Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgendem Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
Deutsche Postbank Europafonds Plus | 979771 | DE0009797712 |
Detaillierte Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften
Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in
diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um
ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von
Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Name Anleger
Strasse
PLZ Wohnort
Land
Datum
Mitteilung über vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen nach
§ 43 Abs. 5 S. 2 und 3 InvG
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Anteilscheininhaber des Sondervermögens
Deutsche Postbank Europafonds Plus
(ISIN : DE0009797712 / WKN: 979771)
informieren wir Sie hiermit wie folgt über die vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen
des Sondervermögens:
§ 8 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ (Kostenklausel) wird mit Wirkung zum
01.07.2013
geändert.
Die Änderungen dienen der Umsetzung der Musterbausteine der Kostenregelung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Fassung vom 4. September
2012.
Die diesbezügliche Genehmigung erteilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(„BaFin“) mit Schreiben vom 28. November 2012.
Mit Inkrafttreten der geänderten Vertragsbedingungen erscheint auch eine aktualisierte
Ausgabe des Verkaufsprospektes des Sondervermögens, die im Internet unter
http://kis.kasbank.com oder bei der Gesellschaft kostenfrei erhältlich ist.
KAS Investment Servicing GmbH
Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden
T: +49 611 1865 3800, F: +49 611 1865 3899
I: www.kasbank.com
Eingetragen im Handelsregister Wiesbaden – HRB 12381
Geschäftsführer: Jörg Sittmann (Vors.), Thomas B. Schneider
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Rolf Kooijman
Seite 2 des Schreibens vom XX.Monat 2013
Der Wortlaut des § 8 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ lautet zukünftig wie
folgt:
§ 8 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche Vergütung
bis zur Höhe von 1,25 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der täglich aus den
Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich
anteilige Vorschüsse zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich
streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 10 % der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen
entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften
und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale
Vergütung in Höhe von bis zu 20 % der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang
mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften entstandenen
Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
Die Gesellschaft zahlt für Vertriebsdienstleistungen sowie für die Portfolioverwaltung insgesamt
eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,9375 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der täglich aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages errechnet
wird. Die Vergütung wird durch die Verwaltungsvergütung gem. Ziffer 1 abgedeckt.
3. Die jährliche Vergütung für die Depotbank beträgt bis zur Höhe von 0,10 % des Durchschnittswertes
des Sondervermögens, der täglich aus den Werten am Ende eines jeden Bewertungstages
errechnet wird. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu
erheben
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zulasten des
Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise
und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang
mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass
die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
Seite 3 des Schreibens vom 17.November 2011
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g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu
Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich
der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern;
5. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die
in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
6. Erwerb von Investmentanteilen
Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum
für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet worden
sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder
einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge
berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung
offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen
Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft,
mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft
als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
Ihre KAS Investment Servicing GmbH