Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Hansainvest Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag!Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
HippokratAS 979228 DE0009792283

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

 

HANSAINVEST
Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg
Wichtige Mitteilung an unsere Anleger
Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen des
Altersvorsorge – Sondervermögens
HippokratAS (DE0009792283)
Die HANSAINVEST beabsichtigt, das oben genannte Sondervermögen auf ein so genanntes „Gemischtes
Sondervermögen“ umzustellen.
Voraussetzung für die Umstellung auf ein Gemischtes Sondervermögen sind die Änderungen der
Allgemeinen und der Besonderen Vertragsbedingungen.
Nach Inkrafttreten der Umstellung werden für das o. g. Sondervermögen die Allgemeinen Vertragsbedingungen
für Gemischte Sondervermögen gelten. Da die Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht
nur für einen, sondern für eine ganze Reihe unserer Fonds Gültigkeit haben, haben wir die aktuell
geltende Fassung bereits im letzten Jahr für das Sondervermögen „TOP Defensiv Plus“ zum Einsatz
gebracht. Veröffentlicht wurden diese Allgemeinen Vertragsbedingungen daraufhin am 12. März 2012
im Bundesanzeiger sowie am 8. März 2012 auf unserer Website. Dort – unter www.hansainvest.com
können Sie diese im Abschnitt „Bekanntmachungen“ unter der Rubrik „Fonds & Depots“ nachlesen.
In den Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens wurden im Wesentlichen
folgende Änderungen vorgenommen:
– In der Präambel wurde der Name in „Hippokrat“ geändert, der auf die Kategorie der Altersvorsorge-
Sondervermögen verweisende Namensbestandteil „AS“ wurde ersatzlos gestrichen.
– Klarstellend wurde ein neuer § 2 aufgenommen, in dem die nicht zulässigen Vermögensgegenstände
aufgelistet sind. Durch die Einfügung hat sich die Nummerierung der nachfolgenden
Paragraphen geändert.
– In § 3 (alt: § 2) wurden die Anlagegrenzen redaktionell überarbeitet.
– Ein neuer § 4 wurde aufgenommen, der die Möglichkeit der Bildung eines Anlageausschusses
vorsieht, wodurch sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen geändert hat.
– In § 5 ist nunmehr die Möglichkeit der Bildung von Anteilklassen geregelt.
– § 8 wurde dahingehend überarbeitet, dass für das Rating von Vermögensgegenständen durch
Dritte dem Sondervermögen nunmehr Kosten in Höhe von bis zu 0,1 % des Durchschnittswertes
des Sondervermögens belastet werden können.
– Für eventuell zukünftig zu bildende ausschüttende Anteilklassen wurde § 9 („Ausschüttung“)
aufgenommen. Durch die Einfügung hat sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen
geändert.
– Darüber hinaus wurden in der Präambel sowie in den §§ 1, 6, 7, 8 und 10 redaktionelle Änderungen
vorgenommen.
Die Änderungen der Vertragsbedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigt und treten mit Wirkung zum 1. September 2013 in Kraft.
Wichtig zu wissen: Die Änderungen der Vertragsbedingungen haben keine Auswirkungen auf die
Anlagepolitik und Ausrichtung des Fonds. Auch die im bisherigen Verkaufsprospekt enthaltenen
Regelungen werden wir hinsichtlich bestehender Altersvorsorge-Sparpläne, die in das oben genannte
Sondervermögen investieren, weiterhin gewährleisten.
Die geänderten Besonderen Vertragsbedingungen sowie die im bisherigen Verkaufsprospekt enthaltenen
Bedingungen für die bestehenden Altersvorsorge-Sparpläne haben wir für Sie unten stehend
abgedruckt.
Wir weisen daraufhin, dass wir, sofern Sie mit den zuvor skizzierten Anpassungen der Allgemeinen
und Besonderen Vertragsbedingungen nicht einverstanden sein sollten, Ihre Anteile an dem Sondervermögen
kostenlos zurücknehmen, also seitens der HANSAINVEST keine Kosten für die Rücknahme
erheben würden.
Sollten Sie weitere Informationen über die Änderungen der Vertragsbedingungen haben, beantworten
wir Ihnen diese auch gerne persönlich: Unsere Mitarbeiter im Kundenservice Center sind montags bis
freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr für Sie da. Sie erreichen sie via
Telefon: (040) 3 00 57-62 96
Fax: (040) 3 00 57-61 42
E-Mail: service@hansainvest.de.
Hamburg, den 7. Mai 2013
Die Geschäftsleitung
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der HANSAINVEST Hanseatische
Investment-GmbH, Hamburg, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete
Gemischte Sondervermögen Hippokrat, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen
von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ für Altersvorsorge-
Sondervermögen gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
1. Aktien und Aktien gleichwertige Papiere gemäß § 47 InvG,
2. Andere Wertpapiere gemäß § 47 InvG, insbesondere Schuldverschreibungen,
3. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
4. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
5. Investmentanteile gemäß § 50 InvG und Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach Maßgabe
der §§ 66 bis 82 InvG,
6. Derivate gemäß § 51 InvG,
7. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
§ 2 Nicht zulässige Vermögensgegenstände
Für das Sondervermögen dürfen keine Anteile an Gemischten Sondervermögen gemäß §§ 83 ff.
InvG, Anteile an Sonstigen Sondervermögen gemäß §§ 90g ff. InvG, Anteile an Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken gemäß § 112 InvG sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen
Investmentvermögen erworben werden.
§ 3 Anlagegrenzen
1. Die Gesellschaft muss mindestens 21 % und darf bis zu 75 % des Wertes des Sondervermögens
in Aktien und Aktien gleichwertigen Papieren gemäß § 1 Nr. 1 und nach Maßgabe des § 5 der
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf
die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
2. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens in Anderen Wertpapieren
gemäß § 1 Nr. 2 und nach Maßgabe des § 5 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG
anzurechnen.
3. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens in Geldmarktinstrumenten
gemäß § 1 Nr. 3 und nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1
und 2 InvG anzurechnen.
4. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben gemäß § 1
Nr. 4 und nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ anlegen.
5. Die Gesellschaft darf bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an in- oder ausländischen
Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 8 und 11 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
anlegen, die nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung überwiegend in Aktien
und Aktien gleichwertigen Papieren gemäß § 1
Nr. 1 und 7 anlegen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen
der §§ 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen.
6. Die Gesellschaft darf bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an in- oder ausländischen
Investmentvermögen gemäß § 1 Nr. 5 und nach Maßgabe der §§ 8 und 11 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ anlegen, die nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung
überwiegend in Geldmarktinstrumenten gemäß § 1 Nr. 3 und 7 anlegen. Die in Pension genommenen
Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen.
7. Die Gesellschaft darf bis zu 30 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an Immobiliensondervermögen
gemäß § 1 Nr. 5 und nach Maßgabe der §§ 8 und 11 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
anlegen. Nach deren Vertragsbedingungen können folgende Immobilien-
Investitionen vorgesehen sein:
Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Grundstücke im
Zustand der Bebauung, unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Beteiligungen an Immobiliengesellschaften,
Rechte in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnerbbaurechts
und Teilerbbausrechts.
Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Abs.
3 InvG anzurechnen.
8. Die Gesellschaft muss mindestens 51 % des Wertes des Sondervermögens insgesamt in Aktien
und Aktien gleichwertigen Papieren und Anteilen an Immobiliensondervermögen in Ausübung der
vorstehenden Absätze 1 und 7 anlegen.
9. Die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände dürfen nur insoweit
einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände
30 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.
§ 4 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu
veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
ANTEILKLASSEN
§ 5 Anteilklassen
1. Für das Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne von § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen
gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags,
der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften,
der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser
Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen
der Gesellschaft.
2. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen und
nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig.
3. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten einer einzigen
Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung
zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig
von § 9 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 InvG
auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste
von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautenden Vermögensgegenständen
des Sondervermögens zu vermeiden.
4. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung
neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden
Steuern), die Verwaltungsvergütung und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften,
die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich,
ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.
5. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und
Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale
(Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Verwaltungsvergütung,
Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt
und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 6 Anteile
1. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer
Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.
2. Die Rechte der Anteilinhaber, die Anteile dieses Sondervermögens erworben haben, welche noch
von der NORDINVEST Norddeutsche Investment-Gesellschaft mbH als auflegender Kapitalanlagegesellschaft
ausgegeben worden sind, bleiben unabhängig von der Verschmelzung der
NORDINVEST Norddeutsche Investment-Gesellschaft mbH auf die Pioneer Investments Kapitalanlagegesellschaft
mbH unberührt.
§ 7 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht
die erhobenen Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge an.
2. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 % des Wertes des Sondervermögens.
Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
3. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.
§ 8 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine
jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 0,9 % des Wertes des Sondervermögens
der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte
des betreffenden Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse
zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Halbjahresund
im Jahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich
streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für
das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen
entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften
und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale
Vergütung in Höhe von bis zu 50 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang
mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen
Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (diese werden von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt
und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet):
a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes
des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt
der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die die Bewertung von Vermögensgegenständen
durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes
des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der
börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
c) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für das Rating der Vermögensgegenstände
durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich
errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a), 2.a) bis c)
als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,2 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des
betreffenden Monats betragen.
4. Die Depotbank erhält eine jährliche Vergütung von bis zu 0,1 % des Wertes des Sondervermögens,
bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden
Jahres, zum Ende des Geschäftsjahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse
zu erheben.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise
und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen
über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang
mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass
die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu
Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich
der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50 und 66 bis 82 InvG berechnet
worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder
einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft
für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge
berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu
legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung
für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 9 Ausschüttung
1. Für die ausschüttenden Anteilklassen schüttet die Gesellschaft grundsätzlich die während des
Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung
verwendeten anteiligen Dividenden, Zinsen, Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus
Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs –
aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs
– können anteilig ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden.
2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren
insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15 % des jeweiligen
Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus
Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.
3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur
Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
§ 10 Thesaurierung
Für die thesaurierenden Anteilklassen legt die Gesellschaft die während des Geschäftsjahres für
Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen,
Dividenden und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie
die Veräußerungsgewinne der thesaurierenden Anteilklassen im Sondervermögen anteilig wieder
an.
§ 11Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 1. September und endet am 31. August.
Bedingungen für die bestehenden Altersvorsorge-Sparpläne
Altersvorsorge-Sparplan
Der Erwerber von Anteilen an dem Sondervermögen hat die Möglichkeit, zum Zwecke des gezielten
Aufbaus eines angemessenen Kapitalstocks für die Altersvorsorge mit der Gesellschaft einen Vertrags
abzuschließen, durch den er sich verpflichtet, während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen
Geld bei der Kapitalanlagegesellschaft zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen einzuzahlen
(Altersvorsorge-Sparplan). Dieser Vertrag muss eine Laufzeit von mindestens 18 Jahren oder
bis mindestens zum 60. Lebensjahr des Anteilsparers haben. Als Einzahlungsintervalle kommen monatliche
/ vierteljährliche / halbjährliche / jährliche Zahlungen in Betracht, wobei die Kapitalanlagegesellschaft
eine Mindesteinzahlung von jeweils 50,– Euro empfiehlt.
Der Altersvorsorge-Sparplan berechtigt den Anteilsparer, während des letzten Viertels der Vertragslaufzeit
seine Anteile am Sondervermögen einmalig in Anteile an einem oder mehreren anderen Sondervermögen
der Kapitalanlagegesellschaft nach seiner Wahl umzutauschen, ohne dass hierfür ein
Ausgabeaufschlag oder sonstige Kosten anfallen.
Der Anteilsparer hat das Recht, den Altersvorsorge-Sparplan jederzeit mit einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Quartalsende zu kündigen. Wird der Anteilsparer nach Abschluss des Altersvorsorge-
Sparplanes arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig, so verkürzt sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen
zum Monatsende. Darüber hinaus hat der Anteilsparer jederzeit die Möglichkeit, über seine Anteile
am Sondervermögen zu verfügen, insbesondere sie zum Rücknahmepreis an die Kapitalanlagegesellschaft
zurückzugeben (siehe auch „Rücknahme von Anteilen“). Dies enthebt ihn jedoch nicht der
Verpflichtung, während der Vertragslaufzeit seines Altersvorsorge-Sparplanes die vereinbarten Sparleistungen
zu erbringen.
Die Kapitalanlagegesellschaft kann den Altersvorsorge-Sparplan nur aus wichtigem Grund kündigen.
Wird der Anteilsparer nach Vertragsschluss arbeitslos oder völlig erwerbsunfähig, so dass er seine
geschuldeten Sparbeiträge nicht oder nicht in voller Höhe erbringen kann, so stellt dies keinen wichtigen
Grund dar, der eine Kündigung des Altersvorsorge-Sparplans durch die Kapitalanlagegesellschaft
rechtfertigen würde.
Auszahlungsplan
Nach Beendigung des Altersvorsorge-Sparplans hat der Anteilsparer die Möglichkeit, sich das gesamte
Vorsorgekapital in einer Summe auszahlen zu lassen. Die Kapitalanlagegesellschaft bietet ihm
jedoch den Abschluss eines Auszahlungsplans an, in dem sie sich verpflichtet, feste Teilbeträge an
den Anteilsparer gegen Rückgabe von Anteilen im jeweiligen Gegenwert des auszuzahlenden Geldbetrages
auszuzahlen. Die regelmäßigen Auszahlungen erfolgen solange, bis der angesparte Kapitalstock
aufgezehrt ist. Zu beachten bleibt jedoch, dass die Anteile des Anteilsparers auch während der
Auszahlphase Wertschwankungen unterliegen können. Auch wenn die jeweilige Entnahmerate vom
Anteilsparer der tatsächlichen Wertentwicklung des Sondervermögens von Zeit zu Zeit angepasst
wird, kann ein angestrebter Kapitalerhalt oder eine angestrebte Laufzeit der Auszahlungen nicht realisierbar
sein.