Änderung der Vertragsbedingungen bei BNY Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag!Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
DBC Opportunity A0NJGR DE000A0NJGR3
NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES A0YAEK DE000A0YAEK9
nordIX Renten plus A0YAEJ DE000A0YAEJ1

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften
Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen
Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein
Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
An die Anleger des Sondervermögens DBC Opportunity, ISIN DE000A0NJGR3
Bekanntmachung der Änderung Besonderen Vertragsbedingungen
Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde der
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens DBC
Opportunity entsprechend den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
angepasst und erstmalig von dieser genehmigt. Die inhaltlichen
Änderungen betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Kosten der Verwaltungsgesellschaft,
Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind, die erfolgsabhängige
Vergütung sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Infolge der
Änderungen werden die Besonderen Vertragsbedingungen entsprechend der unten
aufgeführten Version der Besonderen Vertragsbedingungen mit Wirkung zum 1. Juli 2013
ergänzt bzw. geändert.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete
Sonstige Sondervermögen
DBC Opportunity,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen
von
der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gelten.
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ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4a. Investmentanteile gemäß § 50 InvG;
4b. Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82 InvG,
Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik
Anforderungen unterliegen, die denen nach §§ 66 bis 82 InvG vergleichbar sind
(im Folgenden als „Anteile an Immobilien-Sondervermögen“ oder „Immobilien-
Sondervermögen“ bezeichnet);
4c. Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 83 bis 86 InvG,
Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik
Anforderungen unterliegen, die denen nach §§ 83 bis 86 InvG vergleichbar sind
und Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine den §§ 83
bis 86 InvG vergleichbare Anlagepolitik vorsieht (im Folgenden als „Anteile an
Gemischten Sondervermögen“ oder „Gemischte Sondervermögen“ bezeichnet);
4d. Anteile an Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 90g bis 90k InvG,
Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik
Anforderungen unterliegen, die denen nach §§ 90g bis 90k InvG vergleichbar
sind und Aktien von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine den §§
90g bis 90k InvG vergleichbare Anlageform vorsieht sowie Anteile an
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vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen soweit diese
Publikumssondervermögen oder Investmentaktiengesellschaft ihre Mittel nicht
selbst in andere Investmentvermögen anlegen (im Folgenden als „Anteile an
Sonstigen Sondervermögen“ oder „Sonstige Sondervermögen“ bezeichnet)
sowie
4e. Anteile an Sondervermögen nach Maßgabe des § 112 InvG, Anteile an
ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik
Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 InvG vergleichbar sind und
Aktien von Investmentaktiengesellschaften deren Satzung eine dem § 112
Absatz 1 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an
vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, soweit diese
Sondervermögen oder die Investmentgesellschaft ihre Mittel nicht selbst in
andere Investmentvermögen anlegen (im Folgenden als „Anteile an
Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken“ oder „Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken“ bezeichnet),
5. Derivate gemäß § 2 Absatz 4 Nr. 3 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG,
7. Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und
Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung
ermittelt werden kann.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Wertpapieren nach Maßgabe des § 5 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ anlegen.
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2. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
3. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben
nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten
werden.
4. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Investmentanteile
gemäß § 1 Ziff. 4a, in Anteile an Immobilien-Sondervermögen gemäß § 1 Ziff. 4b
und in Anteile an gemischten Sondervermögen im Sinne des § 1 Ziffer 4c angelegt
werden.
a) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).
b) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind
(Rentenfonds).
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c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in Bankguthaben oder
Geldmarktinstrumenten investieren.
d) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Immobilien-Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff.
4b erworben werden, die ihrerseits nach den Vertragsbedingungen folgende
Immobilien-Investitionen vorsehen können:
– Mietwohngrundstücke,
– Geschäftsgrundstücke,
– gemischt genutzte Grundstücke,
– Grundstücke im Zustand der Bebauung,
– unbebaute Grundstücke,
– Erbbaurechte,
– Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungsund
Teilerbbaurechts,
– Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften.
e) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 100 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Gemischten Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff.
4c erworben werden, die ihrerseits nach den Vertragsbedingungen folgende
Investitionen vorsehen können: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente,
Bankguthaben, Investmentanteile nach § 50 InvG, Derivate, Sonstige
Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG, Anteile an Sondervermögen gemäß §
84 Abs. 1 Nr. 2 InvG, Aktien an Investmentaktiengesellschaften gemäß § 84
Abs. 1 Nr. 3 InvG.
5. Bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in in – oder
ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von
§ 1 Ziffer 4e investiert werden, dabei können alle Arten von in- oder
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ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von
§ 1 Ziffer 4e erworben werden.
a) Die in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne
von § 1 Ziffer 4e können folgende Anlagestrategien verfolgen:
– Distressed Securities: Für diese Strategie werden Aktien, Anleihen oder
andere Emissionen von Unternehmen erworben, die sich in der Regel in
operationalen oder finanziellen Schwierigkeiten, im Insolvenzverfahren oder
in einer längeren Restrukturierungsphase befinden, um von etwaigen
positiven Entwicklungen überproportional profitieren zu können;
– Makroökonomisch: Bei der Makroökonomischen Strategie werden
Entwicklungen in der Wirtschaft und Politik analysiert, um daraus mögliche
Auswirkungen auf die Finanzmärkte zu erkennen und entsprechend der
Analyse in die diesen Märkten zugrunde liegenden Vermögensgegenstände
zu investieren;
– Long/Short Strategie: Durch die Long/Short-Strategie werden Long-
Positionen in Vermögensgegenständen oder Derivaten mit Leerverkäufen
von anderen Vermögensgegenständen bzw. Derivaten kombiniert;
– Relative Value: Diese Strategie versucht, unterschiedliche Bewertungen
zwischen einzelnen Vermögensgegenständen zu nutzen, indem sie auf den
relativen Wert eines Vermögensgegenstandes zu einem anderen
Vermögensgegenstand oder zu den gleichen Vermögensgegenständen in
einem anderen Markt abstellen;
b) Die in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne
von § 1 Ziffer 4e können im jeweils zulässigen Umfang im Rahmen ihrer
Anlagestrategie zur Steigerung des Investitionsgrades Kredite aufnehmen oder
Derivate einsetzen und Leerverkäufe durchführen.
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c) Die in- oder ausländischen Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne
von § 1 Ziffer 4e unterliegen keinen Beschränkungen hinsichtlich der Anlage
ihrer Mittel in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten.
d) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sondervermögen mit zusätzlichen
Risiken im Sinne von § 1 Ziff. 4e vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager
und nicht in andere ausländische Sondervermögen mit Zusätzlichen Risiken im
Sinne von § 1 Ziff. 4e aus Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der
Geldwäsche nicht im Sinne internationaler Vereinbarungen kooperieren.
e) Die Auswahl der Zielfonds erfolgt anhand der Vertragsbedingungen, Satzung
und Prospekte.
f) Ausländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne von § 1 Ziff.
4e dürfen nur erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer
Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der
Depotbank von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen
werden.
6. Bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteile an
Sonstigen Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziffer 4d gemäß der folgenden
Grundsätze angelegt werden:
a) Bei der Auswahl erwerbbarer Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne
von § 1 Ziff. 4d richtet sich die Gesellschaft nach deren Anlagebestimmungen
und/oder deren aktuellen Halbjahres- bzw. Jahresberichten. Es kann in allen
Arten an Anteilen von in- und ausländischen Sondervermögen im Sinne von § 1
Ziff. 4d investiert werden, eine gesonderte geographische, thematische oder
strategische Ausrichtung ist nicht erforderlich. Der Einsatz von Derivaten in
erwerbbaren Sonstigen Investmentvermögen kann im zulässigen Rahmen
erfolgen.
b) Zusammen mit Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Sinne
des § 1 Ziffer 4e dürfen in Anteile an Sonstigen Sondervermögen im Sinne des
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§ 1 Ziffer 4d nur maximal 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens
angelegt werden.
c) In den erwerbbaren Sonstigen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Ziff. 4d
dürfen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis
zur Höhe von 20 Prozent des Wertes dieses Sonstigen Investmentvermögens
im Sinne von § 1 Ziff. 4d sowie nur aufgenommen werden, wenn die
Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den
Vertragsbedingungen dieses Sonstigen Investmentvermögens vorgesehen ist.
d) Die Gesellschaft darf nicht in mehr als zwei Sonstige Sondervermögen im Sinne
von § 1 Ziff. 4d vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager und nicht in
andere ausländische Sonstige Sondervermögen im Sinne von § 1 Ziff.4d aus
Staaten anlegen, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne
internationaler Vereinbarungen kooperieren.
e) Ausländische Sonstige Sondervermögen im Sinne des § 1 Ziff. 4d , dürfen nur
erworben werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Depotbank
oder einem Prime Broker verwahrt werden oder die Funktionen der Depotbank
von einer anderen vergleichbaren Einrichtung wahrgenommen werden.
f) Erwerbbare Sonstige Investmentvermögen im Sinne des § 1 Ziff. 4d dürfen
keine Vermögensgegenstände verkaufen, die im Zeitpunkt des
Geschäftsabschlusses nicht zum Investmentvermögen gehören
(Leerverkaufsverbot).
7. Für das Sondervermögen können alle Arten von Derivaten im Sinne des § 2
Absatz 4 Nr. 3 InvG erworben im nachfolgend beschriebenen Umfang erworben
werden:
a) Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens können in Derivate im
Sinne des § 51 Absatz 1 InvG angelegt werden.
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b) In Derivate, welche nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 InvG erfüllen,
können insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens
angelegt werden, wobei die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen
Edelmetalle und unverbrieften Darlehensforderungen auf diese Grenze
anzurechnen sind.
8. Für das Sondervermögen können alle Arten von Edelmetallen im Sinne des § 90h
Absatz 1 Nr. 4 InvG erworben werden, wobei unter Anrechnung der für das
Sondervermögen gehaltenen unverbrieften Darlehensforderungen und Derivaten,
welche nicht den Anforderungen des § 51 Absatz 1 InvG entsprechen, insgesamt
bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Edelmetallen angelegt
werden können.
9. Für das Sondervermögen können alle Arten von unverbrieften
Darlehensforderungen im Sinne des § 90h Absatz 1 Nr. 5 InvG erworben werden,
wobei unter Anrechnung der für das Sondervermögen gehaltenen Edelmetalle und
Derivaten, welche nicht den Anforderungen des § 51 Absatz 1 InvG entsprechen,
insgesamt bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbrieften
Darlehensforderungen angelegt werden können.
10. Für das Sondervermögen können alle Arten von Unternehmensbeteiligungen im
Sinne des § 90h Absatz 1 Nr. 3 InvG erworben werden.
11. Eine Mindestliquidität im Sinne von § 90j Abs. 3 Nr. 3 InvG muss nicht gehalten
werden.
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen
anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines
Anlageausschusses bedienen.
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§ 4 Anteilklassen
1. Für das Sondervermögen können Anteilsklassen im Sinne von § 16 Absatz 2 der
Allgemeinen Vertragsbedingungen gebildet werden, die sich hinsichtlich des
Ausgabeaufschlags, der Verwaltungsvergütung oder einer Kombination dieser
Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilsklassen ist jederzeit zulässig und
liegt im Ermessen der Gesellschaft.
2. Der Anteilswert wird für jede Anteilsklasse gesondert errechnet, indem die Kosten
der Auflegung neuer Anteilsklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus
dem Sondervermögen gegebenenfalls abzuführender Steuern) und die
Verwaltungsvergütung die auf eine bestimmte Anteilsklasse entfallen,
gegebenenfalls einschließlich eines Ertragsausgleichs, ausschließlich dieser
Anteilsklasse zugeordnet werden.
3. Die bestehenden Anteilsklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im
Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilsklassen
kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ausgabeaufschlag,
Verwaltungsvergütung oder Kombination dieser Merkmale) werden im
Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen
beschrieben.
§ 5 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen in Höhe ihrer Anteile
als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der
Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren
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Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Berechnung eines
Ausgabeaufschlags abzusehen. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der
übernächste auf den Eingang des Anteilabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende
Wertermittlungstag.
§ 7 Kosten
1a. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen für jede Anteilsklasse eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,27
Prozent p.a. des anteiligen Wertes des Sondervermögens auf Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes; mindestens jedoch € 35.000,- p.a.. Die
Vergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Es steht der
Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu berechnen.
b. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich
oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung
von bis zu 15 Prozent der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich
der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten –
vereinnahmten Beträge berechnen.
c. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung
des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 20 Prozent der
Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit
diesen Geschäften ein-schließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus
diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder
sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge,
werden diese von der Gesellschaft getragen.
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2. Zur Vergütung eines Portfoliomanagers kann die Gesellschaft dem
Sondervermögen bis zu 1,75 Prozent p.a. auf Basis des bewertungstäglich
ermittelten Inventarwertes entnehmen. Diese Vergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Die Vergütung wird von der
Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem
Sondervermögen zusätzlich belastet.
Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen
Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des Sondervermögens
eine Vergütung von bis zu 0,03 Prozent p.a. des Sondervermögens auf Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes zahlen. Die Vergütung wird von der
Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem
Sondervermögen zusätzlich belastet.
Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a)
und 2.) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,05 Prozent
p.a. des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes betragen, mindestens jedoch € 35.000,- p.a..
3. Die Gesellschaft kann zur Vergütung eines Portfoliomanagers je ausgegebenem
Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 % des
Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den
Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 5% p.a. übersteigt (Hurdle
Rate), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 % des Durchschnittswerts des
Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Übersteigt die High Water Mark
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode, so gilt diese als Anfangswert.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.12. und endet am 30.11. eines
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 01.07.2013 und endet
am 30.11.2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach
der BVI-Methode berechnet wird, unter Berücksichtigung der Hurdle Rate von 5%
p.a. in der Abrechnungsperiode ermittelt.
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Eine detaillierte Beschreibung der BVI-Methode ist unter
http://www.bvi.de/de/statistikwelt/sonderseiten/bvi_methode/index.html und im
Verkaufsprospekt einzusehen.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil
zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der Hurdle Rate oder der High Water Mark
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende,
zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes
des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine
Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften
Abrechnungsperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der
Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier
vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
4. Die Depotbank kann für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine Vergütung
von bis zu 0,04 Prozent p.a. des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes erhalten, mindestens jedoch €
9.800,- p.a.. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen
zulasten des Sondervermögens:
a) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers,
außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der
Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit
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Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
b) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der
banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer
Vermögensgegenstände im Ausland;
c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
wesentliche Anlegerinformationen; Verkaufsprospekte);
d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Thesaurierungen
und des Auflösungsberichtes;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern;
h) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
i) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
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j) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
k) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung
bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen
können;
l) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
m) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte;
6. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem
Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung
von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet
(Transaktionskosten).
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 1 Ziffer 4 a-e berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder
die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat
im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-
Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
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Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet
wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 8 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des
Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen,
Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen
Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. Dezember und endet am
30. November
Frankfurt am Main, März 2013
Die Geschäftsführung
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BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
An die Anleger des Sondervermögens nordIX Renten plus,
ISIN DE000A0YAEJ1
Bekanntmachung der Änderung Besonderen Vertragsbedingungen
Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde der
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens nordIX
Renten plus entsprechend den Vorgaben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht angepasst und erstmalig von dieser genehmigt. Die
inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Kosten der
Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind, die erfolgsabhängige
Vergütung sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Infolge der
Änderungen werden die Besonderen Vertragsbedingungen entsprechend der unten
aufgeführten Version der Besonderen Vertragsbedingungen mit Wirkung zum 1. Juli 2013
ergänzt bzw. geändert.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen
den Anlegern und
der BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte
richtlinienkonforme Sondervermögen
nordIX Renten plus,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von
der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gelten.
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ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
3
§ 1a Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Darlehens- oder Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ werden nicht abgeschlossen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Insgesamt mehr als 51 Prozent des Wertes des Sondervermögens müssen in
verzinsliche Wertpapiere investiert sein.
2. Die Gesellschaft darf dabei in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im
Anhang genannten Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des
Sondervermögens anlegen.
3. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe des § 6 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
4. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 49 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ in liquiden Mitteln anlegen.
5. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate
einsetzen.
6. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Investmentanteilen im Sinne des § 8 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen anlegen.
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a) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).
b) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind
(Rentenfonds).
c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in Bankguthaben oder
Geldmarktinstrumenten investieren.
§ 3 Anteilklassen
Alle Anteile haben die gleichen Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß § 16 Abs.
2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ werden nicht gebildet.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
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§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens
in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 3 Prozent des Anteilwertes. Es steht der
Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. Ein
Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
2. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der
zweite auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende
Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1a. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,26 Prozent p.a. des
Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes;
mindestens jedoch € 35.000,– p.a.. Die Verwaltungsvergütung kann jederzeit
entnommen werden.
1b. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen
gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine
Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das Sondervermögen – nach Abzug und
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Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen
Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
2. Zur Vergütung eines Portfoliomanagers ist die Gesellschaft darüber hinaus
berechtigt, aus dem Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,60
Prozent p.a. des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes zu entnehmen. Die Portfoliomanagervergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden. Die Vergütung wird von der
Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem
Sondervermögen zusätzlich belastet.
Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen
Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des Sondervermögens
eine Vergütung von bis zu 0,03 Prozent p.a. des Sondervermögens auf Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes zahlen. Die Vergütung wird von der
Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem
Sondervermögen zusätzlich belastet.
Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a)
und 2.) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,89 Prozent
p.a. des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes betragen, mindestens jedoch € 35.000,– p.a.
3. Die Gesellschaft kann zur Vergütung eines Portfoliomanagers je ausgegebenem
Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % des
Betrages entnehmen, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 6% p.a. übersteigt (Hurdle
Rate), jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 % des Durchschnittswerts des
Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Übersteigt die High Water Mark
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode, so gilt diese als Anfangswert.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.08. und endet am 31.07. eines
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 01.07.2013 und endet
am 31.07.2014.
7
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach
der BVI-Methode berechnet wird, unter Berücksichtigung der Hurdle Rate von 6%
p.a. in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Eine detaillierte Beschreibung der BVI-Methode ist unter
http://www.bvi.de/de/statistikwelt/sonderseiten/bvi_methode/index.html und im
Verkaufsprospekt einzusehen.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil
zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der Hurdle Rate oder der High Water Mark
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende,
zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes
des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine
Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften
Abrechnungsperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der
Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier
vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
4. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine Vergütung
in Höhe von bis zu 0,045 Prozent p.a. des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes mindestens jedoch € 8.000 p.a. im
ersten Fondsgeschäftsjahr und € 12.000,- p.a.. Die Depotbankvergütung kann
dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen
zulasten des Sondervermögens:
8
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der
banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer
Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekte; wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen und
des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers,
außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der
Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit
Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
9
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung
bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen
können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 1 Ziffer 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
10
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder
die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat
im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-
Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet
wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Ausschüttung
1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für
Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie
Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des
zu-gehörigen Ertragsausgleichs – aus. Veräußerungsgewinne und sonstige
Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können
ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare Erträge gemäß Abs. 1 können zur Ausschüttung in späteren
Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen
Erträge 15 Prozent des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des
Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können
vollständig vorgetragen werden.
11
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen
auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des
Geschäftsjahres.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. August und endet am 31.
Juli.
Anhang zu den besonderen Vertragsbedingungen
A. Gemäß § 62 InvG darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender
Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt
werden, sofern dies in den Vertragsbedingungen unter Angabe der betreffenden
Aussteller vorgesehen ist.
– Die Bundesrepublik Deutschland
– Die Bundesländer:
– Baden-Württemberg
– Bayern
– Berlin
– Brandenburg
– Bremen
– Hamburg
– Hessen
– Mecklenburg-Vorpommern
– Niedersachsen
– Nordrhein-Westfalen
– Rheinland-Pfalz
12
– Saarland
– Sachsen
– Sachsen-Anhalt
– Schleswig-Holstein
– Thüringen
– Europäische Gemeinschaften:
– EURATOM
– Europäische Wirtschaftsgemeinschaften
– Europäische Gemeinschaften
– Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
– Belgien
– Bulgarien
– Dänemark
– Estland
– Finnland
– Frankreich
– Griechenland
– Großbritannien
– Irland
– Italien
– Lettland
– Litauen
– Malta
– Polen
– Luxemburg
– Niederlande
– Österreich
– Portugal
– Rumänien
– Schweden
– Slowakei
13
– Slowenien
– Spanien
– Tschechische Republik
– Ungarn
– Republik Zypern
– Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum:
– Island
– Liechtenstein
– Norwegen
– Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:
– Australien
– Japan
– Kanada
– Korea
– Mexiko
– Neuseeland
– Schweiz
– Türkei
– Vereinigte Staaten von Amerika
Frankfurt am Main, März 2013
Die Geschäftsführung
BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
An die Anleger des Sondervermögens NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES,
ISIN DE000A0YAEK9
Bekanntmachung der Änderung Besonderen Vertragsbedingungen
Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen wurde der
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen des Sondervermögens NEXUS
GLOBAL OPPORTUNITIES entsprechend den Vorgaben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht angepasst und erstmalig von dieser genehmigt. Die
inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die Darstellung der Kosten der
Verwaltungsgesellschaft, Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind, die erfolgsabhängige
Vergütung sowie den Katalog der belastbaren sonstigen Aufwendungen. Infolge der
Änderungen werden die Besonderen Vertragsbedingungen entsprechend der unten
aufgeführten Version der Besonderen Vertragsbedingungen mit Wirkung zum 1. Juli 2013
ergänzt bzw. geändert.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses
zwischen den Anlegern und der
BNY Mellon Service Kapitalanlage-Gesellschaft mbH,
Frankfurt am Main,
(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft aufgelegte
Richtlinienkonforme Sondervermögen
NEXUS GLOBAL OPPORTUNITIES
(nachstehend „Sondervermögen“ genannt),
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände
erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
§ 1a Darlehens- und Pensionsgeschäfte
Darlehens- oder Pensionsgeschäfte gemäß den §§ 13 und 14 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ werden nicht abgeschlossen.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumente nach Maßgabe der
§§ 5 und 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
2. Die Gesellschaft darf dabei in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der im
Anhang genannten Aussteller mehr als 35 Prozent des Wertes des
Sondervermögens anlegen.
3. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 100 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ in liquiden Mitteln anlegen.
4. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens
Derivate einsetzen.
5. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des
Sondervermögens in Investmentanteilen im Sinne des § 8 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen anlegen.
a) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds).
b) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind
(Rentenfonds).
c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile
an in- oder ausländischen Sondervermögen erworben werden, die nach ihren
Vertragsbedingungen vorwiegend in Bankguthaben oder
Geldmarktinstrumenten investieren.
§ 3 Anteilklassen
Alle Anteile haben die gleichen Rechte; verschiedene Anteilklassen gemäß § 16 Abs.
2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ werden nicht gebildet.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND
KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens
in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bis zu 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht der
Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der
Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen.
2. Der Rücknahmeabschlag beträgt bis zu 3 Prozent des Anteilwertes. Es steht der
Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der
Rücknahmeabschlag steht dem Sondervermögen zu.
3. Abweichend von § 18 Absatz 3 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ist der
Abrechnungsstichtag für Anteilabrufe und Rücknahmeaufträge spätestens der
zweite auf den Eingang des Anteilsabrufs- bzw. Rücknahmeauftrags folgende
Wertermittlungstag.
§ 6 Kosten
1a. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem
Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 0,25 Prozent p.a. des
Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes;
mindestens jedoch € 28.000,– p.a. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
1b. Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen
gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine
Vergütung von bis zu 15 Prozent der für das Sondervermögen – nach Abzug
und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen
entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
2. Zur Vergütung eines Beraters ist die Gesellschaft darüber hinaus berechtigt, aus
dem Sondervermögen eine Vergütung in Höhe von bis zu 1,20 Prozent p.a. des
Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes zu
entnehmen. Die Beratervergütung kann dem Sondervermögen jederzeit
entnommen werden. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht
abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich
belastet.
Die Gesellschaft kann für Maßnahmen im Zusammenhang mit der technischen
Einrichtung zur Messung und Analyse des Marktrisikos des Sondervermögens
eine Vergütung von bis zu 0,03 Prozent p.a. des Sondervermögens auf Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes zahlen. Die Vergütung wird von der
Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem
Sondervermögen zusätzlich belastet.
Der Betrag, der aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a)
und 2.) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,48 Prozent
p.a. des Sondervermögens auf Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes betragen, mindestens jedoch € 28.000,– p.a.
3. Die Gesellschaft kann je ausgegebenem Anteil ferner eine erfolgsabhängige
Vergütung in Höhe von bis zu 20 % des Betrages erhalten, um den die
Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer
als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der
Abrechnungsperiode übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 5 % des
Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Als
Vergleichsmaßstab wird der 3-Monats-Euribor plus 300 Basispunkte p.a.
festgelegt.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.09. und endet am 31.08. eines
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 01.07.2013 und endet
am 31.08.2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages des 3-
Monats-Euribors plus 300 Basispunkte p.a. mit der Anteilwertentwicklung, die
nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Eine detaillierte Beschreibung der BVI-Methode ist unter
http://www.bvi.de/de/statistikwelt/sonderseiten/bvi_methode/index.html und im
Verkaufsprospekt einzusehen.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil
zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der
High Water Mark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode
bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen
werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der
Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes
des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden
Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten
Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine
Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften
Abrechnungsperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der
Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw.
vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
4. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine Vergütung
in Höhe von bis zu 0,045 Prozent p.a. des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes, mindestens jedoch € 12.000,- p.a..
Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen
werden.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen
zulasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der
banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer
Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der
Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Thesaurierungen
und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers,
außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der
Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit
Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des
deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung
bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen
können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch
Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern;
6. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet (Transaktionskosten).
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 1 Ziffer 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb von
Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder
die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat
im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-
Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet
wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Thesaurierung der Erträge
Die Gesellschaft legt die während des Geschäfts-jahres für Rechnung des
Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen,
Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen
Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. September und endet am
31. August.
Frankfurt am Main, März 2013
Die Geschäftsführung