Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
HI Topselect W | 981771 | DE0009817718 |
HI Topselect D | 981772 | DE0009817726 |
SI BestSelect | A0MP26 | DE000A0MP268 |
Detaillierte Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesen Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
HANSAINVEST
Hanseatische Investment-GmbH, Hamburg
Information an unsere Anleger (dauerhafter Datenträger)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen für die Sondervermögen
HI Topselect D (ISIN DE0009817726), HI Topselect W (ISIN DE0009817718)
und SI BestSelect (ISIN DEOOOAOMP268)
Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investmentfonds (auch „Sondervermögen“
genannt) angepasst und unter anderem eine Genehmigungspflicht für Kostenregelungen eingeführt.
Deshalb müssen in der Folge nun alle Fondsgesellschaften die Kostenregelungen in den Besonderen
Vertragsbedingungen für ihre Investmentfonds anpassen. Bei der HANSAINVEST betrifft
dies unter anderem die oben genannten Sondervermögen.
Dabei hat der Gesetzgeber verfügt, dass wir Sie als Anleger – unabhängig von der Relevanz derartiger
Anpassungen – seit 1. Juli 2011 schriftlich hierüber informieren müssen. Dem kommen wir mit
unserer heutigen Mitteilung gerne nach.
So haben wir aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der. Kostenregelungen und des
neuen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) abgestimmten Musters für die
Kostenregelungen den jeweiligen Kostenparagraphen der vorgenannten Sondervermögen insgesamt
angepasst.
Wichtig zu wissen: Diese Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Anlagepolitik und Ausrichtung
des Fonds.
Die Änderungen der Vertragsbedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
genehmigt und treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Die geänderten Abschnitte der
Besonderen Vertragsbedingungen der oben genannten Sondervermögen haben wir für Sie auf den
folgenden Seiten abgedruckt.
Sollten Sie weitere Fragen zu den Änderungen der Vertragsbedingungen Ihres Investmentfonds haben,
beantworten wir Ihnen diese auch gerne persönlich: Unsere Mitarbeiter im Kundenservice Center
sind montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr für Sie da. Sie erreichen sie via
Telefon: (040) 3 00 57-62 96
Fax: (040) 3 00 57-61 42
E-Mail: service@hansainvest.de
Hamburg, den 12. März 2013
Die Geschäftsleitung
HANSAINVEST
,,~ 8 Kosten (HI Topselect 0 und HI Topselect V1 bzw. ~ 7 Kosten (SI BestSelect)
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine
jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 1,8 % des Wertes des Sondervermögens
der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte
des betreffenden Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse
zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahresund
Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich
streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für
das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen
entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind (Ergänzung für HI Topselect W. (diese werden von der
Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich
belastet)):
a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes
des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt
der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Bewertung von Vermögensgegenständen
durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des Durchschnittswertes
des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich
errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1a), 2a) und b)
als Vergütung entnommen wird, kann insgesamt bis zu 2,0 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens
bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden
Monats betragen.
4. Die Depotbank erhält eine jährliche Vergütung von 0,05 % des Wertes des Sondervermögens,
bezogen auf den Durchschnitt der börsentäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Jahres
zum Ende des Geschäftsjahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu
erheben.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise
und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen
über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang
mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass
die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
—-
~0== 00- 0= 0=—
HANSAINVEST
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft
für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu
Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
I) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen
sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich
der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
6. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden
Kosten belastet.
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für
den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen gemäß ~ 1 Nr. 2 (H/ Tapse/eet 0 und S/ BestSe/eet)
bzw. im Sinne des ~ 50 InvG (H/ Tapse/eet W) berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen,
die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden,
mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden
ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme
keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht
und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der
Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft
oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-
Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im
Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.“