Änderung der Vertragsbedingungen bei Universal Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag!Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
G&P Universal Aktienfonds A 976730 DE0009767301
H&A Universal-Kurzinvest 976734 DE0009767343
Trend-Universal-Fonds-Global 976739 DE0009767392
ACATIS Fair Value Bonds UI 976984 DE0005152375
ACATIS Aktien Global Fonds UI A 978174 DE0005152375
GAP Portfolio UI A0M130 DE0005152375
ASVK Substanz & Wachstum UI A0M13W DE0005152375
CONVERTIBLE GLOBAL DIVERSIFIED UI A0M999 DE0005152375
Fondspicker Global UI A0MRAC DE0005152375
AHF Global Select A0NEBC DE0005152375
ATHENA UI A0Q2SF DE0005152375
Aktien Opportunity UI A0Q2SK DE0005152375
ASSETS Special Opportunities UI A0Q8A5 DE0005152375
BERENBERG CURRENCY ALPHA UI R A0RGXP DE0005152375
ACATIS – GANÉ VALUE EVENT FONDS UI A0X754 DE0005152375
ACATIS IfK Value Renten UI A0X758 DE0005152375

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte den beigefügten dauerhaften
Datenträgern.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Informationen auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei den beigefügten Dokumenten
um Schriftstücke der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von
Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

 

Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
ASVK Substanz & Wachstum UI
– ISIN DE000A0M13W2 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 1,60 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zuzahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,20 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,80 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 7.500,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Depotbankvergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
15 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer
Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen
Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode um 3,60 % p.a. als Schwellenwert übersteigt,
jedoch höchstens 10 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens oder der etwaigen
Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird der EURIBOR® 3M TR
(EUR)1 festgelegt. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger
Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
September 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des EURIBOR® 3M TR (EUR) mit
der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode2 berechnet wird, in der
Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen
Schwellenwertes ermittelt.
1 EURIBOR® 12M ist eine eingetragene Marke der Euribor EBF a.i.s.b.l.
2
Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am
Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens,
der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für
das Ende der ersten am 30. September 2014 endenden Abrechnungsperiode findet Satz 1
keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften nach dem 30.
September 2014. endenden Abrechnungsperiode findet Satz 1 mit der Maßgabe
Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei,
drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss. Bei Auflegung
weiterer Anteilklassen findet für die erste Abrechnungsperiode Satz 1 keine Anwendung.
für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften nach Auflegung der jeweiligen
Anteilklassen endenden Abrechnungsperioden findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw.
vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50,
66, 83, 90g und 112 InvG sowie von vergleichbaren ausländischen Anteilen berechnet
worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst
oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der
Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
ACATIS AKTIEN GLOBAL FONDS UI
– ISIN DE0009781740 / DE000A0HF4S5 / DE000A0YBNM4 / DE000A1C7DK9 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung eines Vergleichsindexes, zur Regelung für einen Verlustvortrag sowie zur Angabe einer
Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem
Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich
belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die
Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für
das Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,75 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,60 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,35 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens 10.000,00 EUR p.a.) des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es
steht der Depotbank frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der
Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 15 % des Betrages
erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende
der Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über dem Vergleichsindex), jedoch
höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen
oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu
berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die
Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger Vergütung an.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die
Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die
Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.
Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des
vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die
nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode
erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige
Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den
negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der
Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der
Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten
Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der
vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung
errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative
Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
Als Vergleichsindex wird festgelegt: MSCI World® GDR (EUR)1
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des
Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI Methode2 berechnet
wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der
Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die
Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter dem Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige
Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen
anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann – selbst bei positiver Benchmark-Abweichung – nur
dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den
Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes übersteigt (absolut positive
Anteilwertentwicklung).
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
1 MSCI World® ist eine eingetragene Marke der Morgan Stanley Capital Inc.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
ACATIS Fair Value Bonds UI
– ISIN DE0009769844 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 1,00 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,50 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,50 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens 10.000,00 EUR p.a.) des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es
steht der Depotbank frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der
Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
15 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 4 % p.a. als Schwellenwert
übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 10 % des
Durchschnittwerts des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der
Abrechnungsperiode. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des
Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf
unmittelbar vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht
(„High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der
Anteilwert vom 29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der
jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der
Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede
Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
erfolgsabhängige Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
September 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der
BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des
vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes und der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
TREND-UNIVERSAL-FONDS-GLOBAL
– ISIN DE0009767392 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung eines Vergleichsindexes, zur Regelung für einen Verlustvortrag sowie zur Angabe einer
Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem
Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich
belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die
Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für
das Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Darüber hinaus werden Anlagegrenzen in der Weise angepasst, dass sich das Sondervermögen zu
mindestens 75 % aus Wertpapieren gemäß § 47 InvG zusammensetzt, wobei mindestens 26,25 % der
Wertpapiere in Schuldverschreibungen und mindestens 48,75 % der Wertpapiere in Aktien investiert
sein müssen (vgl. § 2 (1) „Anlagegrenzen“ des Besonderen Vertragsbedingungen).
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 2 „Anlagegrenzen“ und § 7 „Kosten“ der Besonderen
Vertragsbedingungen:
***
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Das Sondervermögen setzt sich zu mindestens 75 % aus Wertpapieren gemäß § 1 Buchst.
a) zusammen, wobei mindestens 26,25 % der Wertpapiere in Schuldverschreibungen und
mindestens 48,75 % der Wertpapiere in Aktien investiert sein müssen. Die in Pension
genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG
anzurechnen.
(2) Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens
und nur nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen möglich. Die in
Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1
und 2 InvG anzurechnen.
(3) Bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des
§ 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden. Hierbei sind Beträge,
die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
(4) Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in allen zulässigen
Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gehalten werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die
Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen.
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,90 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,75 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,65 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,15 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines
jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10 % des Betrages
erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende
der Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über dem Vergleichsindex), jedoch
höchstens 4 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen
oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu
berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die
Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger Vergütung an.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die
Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die
Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.
Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des
vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die
nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode
erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige
Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den
negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der
Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der
Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten
Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der
vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung
errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative
Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
September 2014.
Als Vergleichsindex wird festgelegt: 35% JPM GBI Global TR (LOC), 65% MSCI World
Kursindex (LOC)1
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des
Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI Methode2 berechnet
wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der
Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die
Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter dem Vergleichsindex, so
1 JPM GBI Global® ist eine eingetragene Marke der JPMorgan Chase & Co., MSCI World® eine solche der Morgan Stanley Capital Inc.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige
Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen
anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.
(6) Die erfolgsabhängige Vergütung kann – selbst bei positiver Benchmark-Abweichung – nur
dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den
Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes übersteigt (absolut positive
Anteilwertentwicklung). Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden
Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
***
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
H&A-UNIVERSAL-KURZINVEST
– ISIN DE0009767343 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert.
Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie
die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von
gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche
Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen
eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,35 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,35 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,70 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines
jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
G & P UNIVERSAL AKTIENFONDS
– ISIN DE0009767301 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert.
Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie
die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von
gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
(2) Vergütungen, die aus dem Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,30 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,70 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,15 % p.a. (mindestens € 7.500,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Depotbankvergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
ACATIS IfK Value Renten UI
– ISIN DE000A0X7582 / DE000A1CS5A9 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 1,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,10 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,50 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 10.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
15 % des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am Ende einer
Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen
Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode um 2 % p.a. als Schwellenwert übersteigt,
jedoch höchstens 10 % des Durchschnittwerts des Sondervermögens oder der etwaigen
Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird der EONIA® TR (EUR)1
festgelegt. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses
berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf unmittelbar
vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht („High-Water-
Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der Anteilwert vom
29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert
vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei,
für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige
Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
September 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des EONIA® TR (EUR) mit der
Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode2 berechnet wird, in der
Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen
Schwellenwertes und der „High-Water-Mark“ ermittelt.
1 EONIA® ist eine eingetragene Marke der Euribor EBF a.i.s.b.l.
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
ACATIS – GANÉ VALUE EVENT FONDS UI
– ISIN DE000A0X7541 / DE000A1C5D13 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 1,50 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,30 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,80 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens 7.500,00 EUR p.a.) des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es
steht der Depotbank frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der
Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
20 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 6 % p.a. als Schwellenwert
übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 10 % des
Durchschnittwerts des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der
Abrechnungsperiode. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des
Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf
unmittelbar vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht
(„High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der
Anteilwert vom 29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der
jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der
Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede
Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
erfolgsabhängige Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
September 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der
BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des
vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes und der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
BERENBERG CURRENCY ALPHA
– ISIN DE000A0RGXP9 / DE000A0RGXQ7 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert. Die bisherige
erfolgsabhängige Vergütung wird gestrichen. Daneben wurden die Regelungen für die Vergütungen
für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen
Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehensund
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,25 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,95 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,20 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,05 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines
jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
b) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
c) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet, sofern diese nicht von der
Kapitalanlagegesellschaft, der Depotbank oder der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft übernommen werden.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
ASSETS Special Opportunities UI
– ISIN DE000A0Q8A56 / DE000A1CS5E1 –
Zum 30.06.2013 werden die Besonderen Vertragsbedingungen des oben genannten Sondervermögens
im Hinblick auf die Anlagegrenzen (§ 2 Absatz 2 Anlagegrenzen) geändert.
Die Gesellschaft bietet den Anlegern die Möglichkeit eines bis zum 28.06.2013 geltenden, einmaligen,
freiwilligen und kostenfreien Umtausches in Anteile des von der Gesellschaft verwaltenden
Publikumsfonds ASSETS Defensive Opportunities UI Anteilsklasse A (ISIN DE000A1H72N5) oder ASSETS
Defensive Opportunities UI Anteilsklasse B (ISIN DE000A1JGBT2) an. Der Umtausch erfolgt auf Basis des
jeweiligen gültigen Anteilwertes des Tages, an dem der Antrag auf Umtausch bei der Gesellschaft oder
der Depotbank eingeht. Eventuell anfallende Gebühren (z.B. Tauschgebühren) bei den von den
Anlegern mit der Depotführung beauftragten Stellen können nicht ausgeschlossen werden.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung eines Vergleichsindexes, zur Regelung für einen Verlustvortrag sowie zur Angabe einer
Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem
Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich
belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die
Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für
das Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend die ab 30.06.2013 gültigen § 2 „Anlagegrenzen“ und § 7 „Kosten“ der Besonderen
Vertragsbedingungen:
***
§ 2 Anlagegrenzen
(1) Das Sondervermögen darf bis zu 100 % aus Wertpapieren gemäß § 1 Buchst. a) bestehen.
Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und
2 InvG anzurechnen.
(2) Das Sondervermögen setzt sich zu mindestens 51 % aus verzinslichen Wertpapieren
zusammen.
(3) Der Erwerb von Geldmarktinstrumenten ist bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens
und nur nach Maßgabe des § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen möglich. Die in
Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1
und 2 InvG anzurechnen.
(4) Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des
§ 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden. Hierbei sind Beträge,
die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.
(5) Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in allen zulässigen
Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gehalten werden. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die
Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Abs. 3 InvG anzurechnen.
***
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,20 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,60 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 15.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 20 % des Betrages
erhalten, um den die Anteilwertentwicklung die Entwicklung des Vergleichsindex am Ende
der Abrechnungsperiode übersteigt (Outperformance über dem Vergleichsindex), jedoch
höchstens 10 % des Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen
oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu
berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die
Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängiger Vergütung an.
Unterschreitet die Anteilwertentwicklung am Ende einer Abrechnungsperiode die
Performance des Vergleichsindex (negative Benchmark-Abweichung), so erhält die
Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft keine erfolgsabhängige Vergütung.
Entsprechend der Berechnung bei positiver Benchmark-Abweichung wird auf Basis des
vereinbarten Höchstbetrages der negative Betrag pro Anteilwert errechnet und auf die
nächste Abrechnungsperiode vorgetragen. Für die nachfolgende Abrechnungsperiode
erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft nur dann eine erfolgsabhängige
Vergütung, wenn der aus positiver Benchmark-Abweichung errechnete Betrag den
negativen Vortrag aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode am Ende der
Abrechnungsperiode übersteigt. In diesem Fall besteht der Vergütungsanspruch aus der
Differenz beider Beträge. Ein verbleibender negativer Betrag pro Anteilwert wird wieder in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen. Ergibt sich am Ende der nächsten
Abrechnungsperiode erneut eine negative Benchmark-Abweichung, so wird der
vorhandene negative Vortrag um den aus dieser negativen Benchmark-Abweichung
errechneten Betrag erhöht. Bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs werden negative
Vorträge der vorangegangenen fünf Abrechnungsperioden berücksichtigt.
Ein positiver Betrag pro Anteilwert, der nicht entnommen werden kann, wird ebenfalls in
die neue Abrechnungsperiode vorgetragen.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
Als Vergleichsindex wird festgelegt: iBoxx Euro Overall TR (EUR)1
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich der Entwicklung des
Vergleichsindex mit der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI Methode2 berechnet
wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt.
Die dem Sondervermögen belasteten Kosten dürfen vor dem Vergleich nicht von der
Entwicklung des Vergleichsindex abgezogen werden.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt. Liegt die
1 iBoxx® ist eine eingetragene Marke der International Index Company Limited
2 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
Anteilwertentwicklung während der Abrechnungsperiode unter dem Vergleichsindex, so
wird eine in der jeweiligen Abrechnungsperiode bisher zurückgestellte, erfolgsabhängige
Vergütung entsprechend dem täglichen Vergleich wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann
entnommen werden.
Falls der Vergleichsindex entfallen sollte, wird die Gesellschaft einen angemessenen
anderen Index festlegen, der an die Stelle des genannten Index tritt.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann – selbst bei positiver Benchmark-Abweichung – nur
dann entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende des Abrechnungszeitraumes den
Anteilwert zu Beginn des Abrechnungszeitraumes übersteigt (absolut positive
Anteilwertentwicklung).
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw.
Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können.
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Aktien Opportunity UI
– ISIN DE000A0Q2SK3 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert.
Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie
die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von
gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche
Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen
eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
***
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zuzahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,20 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,60 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens € 6.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Depotbankvergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
***
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
ATHENA UI
– ISIN DE000A0Q2SF3 / DE000A1JN4U8 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zu
einer Regelung zum Übertreffen des bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“), bevor
eine erfolgsabhängige Vergütung ausbezahlt wird sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu der eine
erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen entnommen
werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde
gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung
von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,30 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zuzahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,90 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,20 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines
jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
20 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode übersteigt (absolut positive
Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 3 % des Durchschnittwerts des
Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Eine solche
Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses berechnet, der zugleich über
den höchsten jeweils am Ende aller vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten
Anteilwert und den Anteilwert vom Tag der Auflegung des Sondervermögens oder der
jeweiligen Anteilklasse hinausgeht („High-Water-Mark“). Es steht der Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der
Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede
Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
erfolgsabhängige Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 30.
Juni 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der
BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung der
„High-Water-Mark“ ermittelt.
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
veröffentlicht (www.bvi.de).
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
AHF Global Select
– ISIN DE000A0NEBC7 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt
jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur
Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung
ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu
der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren
Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft
hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das
Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und
Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 1,70 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,20 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,90 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,10 % p.a. (mindestens 10.000,00 EUR p.a.) des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es
steht der Depotbank frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der
Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im
Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von
15 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode
den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 10 % p.a. als Schwellenwert
übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 5 % des
Durchschnittwerts des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der
Abrechnungsperiode. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des
Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf
unmittelbar vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht
(„High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der
Anteilwert vom 29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der
jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der
Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede
Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
erfolgsabhängige Vergütung an.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31.
Dezember 2014.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der
BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des
vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes und der „High-Water-Mark“ ermittelt.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt
1 Eine Erläuterung der BVI-Methode wird auf der Homepage des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. veröffentlicht
(www.bvi.de).
bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“
wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Besonderen Vertragsbedingungen
sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universalinvestment.
de/Publikumsfonds/Mitteilungen-Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
Fondspicker Global UI
– ISIN DE000A0MRAC3 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert.
Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie
die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von
gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche
Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen
eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,35 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zuzahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,60 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 0,95 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,05 % p.a. (mindestens € 10.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Depotbankvergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50,
66, 83, 90g und 112 InvG sowie von vergleichbaren ausländischen Anteilen berechnet
worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst
oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der
Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
CONVERTIBLE GLOBAL DIVERSIFIED UI
– ISIN DE000A0M9995 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert.
Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie
die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von
gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche
Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen
eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 3,00 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 3,40 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,20 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines
jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das
Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH
Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
GAP Portfolio UI
– ISIN DE000A0M1307 –
Zum 30.06.2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigten Fassung in Kraft.
Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die
Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert.
Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie
die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von
gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche
Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen
eingesetzt) neu gefasst.
Nachfolgend der ab 30.06.2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich
zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird.
Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt,
im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge
nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften
einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.
Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im
Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der
Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder
Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset
Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,70 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management
Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine
niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit
von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für
jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene
Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1
Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,10 % p.a.
des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von
0,15 % p.a. (mindestens € 14.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank
frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Depotbankvergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung
abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und
Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten
für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall
der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über
Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft
beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt
wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen
erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende
Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung
entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen
im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50
InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der
Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die
Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der
Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen
Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, März 2013
Universal-Investment-Gesellschaft mbH