Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Lupus Alpha Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag!Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:

Fondsname WKN ISIN
Lupus alpha Structure Invest 632905 DE0006329055

Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.

Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen

FFB-Vertriebspartnerbetreuung

 

Lupus alpha Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main

Wichtige Mitteilung

für die Anleger der von Lupus alpha Kapitalanlagegesellschaft mbH verwalteten

richtlinienkonformen Publikums-Sondervermögen

Lupus alpha Structure Invest (ISIN DE0006329055)

Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen

Für das richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen “Lupus alpha Structure Invest” werden in den

„Besonderen Vertragsbedingungen“ redaktionelle Änderungen vorgenommen. Des Weiteren wird die

Ausstellerliste gemäß § 2 Nr. 2 aktualisiert.

Gemäß § 144 Abs. 6 InvG i.V.m. § 41 Abs. 1 InvG werden die Kosten wie folgt modifiziert:



 

§ 6 Abs. 2: Erfolgsabhängige Vergütung wird angepasst auf

 

„Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige

Vergütung in Höhe von bis zu 20 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am

Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der

Abrechnungsperiode übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswerts des

Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird 3-Monats-EONIA zzgl. 3,00 Prozent

festgelegt.

Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.01 und endet am 31.12 eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode

beginnt mit Inkrafttreten dieser Kostenregelung und endet erst am zweiten 31.12, der dem Inkrafttreten dieser

Kostenregelung folgt.

Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages des 3-Monats-EONIA zzgl. 3,00 Prozent mit der

Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Zur Ermittlung

der Anteilwertentwicklung des Sondervermögens wird der Anteilwert am Geschäftsjahresende mit dem Anteilwert zum

Ende des Vorjahres verglichen, wobei Ausschüttungen und zu Lasten des Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen

dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden (BVI-Methode).

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im

Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder

der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte

erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.

Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode

den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden

erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten dieser Kostenregelung findet

Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten

dieser Kostenregelung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des

Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.“



 

§ 6 Abs. 4: Liste der Aufwendungen für das Sondervermögen wird erneuert. Insbesondere lit. d) und lit.

g) werden modifiziert.“

 

Die nachfolgend abgedruckten „Besonderen Vertragsbedingungen“ inklusive der Kostenregelung gelten ab

 

 

1. Juni 2013.

Lupus alpha Structure Invest

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des

Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der

Lupus alpha Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt

am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das

von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme

Sondervermögen

Lupus alpha Structure Invest

, die

nur in Verbindung mit den für das jeweilige

 

Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten

 

„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.

 

 

ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN

§ 1 Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende

Vermögensgegenstände erwerben:

1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,

2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,

3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,

4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,

5. Derivate gemäß § 51 InvG,

6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.

§ 2 Anlagegrenzen

1. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens

können in Wertpapiere gemäß § 47 InvG

angelegt werden. Die in Pension genommenen

Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60

Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.

2. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente

folgender Aussteller

Bundesrepublik Deutschland

• die Bundesländer:

– Baden-Württemberg

– Bayern

– Berlin

– Brandenburg

– Bremen

– Hamburg

– Hessen

– Mecklenburg-Vorpommern

– Niedersachsen

– Nordrhein-Westfalen

– Rheinland-Pfalz

– Saarland

– Sachsen

– Sachsen-Anhalt

– Schleswig-Holstein

– Thüringen

• Europäische Union:

 

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

– EURATOM

 

– Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

 

– Europäische Gemeinschaft

 

– Europäische Union

 

• Andere Mitgliedstaaten der Europäischen

Union:

 

Belgien

– Bulgarien

 

– Dänemark

 

– Estland

 

– Finnland

 

– Frankreich

 

– Griechenland

 

– Großbritannien

 

– Irland

 

– Italien

 

– Lettland

 

– Litauen

 

– Luxemburg

 

– Malta

 

– Niederlande

 

– Österreich

 

– Polen

 

– Portugal

 

– Republik Zypern

 

– Rumänien

 

– Schweden

 

– Slowakei

 

– Slowenien

 

– Spanien

 

– Tschechische Republik

 

– Ungarn

 

• Andere Vertragsstaaten des Abkommens über

den Europäischen Wirtschaftsraum:

 

Island

– Liechtenstein

 

– Norwegen

 

• Andere Mitgliedstaaten der Organisation für

wirtschaftliche Zusammenarbeit und

Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:

 

Australien

– Japan

 

– Kanada

 

– Korea

 

– Mexiko

 

– Neuseeland

 

– Schweiz

 

– Türkei

 

– Vereinigte Staaten von Amerika

 

mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens

 

anlegen.

 

3. Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens

 

dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe

 

des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“

 

gehalten werden. Auf diese

 

Lupus alpha Structure Invest

Grenze sind die für das Sondervermögen

erworbenen Geldmarktinstrumente anzurechnen.

4. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens

dürfen in Geldmarktinstrumente nach

Maßgabe von § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“

angelegt werden. Auf diese

Grenze sind die für das Sondervermögen

gehaltenen Bankguthaben anzurechnen. Die in

Pension genommenen Geldmarktinstrumente

sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absätze 1

und 2 InvG anzurechnen.

5. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens

dürfen in Investmentanteilen nach

Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“

gehalten werden. Die in Pension

genommenen Investmentanteile sind auf die

Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG

anzurechnen.

ANTEILKLASSEN

§ 3 Anteilklassen

Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene

Anteilklassen gemäß § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen

Vertragsbedingungen“ werden nicht gebildet.

AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME

VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 4 Anteilscheine

1. Die Rechte der Anleger werden bei der Errichtung

des Sondervermögens ausschließlich in

Globalurkunden verbrieft, die bei einer

Wertpapiersammelbank verwahrt werden. Ein

Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine

besteht nicht.

2. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen

des Sondervermögens in Höhe

ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen

beteiligt.

§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1. Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert

der Anteile werden von der Gesellschaft unter

der Kontrolle der Depotbank ermittelt.

2. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden

börsentäglich ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen,

die Börsentage sind, sowie am 24. und 31.

Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft

und die Depotbank von einer Ermittlung des

Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 Prozent des

Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen

niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.

§ 6 Kosten

1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des

Sondervermögens eine jährliche Vergütung von

bis zu 0,75 Prozent des Durchschnittswertes des

Sondervermögens, der sich jeweils aus den

Monatsendwerten errechnet. Die Vergütung wird

monatlich anteilig erhoben.

2. Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des

Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner

eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis

zu 20 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages

erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am

Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus

einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen

Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode

übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 2,0

Prozent des Durchschnittswerts des Sondervermögens

in der Abrechnungsperiode. Als

Vergleichsmaßstab wird 3-Monats-EONIA zzgl.

3,00 Prozent festgelegt.

Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.01 und

endet am 31.12 eines Kalenderjahres. Die erste

Abrechnungsperiode beginnt mit Inkrafttreten

dieser Kostenregelung und endet erst am zweiten

31.12, der dem Inkrafttreten dieser Kostenregelung

folgt.

Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den

Vergleich des Ertrages des 3-Monats-EONIA zzgl.

3,00 Prozent mit der Anteilwertentwicklung, die

nach der BVI-Methode berechnet wird, in der

Abrechnungsperiode ermittelt. Zur Ermittlung der

Anteilwertentwicklung des Sondervermögens

wird der Anteilwert am Geschäftsjahresende mit

dem Anteilwert zum Ende des Vorjahres

verglichen, wobei Ausschüttungen und zu Lasten

des Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen

dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen

werden (BVI-Methode).

Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen

Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige

Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen

Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der

vereinbarten Wertsteigerung oder der „High

water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der

Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte

erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen

werden.

Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur

entnommen werden, wenn der Anteilwert am

Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand

des Anteilwertes des Sondervermögens, der am

Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden

erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende

der ersten Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten

dieser Kostenregelung findet Satz 1 keine

Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten,

vierten und fünften Abrechnungsperiode nach

Lupus alpha Structure Invest

Inkrafttreten dieser Kostenregelung findet Satz 1

mit der Maßgabe Anwendung, dass der

Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am

Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden

Abrechnungsperioden übersteigen muss.

3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine

jährliche Vergütung von 0,06 Prozent p.a.

(jedoch mindestens EUR 25.000 p.a.). Das

Volumen des Sondervermögens wird als

Durchschnittswert der jeweiligen Monatsendwerte

errechnet. Die Vergütung wird monatlich

anteilig erhoben.

4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die

folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:

a) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich

der banküblichen Kosten für die Verwahrung

ausländischer Wertpapiere im Ausland;

b) Kosten für den Druck und Versand der für die

Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen

Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,

Verkaufsprospekt, wesentliche

Anlegerinformationen);

c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und

Halbjahresberichte, der Ausgabe- und

Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen

oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines

dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der

Informationen über Fondsverschmelzungen und

der Information über Maßnahmen im

Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen

oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens

durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

f) Kosten für die Bekanntmachung der

Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,

dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln

des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g) Kosten für die Geltendmachung und

Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die

Gesellschaft für die Rechnung des

Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen

die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens

erhobenen Ansprüchen;

h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen

in Bezug auf das Sondervermögen erhoben

werden;

i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im

Hinblick auf das Sondervermögen;

j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem

Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung

eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes

anfallen können;

k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;

l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des

Sondervermögens durch Dritte;

m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft,

die Depotbank und Dritte zu zahlenden

Vergütungen sowie den vorstehend genannten

Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich

der im Zusammenhang mit der Verwaltung und

Verwahrung entstehenden Steuern.

5. Neben den vorgenannten Vergütungen und

Aufwendungen werden dem Sondervermögen

die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der

Veräußerung von Vermögensgegenständen

entstehenden Kosten belastet.

6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge

und Rücknahmeabschläge offen zu

legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum

für den Erwerb und die Rücknahme von

Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet

worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die

direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst

oder einer anderen Gesellschaft verwaltet

werden, mit der die Gesellschaft durch eine

wesentliche unmittelbare oder mittelbare

Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft

oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und

die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und

Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft

hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht

die Vergütung offen zu legen, die dem

Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von

einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer

Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem

Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der

die Gesellschaft durch eine wesentliche

unmittelbare oder mittelbare Beteiligung

verbunden ist oder einer ausländischen

Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer

Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung

für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile

berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 7 Thesaurierung

Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres

für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und

nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden

und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung

des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die

Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am

1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden

Jahres.