Fondsverschmelzung von Warburg Fonds

FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Die Warburg Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH hat uns darüber informiert, dass folgende Fonds zum 1. Februar 2013 fusionieren. Dies bedeutet, dass die Anteile des „abgebenden Fonds“ in einem von der KAG vorgegebenen Verhältnis in den „aufnehmenden Fonds“ aufgehen. Dieses Umtauschverhältnis wird von der KAG am Fusionstag bekannt gegeben.

Abgebender Fonds WKN Aufnehmender Fonds WKN WARBURG-BUND TREND DYNAMICFONDS A0HGET WARBURG-ZINSTREND-FONDS A0NAU4

Die letzte Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des „abgebenden Fonds“ wird über die FFB am 25. Januar 2013 stattfinden. Bei der Fondszusammenlegung werden wir entsprechend dem Vorschlag der Fondsgesellschaft verfahren. Pläne in dem „abgebenden Fonds“ werden automatisch auf den „aufnehmenden Fonds“ umgestellt und dort fortgeführt. Bitte beachten Sie hierbei die eventuell abweichenden Anlageschwerpunkte. Soll zur Abdeckung der ursprünglich verfolgten Anlageziele ein anderer Fonds genutzt werden, benötigen wir unbedingt einen gesonderten Auftrag. Wir weisen darauf hin, dass die Verschmelzung unter Umständen für Ihre Kunden steuerliche Konsequenzen hat. Wir empfehlen Ihren Kunden daher, sich bei ihrem Steuer- bzw. Finanzberater über die steuerlichen Auswirkungen gemäß den Steuergesetzen in ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland zu informieren. In Bezug auf §42a InvG werden wir die Bestandskunden des aufnehmenden Fonds ebenfalls schriftlich über die Fondsfusion informieren. Anbei finden Sie den dauerhaften Datenträger der Fondsgesellschaft. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main, 3. Januar 2013

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Verschmelzungsinformationen gemäß
§ 40d Investmentgesetz
WARBURG INVEST Kapitalanlagegesellschaft mbH
Ferdinandstr. 65-67
20095 Hamburg
betreffend die Verschmelzung des Sondervermögens
WARBURG – BUND TREND DYNAMIC – FONDS
auf das Sondervermögen
WARBURG – ZINSTREND – FONDS

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I. Einleitung
WARBURG INVEST Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend als „Warburg Invest“ bezeichnet) ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 6 Investmentgesetz (nachfolgend „InvG“) mit Sitz in Hamburg. Die Geschäftsführung der Warburg Invest hat die Verschmelzung des WARBURG – BUND TREND DYNAMIC – FONDS (nachfolgend als „Übertragender Fonds“ bezeichnet) auf den WARBURG – ZINSTREND – FONDS (nachfolgend als „Übernehmender Fonds“ bezeichnet), beschlossen. Sowohl der Übertragende als auch der Übernehmende Fonds sind richtlinienkonforme Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 InvG. Der Übertragende Fonds ist nicht Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte. Anteilklassen wurden bislang nicht gebildet. Diese Verschmelzungsinformationen sollen den Anlegern des Übertragenden und des Übernehmenden Fonds (nachstehend gemeinsam als „Anleger“ bezeichnet) geeignete und präzise Informationen über die bevorstehende Verschmelzung der Sondervermögen vermitteln, damit sich die Anleger ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber der Warburg Invest geltend machen können. Die Hintergründe und Beweggründe der Verschmelzung werden im Abschnitt II. erläutert. Soweit sich aus der Verschmelzung potenzielle Auswirkungen für die Anleger ergeben,
sind diese in Abschnitt III. näher beschrieben. Einzelheiten zu den spezifischen Rechten der Anleger finden sich in Abschnitt IV. Die maßgeblichen Verfahrensaspekte und der geplante Übertragungsstichtag sind in Abschnitt V. dargestellt. Diese Verschmelzungsinformationen sind zusätzlich auf der Internetseite der Warburg Invest unter www.warburg-fonds.com abrufbar.

II. Hintergrund und Beweggründe der geplanten Verschmelzung Beide Sondervermögen sind von der Warburg Invest aufgelegt worden und stehen einer breiten Anlegerschaft zur Verfügung. Aktuell verfügt der Übernehmende Fonds über ein Fondsvolumen von rund Euro 9,0 Mio., der Übertragende Fonds über ein Fondsvolumen von rund Euro 1,8 Mio. Bisher investiert der Übertragende Fonds überwiegend (zu mindestens 51 %) in auf Euro lautende Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland. Es handelt sich um einen deutschen Rentenfonds. Nach der Verschmelzung wird der Anleger weiterhin an der Wertentwicklung des Rentenmarktes (derzeit überwiegend europäische Staatsanleihen) partizipieren. Bei dem Übernehmenden Fonds handelt es sich um einen Fonds, der überwiegend (zu mindestens 51 %) in Schuldverschreibungen oder vergleichbare ausländische Vermögensgegenstände investiert. Dabei werden bei diesem Fonds eventuelle Währungsrisiken gegen Euro abgesichert. Neben der Investition in die vorgenannten Vermögensgegenstände haben sowohl der Übertragende Fonds als auch der Übernehmende Fonds

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unter anderem noch die Möglichkeit, in derivative Instrumente, die sowohl zu Investitions- als auch zu Absicherungszwecken genutzt werden können, zu investieren. Mit Hilfe dieser Anlagen – gerade im Bereich von Zinsderivaten – hat der Fondsmanager die Möglichkeit, die aus seiner Sicht notwendigen und zielführenden Steuerungsmaßnahmen des Fonds vorzunehmen. So kann der Fondsmanager in diesem Rahmen die
Laufzeiten der im Fonds enthaltenen verzinslichen Wertpapiere steuern. Über diese Steuerungsmöglichkeiten wird bei dem Übernehmenden Fonds eine geringere Volatilität als bei dem Übertragenenden Fonds angestrebt. Durch die Verschmelzung soll dem Anleger die Möglichkeit eröffnet werden, von dem günstigeren Rendite-Risiko Profil des Übernehmenden Fonds zu profitieren.

III. Potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger Für Rechnung des Übernehmenden Fonds besteht aufgrund der infolge der Verschmelzung zusätzlich zur Verfügung stehenden Mittel die Möglichkeit, entsprechend seiner Anlagestrategie diversifiziert zu investieren. Warburg Invest geht davon aus, dass die Verschmelzung keine wesentlichen Auswirkungen auf das Portfolio, die Anlageziele
sowie die Anlagestrategie des Übernehmenden Fonds hat. Es ist beabsichtigt, die Grundstruktur des Portfolios beizubehalten und die im Fondsvermögen des Übernehmenden Fonds enthaltenen Vermögensgegenstände prozentual weiter wie bisher zu gewichten. Auswirkungen für die Anleger des Übernehmenden Fonds sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen hat die Verschmelzung für die Anleger des Übertragenden Fonds im Hinblick auf die Kosten sowie die Anlagestrategie. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt:
1. Kostenstruktur
Die derzeitige Kostenstruktur der Sondervermögen stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Die Verwaltungsvergütung des Übertragenden Fonds liegt bei 1,35 % p.a., die Depotbankvergütung bei 0,10 % p.a. Bei dem Übernehmenden Fonds liegen die Verwaltungsvergütung bei 0,80 % p.a. und die Depotbankvergütung bei 0,09 % p.a. Die Unterschiede der Kostenstruktur des Übertragenden und des Übernehmenden
Fonds werden im Folgenden tabellarisch gegenübergestellt:

Kriterium Übertragender Fonds Übernehmender Fonds
Kosten
Verwaltungsvergütung: bis zu 1,70 % p.a.
(z.Zt. 1,35 % p.a.)
bis zu 1,00 % p.a.
(z.Zt. 0,80 % p.a.)
Ausgabeaufschlag:
(fällt nicht im Rahmen
der Verschmelzung an)
bis zu 3,00 %
(z.Zt. 3,00 %)
bis zu 3,00 %
(z.Zt. 3,00 %)
Rücknahmeabschlag: wird nicht erhoben wird nicht erhoben
Depotbankvergütung: max. 0,10 % p.a.
(z.Zt. 0,10 % p.a.)
max. 0,10 % p.a.
(z.Zt. 0,09 % p.a.)

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Laufende Kosten
(ohne Transaktionskosten):
2,92 % (Prognose für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011bis zum 30. September 2012)

Erfolgsabhängige Vergütung, sog. Performance Fee
Zusätzlich zu der vorgenannten Vergütung erhält die Gesellschaft eine erfolgsabhängige Vergütung, basierend auf der positiven Wertentwicklung der Anteile in Höhe von bis zu 20 % der positiven Differenz der Wertentwicklung des Anteilwertes in Relation zu dem REXP® (3jährige)-Index. Diese Differenz wird für den Zeitraum seit Auflage des Fonds börsentäglich in Prozent berechnet, dieser Prozentwert dann auf einen Betrag in Fondsberichtswährung umgerechnet und mit dem Betrag im Sondervermögen zurückgestellt, um den der in dieser Vergleichsrechnung ermittelte bisherige Differenz- Höchststand überschritten
wird. Die am Ende eines jeden Geschäftsjahres bestehende zurückgestellte erfolgsbezogene Vergütung kann dem Sondervermögen entnommen werden.

1,10 % (Prognose für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012)

Nein

2. Besonderheiten im Zusammenhang mit der erfolgsabhängigen Vergütung
Warburg Invest erhält für die Verwaltung des Übertragenden Fonds eine erfolgsabhängige Vergütung.
Diese erfolgsabhängige Vergütung basiert auf der positiven Wertentwicklung der Anteile am Übertragenden Fonds in Höhe von bis zu 20 % der positiven Differenz der Wertentwicklung des Anteilwertes in Relation zu dem REXP® (3jährige)-Index. Diese Differenz wird für den Zeitraum seit Auflage des Übertragenden Fonds börsentäglich in Prozent berechnet. Dieser Prozentwert wird dann auf einen Betrag in  Fondsberichtswährung umgerechnet und mit dem Betrag im Übertragenden Fonds zurückgestellt, um den der in dieser Vergleichsrechnung ermittelte bisherige Differenz-Höchststand überschritten wird. Die am Ende eines jeden Geschäftsjahres bestehende zurückgestellte erfolgsbezogene Vergütung kann dem Übertragenden Fonds entnommen werden. Soweit im Übertragenden Fonds bis zum Übertragungsstichtag eine erfolgsabhängige

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Vergütung angefallen ist, darf diese zum Übertragungsstichtag durch Warburg Invest entnommen werden.
3. Wesentliche Anlagechancen und -risiken Für die Anleger des Übertragenden Fonds besteht die Chance, an dem Anlageerfolg des Übernehmenden Fonds zu einem hohen Grad zu partizipieren. Hierfür sind insbesondere die folgenden Aspekte maßgeblich:
• Der Schwerpunkt der Anlage des Übertragenden Fonds liegt derzeit in auf Euro lautenden Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland. Eine entsprechende Schwerpunktsetzung ist im Übernehmenden Fonds grundsätzlich ebenfalls möglich – der Übernehmende Fonds investiert jedoch derzeit überwiegend in europäische Staatsanleihen.
• Sicherheitsorientiertes Investment von mindestens 51 % des Fondsvermögens in der Assetklasse Schuldverschreibungen.
• Langfristig hervorragendes Rendite-Risiko-Profil mit Total Return-Charakter.
• Durch die Möglichkeit einer negativen Duration geeignet sowohl für Zinssenkungsals auch Zinssteigerungsszenarien.
• Erfolgreicher, systematischer und methodenstabiler Entscheidungsprozess im Portfoliomanagement mit disziplinierter Umsetzung. Den vorgenannten Chancen für die Anleger des Übertragenden Fonds stehen auch Risiken gegenüber. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Risiken: Das Risiko- und Ertragsprofil des Übertragenden Fonds wurde von der Warburg Invest mit einer höheren Risikostufe (Risikostufe 4) als das Risiko- und Ertragsprofil des Übernehmenden Fonds (Risikostufe 3) eingestuft. Aufgrund der bereits erwähnten Möglichkeit des Fondsmanagements, über den Einsatz von Zinsderivaten die Laufzeiten
der im Fonds enthaltenen Papiere zu steuern, wird in dem Übernehmenden Fonds, bei dem die Laufzeiten aufgrund dieser Steuerung kürzer sein sollen, gegenüber dem Übertragenden Fonds eine niedrigere Volatilität erwartet. Die Unterschiede zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden Fonds hinsichtlich der erwerbbaren Vermögensgegenstände, der Anlagegrenzen und der Kosten werden im Folgenden tabellarisch gegenübergestellt:

Kriterium,

Übertragender Fonds

 

Risiko- und Ertragsprofil:
1. Dieser Fonds ist in Kategorie 4 eingestuft, weil sein Anteilpreis verhältnismäßig mittelstark schwankt und deshalb sowohl Verlustrisiken wie Gewinnchancen voraussichtlich mittelhoch sind.

2. Der Fonds legt einen Teil seines Vermögens in Papieren an, für die es schwierig werden kann, kurzfristig einen Käufer zu finden. Dadurch kann das Risiko einer Aussetzung der Anteilrücknahme steigen.

3. Der Fonds kann (Derivat-) Geschäfte mit verschiedenen/ einem Vertragspartner(n) abschließen. Für den Fall, dass keine Sicherungsvereinbarung vereinbart wurde und ein Vertragspartner insolvent wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.

4. Der Fonds kann Derivatgeschäfte einsetzen, um höhere Wertzuwächse zu erzielen/ um auf steigende oder fallende Kurse zu spekulieren. Die erhöhten Chancen gehen mit erhöhten Verlustrisiken einher.
5. Der Fonds kann Teile seines Vermögens in Anleihen anlegen. Deren Aussteller können insolvent werden oder die Kreditwürdigkeit der Aussteller kann sich verschlechtern. Dadurch kann der Wert der Anleihen sinken.

6. Risiken können dadurch entstehen, dass eine Konzentration der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte erfolgt. Dann ist der Fonds von der Entwicklung dieser Vermögensgegenstände oder
Märkte besonders stark abhängig.

Übernehmender Fonds

1. Dieser Fonds ist in Kategorie 3 eingestuft, weil sein Anteilpreis verhältnismäßig wenig bis mittelstark schwankt und deshalb sowohl Verlustrisiken wie Gewinnchancen voraussichtlich niedrig bis mittelhoch
sind.

2. Der Fonds legt einen Teil seines Vermögens in Papieren an, für die es schwierig werden kann, kurzfristig einen Käufer zu finden. Dadurch kann das Risiko einer Aussetzung der Anteilrücknahme steigen.

3. Der Fonds kann (Derivat-) Geschäfte mit verschiedenen/ einem Vertragspartner(n) abschließen. Für den Fall, dass keine Sicherungsvereinbarung vereinbart wurde und ein Vertragspartner insolvent wird, kann er offene Forderungen des Fonds nicht mehr oder nur noch teilweise begleichen.

4. Der Fonds kann Derivatgeschäfte einsetzen, um höhere Wertzuwächse zu erzielen/ um auf steigende oder fallende Kurse zu spekulieren. Die erhöhten Chancen gehen mit erhöhten Verlustrisiken einher.

5. Der Fonds kann Teile seines Vermögens in Anleihen anlegen. Deren Aussteller können insolvent werden oder die Kreditwürdigkeit der Aussteller kann sich verschlechtern. Dadurch kann der Wert der Anleihen sinken.

Anlagegrenzen

1. Das Sondervermögen darf vollständig in Wertpapieren angelegt werden.

2. Das Sondervermögen wird zu mindestens 51 % in auf Euro lautenden Schuldverschreibungen der Bundesrepublik Deutschland angelegt.

3. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.

4. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.

5. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.

6. Die Gesellschaft darf unter Beachtung von § 62 InvG in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen:
– Die Bundesrepublik Deutschland,
– Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Republik Zypern.

7. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.

8. Für das Sondervermögen dürfen bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens inländische Richtlinienkonforme Sondervermögen und ausländische EU-Investmentanteile im Sinne des § 50 Abs. 1 InvG nach
Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erworben werden . Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EUInvestmentanteile sind sowie Anteile an Investmentaktiengesellschaften dürfen nicht erworben werden. Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Fonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Ebenso erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1.

9. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61 und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.

10. Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in nicht-notierten Schuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen und Index- Zertifikaten angelegt sein.

11. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen

 

1. Das Sondervermögen darf vollständig in Wertpapieren angelegt werden.

2. Das Sondervermögen wird zu mindestens 51 % inSchuldverschreibungen sowie vergleichbare ausländische Wertpapiere angelegt.

3. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.

4. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumenten angelegt werden.

5. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.

6. Die Gesellschaft darf unter Beachtung von § 62 InvG in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Aussteller mehr als 35 % des Wertes des Sondervermögens anlegen:
– Die Bundesrepublik Deutschland;

– Die Bundesländer: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein, Thüringen.
– Europäische Gemeinschaften: Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EURATOM, Europäische Wirtschaftsgemeinschaften.
– Andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettand, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Griechische Republik Südzypern.
– Andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island, Liechtenstein, Norwegen.
– Andere Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind: Australien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika.

7. Bis zu 49 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen gehalten werden. Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensionsnehmer gezahlt hat, anzurechnen.

8. Für das Sondervermögen dürfen bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens inländische richtlinienkonforme Sondervermögen und ausländische EGInvestmentanteile im Sinne des § 50 Abs. 1 InvG nach

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Maßgabe des § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erworben werden. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und ausländische Investmentanteile, die keine EGInvestmentanteile sind sowie
Anteile an Investmentaktiengesellschaften dürfen nicht erworben werden. Hinsichtlich der nach Satz 1 für den Fonds erwerbbaren Sondervermögen erfolgt keine Setzung eines Schwerpunktes
im Hinblick auf die zulässigen Arten der erwerbbaren Sondervermögen. Ebenso erfolgt keine Beschränkung hinsichtlich der Höhe des Erwerbs für die verschiedenen erwerbbaren Arten von Sondervermögen nach Satz 1.

9. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 61
und 64 Absatz 3 InvG anzurechnen.

10. Die Gesellschaft kann im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens Derivate einsetzen.

11. Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in nicht-notierten Schuldverschreibungen, Namensschuldverschreibungen und Index-Zertifikaten angelegt sein.

Weitere Informationen, insbesondere die Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen sowie die Verkaufsprospekte des Übertragenden Fonds und des Übernehmenden Fonds sind kostenlos bei der Warburg Invest oder auf der Internetseite

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www.warburg-fonds.com erhältlich bzw. abrufbar.
4. Rechte der Anteilinhaber des Übertragenden Fonds nach der Verschmelzung
Die Rechte der Anteilinhaber des Übertragenden Fonds ändern sich durch die Verschmelzung nicht. Sowohl bei dem Übertragenden als auch bei dem Übernehmenden Fonds handelt es sich um richtlinienkonforme Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 InvG. Auch der Gesamtwert der Anlagen ändert sich für die Anleger des Übertragenden Fonds nicht, wobei es aufgrund unterschiedlicher Anteilpreise des Übertragenden und des Übernehmenden Fonds zu einer unterschiedlichen Anzahl von Anteilen in den Anlegerdepots kommen kann. Vor der Verschmelzung kann der Anteilinhaber noch Anteile des Übertragenden Fonds kaufen und verkaufen, nach Wirksamwerden der Verschmelzung ist der Anteilinhaber im Besitz der Anteile des Übernehmenden Fonds, welche er dann kaufen bzw. verkaufen kann. Als Informationsunterlagen stehen
den Anlegern unverändert die Jahres- und Halbjahresberichte des Übernehmenden Fonds zur Verfügung.
5. Steuerliche Auswirkungen infolge der Verschmelzung
Änderungen der steuerlichen Behandlung für die Anleger ergeben sich aufgrund der Verschmelzung der beiden Fonds nicht. Die Erträge des Übertragenden Fonds und die Erträge des Übernehmenden Fonds werden grundsätzlich ausgeschüttet. Des Weiteren kommt es im Rahmen der Verschmelzung zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven. Es gilt § 14 Investmentsteuergesetz.
6. Kosten der Verschmelzung
Die Kosten der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung werden weder dem Übertragenden noch dem Übernehmenden Fonds belastet. Die Kosten der Verschmelzung trägt Warburg Invest.

7. Neuordnung des Portfolios
Warburg Invest als Verwaltungsgesellschaft des Übertragenden und des Übernehmenden Fonds beabsichtigt nicht, vor oder nach Wirksamwerden der Verschmelzung eine Neuordnung des Portfolios (im Sinne einer signifikanten Änderung der Zusammensetzung des Portfolios) vorzunehmen.
8. Erwartete Ergebnisse
Als Folge der Verschmelzung wird davon ausgegangen, die bisherigen Jahresergebnisse von Übertragendem und Übernehmendem Fonds zu übertreffen. Die letzten Jahresergebnisse der Fonds können auf der Internetseite www.warburg-fonds.com eingesehen werden.
9. Jahres- und Halbjahresberichte
Da es sich sowohl bei dem Übertragenden als auch bei dem Übernehmenden Fonds um richtlinienkonforme Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 InvG handelt, ergeben sich hinsichtlich der Verschmelzung keine Änderungen bezüglich der Veröffentlichung von Halbjahres- und Jahresberichten. Geschäftsjahresende des Übertragenden Fonds ist der 30.09. eines jeden Jahres. Geschäftsjahresende des Übernehmenden Fonds ist der 30.09. eines jeden Jahres.

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IV. Spezifische Rechte der Anleger im Hinblick auf die geplante Verschmelzung

Die Anleger des Übernehmenden und des Übertragenden Fonds haben im Rahmen der Verschmelzung das Recht auf Rückgabe ihrer Anteile. In diesem Rahmen fallen für eine Rückgabe der Anteile für die Anleger keine weiteren Kosten an. Das Rückgaberecht entsteht im Zeitpunkt der Unterrichtung durch diese Verschmelzungsinformationen und erlischt fünf Arbeitstage vor der Berechnung des Umtauschverhältnisses (siehe hierzu V.). Dieser Zeitraum muss mindestens 30 Tage betragen. Zum Übernehmenden Fonds besteht kein vergleichbares Sondervermögen bzw. Investmentvermögen, das von einem Unternehmen der Warburg-Gruppe verwaltet wird. Die Anteile am Übernehmenden Fonds können daher nicht in Anteile an einem vergleichbaren Sondervermögen bzw. Investmentvermögen umgetauscht werden. Auch zum Übertragenden Fonds besteht kein vergleichbares Sondervermögen bzw. Investmentvermögen, das von einem Unternehmen der Warburg-Gruppe verwaltet wird. Auch die Anteile am Übertragenden Fonds können daher nicht in Anteile an einem vergleichbaren Sondervermögen bzw. Investmentvermögen umgetauscht werden. Die bis zur Verschmelzung aufgelaufenen Erträge des Übertragenden Fonds werden steuerneutral in den Übernehmenden Fonds übertragen. Warburg Invest stellt zum Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht entsprechend den Vorgaben des § 44 Abs. 3 InvG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 InvG auf. Die Verschmelzung wird durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, die Depotbank oder den Abschlussprüfer entsprechend den Vorgaben des § 40c Abs. 2 InvG geprüft. Die Berichte dieser Prüfung können die Anleger beider Fonds kostenlos bei der Gesellschaft, der Depotbank M.M.Warburg & CO KGaA (Ferdinandstraße 75, 20095 Hamburg, Abteilung Depotbankbetreuung) oder der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Ferdinandstraße 59, 20095 Hamburg) anfordern. Eine Barzahlung ist bei dieser Verschmelzung nicht vorgesehen.
V. Maßgebliche Verfahrensaspekte und geplanter Übertragungsstichtag
Im Zeitpunkt der Verschmelzung wird das Portfolio des Übertragenden Fonds nur aus solchen Vermögensgegenständen bestehen, die für Rechnung des Übernehmenden Fonds zulässigerweise erworben werden dürfen. Es ist nicht geplant, aufgrund der Verschmelzung die Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Übernehmenden bzw. des Übertragenden Fonds auszusetzen. Die Verschmelzung wird zum 01.02.2013, 24 Uhr wirksam; zu diesem Zeitpunkt wird auch das Umtauschverhältnis berechnet.
VI. Aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen des Übernehmenden Fonds
Aktuelle Fassungen der wesentlichen Anlegerinformationen der an der Verschmelzung beteiligten Sondervermögen sind diesen Verschmelzungsinformationen als Anlage beigefügt.