Auflösung von Fonds der Hansainvest und Änderung der Vertragsbedingungen

FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Wir informieren Sie darüber, dass folgende Hansainvest Fonds zum 30. September 2013 liquidiert werden. Dies bedeutet, dass die Fonds aufgelöst werden und das angelegte Kapital einschließlich der aufgelaufenen Erträge an die Anteilsinhaber anteilig ausgeschüttet wird.

 

Fondsname HI Varengold CTA Hedge A WKN 532136 ISIN DE0005321368
Fondsname HI Varengold CTA Hedge B WKN 532138 ISIN  DE0005321384

Die Ausgabe von Anteilen über die FFB wird für beide Fonds mit sofortiger Wirkung eingestellt. Die Rückgabe von Anteile über die FFB kann noch bis zum 22. August 2013 vorgenommen werden. Bis zur Liquidation beider Fonds werden diese gemäß den Regeln des Verkaufsprospektes bewertet.

Die Liquidationserlöse werden der jeweiligen Referenzbankverbindung der Kunden gutgeschrieben. Allen Kunden, die zum Zeitpunkt der Liquidation ein FFB-Fondsdepot:plus eingerichtet haben, werden wir den Liquidationserlös auf dem Abwicklungskonto gutschreiben.

Des Weiteren möchten wir Sie über Änderungen der Vertragsbedingungen bezüglich der oben
genannten Fonds zum 30. Juni 2013 informieren.

Kunden, die Bestände in den oben genannten Fonds haben, werden durch uns sowohl über die
Auflösung der Fonds als auch über die Änderungen der Vertragsbedingungen informiert.

Detaillierten Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger der
Fondsgesellschaft.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um
ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von
Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen
Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.

Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main 25. Januar 2013

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HANSAINVEST
Hanseatische Investment-GmbH Hamburg
Wichtige Mitteilung an unsere Anleger
Kündigung der Verwaltung des Sondervermögens, Änderung der Besonderen
Vertragsbedingungen
HI Varengold CTA Hedge (DE0005321368 und DE0005321384)
I. Kündigung des Verwaltungsrechts
Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH kündigt ihr Verwaltungsrecht an dem o. g.
Sondervermögen gemäß § 38 Abs. 1 des Investmentgesetzes (InvG) in Verbindung mit § 12 Abs. 1
der Allgemeinen Vertragsbedingungen mit Wirkung zum 30. September 2013, 24:00 Uhr.
Mit Wirksamwerden der Kündigung geht das Verfügungsrecht über das Sondervermögen gemäß
§ 39 Abs. 1 InvG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen auf die
Depotbank, die CACEIS Bank Deutschland GmbH, München, über, die das Sondervermögen
abwickelt und an die Anteilinhaber verteilt.
Anteile des Sondervermögens können bis zum Orderannahmeschluss am 29. August 2013
zurückgegeben werden. Rücknahmeaufträge müssen spätestens um 12.00 Uhr bei der Gesellschaft
oder der Depotbank eingegangen sein.
Ab sofort werden keine Anteilscheine für dieses Sondervermögen mehr ausgegeben.
II. Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen
Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investmentfonds (auch
„Sondervermögen“ genannt) angepasst. Deshalb müssen in der Folge nun alle Fondsgesellschaften
die Kostenregelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen für ihre Investmentfonds ebenfalls
anpassen. Bei der HANSAINVEST betrifft dies unter anderem das oben genannte Sondervermögen.
Dabei hat der Gesetzgeber verfügt, dass wir Sie als Anleger – unabhängig von der Relevanz
derartiger Anpassungen – seit 1. Juli 2011 schriftlich hierüber informieren müssen. Dem kommen wir
mit unserer heutigen Mitteilung gerne nach.
Aufgrund der neu eingeführten Genehmigungspflicht der Kostenregelungen und des neuen mit der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) abgestimmten Musters für die
Kostenregelungen wurde der Kostenparagraph (§ 10) insgesamt angepasst.
Die Änderungen der Vertragsbedingungen wurden von der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 30. Juni 2013 in Kraft. Die
geänderten Abschnitte der Besonderen Vertragsbedingungen haben wir für Sie auf den folgenden
Seiten abgedruckt.
Aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen müssen diese Anpassungen der
Besonderen Vertragsbedingungen zwingend – unabhängig von der oben beschriebenen Kündigung
des Verwaltungsrechts – vorgenommen werden. Sofern Sie mit den Änderungen nicht einverstanden
sind, wird die HANSAINVEST Ihre Anteile an dem Sondervermögen kostenlos zurücknehmen, d.h.
seitens der HANSAINVEST werden keine Kosten für die Rücknahme erhoben.
Sollten Sie weitere Informationen über die Änderungen der Vertragsbedingungen Ihres
Investmentfonds haben, beantworten wir Ihnen diese auch gerne persönlich: Unsere Mitarbeiter im
Kundenservice Center sind montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr für Sie da. Sie
erreichen sie via
Telefon: (040) 3 00 57-62 96
Fax: (040) 3 00 57-61 42
E-Mail: service@hansainvest.de
Hamburg, den 24. Januar 2013
Die Geschäftsleitung
„Besondere Vertragsbedingungen
[…]
§ 10 Kosten
1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens für jede Anteilklasse eine
jährliche Verwaltungsvergütung in Höhe von bis zu 3,00 % des Wertes des Sondervermögens
der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den Durchschnitt der bewertungstäglich errechneten
Inventarwerte des betreffenden Jahres. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige
Vorschüsse zu erheben. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im
Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder
außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der
für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das
Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Erfolgsabhängige Vergütung
aa) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung
Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des Sondervermögens je ausgegebenen Anteil
ferner eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20 % (Höchstbetrag) des Betrages
erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am
Anfang der Abrechnungsperiode um den durchschnittlichen 3-Monats-Euribor übersteigt
(absolut positive Anteilwertentwicklung), höchstens jedoch bis zu 15 % des
Durchschnittswerts des Sondervermögens in der Abrechnungsperiode.
bb) Definition der Abrechnungsperiode
Die Abrechnungsperiode beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.
cc) Performanceberechnung
Die erfolgsabhängige Vergütung wird durch den Vergleich des Anteilwertes am Ende der
Abrechnungsperiode mit dem Anteilwert am Anfang der der Abrechnungsperiode in Prozent
ermittelt. Der Anteilwert wird grundsätzlich gemäß § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InvG berechnet,
d.h. abzüglich aller Kosten, allerdings mit Ausnahme von zu Lasten des Sondervermögens
erfolgten Ausschüttungen und geleisteten Steuerzahlungen.
Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene
erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt bzw.
bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High water mark“ wieder
aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte
erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
dd) Aufholung/“High water mark“-Regelungen
Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende
der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des Sondervermögens, der am
Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende
der ersten Abrechungsperiode nach Auflegung des Sondervermögens findet Satz 1 keine
Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach
Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand
des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei bzw. vier vorhergehenden Abrechnungsperioden
übersteigen muss.
2. Vergütungen, die an Dritte zu zahlen sind:
a) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die Marktrisiko- und Liquiditätsmessung
gemäß DerivateV durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den
Durchschnitt der bewertungstäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats.
b) Die Gesellschaft zahlt aus dem Sondervermögen für die die Bewertung von
Vermögensgegenständen durch Dritte eine jährliche Vergütung bis zur Höhe von 0,1 % des
Durchschnittswertes des Sondervermögens der jeweiligen Anteilklasse, bezogen auf den
Durchschnitt der bewertungstäglich errechneten Inventarwerte des betreffenden Monats..
3. Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Ziffern 1.a), 2.a) und
b) als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 3,2 % des Durchschnittswertes des
Sondervermögens bezogen auf den Durchschnitt der bewertungstäglich errechneten
Inventarwerte des betreffenden Monats betragen.
4. Die Depotbank erhält eine jährliche Vergütung von bis zu 0,04 % des Wertes des
Sondervermögens bezogen auf den Durchschnitt der bewertungstäglich errechneten
Inventarwerte des betreffenden Monats, mindestens jedoch 20.000,–EUR (zwanzigtausend Euro)
(zzgl. USt.) pro Jahr. Sie ist berechtigt, hierauf monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben.
5. Neben den vorgenannten Vergütungen der Gesellschaft und der Depotbank sowie ggf. Dritten
zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die
Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt,
wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und
Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des
Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der
Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im
Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der
Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des
Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass
die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die
Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die
Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben
werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und/oder der Verwendung bzw. Nennung
eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können;
k) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
l) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
m) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden
Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern
einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden
Steuern.
6. Transaktionskosten
Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in
Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen
entstehenden Kosten belastet.
7. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der
Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im
Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Zielfondsanteilen und
Geldmarktfondsanteilen berechnet worden sind. Beim Erwerb von Zielfondsanteilen oder
Geldmarktfondsanteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen
Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den
Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.
8. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die
dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft,
einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft
durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer
ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Investmentanteile berechnet
wurde.“