Änderung der Vertragsbedingungen bei einem

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
GET-Capital Renditejäger 1 INKA A0B76S DE000A0B76S0

 

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.

Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen

FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

GET-Capital Renditejäger 1 INKA
(ISIN: DE000A0B76S0 / WKN: A0B76S)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Kostenänderung
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU vom 24. November 2010 hat der
Gesetzgeber § 144 Absatz 6 Investmentgesetz (InvG) („Allgemeine Übergangsvorschriften“)
geändert, wonach nunmehr die Kostenklauseln bereits zum 01. Juli 2011 bestehender
Investmentvermögen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu
genehmigen sind. Wir haben daher die Kostenregelungen (§ 7 der Besonderen
Vertragsbedingungen) an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst. Zwingende inhaltliche
Änderungen ergeben sich im Wesentlichen bei den sonstigen Aufwendungen (§ 7 Abs. 3,
Nr. h – l). Die Verwaltungsvergütung der Gesellschaft nach § 7 bleibt im Übrigen
unverändert.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum
01. Juli 2013 entsprechend angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt.
Besondere Vertragsbedingungen
zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
GET-Capital Renditejäger 1 INKA,
die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft
aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen
gelten.
(… )
§ 7 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine jährliche
Vergütung bis zur Höhe von 1,50 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens,
der aus den Werten am Ende eines jeden Monats errechnet wird. Sie ist berechtigt,
hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
b) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu
5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem
Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge
berechnen.
2. Die monatliche Vergütung für die Depotbank beträgt 1/12 von höchstens 0,08 % p.a. des
Wertes des Sondervermögens, errechnet aus dem jeweiligen Monatsendwert des
Sondervermögens.
3. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten
des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen
Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabeund
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und
des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer
im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen
über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder
Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der
Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen
Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen
durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr
von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen
Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das
Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten,für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung
bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu
zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen
anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung
und Verwahrung entstehenden Steuern.
4. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem
Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem
Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen
im Sinne des § 50 InvG berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt
oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet
werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge
berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die
Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von
einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare
oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-
Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für
die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde.
(… )
Düsseldorf, 07. März 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsführung –