Änderung der Vertragsbedingungen bei einem Universal Fonds

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Zuverlässigkeit zählt bei uns doppelt. Tag für Tag! Gemäß §42a Absatz 3 InvG informieren wir Sie als depotführende Stelle über die Änderung derVertragsbedingungen zu folgendem Fonds:
Fondsname WKN ISIN FVM-Classic UI A0NFZR DE000A0NFZR1


Die detaillierten Informationen zu diesem Fonds entnehmen Sie bitte dem beigefügten dauerhaften Datenträger. Bitte beachten Sie, dass wir diese Information auf Grund unserer Informationspflicht an die in diesem Fonds investierten Kunden versenden werden. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass es sich bei dem beigefügten Dokument um ein Schriftstück der Fondsgesellschaft handelt. Für die Verwahrung und Administration von Anteilen und die Umsetzung von Aufträgen verweisen wir auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen nebst Preis- und Leistungsverzeichnis.
Mit freundlichen Grüßen
FFB-Vertriebspartnerbetreuung
Frankfurt am Main 18. Dezember 2012

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Änderung der Vertragsbedingungen
für das Sondervermögen
FVM-Classic UI
– ISIN DE000A0NFZR1 –
Zum 1. April 2013 werden die Kostenklauseln für das Sondervermögen an die neuen aufsichtsrechtlichen Anforderungen angepasst und treten in der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Fassung in Kraft. Im Rahmen der Neufassung der Kostenklauseln werden die Vergütungssätze für die Gesellschaft, die jedoch eine Anpassung der erfolgsabhängigen Vergütung. Diese Anpassung führt unter anderem zur Festlegung einer Mindestrendite, die übertroffen werden muss, bevor eine Gewinnbeteiligung ausgezahlt wird (sog. „Hurdle Rate“); außerdem ergänzt wird eine Regelung zum Übertreffen des
bisherigen höchsten Anteilwertes (sog. „High-Water-Mark“) sowie zur Angabe einer Obergrenze, bis zu der eine erfolgsabhängige Vergütung innerhalb der Abrechnungsperiode dem Sondervermögen
entnommen werden darf. Die Auflistung der dem Sondervermögen zusätzlich belastbaren Aufwendungen wurde gekürzt sowie die Regelungen für die Vergütungen für die Gesellschaft hinsichtlich der Durchsetzung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Ansprüchen für das Sondervermögen sowie für die mögliche Abwicklung von Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften (derzeit nicht im Sondervermögen eingesetzt) neu gefasst. Nachfolgend der ab 1. April 2013 gültige § 7 „Kosten“ der Besonderen Vertragsbedingungen:
§ 7 Kosten
(1) Vergütungen, die der Gesellschaft aus dem Sondervermögen zustehen:
a) Die Gesellschaft erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,40 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer
Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Verwaltungsvergütung an.
b) Die Gesellschaft kann in den Fällen, in denen für das Sondervermögen gerichtlich oder außergerichtlich streitige Ansprüche durchgesetzt werden, eine Vergütung von bis zu 5 % der für das Sondervermögen – nach Abzug und Ausgleich der aus diesem Verfahren für das Sondervermögen entstandenen Kosten – vereinnahmten Beträge berechnen.
c) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49 % der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zuzahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.

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(2) Vergütungen, die aus dem Sondervermögen an Dritte zu zahlen sind: Die Gesellschaft kann sich bei der Umsetzung des Anlagekonzeptes einer Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft bedienen. In diesem Fall erhält die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 1,30 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden
Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Vergütung abzusehen. Die Vergütung wird von der Verwaltungsvergütung nicht abgedeckt und somit von der Gesellschaft dem Sondervermögen zusätzlich belastet. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Beratungs- oder Asset Managementvergütung an.
(3) Der Betrag, der jährlich aus dem Sondervermögen nach den vorstehenden Absätzen 1 Buchstabe a) und 2 als Vergütungen entnommen wird, kann insgesamt bis zu 1,70 % p.a. des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird, betragen.
(4) Die Depotbank erhält für ihre Tätigkeit eine vierteljährlich zahlbare Vergütung in Höhe von 0,10 % p.a. (mindestens € 10.000,00 p.a.) des Durchschnittswertes des Sondervermögens, der aus den Werten eines jeden Bewertungstages errechnet wird. Es steht der Depotbank frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere Vergütung in Rechnung zu stellen oder von der Berechnung einer Depotbankvergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene Depotbankvergütung an.
(5) Ferner kann die Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens je ausgegebenem Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10 % des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Anteilwert am Anfang der Abrechnungsperiode um 5 % p.a. als Schwellenwert übersteigt (absolut positive Anteilwertentwicklung), jedoch höchstens 5 % des
Durchschnittwerts des Sondervermögens oder der etwaigen Anteilklasse in der Abrechnungsperiode. Eine solche Vergütung wird dabei nur auf den Teil des Wertzuwachses berechnet, der zugleich über den höchsten jeweils am Ende der fünf unmittelbar vorhergehenden Abrechnungsperioden erreichten Anteilwert hinausgeht („High-Water-Mark“). Die erste „High-Water-Mark“ (Startwert für die Berechnung) ist der
Anteilwert vom 28. März 2013 bzw. bei späterer Auflegung weiterer Anteilklassen der jeweilige Anteilwert vom Tag der Auflegung. Es steht der Beratungs- oder Asset Management Gesellschaft frei, für das Sondervermögen oder für eine oder mehrere Anteilklassen eine niedrigere erfolgsabhängige Vergütung zu berechnen oder von der Berechnung einer erfolgsabhängigen Vergütung abzusehen. Die Gesellschaft gibt für jede Anteilklasse im Verkaufsprospekt, im Jahres- und Halbjahresbericht die erhobene erfolgsabhängige Vergütung an. Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. April und endet am 31. März eines jeden Kalenderjahres. Die erste Abrechnungsperiode beginnt am 1. April 2013 und endet am 31. März 2014. Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Anteilwertentwicklung, die nach der BVI-Methode1 berechnet wird, in der Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des vereinbarten zusätzlichen Schwellenwertes und der „High-Water-Mark“ ermittelt.

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Entsprechend dem Ergebnis eines täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im Sondervermögen je ausgegebenem Anteil zurückgestellt bzw. bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der „High-Water-Mark“ wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden.
(6) Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Sondervermögens:
a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland;
b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);
c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes;
d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;
e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den von der Gesellschaft beauftragten Abschlussprüfer des Sondervermögens;
f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;
g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;
h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;
i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung in Hinblick auf das Sondervermögen;
j) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten;
k) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;
l) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Depotbank und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.
(7) Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
(8) Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 InvG sowie von vergleichbaren ausländischen Anteilen berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft
oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im

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Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als
Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Weitere Informationen über die Änderungen sowie die vollständigen Vertragsbedingungen sind auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter http://www.universal-investment.de/Publikumsfonds/Mitteilungen- Bekanntmachungen und im Bundesanzeiger erhältlich.
Frankfurt am Main, Dezember 2012
Universal-Investment-Gesellschaft mbH