Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgendem Fonds:
Fondsname WKN ISIN INKA Return Strategie Plus A0M2BM DE000A0M2BM9
Detaillierte Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger. Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main 4. März 2013
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INKA Return Strategie Plus
(ISIN: DE000A0M2BM9 / WKN: A0M2BM)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Kostenänderung Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU vom 24. November 2010 hat der Gesetzgeber § 144 Absatz 6 Investmentgesetz (InvG) („Allgemeine Übergangsvorschriften“) geändert, wonach nunmehr die Kostenklauseln bereits zum 01. Juli 2011 bestehender Investmentvermögen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu genehmigen sind. Wir haben daher die
Kostenregelungen (§ 7 der Besonderen Vertragsbedingungen) an die aktuellen Vorgaben der BaFin angepasst. Zwingende inhaltliche Änderungen ergeben sich im Wesentlichen bei den sonstigen Aufwendungen (§ 7 Nr. 2, Nr. h – l) und bei der Regelung zur Performance Fee (§ 7 Nr. 4). Bisher kann die Gesellschaft als erfolgsabhängige Vergütung 10 % p.a. einer jeden vom Fonds erwirtschafteten Rendite über dem Referenzwert (8 % p.a.) erhalten. Ab Inkrafttreten der neuen Besonderen Vertragsbedingungen zum 01. Juni 2013 wird die Gesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 % (Höchstbetrag) des Betrageserhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode die „ High water mark“ übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 2,50 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens in der
Abrechnungsperiode. Die „ High water mark“ entspricht dem Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde.
Die Besonderen Vertragsbedingungen werden daher wie folgt mit Wirkung zum 01. Juni 2013 entsprechend angepasst. Die nachfolgenden Änderungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt. Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH, Düsseldorf (nachstehend „Gesellschaft“ genannt)
für das von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen
INKA Return Strategie Plus, die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „ Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
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§ 7 Kosten
1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe von 2,50 % p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt folgendeVergütungen und Kosten ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:
· Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten)
· Vergütung der Depotbank
Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.
2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 können die folgenden Vergütungen und Kosten zusätzlich belastet werden:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmtengesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
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i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang
mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
m) Die Gesellschaft kann in Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen –
nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
3. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und derVeräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
4. Performance Fee
a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 10 % (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende
einer Abrechnungsperiode die „ High water mark“ übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch insgesamt höchstens bis zu 2,50 % des Durchschnittswertes des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Die „ High water mark“ entspricht dem Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde.
b) Definition der Abrechnungsperiode Die Abrechnungsperiode beginnt am 01. Juni und endet am 31. Mai eines Kalenderjahres.
c) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der die „ High water mark“ übersteigenden Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (ggf. unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes) ermittelt. Die Berechnung der Wertentwicklungdes Sondervermögens besteht im Vergleich der Inventarwerte (Netto- Inventarwerte) zum Beginn und zum Ende eines Berechnungszeitraums. Die während des Berechnungszeitraums erfolgten Ausschüttungen werden am Tag der Ausschüttung stets als zum Inventarwert wieder angelegt betrachtet. Der Kapitalertragsteuer- (Zinsabschlagsteuer-)Betrag und der Solidaritätszuschlag fließen in die Wiederanlage ein. Von der Wiederanlage der Ausschüttung muss auch deshalb ausgegangen werden, weil anderenfalls die Wertentwicklung von
ausschüttenden und thesaurierenden Sondervermögen nicht miteinander vergleichbar ist. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt, bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „ High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
d) Aufholung/“ High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode zuzüglich der zum Inventarwertwieder angelegten Ausschüttungen die „ High water mark“ übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.
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Düsseldorf, 19. Februar 2013
Internationale
Kapitalanlagegesellschaft mbH
– Die Geschäftsleitung –