Verschmelzung von MEAG Fonds

FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Die MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 31. März 2013 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden
Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in dem „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds ISN Aufnehmender Fonds ISIN
MEAG EuroKapital DE0009757468 MEAG Floor EuroAktien DE000A0JDAV9

Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ über die FFB wird noch bis
zum 14. März 2013 möglich sein.

Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft
verfahren.

Bitte beachten Sie die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der
ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag.

Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche
Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren.

In Bezug auf §42a InvG werden wir die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls
schriftlich über die Fondsfusion informieren.

Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um
ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von
Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main, 28. Januar 2013

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MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbH
München
Verschmelzungsinformationen zur Verschmelzung des Sondervermögens
„MEAG Floor EuroAktien“ auf das Sondervermögen „MEAG EuroKapital“
Die MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend „Gesellschaft“) hat
beschlossen, zum 31. März 2013 das richtlinienkonforme Sondervermögen MEAG Floor EuroAktien
(nachfolgend: übertragendes Sondervermögen) auf das bestehende richtlinienkonforme
Sondervermögen MEAG EuroKapital (nachfolgend: übernehmendes Sondervermögen) zu
verschmelzen.
Bei der Verschmelzung der Sondervermögen handelt es sich um eine Übertragung sämtlicher
Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens auf das
übernehmende Sondervermögen. Das übertragende Sondervermögen soll durch die Übertragung
sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf das übernehmende Sondervermögen ohne
Abwicklung aufgelöst werden („Verschmelzung“).
1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung (§ 40d Abs. 3 Nr. 1
Investmentgesetz)
In den letzten Jahren musste das übertragende Sondervermögen MEAG Floor EuroAktien stetige
Mittelabflüsse hinnehmen, so dass das Fondsvolumen mittlerweile auf ein Niveau geschrumpft ist,
welches aus Sicht der Gesellschaft nicht mehr zweckmäßig erscheint und ein effizientes
Portfoliomanagement erschwert. Mit der Verschmelzung soll somit eine Steigerung des
Anlagevolumens und damit eine kosteneffizientere Verwaltung im Interesse der Anleger erzielt
werden.
Das Fondsvolumen des übertragenden Sondervermögens MEAG Floor EuroAktien betrug 15,12 Mio.
Euro per Ende Dezember 2012, das Fondsvolumen des übernehmenden Sondervermögen MEAG
EuroKapital 145,66 Mio. Euro.
2. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger (§ 40d Abs. 3 Nr. 2
InvG)
Anleger des übertragenden Sondervermögens MEAG Floor EuroAktien werden mit Wirksamwerden
der Verschmelzung Anleger des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroKapital. Die
Rechtsbeziehungen zwischen Anlegern und der Gesellschaft richten sich von da an nach den
Vertragsbedingungen des übernehmenden Sondervermögens.
Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens ergeben sich verschmelzungsbedingt
hinsichtlich ihrer Rechtsposition keine Änderungen. Insbesondere gelten die Allgemeinen und
Besonderen Vertragsbedingungen des übernehmenden Sondervermögens unverändert fort.
Im Rahmen der Verschmelzung werden die Anteile am übertragenden Sondervermögen in Anteile am
übernehmenden Sondervermögen umgetauscht, so dass Anleger des übertragenden
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Sondervermögens – sofern sie sich nicht zur Rückgabe entschließen (siehe hierzu Kapitel 3,
Besondere Rechte der Anteilinhaber) – Anteile am übernehmenden Sondervermögen erhalten. Die
Anleger des übertragenden Sondervermögens sind somit nach der Verschmelzung in dem
übernehmenden Sondervermögen investiert.
Die Besonderen Vertragsbedingungen des übernehmenden Sondervermögens unterscheiden sich
von denen des übertragenden Sondervermögens insbesondere hinsichtlich der Anlagepolitik und
-strategie.
2.1. Wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Anlagepolitik und –strategie
Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroKapital ergeben sich durch die
Verschmelzung keine Änderungen in der Anlagepolitik und -strategie sowie dem Risiko- und
Ertragsprofil des Investmentfonds.
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens MEAG Floor EuroAktien hingegen ergeben sich
durch die Verschmelzung einige Änderungen:
Ziele und Anlagepolitik des übernehmenden Sondervermögens unterscheiden sich von denen des
übertragenden Sondervermögens. Bei dem übertragenden Sondervermögen handelt es sich um einen
europäischen Wertsicherungsfonds, dessen Ziel eine weitgehende dynamische Absicherung des
Kapitals ist (keine Garantie). Das übernehmende Sondervermögen hingegen ist ein europäischer
Aktienfonds, dem ein Trendfolgemodell hinterlegt ist. Ziel des übernehmenden Sondervermögens ist
es, von steigenden Aktienmärkten zu profitieren und in fallenden Märkten langfristig Verluste
abzumildern.
Der Risikoindikator, der das Risiko- und Ertragsprofil eines Sondervermögens definiert1, des
übernehmenden Sondervermögens (Kategorie 6) liegt deutlich über dem des übertragenden
Sondervermögens (Kategorie 3). Bei dem übernehmenden Sondervermögen sind höhere
Wertschwankungen möglich, d. h. die Anteilpreise des übernehmenden Sondervermögens können
auch innerhalb kurzer Zeiträume deutlichen Schwankungen nach oben und nach unten unterworfen
sein. Eine Investition in das übernehmende Sondervermögen ist somit mit höheren Risiken
verbunden. Das dem übernehmenden Sondervermögen hinterlegte Trendfolgemodell soll die
Schwankungen jedoch abfedern. Das übertragene Sondervermögen hingegen weist verhältnismäßig
wenige Schwankungen und damit ein geringeres Risiko- und Ertragsprofil auf. Dem entsprechend liegt
die empfohlene Mindestanlagedauer für eine Einmalanlage beim übernehmenden Sondervermögen
bei acht Jahren, die empfohlene Mindestanlagedauer für eine Einmalanlage beim übertragenden
Sondervermögen hingegen bei fünf Jahren. Die Einstufung des Risikoindikators kann sich im Laufe
der Zeit ändern.
Hinsichtlich der Ertragsverwendung werden die Erträge des übertragenden Sondervermögens
thesauriert, d.h. am Geschäftsjahresende wiederangelegt. Die Erträge des übernehmenden
Sondervermögens dagegen werden innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende
ausgeschüttet.
Die wesentlichen Unterschiede bezüglich der Ziele und Anlagepolitik sowie sonstiger wesentlicher
Merkmale der beiden Sondervermögen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
1 Hierbei handelt es sich um den fondsbezogenen Risikoindikator in den „Wesentlichen Anlegerinformationen“, der gemäß der CESRGuidelines
10-673 berechnet wird (Einstufung in 7 Kategorien).

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Sondervermögen

MEAG Floor EuroAktien
(„übertragendes
Sondervermögen“)

MEAG EuroKapital
(„übernehmendes
Sondervermögen“)
Anlagepolitik und – strategie Ziel des Fondsmanagements ist ein
langfristiges Kapitalwachstum
sowie eine wirtschaftlich möglichst
weitgehende dynamische
Absicherung des Kapitals, die
jedoch rechtlich nicht garantiert
werden kann.Um dies zu erreichen, investiert der
Investmentfonds überwiegend in
Aktien von Ausstellern mit Sitz in
Europa. Das dem Fonds hinterlegte
dynamische
Wertsicherungskonzept zielt darauf
ab, dem Anleger eine Teilhabe an
steigenden europäischen
Aktienmärkten zu erlauben, und
dennoch gleichzeitig das
Verlustrisiko bei sinkenden Märkten
zu reduzieren. Einmal jährlich,
regelmäßig zu Beginn eines
Geschäftsjahres, wird eine
Wertuntergrenze festgelegt, um
eine Verlustbegrenzung von max. 7
Prozent in diesem Geschäftsjahr
anzustreben. Diese
Wertuntergrenze ist dynamisch und
wird unterjährig, bei positiver
Entwicklung der Aktienmärkte und
Überschreitung bestimmter
Schwellenwerte, angehoben.
Dadurch erfolgt eine Absicherung
von Kursgewinnen. Eine Garantie
ist damit nicht verbunden. In
diesem Rahmen obliegt die
Auswahl der einzelnen Wertpapiere
dem Fondsmanagement.Der Investmentfonds setzt
Derivatgeschäfte ein, um mögliche
Verluste in Folge von Zins- und
Währungsschwankungen zu
verringern, höhere Wertzuwächse
zu erzielen und um von steigenden
oder fallenden Kursen zu
profitieren.
Ziel des Fondsmanagements ist langfristig ein hoher Wertzuwachs
und eine stabilere Wertentwicklung
als ein klassischer Aktienfonds.  Um dies zu erreichen, investiert der
Investmentfonds schwerpunktmäßig
in Aktien europäischer Aussteller.
Das Aktienkursrisiko kann
allerdings durch den Einsatz von
Derivaten abgesichert werden. Die
Entscheidung über die Höhe der
Absicherung wird in der Regel
anhand eines Trendfolgemodells
getroffen. Liefert das Trendfolgemodell ein Kaufsignal,
wird in Aktien investiert und nicht
abgesichert. Bildet sich hingegen
ein Abwärtstrend heraus, wird das
Aktienkursrisiko mittels Derivaten
reduziert und abgesichert.
Wertpapiere außereuropäischer
Aussteller können dem
Fondsvermögen je nach
Markteinschätzung beigemischt
werden. In diesem Rahmen obliegt
die Auswahl der einzelnen
Wertpapiere dem
Fondsmanagement.   Der Investmentfonds setzt
Derivatgeschäfte ein, um mögliche
Verluste in Folge von Zins- und
Währungsschwankungen zu
verringern, höhere Wertzuwächse
zu erzielen und um von steigenden
oder fallenden Kursen zu
profitieren.
Anlagegrenzen im
Überblick
Aktien:
Verzinsliche
Wertpapiere:
Bankguthaben/
Geldmarktinstrumente:
Investmentfondsanteile:
mind. 51 %
max. 49 %max. 49 %
max. 10 %
mind. 70 %
max. 25 %
max. 49 %
max. 10 %
Risikoindikator² Der MEAG Floor EuroAktien ist in Kategorie 3 (von 7) eingestuft, weil
sein Anteilpreis etwas schwankt
und deshalb sowohl Verlustrisiken
wie auch Gewinnchancen moderat
sind.
Der MEAG EuroKapital ist in
Kategorie 6 (von 7) eingestuft, weil
sein Anteilpreis stark schwankt und
deshalb sowohl Verlustrisiken wie
auch Gewinnchancen hoch sind.
Empfohlene
Mindestanlagedauer für
Einmalanlage
5 Jahre 8 Jahre
Ertragsverwendung thesaurierend ausschüttend
Fondswährung Die Fondswährung lautet jeweils auf Euro.

2.2. Wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Vergütungsstruktur
Für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroKapital ergeben sich durch die
Verschmelzung keine Änderungen in der derzeit gültigen Vergütungsstruktur.
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens MEAG Floor EuroAktien hingegen ergeben sich
Änderungen in der derzeit gültigen Vergütungsstruktur. Die wesentlichen Unterschiede bezüglich der
Vergütungsstruktur der beiden Sondervermögen sind nachfolgend aufgeführt:
 Einmalige Kosten vor und nach der Anlage
Bei den einmaligen Kosten vor Anlage in das Sondervermögen wird für das übernehmende
Sondervermögen ein höherer Ausgabeaufschlag (bis zu 5,0 %) als beim übertragenden
Sondervermögen (bis zu 4,5 %) erhoben. Im Rahmen der Verschmelzung ist dies jedoch nicht
relevant. Der Ausgabeaufschlag fällt nur beim Erwerb neuer Anteile des übernehmenden
Sondervermögens an, z.B. bei der Fortführung eines Sparplans oder der Aufstockung der
Anlagesumme.
Für beide Sondervermögen wird kein Rücknahmeabschlag erhoben (einmalige Kosten nach der
Anlage).
 Kosten, die vom Investmentfonds im Laufe des Jahres abgezogen werden
Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des übertragenden Sondervermögens eine jährliche
Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 2,5 % des Wertes des Sondervermögens (zzt. 1,25 %
p.a.). Die Verwaltungsvergütung für das übernehmende Sondervermögen beträgt bis zu 2,0 %
des Wertes des Sondervermögens (zzt. 1,25 % p.a.).
Die Depotbankvergütung beträgt sowohl für das übernehmende als auch für das übertragende
Sondervermögen bis zu 0,01 % p.a. des Wertes des Sondervermögens (jeweils zzt. 0,025 % p.a.
zzgl. MwSt.).
Die laufenden Kosten des übertragenden Sondervermögens MEAG Floor EuroAktien liegen
derzeit bei 1,36 %, die des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroKapital bei 1,30 %. Die
laufenden Kosten beziehen sich bei beiden Sondervermögen auf das zurückliegende
Geschäftsjahr 2011/2012, das für den MEAG Floor EuroAktien im September 2012 und für den
MEAG EuroKapital im März 2012 endete.
Bei den laufenden Kosten wird der Anleger des übertragenden Sondervermögens zukünftig von
dem höheren Fondsvolumen des übernehmenden Sondervermögens und damit von den
2 Hierbei handelt es sich um den fondsbezogenen Risikoindikator in den „Wesentlichen Anlegerinformationen“, der gemäß der CESRGuidelines
10-673 berechnet wird (Einstufung in 7 Kategorien).
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voraussichtlich geringeren laufenden Kosten (im Verhältnis zum Fondsvermögen) profitieren. Die
laufenden Kosten umfassen alle angefallenen Gesamtkosten des Fonds mit Ausnahme der
Transaktionskosten im Verhältnis zum Fondsvermögen.
2.3. Erwartetes Ergebnis / Etwaige Beeinträchtigung der Wertentwicklung
Beide Sondervermögen werden bis zum Verschmelzungstermin unabhängig voneinander nach den
aktuell gültigen Vorgaben gemanagt.
Eine Neuordnung des Portfolios des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroKapital ist weder
vor noch im Anschluss an die Verschmelzung der beiden Sondervermögen geplant. Die Gesellschaft geht deshalb davon aus, dass sich die Verschmelzung nicht signifikant auf die Wertentwicklung des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroKapital auswirkt.
Im Unterschied zum übertragenden Sondervermögen, das insbesondere für Anleger geeignet ist, die Erfahrungen an den Aktienmärkten sammeln wollen, eignet sich das übernehmende Sondervermögen nur für erfahrene Anleger, die in der Lage sind, die Risiken und den Wert der Anlage abzuschätzen und die bereit und in der Lage sind, deutliche Wertschwankungen der Anteile und ggfs. einen deutlichen Kapitalverlust hinzunehmen (siehe hierzu im Detail das Kapitel 2.1 Wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Anlagepolitik und –strategie). Das dem übernehmenden Sondervermögen hinterlegte Trendfolgemodell soll die Schwankungen jedoch abfedern.
Die Wertentwicklung der letzten Jahre des übertragenden Sondervermögens stellt sich gemäß den Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen wie folgt dar:


Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist keine Garantie für die künftige Entwicklung. Bei der
Berechnung wurden sämtliche Kosten und Gebühren mit Ausnahme des Ausgabeaufschlags/des
Rücknahmeabschlags abgezogen. Der MEAG Floor EuroAktien wurde am 29.12.2006 aufgelegt. Die
historische Wertentwicklung wurde in Euro berechnet.
Im Anschluss an die Verschmelzung wird in den wesentlichen Anlegerinformationen ausschließlich die
Wertentwicklung des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroKapital ausgewiesen, da das
übertragende Sondervermögen MEAG Floor EuroAktien mit der Verschmelzung nicht fortbesteht.
2.4. Jahres- und Halbjahresberichte
Das Geschäftsjahr des übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroKapital beginnt am 1. April
und endet am 31. März des nachfolgenden Jahres. Das Geschäftsjahr des übertragenden
Sondervermögens MEAG Floor EuroAktien beginnt derzeit noch am 1. Oktober und endet am 30.
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September des nachfolgenden Jahres, wird jedoch zum 15. Februar 2013 auf den 1. April bis 31.
März des nachfolgenden Jahres geändert. Das übertragende Sondervermögen wird somit am
Geschäftsjahresende auf das übernehmende Sondervermögen verschmolzen.
Ein Abschlussbericht für das übertragende Sondervermögen MEAG Floor EuroAktien wird letztmalig
zum Übertragungsstichtag 31. März 2013 erstellt und spätestens drei Monate nach dem
Übertragungsstichtag im elektronischem Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.meag.com (Abschnitt Privatanleger, Service, Broschüren) veröffentlicht.
2.5. Wichtige Hinweise
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die steuerliche Behandlung der Anleger des
übertragenden Sondervermögens im Zuge der Verschmelzung grundsätzlich Änderungen
unterworfen sein kann.
Für die Anleger des übertragenden Sondervermögens erfolgt die Verschmelzung in der Regel
steuerneutral: Die Ausgabe der Anteile am übernehmenden Sondervermögen treten an die Stelle der
Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. Für die Anleger des übertragenden
Sondervermögens gilt diese Ausgabe daher nicht als Tausch und führt entsprechend nicht zur
Aufdeckung stiller Reserven.
Für die Anleger des aufnehmenden Sondervermögens ergeben sich keine steuerlichen
Besonderheiten.
Hinweis: Die steuerlichen Ausführungen gehen von der derzeit bekannten Rechtslage aus. Sie
stellen keine Rechts- und Steuerberatung dar. Wir empfehlen Ihnen, sich mit Ihrem
steuerlichen Berater in Verbindung zu setzen.
Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der
Verschmelzung verbunden sind, werden weder dem übertragenden noch dem übernehmenden noch
den Anteilsinhabern belastet, sondern von der Gesellschaft getragen. Ausgenommen sind Kosten, die
zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden. Diese werden dem übertragenden
Sondervermögen belastet.
3. Besondere Rechte der Anteilinhaber (§ 40d Abs. 3 Nr. 3 InvG)
Anleger, die mit der Verschmelzung nicht einverstanden sind, haben grundsätzlich das Recht
ihre Anteile ohne weitere Kosten mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der
Auflösungskosten einbehalten werden, an die Gesellschaft zurückzugeben oder den Umtausch
ihrer Anteile ohne weitere Kosten in ein anderes Sondervermögen oder EUInvestmentvermögen,
das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des übertragenden bzw.
übernehmenden Sondervermögens vereinbar ist und von der Gesellschaft oder einem
Unternehmen desselben Konzerns verwaltet wird, zu verlangen.
Da die Gesellschaft oder ein konzernangehöriges Unternehmen keine entsprechenden
Sondervermögen verwaltet, kann die Gesellschaft den Anlegern kein Sondervermögen zum
kostenlosen Umtausch anbieten. Es besteht für die Anleger beider Sondervermögen nur die
Möglichkeit der Rückgabe ihrer Anteile. Die Anleger beider Sondervermögen haben das Recht,
von der Gesellschaft die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten mit Ausnahme der
Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, zu verlangen, d.h. die
Gesellschaft erhebt für die Rücknahme keine Kosten.
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Das Rückgaberecht besteht ab dem Zeitpunkt der vorliegenden Information der Anleger über die
Verschmelzung und kann bis einschließlich 21. März 2013, 17:00 Uhr bei der Gesellschaft geltend
gemacht werden. Rückgabeerklärungen, die Anleger nach dem 21. März 2013, 17:00 Uhr in Bezug
auf das übertragende Sondervermögen abgeben, gelten nach der Verschmelzung weiter und
beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers am übernehmenden Sondervermögen.
Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen kann die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder
gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.
Auf Anfrage wird den Anlegern der Sondervermögen eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gem.
§ 40c Abs. 2 InvG sowie weitere Informationen gerne kostenlos zur Verfügung gestellt.
4. Geplanter Übertragungsstichtag und maßgebliche Verfahrensaspekte (§ 40d Abs. 3 Nr. 4
InvG)
Die am Übertragungsstichtag im übertragenden Sondervermögen MEAG Floor EuroAktien noch
vorhandenen Vermögensgegenstände werden 1:1 in das übernehmende Sondervermögen MEAG
EuroKapital übertragen.
Ausgegebene Anteilscheine des übertragenden Sondervermögens werden mit Ablauf des
Übertragungsstichtags kraftlos. Gleichzeitig werden unter Berücksichtigung des
Umtauschverhältnisses neue Anteile des übernehmenden Sondervermögens an die bisherigen
Anleger des übertragenden Sondervermögens ausgegeben.
Sofern die Anleger nicht von ihrem oben unter Kapitel 3 beschriebenen Recht der Anteilrückgabe
Gebrauch machen möchten, erhalten die Anleger des übertragenden Sondervermögens nach
Einbuchung durch ihre depotführende Stelle Anteile am übernehmenden Sondervermögen. Zur
Ermittlung des Umtauschverhältnisses wird der Anteilpreis des übertragenden Sondervermögens
durch den Anteilpreis des übernehmenden Sondervermögens dividiert.
Beispiel:
Anteilpreis übertragender Fonds = 25 Euro
Anteilpreis übernehmender Fonds = 10 Euro
Umtauschverhältnis 1:2,50000.
Das Umtauschverhältnis wird mit fünf Nachkommastellen ermittelt und eventuell entstehende
Bruchstücke werden in bar ausgeglichen. Die Höhe des Barausgleichs richtet sich nach der Höhe des
Anteilpreises des übernehmenden Sondervermögens. Die Barauszahlung erfolgt nach dem
Übertragungsstichtag über die depotführende Stelle des Anlegers. Der genaue Zeitpunkt der
Barauszahlung ist abhängig von der jeweiligen depotführenden Stelle.
Geplanter Übertragungsstichtag für die Verschmelzung ist der 28. März 2013.
Um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Verschmelzung zu gewährleisten, setzt die Gesellschaft ab
dem 21. März 2013, 17:00 Uhr die Ausgabe und Rücknahme der Anteile des übertragenden
Sondervermögens aus. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Anteilinhaber des übertragenden
Sondervermögens noch Aufträge für die Zeichnung und Auszahlung von Anteilen erteilen.
Anleger des übertragenden Sondervermögens, die von ihrem oben unter Kapitel 3 beschriebenen
Recht der Rückgabe innerhalb der oben beschriebenen Frist keinen Gebrauch gemacht haben,
können nach Einbuchung der Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen durch ihre
depotführende Stelle ihre Rechte als Anleger des übernehmenden Sondervermögens wahrnehmen.
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Beim übertragenden Sondervermögen werden die seit Ende des letzten Geschäftsjahres
aufgelaufenen Erträge thesauriert (Rumpfgeschäftsjahr 1. Oktober 2012 bis 31. März 2013), der
ermittelte Anteilwert spiegelt dies wider. Beim übernehmenden Sondervermögen werden die im
Geschäftsjahr 2012/2013 aufgelaufenen Erträge innerhalb von vier Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres 2012/2013 (am 31. März 2013) ausgeschüttet. Mittels Ertragsausgleich und
Berücksichtigung im Rahmen des Umtauschverhältnisses wird eine sachgerechte Zuordnung
gewährleistet.
5. Aktuelle Fassung der wesentliche Anlegerinformationen des übernehmenden
Sondervermögens MEAG EuroKapital (§ 40d Abs. 3 Nr. 5 InvG)
Den vorliegenden Verschmelzungsinformationen sind die wesentlichen Anlegerinformationen des
übernehmenden Sondervermögens MEAG EuroKapital beigefügt, die die Anleger des übertragenden
Sondervermögens MEAG Floor EuroAktien lesen sollten.
München, im Januar 2013
Die Geschäftsführung