Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
FT managed ETFplus – Portfolio Opportunity | A0NEBL | DE000A0NEBL8 |
Die detaillierten Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften
Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein
Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
Managed ETFplus – Portfolio Opportunity
WKN: A0NEBL
ISIN: DE000A0NEBL8
26. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
• In der Präambel der Besonderen Vertragsbedingungen wurde das „aufgelegte“ Gemischte
Sondervermögen in das „verwaltete“ Gemischte Sondervermögen geändert.
• In § 1 (Vermögensgegenstände) Absatz 4 der Besonderen Vertragsbedingungen sowie in § 2
(Anlagegrenzen) Absatz 5, 6 und 7 der Besonderen Vertragsbedingungen wurden insgesamt
die Formulierungen zu den Investmentanteilen und deren Erwerbbarkeit angepasst.
• Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen Managed ETFplus – Portfolio Opportunity,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
§ 1 Vermögensgegenstände
(…)
4.
(…)
b) Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 InvG, Anteile an
ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen nach §§ 66 bis 82 InvG vergleichbar sind (im Folgenden als „Anteile an Immobilien-
Sondervermögen“ oder „Immobilien-Sondervermögen“ bezeichnet);
c) Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 83 bis 86 InvG, Anteile an
ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen nach §§ 83 bis 86 InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften,
deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 InvG vergleichbare Anlagepolitik vorsieht sowie Anteile an
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen (im Folgenden als „Anteile an Gemischten
Sondervermögen“ oder „Gemischte Sondervermögen“ bezeichnet);
d) Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 g bis 90 k InvG, Anteile an
ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen nach §§ 90 g bis 90 k InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften,
deren Satzung eine den §§ 90 g bis 90 k InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, soweit diese Publikumssondervermögen oder die
Investmentaktiengesellschaften ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen (im
Folgenden als „Anteile an Sonstigen Sondervermögen“ oder „Sonstige Sondervermögen“ bezeichnet)
sowie
e) Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 InvG, Anteile an
ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
denen nach § 112 InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren
Satzung eine dem § 112 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an vergleichbaren
ausländischen Investmentvermögen, soweit diese Sondervermögen oder die
Investmentaktiengesellschaften ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anlegen (im
Folgenden als „Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ oder „Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken“ bezeichnet);
(…)
§ 2 Anlagegrenzen
(…)
5. Mindestens 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens müssen in börsengehandelte
Indexsondervermögen (sog. ETF-Fonds) angelegt werden. Bis zu 49 Prozent des Sondervermögens
können in Investmentanteile im Sinne von § 50 InvG, in Anteile an Immobilien-Sondervermögen im
Sinne von § 1 Ziff. 4 b und in Anteile an Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 c
angelegt werden.
a) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 49 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).
b) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 49 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds).
c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 49 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden die die Kriterien der Richtlinie
zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 InvG für Geldmarktfonds mit kurzer
Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
bleibt hiervon unberührt.
d) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 49 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 b erworben werden, die ihrerseits
nach den Vertragsbedingungen folgende Immobilien-Investitionen vorsehen können:
– Mietwohngrundstücke,
– Geschäftsgrundstücke,
– gemischt genutzte Grundstücke,
– Grundstücke im Zustand der Bebauung,
– unbebaute Grundstücke,
– Erbbaurechte,
– Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungs- und
Teilerbbaurechts.
– Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
In Anteile an einem einzigen in- oder ausländischen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 1
Ziff. 4 b dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die
Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen
Anteile eines anderen in- oder ausländischen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 b
erwerben.
e) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 49 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 c erworben werden. Nach deren
Vertragsbedingungen können folgende Investitionen vorgesehen werden: Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile nach § 50 InvG, Derivate, Sonstige
Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG, Anteile an Sondervermögen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 InvG,
Aktien an Investmentaktiengesellschaften gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 3 InvG. In Anteile an einem einzigen
Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 c dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des
Sondervermögens angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht
mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines anderen Gemischten Sondervermögens im
Sinne von § 1 Ziff. 4 c erwerben.
f) Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen des §§ 61 und 64
Absatz 3 InvG anzurechnen.
6. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in in – oder ausländische
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e investiert werden, dabei können
alle Arten von in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff.
4 e erworben werden.
a) Die in- oder ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e
können folgende Anlagestrategien verfolgen:
– Distressed Securities: Für diese Strategie werden Aktien, Anleihen oder andere
Emissionen von Unternehmen erworben, die sich in der Regel in operationalen oder
finanziellen Schwierigkeiten, im Insolvenzverfahren oder in einer längeren
Restrukturierungsphase befinden, um von etwaigen positiven Entwicklungen
überproportional profitieren zu können;
– Makroökonomisch: Bei der Makroökonomischen Strategie werden Entwicklungen in der
Wirtschaft und Politik analysiert, um daraus mögliche Auswirkungen auf die Finanzmärkte
zu erkennen und entsprechend der Analyse in die diesen Märkten zugrunde liegenden
Vermögensgegenstände zu investieren;
– Long/Short Strategie: Durch die Long/Short-Strategie werden Long-Positionen in
Vermögensgegenständen oder Derivaten mit Leerverkäufen von anderen
Vermögensgegenständen bzw. Derivaten kombiniert.
– Relative Value: Diese Strategie versucht, unterschiedliche Bewertungen zwischen
einzelnen Vermögensgegenständen zu nutzen, indem sie auf den relativen Wert eines
Vermögensgegenstandes zu einem anderen Vermögensgegenstand oder zu den gleichen
Vermögensgegenständen in einem anderen Markt abstellen.
b) Die in- oder ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e
können im jeweils zulässigen Umfang im Rahmen ihrer Anlagestrategie zur Steigerung des
Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen.
c) Die in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e
unterliegen keinen Beschränkungen hinsichtlich der Anlage ihrer Mittel in Bankguthaben und
Geldmarktinstrumenten.
(…)
e) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von
§ 1 Ziff. 4 e vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere ausländische
Sondervermögen aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne
internationaler Vereinbarungen kooperieren.
f) Ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e dürfen nur
erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank oder einem Prime
Broker verwahrt oder die Funktion der Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung
wahrgenommen werden.
(…)
7. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteile an Sonstigen
Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d gemäß der folgenden Grundsätze angelegt werden.
a) Bei der Auswahl erwerbbarer Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d
richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen und/oder deren aktuellen Halbjahresbzw.
Jahresberichten. Es kann in allen Arten an Anteilen von in- und ausländischen Sondervermögen
im Sinne von § 1 Ziff. 4 d investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder
strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich. Der Einsatz von Derivaten in erwerbbaren Sonstigen
Investmentvermögen kann unbeschränkt erfolgen.
b) Zusammen mit Anteilen an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4 e
dürfen in Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d nur maximal 10 Prozent des
Wertes des Sondervermögens angelegt werden.
c) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sonstige Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d
vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in andere ausländische Sondervermögen aus
Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne internationaler
Vereinbarungen kooperieren.
d) In den erwerbbaren Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d dürfen für
gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des
Wertes dieses Sonstigen Sondervermögens im Sinne von § 1 Ziff. 4 d sowie nur aufgenommen
werden, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den
Vertragsbedingungen dieses Sonstigen Sondervermögens vorgesehen ist.
e) Sondervermögen, die Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d entsprechen, dürfen
nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank oder einem Prime
Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank von einer anderen vergleichbaren
Einrichtung wahrgenommen werden.
f) Erwerbbare Sonstige Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d dürfen keine
Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum
Sondervermögen gehören (Leerverkaufsverbot).
g) Die in Pension genommenen Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4 d sind
auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,65 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,75 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a – e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung