurückzugeben
Nachfolgend der Inhalt des ab 01.05.2013 gültigen
§6 über „Kosten“ in den Besonderen Vertragsbedingungen:
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des
Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
tägliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,50 % p.a.
des Sondervermögens auf Basis des börsentäglich
ermittelten Inventarwertes i. S. v. § 18 Absatz 1 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“. Die Verwaltungsvergütung
kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden.
2. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für
das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich
streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine
Vergütung von bis zu 20 % der für das Sondervermögen
– nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen
Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
3. Die monatliche Vergütung für die Depotbank
beträgt 1/12 von bis zu 0,2 % p.a. des am Ende
eines Monats errechneten Wertes des Sondervermögens.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen
die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf.
einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände
im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die
Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und
Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise
und ggf. des Auflösungsberichtes;
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
des Sondervermögens
SKAG EuroCash (WKN: 977263)
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens
durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen
und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung
von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der
Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen
in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem
Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
i) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
j) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des
Sondervermögens durch Dritte;
k) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft,
die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang
mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen und
Aufwendungen werden dem Sondervermögen die
in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen,
die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im
Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von
der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und
die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen
von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, mit
der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist
oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen
gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Die geänderten Vertragsbedingungen sowie die
aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes und
die wesentlichen Anlegerinformationen sind auf
unserer Internetseite unter
ww.siemens.de/publikumsfonds veröffentlicht.
Für Auskünfte steht unser Betreuungsteam unter
Telefon 089 636-35222 gerne zur Verfügung.
München, im Mai 2013
Die Geschäftsführung