Änderung der Vertragsbedingungen bei FRANKFURT-TRUST Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag!Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
PTAM Strategie Portfolio Defensiv A0M1UH DE000A0M1UH1
Schmitz & Partner Global Defensiv A0M1UL DE000A0M1UL3
FT managed ETFplus – Portfolio Balance A0M1UN DE000A0M1UN9
AW Global Invest Basic Plus A0MURA DE000A0MURA5
AW Global Invest Dynamic Plus A0MURB DE000A0MURB3
R1 Value Portfolio A0MURC DE000A0MURC1
Schmitz & Partner Global Offensiv A0MURD DE000A0MURD9
S & H Globale Märkte A0MYEG DE000A0MYEG2

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften
Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen
Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein
Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
Managed ETFplus – Portfolio Balance
WKN: A0M1UN
ISIN: DE000A0M1UN9
26. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
• In der Präambel der Besonderen Vertragsbedingungen wurde das „aufgelegte“ Gemischte
Sondervermögen in das „verwaltete“ Gemischte Sondervermögen geändert.
• In § 1 (Vermögensgegenstände) Absatz 4 der Besonderen Vertragsbedingungen sowie in § 2
(Anlagegrenzen) Absatz 5, 6 und 7 der Besonderen Vertragsbedingungen wurden insgesamt
die Formulierungen zu den Investmentanteilen und deren Erwerbbarkeit angepasst.
• Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen Managed ETFplus – Portfolio Balance,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
§ 1 Vermögensgegenstände
(…)
4.
(…)
b) Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 InvG, Anteile an
ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen nach §§ 66 bis 82 InvG vergleichbar sind (im Folgenden als „Anteile an Immobilien-
Sondervermögen“ oder „Immobilien-Sondervermögen“ bezeichnet);
c) Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 83 bis 86 InvG, Anteile an
ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen nach §§ 83 bis 86 InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften,
deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 InvG vergleichbare Anlagepolitik vorsieht sowie Anteile an
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen (im Folgenden als „Anteile an Gemischten
Sondervermögen“ oder „Gemischte Sondervermögen“ bezeichnet);
d) Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 g bis 90 k InvG, Anteile an
ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen nach §§ 90 g bis 90 k InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften,
deren Satzung eine den §§ 90 g bis 90 k InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, soweit diese Publikumssondervermögen oder die
Investmentaktiengesellschaften ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen (im
Folgenden als „Anteile an Sonstigen Sondervermögen“ oder „Sonstige Sondervermögen“ bezeichnet)
sowie
e) Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 InvG, Anteile an
ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen nach § 112 InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren
Satzung eine dem § 112 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren
ausländischen Investmentvermögen, soweit diese Sondervermögen oder die
Investmentaktiengesellschaften ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen (im
Folgenden als „Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ oder „Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken“ bezeichnet);
(…)
§ 2 Anlagegrenzen
(…)
5. Mindestens 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens müssen in börsengehandelte
Indexsondervermögen (sog. ETF-Fonds) angelegt werden. Bis zu 49 Prozent des Sondervermögens
können in Investmentanteile im Sinne von § 50 InvG, in Anteile an Immobilien-Sondervermögen im
Sinne von § 1 Ziff. 4 b und in Anteile an Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 c
angelegt werden.
a) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 49 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).
b) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 49 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).
c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 49 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden die die Kriterien der Richtlinie
zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 InvG für Geldmarktfonds mit kurzer
Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
bleibt hiervon unberührt.
d) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 49 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 b erworben werden, die ihrerseits
nach den Vertragsbedingungen folgende Immobilien-Investitionen vorsehen können:
– Mietwohngrundstücke,
– Geschäftsgrundstücke,
– gemischt genutzte Grundstücke,
– Grundstücke im Zustand der Bebauung,
– unbebaute Grundstücke,
– Erbbaurechte,
– Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs- und
Teilerbbaurechts.
– Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
In Anteile an einem einzigen in- oder ausländischen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 1
Ziff. 4 b dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die
Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen
Anteile eines anderen in- oder ausländischen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 b
erwerben.
e) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 49 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 c erworben werden. Nach deren
Vertragsbedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden: Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach § 50 InvG, Derivate, Sonstige
Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG, Anteile an Sondervermögen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 InvG,
Aktien an Investmentaktiengesellschaften gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 InvG. In Anteile an einem einzigen
Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 c dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des
Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht
mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Gemischten Sondervermögens im
Sinne von § 1 Ziff. 4 c erwerben.
f) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 61 und 64
Absatz 3 InvG anzurechnen.
6. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in in – oder ausländische
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e investiert werden, dabei können
alle Arten von in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff.
4 e erworben werden.
a) Die in- oder ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e
können folgende Anlagestrategien verfolgen:
– Distressed Securities: Für diese Strategie werden Aktien, Anleihen oder andere
Emissionen von Unternehmen erworben, die sich in der Regel in operationalen oder
finanziellen Schwierigkeiten, im Insolvenzverfahren oder in einer längeren
Restrukturierungsphase befinden, um von etwaigen positiven Entwicklungen
überproportional profitieren zu können;
– Makroökonomisch: Bei der Makroökonomischen Strategie werden Entwicklungen in der
Wirtschaft und Politik analysiert, um daraus mögliche Auswirkungen auf die Finanzmärkte
zu erkennen und entsprechend der Analyse in die diesen Märkten zugrunde liegenden
Vermögensgegenstände zu investieren;
– Long/Short Strategie: Durch die Long/Short-Strategie werden Long-Positionen in
Vermögensgegenständen oder Derivaten mit Leerverkäufen von anderen
Vermögensgegenständen bzw. Derivaten kombiniert.
– Relative Value: Diese Strategie versucht, unterschiedliche Bewertungen zwischen
einzelnen Vermögensgegenständen zu nutzen, indem sie auf den relativen Wert eines
Vermögensgegenstandes zu einem anderen Vermögensgegenstand oder zu den gleichen
Vermögensgegenständen in einem anderen Markt abstellen.
b) Die in- oder ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e
können im jeweils zulässigen Umfang im Rahmen ihrer Anlagestrategie zur Steigerung des
Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen.
c) Die in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e
unterliegen keinen Beschränkungen hinsichtlich der Anlage ihrer Mittel in Bankguthaben und
Geldmarktinstrumenten.
d) Die Auswahl der Zielfonds erfolgt anhand der Vertragsbedingungen, Satzung und Prospekte.
e) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von
§ 1 Ziff. 4 e vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere ausländische
Sondervermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne
internationaler Vereinbarungen kooperieren.
f) Ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e dürfen nur
erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank oder einem Prime
Broker verwahrt oder die Funktion der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung
wahrgenommen werden.
(…)
7. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteile an Sonstigen
Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d gemäß der folgenden Grundsätze angelegt werden.
a) Bei der Auswahl erwerbbarer Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d
richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahresbzw.
Jahresberichten. Es kann in allen Arten an Anteilen von in- und ausländischen Sondervermögen
im Sinne von § 1 Ziff. 4 d investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder
strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich. Der Einsatz von Derivaten in erwerbbaren Sonstigen
Investmentvermögen kann unbeschränkt erfolgen.
b) Zusammen mit Anteilen an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e
dürfen in Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d nur maximal 10 Prozent des
Wertes des Sondervermögens angelegt werden.
c) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sonstige Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d
vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere ausländische Sondervermögen aus
Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler
Vereinbarungen kooperieren.
d) In den erwerbbaren Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d dürfen für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des
Wertes dieses Sonstigen Sondervermögens im Sinne von § 1 Ziff. 4 d sowie nur aufgenommen
werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den
Vertragsbedingungen dieses Sonstigen Sondervermögens vorgesehen ist.
e) Sondervermögen, die Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d entsprechen, dürfen
nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank oder einem Prime
Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren
Einrichtung wahrgenommen werden.
f) Erwerbbare Sonstige Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d dürfen keine
Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum
Sondervermögen gehören (Leerverkaufsverbot).
g) Die in Pension genommenen Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d sind
auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,65 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,75 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a – e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
Schmitz & Partner Global Defensiv
WKN: A0M1UL
ISIN: DE000A0M1UL3
26. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen Schmitz & Partner Global Defensiv,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Erfolgsabhängige Vergütung
aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine
erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um
den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der
Abrechnungsperiode übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens
bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.
Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli 2013 und endet am 31. Dezember 2014.
cc) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode
berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt1.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige
Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der
vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen
werden.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der
Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf
vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das
Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein,
zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,1 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
veröffentlicht (www.bvi.de).
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
PTAM Strategie Portfolio Defensiv
WKN: A0M1UH
ISIN: DE000A0M1UH1
26. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden die
Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Besonderen Vertragsbedingungen geändert. Das
Sondervermögen wird zum 1. Juli 2013 von einem Gemischten Sondervermögen in ein
Richtlinienkonformes Sondervermögen umgewandelt. Die Umwandlung in ein Richtlinienkonformes
Sondervermögen erfolgt u.a. durch die Änderung der Anlagegrundsätze in den Besonderen
Vertragsbedingungen. Gemäß § 1 Absatz 4 der Besonderen Vertragsbedingungen kommen nur noch
Investmentanteile gemäß § 50 InvG in Betracht. Insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des
Sondervermögens dürfen in alle nach Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
erwerbbaren Investmentanteile angelegt werden.
Die geänderten Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen dürfen für das
Richtlinienkonforme Sondervermögen nur zusammen verwendet werden.
Des Weiteren wurden in den Besonderen Vertragsbedingungen folgende Anpassungen
vorgenommen, die ebenfalls ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Sofern Sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind, wird die FRANKFURT-TRUST Investment-
Gesellschaft mbH Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen.
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Besonderen Vertragsbedingungen für das
vorgenannte dann Richtlinienkonforme Sondervermögen lauten wie folgt:
Allgemeine Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für die von der Gesellschaft verwalteten
richtlinienkonformen Sondervermögen, die nur in Verbindung
mit den für das jeweilige Sondervermögen
aufgestellten „Besonderen Vertragsbedingungen“
gelten.
§ 1 Grundlagen
1. Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft und unterliegt den Vorschriften des
Investmentgesetzes (InvG).
2. Die Kapitalanlagegesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem
InvG zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von
Sondervermögen an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Urkunden
(Anteilscheine) ausgestellt.
3. Das Rechtsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger richtet sich nach diesen
Vertragsbedingungen und dem InvG.
§ 2 Depotbank
1. Die Gesellschaft bestellt ein Kreditinstitut als Depotbank; die Depotbank handelt unabhängig von
der Gesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anleger.
2. Der Depotbank obliegen die nach dem InvG und diesen Vertragsbedingungen vorgeschriebenen
Aufgaben.
§ 3 Fondsverwaltung
1. Die Gesellschaft erwirbt und verwaltet die Vermögensgegenstände im eigenen Namen für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Sie handelt
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse
der Anleger und der Integrität des Marktes.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit dem von den Anlegern eingelegten Geld die
Vermögensgegenstände zu erwerben, diese wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig
anzulegen; sie ist ferner ermächtigt, alle sich aus der Verwaltung der Vermögensgegenstände
ergebenden sonstigen Rechtshandlungen vorzunehmen.
3. Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger weder Gelddarlehen gewähren
noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen; sie darf keine
Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47, 48 und 50 InvG verkaufen, die im Zeitpunkt des
Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören. § 51 InvG bleibt unberührt.
§ 4 Anlagegrundsätze
Die Gesellschaft soll für das Sondervermögen nur solche Vermögensgegenstände erwerben, die
Ertrag und/oder Wachstum erwarten lassen. Sie bestimmt in den Vertragsbestimmungen, welche
Vermögensgegenstände für das Sondervermögen erworben werden dürfen.
§ 5 Wertpapiere
Sofern die „Besonderen Vertragsbedingungen“ keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die
Gesellschaft vorbehaltlich des § 52 InvG Wertpapiere nur erwerben, wenn
a) sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder
dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
b) sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zugelassen ist1,
c) ihre Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel oder
ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder ihre Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat
1 Die Börsenliste wird auf der Homepage der Bundesanstalt veröffentlicht. www.bafin.de
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die
Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
d) ihre Zulassung an einer Börse zum Handel oder ihre Zulassung an einem organisierten Markt oder
die Einbeziehung in diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder außerhalb der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen
zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes
von der Bundesanstalt zugelassen ist und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere
innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt,
e) es Aktien sind, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
zustehen,
f) sie in Ausübung von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören, erworben wurden,
g) sie Anteile an geschlossenen Fonds sind, die die in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 InvG genannten
Kriterien erfüllen,
h) es Finanzinstrumente sind, die die in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 InvG genannten Kriterien erfüllen.
Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) darf nur erfolgen, wenn zusätzlich die
Voraussetzungen des § 47 Abs.1 Satz 2 InvG erfüllt sind.
§ 6 Geldmarktinstrumente
1. Sofern die „Besonderen Vertragsbedingungen“ keine weiteren Einschränkungen vorsehen, darf die
Gesellschaft vorbehaltlich des § 52 InvG für Rechnung des Sondervermögens Instrumente, die
üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum
Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397 Tagen
haben, deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit
regelmäßig, mindestens aber einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst wird oder deren
Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstrumente), erwerben.
Geldmarktinstrumente dürfen für das Sondervermögen nur erworben werden, wenn sie
a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder
dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
b) ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen
einbezogen sind, sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der
Bundesanstalt zugelassen ist2,
c) von den Europäischen Gemeinschaften, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem
Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen
Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern
dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder von einer internationalen
öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört,
begeben oder garantiert werden,
d) von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Buchstaben a)
und b) bezeichneten Märkten gehandelt werden,
e) von einem Kreditinstitut, das nach dem Europäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien
einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach
Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind,
unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert werden, oder
f) von anderen Emittenten begeben werden und den Anforderungen des § 48 Abs.1 Satz 1 Nr.6 InvG
entsprechen.
2. Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie die
jeweiligen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 und 3 InvG erfüllen.
2 siehe Fußnote 1
§ 7 Bankguthaben
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Bankguthaben halten, die eine Laufzeit
von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die
Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen
Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts
gleichwertig sind, gehalten werden. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes
bestimmt ist, können die Bankguthaben auch auf Fremdwährung lauten.
§ 8 Investmentanteile
1. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die
Gesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen richtlinienkonformen
Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften sowie EU-Investmentanteile im Sinne des InvG
erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften
sowie ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, können erworben
werden, sofern sie die Anforderungen des § 50 Abs.1 Satz 2 InvG erfüllen.
2. Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, EUInvestmentanteile
und ausländische Investmentanteile darf die Gesellschaft nur erwerben, wenn nach
den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der
Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10
Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen,
Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentvermögen i.S.v. § 50 InvG angelegt
werden dürfen.
§ 9 Derivate
1. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die
Gesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1
InvG und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 InvG einsetzen.
Sie darf – der Art und dem Umfang der eingesetzten Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer
Komponente entsprechend – zur Ermittlung der Auslastung der nach § 51 Abs. 2 InvG festgesetzte
Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente
entweder den einfachen oder den qualifizierten Ansatz im Sinne der gemäß § 51 Abs. 3 InvG
erlassenen Rechtsverordnung über Risikomanagement und Risikomessung in Sondervermögen
(DerivateV) nutzen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
2. Sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz nutzt, darf sie regelmäßig nur Grundformen von
Derivaten, Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus diesen Derivaten,
Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente oder Kombinationen aus gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1
InvG zulässigen Basiswerten im Sondervermögen einsetzen. Komplexe Derivate aus gemäß § 51
Abs. 1 Satz 1 InvG zulässigen Basiswerten dürfen nur zu einem vernachlässigbaren Anteil eingesetzt
werden. Der nach Maßgabe von § 16 DerivateV zu ermittelnde Anrechnungsbetrag des
Sondervermögens für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens
übersteigen.
Grundformen von Derivaten sind:
a) Terminkontrakte auf die Basiswerte nach § 51 Abs.1 InvG mit der Ausnahme von
Investmentanteilen nach § 50 InvG;
b) Optionen oder Optionsscheine auf die Basiswerte nach § 51 Abs.1 InvG mit der Ausnahme von
Investmentanteilen nach § 50 InvG und auf Terminkontrakte nach Buchstabe a), wenn sie die
folgenden Eigenschaften aufweisen:
aa) eine Ausübung ist entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich
und
bb) der Optionswert hängt zum Ausübungszeitpunkt linear von der positiven oder negativen Differenz
zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ab und wird null, wenn die Differenz das andere
Vorzeichen hat;
c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die in Buchstabe b) unter Buchstaben aa) und
bb) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
e) Credit Default Swaps sofern, sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des
Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen.
3. Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz nutzt, darf sie – vorbehaltlich eines geeigneten
Risikomanagementsystems – in jegliche Finanzinstrumente mit derivativer Komponente oder Derivate
investieren, die von einem gemäß § 51 Abs. 1 Satz1 InvG zulässigen Basiswert abgeleitet sind.
Hierbei darf der dem Sondervermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko
(„Risikobetrag“) zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko
des zugehörigen Vergleichsvermögens gemäß § 9 der DerivateV übersteigen. Alternativ darf der
Risikobetrag zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens übersteigen.
4. Unter keinen Umständen darf die Gesellschaft bei diesen Geschäften von den in den „Allgemeinen
und Besonderen Vertragsbedingungen“ oder in dem Verkaufsprospekt genannten Anlagegrundsätzen
und -grenzen abweichen.
5. Die Gesellschaft wird Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente zum Zwecke der
Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn
und soweit sie dies im Interesse der Anleger für geboten hält.
6. Bei der Ermittlung der Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit
derivativer Komponente darf die Gesellschaft jederzeit vom einfachen zum qualifizierten Ansatz
gemäß § 7 der DerivateV wechseln. Der Wechsel zum qualifizierten Ansatz bedarf nicht der
Genehmigung durch die Bundesanstalt, die Gesellschaft hat den Wechsel jedoch unverzüglich der
Bundesanstalt anzuzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- oder Jahresbericht bekannt zu
machen.
7. Beim Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente wird die
Gesellschaft die DerivateV beachten.
§ 10 Sonstige Anlageinstrumente
Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, kann die
Gesellschaft für Rechnung eines Sondervermögens bis zu 10 Prozent des Wertes des
Sondervermögens Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG erwerben.
§ 11 Ausstellergrenzen und Anlagegrenzen
1. Bei der Verwaltung hat die Gesellschaft die im InvG, der DerivateV und die in den
Vertragsbedingungen festgelegten Grenzen und Beschränkungen zu beachten.
2. Im Einzelfall dürfen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente einschließlich der in Pension
genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben Ausstellers (Schuldners) über den
Wertanteil von 5 Prozent hinaus bis zu 10 Prozent des Sondervermögens erworben werden; dabei
darf der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner)
40 Prozent des Sondervermögens nicht übersteigen.
3. Die Gesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und
Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von
einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union
angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des
Sondervermögens anlegen. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie
Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgegeben worden sind, darf die Gesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des
Sondervermögens anlegen, wenn die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die
mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen
Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der
Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die
bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung
der Zinsen bestimmt sind. Legt die Gesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, so darf der
Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht
übersteigen.
4. Die Grenze in Absatz 3 Satz 1 darf für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente desselben
Ausstellers nach Maßgabe von § 60 Absatz 2 Satz 1 InvG überschritten werden, sofern die
„Besonderen Vertragsbedingungen“ dies unter Angabe der Aussteller vorsehen. In diesen Fällen
müssen die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 Prozent des
Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen.
5. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben im
Sinne des § 49 InvG bei je einem Kreditinstitut anlegen.
6. Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus:
a. von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,
b. Einlagen bei dieser Einrichtung,
c. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen
Geschäfte,
20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz
3 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft sicherzustellen
hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und
Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Die
jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.
7. Die in Absatz 3 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und
Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2 genannten Grenzen von 40
Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 2 und 3 und Absätzen 5 bis 6 genannten Grenzen
dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 6 nicht kumuliert werden.
8. Die Gesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8
Abs. 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Anteilen an
Investmentvermögen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 2 darf die Gesellschaft insgesamt nur bis
zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des
Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen inländischen
oder ausländischen Investmentvermögens erwerben.
§ 12 Verschmelzung
1. Die Gesellschaft darf nach Maßgabe des Paragraphen 2 Absatz 25 InvG
a) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses Sondervermögens auf ein anderes
oder ein neues, dadurch gegründetes inländisches Investmentvermögen übertragen;
b) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen inländischen
Investmentvermögens in dieses Sondervermögen aufnehmen;
c) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten eines anderen EU-Investmentvermögens
in dieses Sondervermögen aufnehmen;
d) sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten dieses Sondervermögens auf ein anderes
oder ein neues, dadurch gegründetes EU-Investmentvermögen übertragen.
2. Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Die
Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus den Paragraphen 40 bis 40h InvG.
3. Verschmelzungen eines EU-Investmentvermögens auf das Sondervermögen können darüber
hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG
erfolgen.
§ 13 Darlehen
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens einem Wertpapier-Darlehensnehmer
gegen ein marktgerechtes Entgelt nach Übertragung ausreichender Sicherheiten ein Wertpapier-
Darlehen auf unbestimmte oder bestimmte Zeit insoweit gewähren, als der Kurswert der zu
übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens
demselben Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragene Wertpapiere
10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Der Kurswert der für eine bestimmte
Zeit zu übertragende Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des
Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragene Wertpapiere
15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
2. Wird die Sicherheit für die übertragenen Wertpapiere vom Wertpapier-Darlehensnehmer in
Guthaben erbracht, darf die Gesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch machen, diese Guthaben in
Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 InvG in der Währung des Guthabens anzulegen; die Anlage
in Geldmarktinstrumenten in der Währung des Guthabens kann auch im Wege des Pensionsgeschäfts
gemäß § 57 InvG erfolgen. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Sondervermögen
zu.
3. Die Gesellschaft kann sich auch eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen
in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ genannten Unternehmen, dessen
Unternehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere
ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung der Wertpapier-Darlehen bedienen,
welches von den Anforderungen der §§ 54 und 55 InvG abweicht, wenn durch die Bedingungen
dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleistet ist.
4. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die
Gesellschaft Wertpapier-Darlehen auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile
gewähren sofern diese Vermögensgegenstände für das Sondervermögen erwerbbar sind. Die
Regelungen des § 13 gelten hierfür sinngemäß.
§ 14 Pensionsgeschäfte
1. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapier-Pensionsgeschäfte im Sinne
von § 340b Abs. 2 Handelsgesetzbuch gegen Entgelt mit Kreditinstituten oder
Finanzdienstleistungsinstituten abschließen.
2. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den
Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen.
3. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten haben.
4. Sofern in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts Anderweitiges bestimmt ist, darf die
Gesellschaft Pensionsgeschäfte auch in Bezug auf Geldmarktinstrumente und Investmentanteile
gewähren, sofern diese Vermögensgegenstände für das Sondervermögen erwerbbar sind. Die
Regelungen des § 14 gelten hierfür sinngemäß.
§ 15 Kreditaufnahme
Die Gesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite bis zur Höhe
von 10 Prozent des Sondervermögens aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme
marktüblich sind und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt.
§ 16 Anteilscheine
1. Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von
Anteilen ausgestellt.
2. Die Anteile können verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der
Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des
Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser
Merkmale (Anteilklassen) haben. Die Einzelheiten sind in den „Besonderen Vertragsbedingungen“
festgelegt.
3. Die Anteilscheine tragen mindestens die handschriftlichen oder vervielfältigten Unterschriften der
Gesellschaft und der Depotbank. Darüber hinaus weisen sie die eigenhändige Unterschrift einer
Kontrollperson der Depotbank auf.
4. Die Anteile sind übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilscheines gehen die in ihm verbrieften
Rechte über. Der Gesellschaft gegenüber gilt in jedem Falle der Inhaber des Anteilscheines als der
Berechtigte.
5. Sofern die Rechte der Anleger bei der Errichtung des Sondervermögens oder die Rechte der
Anleger einer Anteilklasse bei Einführung der Anteilklasse nicht in einer Globalurkunde, sondern in
einzelnen Anteilscheinen oder in Mehrfachurkunden verbrieft werden sollen, erfolgt die Festlegung in
den „Besonderen Vertragsbedingungen“.
§ 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen, Rücknahmeaussetzung
1. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht
beschränkt. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder
vollständig einzustellen.
2. Die Anteile können bei der Gesellschaft, der Depotbank oder durch Vermittlung Dritter erworben
werden.
3. Die Anleger können von der Gesellschaft die Rücknahme der Anteile verlangen. Die Gesellschaft ist
verpflichtet, die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis für Rechnung des Sondervermögens
zurückzunehmen. Rücknahmestelle ist die Depotbank.
4. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, die Rücknahme der Anteile gem. § 37 InvG
auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter
Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
5. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die
Aussetzung gemäß Absatz 4 und die Wiederaufnahme der Rücknahme zu unterrichten. Die Anleger
sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu
unterrichten.
§ 18 Ausgabe- und Rücknahmepreise
1. Zur Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises der Anteile wird der Wert der zu dem
Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände (Inventarwert) zu den in Abs. 4 genannten
Zeitpunkten ermittelt und durch die Zahl der umlaufenden Anteile geteilt (Anteilwert). Werden gemäß §
16 Absatz 2 unterschiedliche Anteilklassen für das Sondervermögen eingeführt, ist der Anteilwert
sowie der Ausgabe- und Rücknahmepreis für jede Anteilklasse gesondert zu ermitteln.
Die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt gemäß § 36 InvG und der Investment-
Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung (InvRBV).
2. Der Ausgabepreis entspricht dem Anteilwert zuzüglich eines in den „Besonderen
Vertragsbedingungen“ gegebenenfalls festgesetzten Ausgabeaufschlags. Der Rücknahmepreis
entspricht dem Anteilwert abzüglich eines gegebenenfalls in den „Besonderen Vertragsbedingungen“
festgesetzten Rücknahmeabschlags. Sofern vom Anleger außer dem Ausgabeaufschlag oder
Rücknahmeabschlag sonstige Kosten zu entrichten sind, sind deren Höhe und Berechnung in den
„Besonderen Vertragsbedingungen“ anzugeben.
3. Der Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge ist spätestens der auf den
Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag, soweit in den
„Besonderen Vertragsbedingungen“ nichts anderes bestimmt ist.
4. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden börsentäglich ermittelt. Soweit in den „Besonderen
Vertragsbedingungen“ nichts weiteres bestimmt ist, können die Gesellschaft und die Depotbank an
gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres von
einer Ermittlung des Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
§ 19 Kosten
In den „Besonderen Vertragsbedingungen“ werden die Aufwendungen und die der Gesellschaft, der
Depotbank und Dritten zustehenden Vergütungen, die dem Sondervermögen belastet werden können,
genannt. Für Vergütungen im Sinne von Satz 1 ist in den „Besonderen Vertragsbedingungen“ darüber
hinaus anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und aufgrund welcher Berechnung sie zu
leisten sind.
§ 20 Rechnungslegung
1. Spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres des Sondervermögens macht die
Gesellschaft einen Jahresbericht einschließlich Ertrags- und Aufwandsrechnung gemäß § 44
Abs. 1 InvG bekannt.
2. Spätestens zwei Monate nach der Mitte des Geschäftsjahres macht die Gesellschaft einen
Halbjahresbericht gemäß § 44 Abs. 2 InvG bekannt.
3. Wird das Recht zur Verwaltung des Sondervermögens während des Geschäftsjahres auf eine
andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen oder das Sondervermögen während des
Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen verschmolzen, so
hat die Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den
Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß § 44 Abs. 1 InvG entspricht.
4. Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag, an dem die
Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen
Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.
5. Die Berichte sind bei der Gesellschaft und der Depotbank und weiteren Stellen, die im
Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen anzugeben sind, erhältlich; sie
werden ferner im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§ 21 Kündigung und Abwicklung des Sondervermögens
1. Die Gesellschaft kann die Verwaltung des Sondervermögens mit einer Frist von mindestens
sechs Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im
Jahresbericht oder Halbjahresbericht kündigen. Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt
gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.
2. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen
zu verwalten. In diesem Falle geht das Sondervermögen bzw. das Verfügungsrecht über das
Sondervermögen auf die Depotbank über, die es abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen hat. Für
die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die der Gesellschaft zustehende Vergütung
beanspruchen. Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und
Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des
Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen.
3. Die Gesellschaft hat auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 InvG
erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht nach §
44 Abs. 1 InvG entspricht.
§ 22 Änderungen der Vertragsbedingungen
1. Die Gesellschaft kann die Vertragsbedingungen ändern.
2. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die
Bundesanstalt. Soweit die Änderungen nach Satz 1 Anlagegrundsätze des Sondervermögens
betreffen, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft.
3. Sämtliche vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Bundesanzeiger und darüber
hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im
Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt gemacht. In einer
Veröffentlichung nach Satz 1 ist auf die vorgesehenen Änderungen und ihr Inkrafttreten hinzuweisen.
Im Falle von Kostenänderungen im Sinne des § 41 Abs.1 Satz 1 InvG, Änderungen der
Anlagegrundsätze des Sondervermögens im Sinne des § 43 Abs.3 InvG oder Änderungen im Bezug
auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die
wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe
sowie eine Information über ihre Rechte nach § 43 Absatz 3 InvG in einer verständlichen Art und
Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers gem. § 43 Absatz 5 InvG zu übermitteln.
4. Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekanntmachung im elektronischen
Bundesanzeiger in Kraft, im Falle von Änderungen der Kosten und der Anlagegrundsätze jedoch nicht
vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung.
§ 23 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.
2. Hat der Anleger im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Sitz der Gesellschaft
Gerichtsstand.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete
richtlinienkonforme Sondervermögen PTAM Strategie Portfolio Defensiv,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1
Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
§ 2
Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in
Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen. Die in
Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG
anzurechnen.
2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens in
Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1
und 2 InvG anzurechnen.
3. Die Gesellschaft darf dabei in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im Anhang genannten
Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.
4. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des
§ 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden.
5. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen. Die
Gesellschaft wird Derivate zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung und
der Erzielung von Zusatzerträgen einsetzen, wenn und soweit sie dies im Interesse der Anleger für
geboten hält.
6. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens in
Investmentanteilen im Sinne von § 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
a) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen
vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).
b) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren Vertragsbedingungen
vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).
c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der Richtlinie zur
Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 InvG für Geldmarktfonds mit kurzer
Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Abs. 2 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ bleibt hiervon unberührt.
d) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der § 61 und § 64
Abs. 3 InvG anzurechnen.
§ 3
Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu
veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
§ 4
Anteilklassen
Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene Anteilsklassen gemäß § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen
Geschäftsbedingungen“ werden nicht gebildet.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 5
Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer
Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6
Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5,0 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei,
einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
2. Abweichend von § 18 Abs. 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist der Abrechnungsstichtag
für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der übernächste auf den Eingang des
Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende Wertermittlungstag.
§ 7
Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,6 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,7 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb
von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von
der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8
Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und sonstigen Erträge –
unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im
Sondervermögen wieder an.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
A n h a n g
Gemäß § 62 InvG darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als
35 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, sofern dies in den
Vertragsbedingungen unter Angabe der betreffenden Aussteller vorgesehen ist.
– Die Bundesrepublik Deutschland
– Die Bundesländer:
– Baden-Württemberg
– Bayern
– Berlin
– Brandenburg
– Bremen
– Hamburg
– Hessen
– Mecklenburg-Vorpommern
– Niedersachsen
– Nordrhein-Westfalen
– Rheinland-Pfalz
– Saarland
– Sachsen
– Sachsen-Anhalt
– Schleswig-Holstein
– Thüringen
– Europäische Gemeinschaften:
– Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
– EURATOM
– Europäische Wirtschaftsgemeinschaften
– Europäische Gemeinschaft
– Europäische Union
– Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
– Belgien
– Bulgarien
– Dänemark
– Estland
– Finnland
– Frankreich
– Griechenland
– Großbritannien
– Irland
– Italien
– Lettland
– Litauen
– Malta
– Polen
– Luxemburg
– Niederlande
– Österreich
– Portugal
– Schweden
– Slowakei
– Slowenien
– Spanien
– Tschechische Republik
– Ungarn
– Republik Zypern
– Rumänien
– Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum:
– Island
– Liechtenstein
– Norwegen
– Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:
– Australien
– Japan
– Kanada
– Korea
– Mexiko
– Neuseeland
– Schweiz
– Türkei
– Vereinigte Staaten von Amerika
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
S & H Globale Märkte
WKN: A0MYEG
ISIN: DE000A0MYEG2
26. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen S & H Globale Märkte,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Erfolgsabhängige Vergütung
aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine
erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um
den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der
Abrechnungsperiode um 2,0 Prozent übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch
insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der
Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.
Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli 2013 und endet am 31. Dezember 2014.
cc) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode
berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt1.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige
Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der
vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen
werden.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der
Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf
vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das
Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein,
zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
veröffentlicht (www.bvi.de).
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,1 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
Schmitz & Partner Global Offensiv
WKN: A0MURD
ISIN: DE000A0MURD9
26. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen Schmitz & Partner Global Offensiv,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Erfolgsabhängige Vergütung
aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine
erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um
den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der
Abrechnungsperiode um 2,0 Prozent übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch
insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der
Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.
Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli 2013 und endet am 31. Dezember 2014.
cc) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode
berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt1.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige
Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der
vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen
werden.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der
Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf
vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das
Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein,
zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
veröffentlicht (www.bvi.de).
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,1 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
R1 Value Portfolio
WKN: A0MURC
ISIN: DE000A0MURC1
26. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen R1 Value Portfolio,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Erfolgsabhängige Vergütung
aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine
erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 12 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um
den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der
Abrechnungsperiode um 2,0 Prozent übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch
insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der
Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines Kalenderjahres.
Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli 2013 und endet am 30. September 2014.
cc) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode
berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt1.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige
Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der
vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen
werden.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der
Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf
vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das
Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein,
zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
veröffentlicht (www.bvi.de).
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,1 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
AW Global Invest Dynamic Plus
WKN: A0MURB
ISIN: DE000A0MURB3
26. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen AW Global Invest Dynamic Plus,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Erfolgsabhängige Vergütung
aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine
erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 15 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um
den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der
Abrechnungsperiode um 2,0 Prozent übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch
insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der
Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.
Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli 2013 und endet am 31. Dezember 2014.
cc) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode
berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt1.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige
Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der
vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen
werden.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der
Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf
vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das
Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein,
zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
veröffentlicht (www.bvi.de).
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,1 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
AW Global Invest Basic Plus
WKN: A0MURA
ISIN: DE000A0MURA5
26. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen AW Global Invest Basic Plus, die nur in
Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Erfolgsabhängige Vergütung
aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine
erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 12 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um
den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der
Abrechnungsperiode um 2,0 Prozent übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch
insgesamt höchstens bis zu 5 Prozent des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der
Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.
Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli 2013 und endet am 31. Dezember 2014.
cc) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode
berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt1.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige
Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der
vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen
werden.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der
Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf
vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das
Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit
der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein,
zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
c) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
d) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Internetseite des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
veröffentlicht (www.bvi.de).
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,1 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,2 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung