Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Universal Fonds

FFB – Fonds-Spot-News. Mitgeteilt.

Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung der Vertragsbedingungen zu folgendem Fonds:
Fondsname WKN ISIN quirin bank Multi Asset Fds UI A0Q5R3 DE000A0Q5R35


Die detaillierten Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger. Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main 19. Dezember 2012

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Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
quirin bank Multi Asset Fonds UI
– ISIN DE000A0Q5R35 –
Zum 1. Januar 2013 werden die Allgemeinen und Besonderen Vertragsbedingungen an das durch das OGAW IV-Umsetzungsgesetz geänderte Investmentgesetz angepasst. Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, werden dabei nicht vorgenommen. Zum 30. Juni 2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Fassung in Kraft. Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die Depotbank sowie die Beratungs- oder Asset Management-Gesellschaft nicht verändert, es erfolgt jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zu
einer Regelung zum Übertreffen des bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“), bevor eine erfolgsabhängige Vergütung ausbezahlt wird sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu der eine
erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde
gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche
Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst. Nachfolgend der ab 30. Juni 2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,90 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften.

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Übersteigen die an Dritte zuzahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.
(2) Vergütungen, die aus dem Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind: Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft bedienen. Die Vergütung der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft wird von der Verwaltungsvergütung gem. Absatz 1 abgedeckt.
(3) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,10 % p.a. (mindestens € 15.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Depotbankvergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(4) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 20 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 5 % des Durchschnittwerts des
Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende aller vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht („High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der Anteilwert vom 29. Juni 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere
Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige Vergütung an. Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 30. Juni 2013 und endet am 31. Dezember 2014. Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach derBVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung der „High-Water-Mark“ ermittelt. Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(5) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;

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b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(7) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 InvG sowie von vergleichbaren ausländischen Anteilen berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere
Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen- Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.

Frankfurt am Main, Dezember 2012
Universal-Investment-Gesellschaft mbH