Änderung der Vertragsbedingungen bei Nomura Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Nomura Asia Pacific Fonds 848407 DE0008484072
Nomura Euro Convertible Fonds 848409 DE0008484098
Nomura Medio Rent Fonds 848410 DE0008484106
Nomura Japan Equity Fonds 848412 DE0008484122
Nomura Real Return Fonds 848436 DE0008484361
Nomura Asian Bonds Fonds 848442 DE0008484429
Nomura Fundamental Europe Fds 848444 DE0008484445
Nomura Real Protect Fonds 848445 DE0008484452

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH
60487 Frankfurt am Main
An die Anteilinhaber des Sondervermögens
Nomura Real Protect Fonds DE0008484452
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Bereich Kosten.
Die Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH ändert mit Wirkung zum 30. Juni
2013 die Kostenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen des genannten
Investmentfonds. Die Änderungen erfolgen aufgrund der gesetzlich neu eingeführten
Genehmigungspflicht für Kostenregelungen und dem in dem Zusammenhang von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellten „Musterbaustein für
Kostenregelung für Sondervermögen“ (Muster-Kostenklauseln). Die Änderungen sind
durch eine Anpassung an diese Muster-Kostenklauseln begründet. Der neue
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen ist nachfolgend
wiedergegeben.
Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 bleibt im Übrigen der Höhe
nach unverändert.
§ 7 Kosten
1. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die Gesellschaft täglich eine
Vergütung von bis zu 1,0 % p.a. auf Basis des börsentäglich festgestellten Inventarwertes
aus dem Sondervermögen.
2. Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und
Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. und
2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,1 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes betragen.
Die Vergütung für die Depotbank beträgt täglich 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis
zu 0,1% des täglich festgestellten Inventarwertes.
3. Neben den der Gesellschaft, der Depotbank und ggf. Dritten zustehenden
Vergütungen gehen zusätzlich folgende Aufwendungen zu Lasten des Fondsvermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichts;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Er-werb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
Die Geschäftsführung
Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH
60487 Frankfurt am Main
An die Anteilinhaber des Sondervermögens
Nomura Fundamental Europe Fonds DE0008484445
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Bereich Kosten.
Die Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH ändert mit Wirkung zum 30. Juni
2013 die Kostenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen des genannten
Investmentfonds. Die Änderungen erfolgen aufgrund der gesetzlich neu eingeführten
Genehmigungspflicht für Kostenregelungen und dem in dem Zusammenhang von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellten „Musterbaustein für
Kostenregelung für Sondervermögen“ (Muster-Kostenklauseln). Die Änderungen sind
durch eine Anpassung an diese Muster-Kostenklauseln begründet. Der neue
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen ist nachfolgend
wiedergegeben.
Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 bleibt im Übrigen der Höhe
nach unverändert.
§ 7 Kosten
1. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die Gesellschaft täglich eine
Vergütung von bis zu 0,9 % p.a. auf Basis des börsentäglich festgestellten Inventarwertes
aus dem Sondervermögen.
2. Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und
Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. und
2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,0 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes betragen.
Die Vergütung für die Depotbank beträgt täglich 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis
zu 0,1% des täglich festgestellten Inventarwertes.
3. Neben den der Gesellschaft, der Depotbank und ggf. Dritten zustehenden
Vergütungen gehen zusätzlich folgende Aufwendungen zu Lasten des Fondsvermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichts;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Er-werb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
Die Geschäftsführung
Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH
60487 Frankfurt am Main
An die Anteilinhaber des Sondervermögens
Nomura Asian Bonds Fonds DE0008484429
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Bereich Kosten.
Die Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH ändert mit Wirkung zum 30. Juni
2013 die Kostenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen des genannten
Investmentfonds. Die Änderungen erfolgen aufgrund der gesetzlich neu eingeführten
Genehmigungspflicht für Kostenregelungen und dem in dem Zusammenhang von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellten „Musterbaustein für
Kostenregelung für Sondervermögen“ (Muster-Kostenklauseln). Die Änderungen sind
durch eine Anpassung an diese Muster-Kostenklauseln begründet. Der neue
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen ist nachfolgend
wiedergegeben.
Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 bleibt im Übrigen der Höhe
nach unverändert.
§ 7 Kosten
1. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die Gesellschaft täglich eine
Vergütung von bis zu 1,2 % p.a. auf Basis des börsentäglich festgestellten Inventarwertes
aus dem Sondervermögen.
2. Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und
Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. und
2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,3 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes betragen.
Die Vergütung für die Depotbank beträgt täglich 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis
zu 0,1% des täglich festgestellten Inventarwertes.
3. Neben den der Gesellschaft, der Depotbank und ggf. Dritten zustehenden
Vergütungen gehen zusätzlich folgende Aufwendungen zu Lasten des Fondsvermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichts;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Er-werb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
Die Geschäftsführung
Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH
60487 Frankfurt am Main
An die Anteilinhaber des Sondervermögens
Nomura Real Return Fonds DE0008484361
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Bereich Kosten.
Die Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH ändert mit Wirkung zum 30. Juni
2013 die Kostenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen des genannten
Investmentfonds. Die Änderungen erfolgen aufgrund der gesetzlich neu eingeführten
Genehmigungspflicht für Kostenregelungen und dem in dem Zusammenhang von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellten „Musterbaustein für
Kostenregelung für Sondervermögen“ (Muster-Kostenklauseln). Die Änderungen sind
durch eine Anpassung an diese Muster-Kostenklauseln begründet. Der neue
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen ist nachfolgend
wiedergegeben.
Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 bleibt im Übrigen der Höhe
nach unverändert.
§ 7 Kosten
1. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die Gesellschaft täglich eine
Vergütung von bis zu 1,0 % p.a. auf Basis des börsentäglich festgestellten Inventarwertes
aus dem Sondervermögen.
2. Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und
Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. und
2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,1 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes betragen.
Die Vergütung für die Depotbank beträgt täglich 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis
zu 0,1% des täglich festgestellten Inventarwertes.
3. Neben den der Gesellschaft, der Depotbank und ggf. Dritten zustehenden
Vergütungen gehen zusätzlich folgende Aufwendungen zu Lasten des Fondsvermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichts;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Er-werb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
Die Geschäftsführung
Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH
60487 Frankfurt am Main
An die Anteilinhaber des Sondervermögens
Nomura Japan Equity Fonds DE0008484122
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Bereich Kosten.
Die Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH ändert mit Wirkung zum 30. Juni
2013 die Kostenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen des genannten
Investmentfonds. Die Änderungen erfolgen aufgrund der gesetzlich neu eingeführten
Genehmigungspflicht für Kostenregelungen und dem in dem Zusammenhang von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellten „Musterbaustein für
Kostenregelung für Sondervermögen“ (Muster-Kostenklauseln). Die Änderungen sind
durch eine Anpassung an diese Muster-Kostenklauseln begründet. Der neue
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen ist nachfolgend
wiedergegeben.
Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 bleibt im Übrigen der Höhe
nach unverändert.
§ 7 Kosten
1. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die Gesellschaft täglich eine
Vergütung von bis zu 1,5 % p.a. auf Basis des börsentäglich festgestellten Inventarwertes
aus dem Sondervermögen.
2. Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und
Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. und
2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,6 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes betragen.
Die Vergütung für die Depotbank beträgt täglich 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis
zu 0,1% des täglich festgestellten Inventarwertes.
3. Neben den der Gesellschaft, der Depotbank und ggf. Dritten zustehenden
Vergütungen gehen zusätzlich folgende Aufwendungen zu Lasten des Fondsvermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichts;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Er-werb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
Die Geschäftsführung
Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH
60487 Frankfurt am Main
An die Anteilinhaber des Sondervermögens
Nomura Medio Rent Fonds DE0008484106
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Bereich Kosten.
Die Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH ändert mit Wirkung zum 30. Juni
2013 die Kostenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen des genannten
Investmentfonds. Die Änderungen erfolgen aufgrund der gesetzlich neu eingeführten
Genehmigungspflicht für Kostenregelungen und dem in dem Zusammenhang von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellten „Musterbaustein für
Kostenregelung für Sondervermögen“ (Muster-Kostenklauseln). Die Änderungen sind
durch eine Anpassung an diese Muster-Kostenklauseln begründet. Der neue
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen ist nachfolgend
wiedergegeben.
Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 bleibt im Übrigen der Höhe
nach unverändert.
§ 7 Kosten
1. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die Gesellschaft täglich eine
Vergütung von bis zu 0,72 % p.a. auf Basis des börsentäglich festgestellten Inventarwertes
aus dem Sondervermögen.
2. Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und
Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. und
2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,82 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes betragen.
Die Vergütung für die Depotbank beträgt täglich 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis
zu 0,1% des täglich festgestellten Inventarwertes.
3. Neben den der Gesellschaft, der Depotbank und ggf. Dritten zustehenden
Vergütungen gehen zusätzlich folgende Aufwendungen zu Lasten des Fondsvermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichts;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Er-werb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
Die Geschäftsführung
Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH
60487 Frankfurt am Main
An die Anteilinhaber des Sondervermögens
Nomura Euro Convertible Fonds DE0008484098
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Bereich Kosten.
Die Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH ändert mit Wirkung zum 30. Juni
2013 die Kostenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen des genannten
Investmentfonds. Die Änderungen erfolgen aufgrund der gesetzlich neu eingeführten
Genehmigungspflicht für Kostenregelungen und dem in dem Zusammenhang von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellten „Musterbaustein für
Kostenregelung für Sondervermögen“ (Muster-Kostenklauseln). Die Änderungen sind
durch eine Anpassung an diese Muster-Kostenklauseln begründet. Der neue
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen ist nachfolgend
wiedergegeben.
Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 bleibt im Übrigen der Höhe
nach unverändert.
§ 7 Kosten
1. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die Gesellschaft täglich eine
Vergütung von bis zu 0,84 % p.a. auf Basis des börsentäglich festgestellten Inventarwertes
aus dem Sondervermögen.
2. Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und
Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. und
2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,94 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes betragen.
Die Vergütung für die Depotbank beträgt täglich 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis
zu 0,1% des täglich festgestellten Inventarwertes.
3. Neben den der Gesellschaft, der Depotbank und ggf. Dritten zustehenden
Vergütungen gehen zusätzlich folgende Aufwendungen zu Lasten des Fondsvermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichts;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Er-werb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
Die Geschäftsführung
Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH
60487 Frankfurt am Main
An die Anteilinhaber des Sondervermögens
Nomura Asia Pacific Fonds DE0008484072
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen im Bereich Kosten.
Die Nomura Asset Management Deutschland KAG mbH ändert mit Wirkung zum 30. Juni
2013 die Kostenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen des genannten
Investmentfonds. Die Änderungen erfolgen aufgrund der gesetzlich neu eingeführten
Genehmigungspflicht für Kostenregelungen und dem in dem Zusammenhang von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erstellten „Musterbaustein für
Kostenregelung für Sondervermögen“ (Muster-Kostenklauseln). Die Änderungen sind
durch eine Anpassung an diese Muster-Kostenklauseln begründet. Der neue
Kostenparagraph in den Besonderen Vertragsbedingungen ist nachfolgend
wiedergegeben.
Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 bleibt im Übrigen der Höhe
nach unverändert.
§ 7 Kosten
1. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die Gesellschaft täglich eine
Vergütung von bis zu 1,5 % p.a. auf Basis des börsentäglich festgestellten Inventarwertes
aus dem Sondervermögen.
2. Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und
Liquiditätsrisikomessung gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
börsentäglich ermittelten Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1. und
2. als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,6 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des börsentäglich ermittelten
Inventarwertes betragen.
Die Vergütung für die Depotbank beträgt täglich 1/365 (in Schaltjahren: 1/366) von bis
zu 0,1% des täglich festgestellten Inventarwertes.
3. Neben den der Gesellschaft, der Depotbank und ggf. Dritten zustehenden
Vergütungen gehen zusätzlich folgende Aufwendungen zu Lasten des Fondsvermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichts;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen
im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Er-werb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen,
die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft,
einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Frankfurt am Main, im März 2013
Die Geschäftsführung