Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgenden Fonds:
Fondsname | WKN | ISIN |
---|---|---|
Lupus alpha Structure Invest | 632905 | DE0006329055 |
Die detaillierten Informationen zu diesen Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger.
Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden.
Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Lupus alpha Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main
Wichtige Mitteilung
für die Anleger der von Lupus alpha Kapitalanlagegesellschaft mbH verwalteten
richtlinienkonformen Publikums-Sondervermögen
Lupus alpha Structure Invest (ISIN DE0006329055)
Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Für das richtlinienkonforme Publikums-Sondervermögen “Lupus alpha Structure Invest” werden in den
„Besonderen Vertragsbedingungen“ redaktionelle Änderungen vorgenommen. Des Weiteren wird die
Ausstellerliste gemäß § 2 Nr. 2 aktualisiert.
Gemäß § 144 Abs. 6 InvG i.V.m. § 41 Abs. 1 InvG werden die Kosten wie folgt modifiziert:
§ 6 Abs. 2: Erfolgsabhängige Vergütung wird angepasst auf
„Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner eine erfolgsabhängige
Vergütung in Höhe von bis zu 20 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am
Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der
Abrechnungsperiode übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 2,0 Prozent des Durchschnittswerts des
Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Als Vergleichsmaßstab wird 3-Monats-EONIA zzgl. 3,00 Prozent
festgelegt.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.01 und endet am 31.12 eines Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode
beginnt mit Inkrafttreten dieser Kostenregelung und endet erst am zweiten 31.12, der dem Inkrafttreten dieser
Kostenregelung folgt.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Ertrages des 3-Monats-EONIA zzgl. 3,00 Prozent mit der
Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode berechnet wird, in der Abrechnungsperiode ermittelt. Zur Ermittlung
der Anteilwertentwicklung des Sondervermögens wird der Anteilwert am Geschäftsjahresende mit dem Anteilwert zum
Ende des Vorjahres verglichen, wobei Ausschüttungen und zu Lasten des Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen
dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen werden (BVI-Methode).
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im
Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder
der „High water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode
den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden
erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten dieser Kostenregelung findet
Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten
dieser Kostenregelung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des
Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss.“
§ 6 Abs. 4: Liste der Aufwendungen für das Sondervermögen wird erneuert. Insbesondere lit. d) und lit.
g) werden modifiziert.“
Die nachfolgend abgedruckten „Besonderen Vertragsbedingungen“ inklusive der Kostenregelung gelten ab
1. Juni 2013.
Lupus alpha Structure Invest
BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Besondere Vertragsbedingungen zur Regelung des
Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der
Lupus alpha Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt
am Main, (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das
von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme
Sondervermögen
Lupus alpha Structure Invest
, die
nur in Verbindung mit den für das jeweilige
Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten
„Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gelten.
ANLAGEGRUNDSÄTZE UND ANLAGEGRENZEN
§ 1 Vermögensgegenstände
Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende
Vermögensgegenstände erwerben:
1. Wertpapiere gemäß § 47 InvG,
2. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG,
3. Bankguthaben gemäß § 49 InvG,
4. Investmentanteile gemäß § 50 InvG,
5. Derivate gemäß § 51 InvG,
6. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG.
§ 2 Anlagegrenzen
1. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens
können in Wertpapiere gemäß § 47 InvG
angelegt werden. Die in Pension genommenen
Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60
Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.
2. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
folgender Aussteller
Bundesrepublik Deutschland
• die Bundesländer:
– Baden-Württemberg
– Bayern
– Berlin
– Brandenburg
– Bremen
– Hamburg
– Hessen
– Mecklenburg-Vorpommern
– Niedersachsen
– Nordrhein-Westfalen
– Rheinland-Pfalz
– Saarland
– Sachsen
– Sachsen-Anhalt
– Schleswig-Holstein
– Thüringen
• Europäische Union:
–
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
– EURATOM
– Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
– Europäische Gemeinschaft
– Europäische Union
• Andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union:
–
Belgien
– Bulgarien
– Dänemark
– Estland
– Finnland
– Frankreich
– Griechenland
– Großbritannien
– Irland
– Italien
– Lettland
– Litauen
– Luxemburg
– Malta
– Niederlande
– Österreich
– Polen
– Portugal
– Republik Zypern
– Rumänien
– Schweden
– Slowakei
– Slowenien
– Spanien
– Tschechische Republik
– Ungarn
• Andere Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum:
–
Island
– Liechtenstein
– Norwegen
• Andere Mitgliedstaaten der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind:
–
Australien
– Japan
– Kanada
– Korea
– Mexiko
– Neuseeland
– Schweiz
– Türkei
– Vereinigte Staaten von Amerika
mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens
anlegen.
3. Bis zu 49 Prozent des Wertes des Sondervermögens
dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe
des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gehalten werden. Auf diese
Lupus alpha Structure Invest
Grenze sind die für das Sondervermögen
erworbenen Geldmarktinstrumente anzurechnen.
4. Bis zu 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens
dürfen in Geldmarktinstrumente nach
Maßgabe von § 6 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
angelegt werden. Auf diese
Grenze sind die für das Sondervermögen
gehaltenen Bankguthaben anzurechnen. Die in
Pension genommenen Geldmarktinstrumente
sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Absätze 1
und 2 InvG anzurechnen.
5. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens
dürfen in Investmentanteilen nach
Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
gehalten werden. Die in Pension
genommenen Investmentanteile sind auf die
Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG
anzurechnen.
ANTEILKLASSEN
§ 3 Anteilklassen
Alle Anteile haben gleiche Rechte; verschiedene
Anteilklassen gemäß § 16 Absatz 2 der „Allgemeinen
Vertragsbedingungen“ werden nicht gebildet.
AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME
VON ANTEILEN UND KOSTEN
§ 4 Anteilscheine
1. Die Rechte der Anleger werden bei der Errichtung
des Sondervermögens ausschließlich in
Globalurkunden verbrieft, die bei einer
Wertpapiersammelbank verwahrt werden. Ein
Anspruch auf Auslieferung einzelner Anteilscheine
besteht nicht.
2. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen
des Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen
beteiligt.
§ 5 Ausgabe- und Rücknahmepreis
1. Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert
der Anteile werden von der Gesellschaft unter
der Kontrolle der Depotbank ermittelt.
2. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise werden
börsentäglich ermittelt. An gesetzlichen Feiertagen,
die Börsentage sind, sowie am 24. und 31.
Dezember jeden Jahres können die Gesellschaft
und die Depotbank von einer Ermittlung des
Wertes absehen; das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.
3. Der Ausgabeaufschlag beträgt 4,00 Prozent des
Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen
niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.
§ 6 Kosten
1. Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des
Sondervermögens eine jährliche Vergütung von
bis zu 0,75 Prozent des Durchschnittswertes des
Sondervermögens, der sich jeweils aus den
Monatsendwerten errechnet. Die Vergütung wird
monatlich anteilig erhoben.
2. Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des
Sondervermögens je ausgegebenen Anteil ferner
eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis
zu 20 Prozent (Höchstbetrag) des Betrages
erhalten, um den die Anteilwertentwicklung am
Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus
einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen
Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode
übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis zu 2,0
Prozent des Durchschnittswerts des Sondervermögens
in der Abrechnungsperiode. Als
Vergleichsmaßstab wird 3-Monats-EONIA zzgl.
3,00 Prozent festgelegt.
Die Abrechnungsperiode beginnt am 1.01 und
endet am 31.12 eines Kalenderjahres. Die erste
Abrechnungsperiode beginnt mit Inkrafttreten
dieser Kostenregelung und endet erst am zweiten
31.12, der dem Inkrafttreten dieser Kostenregelung
folgt.
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den
Vergleich des Ertrages des 3-Monats-EONIA zzgl.
3,00 Prozent mit der Anteilwertentwicklung, die
nach der BVI-Methode berechnet wird, in der
Abrechnungsperiode ermittelt. Zur Ermittlung der
Anteilwertentwicklung des Sondervermögens
wird der Anteilwert am Geschäftsjahresende mit
dem Anteilwert zum Ende des Vorjahres
verglichen, wobei Ausschüttungen und zu Lasten
des Sondervermögens geleistete Steuerzahlungen
dem Anteilwert rechnerisch wieder zugeschlagen
werden (BVI-Methode).
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen
Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige
Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen
Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der
vereinbarten Wertsteigerung oder der „High
water mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der
Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen
werden.
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur
entnommen werden, wenn der Anteilwert am
Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand
des Anteilwertes des Sondervermögens, der am
Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden
erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende
der ersten Abrechnungsperiode nach Inkrafttreten
dieser Kostenregelung findet Satz 1 keine
Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten,
vierten und fünften Abrechnungsperiode nach
Lupus alpha Structure Invest
Inkrafttreten dieser Kostenregelung findet Satz 1
mit der Maßgabe Anwendung, dass der
Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am
Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden
Abrechnungsperioden übersteigen muss.
3. Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine
jährliche Vergütung von 0,06 Prozent p.a.
(jedoch mindestens EUR 25.000 p.a.). Das
Volumen des Sondervermögens wird als
Durchschnittswert der jeweiligen Monatsendwerte
errechnet. Die Vergütung wird monatlich
anteilig erhoben.
4. Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die
folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich
der banküblichen Kosten für die Verwahrung
ausländischer Wertpapiere im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die
Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen
Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte,
Verkaufsprospekt, wesentliche
Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und
Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen
oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines
dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und
der Information über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen
oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens
durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der
Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung,
dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln
des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und
Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für die Rechnung des
Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen
die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens
erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen
in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im
Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem
Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes
anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des
Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft,
die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten
Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich
der im Zusammenhang mit der Verwaltung und
Verwahrung entstehenden Steuern.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen und
Aufwendungen werden dem Sondervermögen
die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der
Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehenden Kosten belastet.
6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im
Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge
und Rücknahmeabschläge offen zu
legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum
für den Erwerb und die Rücknahme von
Anteilen im Sinne des § 50 InvG berechnet
worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die
direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst
oder einer anderen Gesellschaft verwaltet
werden, mit der die Gesellschaft durch eine
wesentliche unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und
die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und
Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft
hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht
die Vergütung offen zu legen, die dem
Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von
einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer
Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem
Kapital oder einer anderen Gesellschaft, mit der
die Gesellschaft durch eine wesentliche
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung
verbunden ist oder einer ausländischen
Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer
Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung
für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile
berechnet wurde.
ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR
§ 7 Thesaurierung
Die Gesellschaft legt die während des Geschäftsjahres
für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und
nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden
und sonstigen Erträge – unter Berücksichtigung
des zugehörigen Ertragsausgleichs – sowie die
Veräußerungsgewinne im Sondervermögen wieder an.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am
1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Jahres.