Änderung der Vertragsbedingungen bei FT Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag!Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
FT EuroRendite 976169 DE0009761692
FT DollarGeld 977023 DE0009770230
FT Navigator 100 977033 DE0009770339
FT Navigator 70 977034 DE0009770347
FT Navigator 40 977035 DE0009770354
FT New Generation 977036 DE0009770362
FT FlexInvest Classic 977295 DE0009772954
FT GlobalDynamik 977298 DE0009772988
BHF Total Return FT A0D95Q DE000A0D95Q0
FT Navigator Sustainability A0D95R DE000A0D95R8
AL FT Stabilität A0H0PF DE000A0H0PF4
AL FT Wachstum A0H0PG DE000A0H0PG2
AL FT Chance A0H0PH DE000A0H0PH0

 

Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte den beigefügten dauerhaften
Datenträgern.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Informationen auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei den beigefügten Dokumenten
um Schriftstücke der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von
Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

 

 

Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
FT EuroRendite
WKN: 976169
ISIN: DE0009761692
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· In der Präambel der Besonderen Vertragsbedingungen wurde das „aufgelegte“
richtlinienkonforme Sondervermögen in das „verwaltete“ richtlinienkonforme Sondervermögen
geändert.
· In § 2 (Anlagegrenzen) Absatz 7 c) der Besonderen Vertragsbedingungen wurde die
Formulierung zu den Geldmarkfonds angepasst.
· § 3 (Anlageausschuss) der Besonderen Vertragsbedingungen wurde neu eingefügt, wodurch
sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen geändert hat.
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
· Die Regelung in § 8 (Ausschüttung) Absatz 4 der Besonderen Vertragsbedingungen wurde
dahingehend geändert, dass die Ausschüttung innerhalb von „vier“ Monaten erfolgt.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen FT EuroRendite, die nur in
Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten„Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 2 Anlagegrenzen
(…)
7.
(…)
c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der
Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 InvG für Geldmarktfonds mit kurzer
Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
bleibt hiervon unberührt.
(…)
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu
veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,9 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,0 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb
von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von
der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
§ 8 Ausschüttung
(…)
4. Die Ausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
FT DollarGeld
WKN: 977023
ISIN: DE0009770230
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· § 4 (Anlageausschuss) der Besonderen Vertragsbedingungen wurde neu eingefügt, wodurch
sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen geändert hat.
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 9 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
· In § 10 (Thesaurierung) der Besonderen Vertragsbedingungen wurden die „Dividenden“
gestrichen.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Geldmarkt-Sondervermögen FT DollarGeld, die nur in
Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 4 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu
veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
(…)
§ 9 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,25 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,35 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 3 berechnet worden sind. Beim Erwerb
von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von
der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
§ 10 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und sonstigen Erträge – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im
Sondervermögen wieder an.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
FT Navigator 100
WKN: 977033
ISIN: DE0009770339
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
· In § 8 (Thesaurierung) der Besonderen Vertragsbedingungen wurden die „Dividenden“
gestrichen.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen FT Navigator 100, die nur in Verbindung mit
den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,6 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 3 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
§ 8 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und sonstigen Erträge – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im
Sondervermögen wieder an.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
FT Navigator 70
WKN: 977034
ISIN: DE0009770347
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
· In § 8 (Thesaurierung) der Besonderen Vertragsbedingungen wurden die „Dividenden“
gestrichen.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen FT Navigator 70, die nur in Verbindung mit
den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,6 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 3 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
§ 8 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und sonstigen Erträge – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im
Sondervermögen wieder an.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
FT Navigator 40
WKN: 977035
ISIN: DE0009770354
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
· In § 8 (Thesaurierung) der Besonderen Vertragsbedingungen wurden die „Dividenden“
gestrichen.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen FT Navigator 40, die nur in Verbindung mit
den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,6 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 3 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
§ 8 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und sonstigen Erträge – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die Veräußerungsgewinne im
Sondervermögen wieder an.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
AL FT Chance
WKN: A0H0PH
ISIN: DE000A0H0PH0
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· § 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) Absatz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen wurde
dahingehend geändert, dass ein Ausgabeaufschlag und ein Rücknahmeabschlag nicht erhoben
werden.
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
· In § 8 (Ausschüttung) Absatz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen wurden die „Dividenden“
gestrichen.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen AL FT Chance, die nur in Verbindung mit
den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Ein Ausgabeaufschlag und ein Rücknahmeabschlag werden nicht erhoben.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,8 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,9 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 3 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
§ 8 Ausschüttung
1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des
Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge aus
Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung
herangezogen werden.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
AL FT Wachstum
WKN: A0H0PG
ISIN: DE000A0H0PG2
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· § 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) Absatz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen wurde
dahingehend geändert, dass ein Ausgabeaufschlag und ein Rücknahmeabschlag nicht erhoben
werden.
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
· In § 8 (Ausschüttung) Absatz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen wurden die „Dividenden“
gestrichen.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen AL FT Wachstum, die nur in Verbindung mit
den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Ein Ausgabeaufschlag und ein Rücknahmeabschlag werden nicht erhoben.
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,8 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,9 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 3 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
§ 8 Ausschüttung
1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des
Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge aus
Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung
herangezogen werden.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
AL FT Stabilität
WKN: A0H0PF
ISIN: DE000A0H0PF4
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· § 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) Absatz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen wurde
dahingehend geändert, dass ein Ausgabeaufschlag und ein Rücknahmeabschlag nicht erhoben
werden.
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
· In § 8 (Ausschüttung) Absatz 1 der Besonderen Vertragsbedingungen wurden die „Dividenden“
gestrichen.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen AL FT Stabilität, die nur in Verbindung mit
den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Ein Ausgabeaufschlag und ein Rücknahmeabschlag werden nicht erhoben.
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,8 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,9 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 3 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
§ 8 Ausschüttung
1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des
Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und Erträge aus
Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs – können ebenfalls zur Ausschüttung
herangezogen werden.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
FT Navigator Sustainability
WKN: A0D95R
ISIN: DE000A0D95R8
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· In der Präambel der Besonderen Vertragsbedingungen wurde das „aufgelegte“
richtlinienkonforme Sondervermögen in das „verwaltete“ richtlinienkonforme Sondervermögen
geändert.
· In § 2 (Anlagegrenzen) Absatz 1d ) der Besonderen Vertragsbedingungen wurde die
Formulierung zu den Geldmarkfonds angepasst.
· § 3 (Anlageausschuss) der Besonderen Vertragsbedingungen wurde neu eingefügt, wodurch
sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen geändert hat.
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
· In § 8 (Thesaurierung) der Besonderen Vertragsbedingungen wurden die „Dividenden“
gestrichen.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen FT Navigator Sustainability, die
nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 2 Anlagegrenzen
1.
(…)
d) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 30 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der
Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 InvG für Geldmarktfonds mit kurzer
Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
bleibt hiervon unberührt.
(…)
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu
veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,6 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb
von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von
der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
§ 8 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens
angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen und sonstigen Erträge – unter
Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs- sowie die Veräußerungsgewinne im
Sondervermögen wieder an.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
BHF Total Return FT
WKN: A0D95Q
ISIN: DE000A0D95Q0
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen BHF Total Return FT, die nur in Verbindung
mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,6 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
FT GlobalDynamik
WKN: 977298
ISIN: DE0009772988
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· In der Präambel der Besonderen Vertragsbedingungen wurde das „aufgelegte“
richtlinienkonforme Sondervermögen in das „verwaltete“ richtlinienkonforme Sondervermögen
geändert.
· In § 2 (Anlagegrenzen) Absatz 5 c) der Besonderen Vertragsbedingungen wurde die
Formulierung zu den Geldmarkfonds angepasst.
· § 3 (Anlageausschuss) der Besonderen Vertragsbedingungen wurde neu eingefügt, wodurch
sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen geändert hat.
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen FT GlobalDynamik, die nur in
Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten„Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 2 Anlagegrenzen
(…)
5.
(…)
c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der
Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 InvG für Geldmarktfonds mit kurzer
Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
bleibt hiervon unberührt.
(…)
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu
veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,25 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,35 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,12 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb
von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von
der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
FT FlexInvest Classic
WKN: 977295
ISIN: DE0009772954
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· In § 6 (Ausgabe- und Rücknahmepreis) der Besonderen Vertragsbedingungen wurde eingefügt,
dass die Gesellschaft für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt und im Jahres- und
Halbjahresbericht den jeweils berechneten Ausgabeaufschlag angibt.
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, (Frankfurt am Main),(nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von
der Gesellschaft verwaltete Gemischte Sondervermögen FT FlexInvest Classic, die nur in
Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 6 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Ausgabeaufschlag beträgt bei jeder Anteilklasse bis zu 5 Prozent des Anteilwertes. Es steht
der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu
berechnen oder von der Berechnung eines Ausgabeaufschlags abzusehen. Ein Rücknahmeabschlag
wird nicht erhoben. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht
den jeweils berechneten Ausgabeaufschlag an.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen für
jede Anteilklasse eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,5 Prozent des anteiligen
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
Es steht der Gesellschaft frei, für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere
Verwaltungsvergütung zu berechnen. Die Gesellschaft gibt im Verkaufsprospekt und im Jahres- und
Halbjahresbericht die jeweils erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann für jede Anteilklasse insgesamt bis zu 1,6 Prozent des anteiligen
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 a bis e berechnet worden sind. Beim
Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die
Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692
Wichtige Information für die Anteilinhaber des Fonds
FT New Generation
WKN: 977036
ISIN: DE0009770362
22. März 2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) werden Änderungen für
das vorgenannte Sondervermögen vorgenommen, die ab 1. Juli 2013 in Kraft treten:
Die Änderungen beziehen sich auf:
· In der Präambel der Besonderen Vertragsbedingungen wurde das „aufgelegte“
richtlinienkonforme Sondervermögen in das „verwaltete“ richtlinienkonforme Sondervermögen
geändert.
· In § 2 (Anlagegrenzen) Absatz 8 c) der Besonderen Vertragsbedingungen wurde die
Formulierung zu den Geldmarkfonds angepasst.
· § 3 (Anlageausschuss) der Besonderen Vertragsbedingungen wurde neu eingefügt, wodurch
sich die Nummerierung der nachfolgenden Paragrafen geändert hat.
· Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenklauseln durch die BaFin sowie
des neuen mit der BaFin abgestimmten Musters der Kostenklauseln, wurde zudem § 7 (Kosten)
der Besonderen Vertragsbedingungen an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Vertragsbedingungen sind nachstehend aufgeführt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am Main,(nachstehend „Gesellschaft“ genannt)für das von
der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen FT New Generation, die nur in
Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
(…)
§ 2 Anlagegrenzen
(…)
8.
(…)
c) Für das Sondervermögen können bis zu einer Höhe von 10 Prozent Anteile an in- oder
ausländischen Richtlinienkonformen Sondervermögen erworben werden, die die Kriterien der
Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 InvG für Geldmarktfonds mit kurzer
Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen; § 8 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
bleibt hiervon unberührt.
(…)
§ 3 Anlageausschuss
Die Gesellschaft kann sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu
veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses bedienen.
(…)
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens aus dem Sondervermögen eine
jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 1,75 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens
auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Verwaltungsvergütung kann dem
Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 15 Prozent der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von
Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des
Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 45 Prozent der Erträge aus diesen
Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften
entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsrisikomessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung in Höhe von bis zu 0,1 Prozent des
Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten
Inventarwertes.
Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1 a) und 2 als
Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,85 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens auf der Basis des bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes betragen.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit aus dem Sondervermögen eine jährliche Vergütung in Höhe
von bis zu 0,1 Prozent des Durchschnittswertes des Sondervermögens auf der Basis des
bewertungstäglich ermittelten Inventarwertes. Die Depotbankvergütung kann dem Sondervermögen
jederzeit entnommen werden.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise, der Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
e) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die
steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
f) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des
Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
g) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
h) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
i) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines
Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der
im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den
Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 1 Ziff. 4 berechnet worden sind. Beim Erwerb
von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft
verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die
Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im
Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von
der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die
im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(…)
Mit freundlichen Grüßen
FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
FRANKFURT-TRUST Postanschrift: Telefon (069) 9 20 50-200 Vorsitzender des Geschäftsführung: Sitz:
Investment-Gesellschaft mbH Postfach 11 07 61 Telefax: (069) 9 20 50-101 Aufsichtsrats: Karl Stäcker (Sprecher) Frankfurt am Main
Bockenheimer Landstr. 10 60042 Frankfurt am Main info@frankfurt-trust.de Björn H. Robens Gerhard Engler Registergericht:
60323 Frankfurt am Main www.frankfurt-trust.de Winfried Hutmann Frankfurt HRB 10692